Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von mehreren im Gemeindegebiet der Gemeinde P bei W (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) im politischen Bezirk W situierten Grundstücken, vorwiegend der Widmungsart Wald.
Mit Schreiben vom 28. September 1998 teilte der Präsident des Bundesdenkmalamtes den Beschwerdeführern und anderen Miteigentümern mit, dass sich östlich von W im F der durch seine isolierte Lage auffallende 975 m hohe Kulm erhebe. Wegen der hervorragenden Sichtverbindungen und des weitreichenden Ausblicks in die gesamte Mittelsteiermark sei diese Erhebung in außergewöhnlichem Ausmaß für eine befestigte prähistorische Siedlung geeignet gewesen. Um das Gipfelplateau ziehe ein noch deutlich erkennbarer künstlicher Steinwall, der im Norden, Osten und Süden noch gut erhalten und im Südosten eine etwa 3 m breite mächtige Toranlage besitze. Sich in Nord-Südrichtung erstreckende Terrassierungen seien vor allem am Osthang noch deutlich erkennbar. Eine intensive Siedlungstätigkeit sei durch archäologische Grabungen in den Jahren 1977 und 1987 aber auch durch Streufunde nachgewiesen worden. Die ältesten Funde stammten aus der frühen Kupferzeit, der Urnenfelderzeit, der späten Latenezeit und der Römerzeit. Es sei beabsichtigt, die Grundstücke der Beschwerdeführer, die im betreffenden Bereich gelegen seien, nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) unter Schutz zu stellen.
Der Erstbeschwerdeführer widersprach diesen Absichten mit Schreiben vom 30. September 1998, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 1998.
Am 16. Oktober 1998 fand eine behördliche Begehung unter Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers statt. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin wiesen mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 auf die Notwendigkeit der forstwirtschaftlichen Waldbringung und insoferne der Errichtung eines Aufschließungsweges auf ihrem Grundstück hin.
Der Erstbeschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 1998 aus, er werde im Fall der Unterschutzstellung das Betreten seines gesamten Besitzes (Lebensgefahr: Stierweide) verbieten.
Am 22. April 1999 fand ein Lokalaugenschein mit der Behörde erster Instanz, Gutachtern und in Anwesenheit der Beschwerdeführer statt.
Mit Gutachten vom 14. Juli 1999 kam ao. Univ. Prof. Dr. O.H.U. zu dem Ergebnis, dass die mehrphasige prähistorische Höhensiedlung auf Grund der vorliegenden Funde, der Größe und der topographisch dominanten Lage einen zentralen Siedlungsplatz darstelle, der für die Kenntnis sowohl der urgeschichtlichen Siedlungsweisen als auch der keltischen Befestigungstechnik von großer überregionaler Bedeutung sei. Der Gutachter führte wie folgt aus:
"Gutachten
Aufgrund der vorliegenden archäologischen Quellen aus den Jahren 1970, 1977 und 1987 ist festzustellen, daß sich auf dem Kulm bei W erstens eine spätneolithische, spätbronzezeitliche und jüngereisenzeitliche Siedlung befand und zweitens die jüngereisenzeitliche Siedlung an der Nordseite durch einen oberflächlich deutlich sichtbaren Wall befestigt wurde.
Begründung
Ad 1. Das vorliegende Fundmaterial, das über fünf Jahre lang bei systematischen Begehungen sowie einem 1977 durchgeführten Testschnitt unter der Leitung von Dr. D.K. von Landesmuseum Joanneum gewonnen wurde, erbrachte den Nachweis von weit über hundert kennzeichnenden Tongefäßen der Lasinja-, Urnenfelder- und Latene-Kultur. Diese große Anzahl von Funden und ihre fragmentarische Erhaltung ist kennzeichnend für eine prähistorische Siedlungsstätte.
Der lt. Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20. Juni 1999 geäußerte Einwand des Grundbesitzers, es seien 'nur zufällig verlorengegangene Einzelobjekte' gefunden worden, stimmt daher nicht. 1970 wurde außerdem bei einem Hausbau auf dem Kulm ein spätbronzezeitliches Bronzedepot, bestehend aus sieben Sicheln und einem Beilfragment, entdeckt.
Ad 2. Bei dem 1987 von der Universität Wien unter meiner Leitung durchgeführten Wallschnitt konnte eine Befestigung festgestellt werden, die aus zwei trocken aufgeschichteten Steinsetzungen bestand. Auf der Außenseite wurden dabei größere Bruchsteine und an der Innenseite kleinere Bruchsteinplatten verwendet. Der zwischen den beiden Steinsetzungen freiliegende Zwischenraum wurde dann mit sandigem und Bruchsteinen durchsetztem Material aufgefüllt, in dem sich auch das datierende keramische Fundmaterial der jüngeren Eisenzeit befand (Schichtkomplex 2). Dieser Mauerkomplex ist im oberen Bereich verstürzt (Schicht 3). Die 'Doppelschalenmauer' kann aufgrund der eingeschlossenen Funde in die jüngere Eisenzeit datiert werden und hat mit einer Basisstärke von mehr als 3 m als Befestigung gedient.
Nach oben hin wird der Wall durch eine rund 50 cm mächtige, humose Auflage abgeschlossen (Schicht 4), in der sich, wie bereits in der Veröffentlichung (Archaeologia Austriaca 71, 1987, 114 f.) festgestellt wurde, neuzeitliches Fundmaterial befindet. Der lt. Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20. Juni 1999 geäußerte Einwand des Grundbesitzers, er hätte den Wall selbst 'im Zuge des Wegbaues erzeugt', kann daher nur den obersten, humosen Bereich des Erdwerkes (Schicht 4) betreffen. Der Einwand zeigt deutlich, wie gefährdet das Bodendenkmal und dringend notwendig eine Unterschutzstellung ist.
Bedeutung des Bodendenkmales
Der 975 m hohe Kulm bei W ist einer der höchstgelegenen prähistorischen Befestigungen der Steiermark. Die 1987 erfolgte archäologische Untersuchung erbrachte den erstmaligen Nachweis einer jüngereisenzeitlichen Befestigung, eines trockengesetzten Mauerwerkes, in der Steiermark. Die mehrphasige prähistorische Höhensiedlung auf dem Kulm bei W stellt aufgrund der vorliegenden Funde, der Größe und der topographisch dominanten Lage einen zentralen Siedlungsplatz dar, der für die Kenntnis sowohl der urgeschichtlichen Siedlungsweisen als auch der keltischen Befestigungstechnik von großer, überregionaler Bedeutung ist. Nachdem bereits ein spätbronzezeitliches Bronzedepot entdeckt worden ist, besteht außerdem die Gefahr, daß der Kulm von Metallsondengehern heimgesucht wird. Eine Unterschutzstellung dieses für die Urgeschichte kennzeichnenden und aussagekräftigen Bodendenkmales - der weitgehend archäologisch noch nicht untersuchten Siedlungsfläche und des Befestigungswerkes - wird daher ausdrücklich empfohlen und befürwortet."
Die Beschwerdeführer äußerten sich neuerlich mit Schreiben vom 12. Februar 2001, vom 9. Februar 2001 sowie vom 16. Februar 2001 jeweils ablehnend.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 äußerte sich Dr. D.K., wie folgt:
"Nach vielfachen Begehungen des gesamten Gipfelbereiches des Kulms habe ich folgendes festgestellt:
Am Osthang des Kulms sind nach Überprüfung sämtlicher Aufschlüsse in diesem Bereich keinerlei intakte Kulturschichten feststellbar. Sie dürften im konkreten Fall der Erosion zum Opfer gefallen sein. Funde traten an der Oberfläche nur sehr vereinzelt auf. Es handelt sich um wenige Tonscherben unterschiedlicher Perioden (Parz.163/2). Das gilt gleichfalls für den 'Dreispitzackerl' genannten Bereich bis hin zu der bereits auf Fels stehenden Kreuzwegstation. Hier befand sich szt. ein Freilichtmuseum. Bei der Abtragung der Gebäude dieses Museums konnten keinerlei Befunde beobachtet werden (Parz.166).
Ebenfalls fundleer ist der untere Teil der Parz.156/1. Auf der Waldparzelle 163/1 konnten keine Feststellungen gemacht werden. Die Existenz eines Wallrestes im Norden der Parz.98/2 müsste durch einen entsprechenden Schnitt verifiziert oder falsifiziert werden. Der frühere Schnitt reicht für eine eindeutige Beweisführung nicht aus. Es wird daher vorgeschlagen, die Parzellen 163/2 zur Gänze, 166 zum Teil und 156/1 zum Teil von einer Unterschutzstellung auszunehmen. Für weitere Feststellungen wäre zur Abklärung der Situation eine Versuchsgrabung im nördlichen Teil der Parz. 98/2 bzw. auf der Parz.163/1 durchzuführen. Andererseits wird empfohlen, folgende Parzellen auf Grund der dortigen Befund- und Fundsituation unter Schutz zu stellen und zwar: 98/2, 156/6 und 165.
Bei den Parzellen 310/1, 308 und 305 gibt es keine Indizien auf eine urgeschichtliche oder provinzialrömische Besiedlung."
Der Landeskonservator HR Dipl. Ing. Dr. F.B. beurteilte diese Stellungnahme dahingehend, dass Prof. Dr. D.K. wohl den Osthang mit dem Westhang verwechselt habe, in früheren Publikationen habe er auch den Nachweis eines Walles im Norden nicht in Frage gestellt, es handle sich wohl um eine "gewandelte Forschungsmeinung".
Die Beschwerdeführer sprachen sich neuerlich jeweils mit Schreiben vom 13. November 2002 gegen die Unterschutzstellung ihrer Grundstücke aus.
Mit Stellungnahme vom 19. April 2002 äußerte sich ao. Univ. Prof. Dr. O.H.U. zur Stellungnahme des Dr. D.K. vom 25. Februar 2002 wie folgt:
"Stellungnahme
Einer Unterschutzstellung der Parzellen 98/2 (KG F) und 156/6 (KG H), die D. K. aufgrund des Schnittes 1/1977 empfiehlt, ist zuzustimmen; für die Parzelle 165 (welcher KG?) wäre eine Begründung seitens D.K. nachzubringen.
Die Existenz einer antiken Befestigung im Norden der Parz. 98/2 (KG F, Gem. S, VB H, Flur 'Kulm') ist durch den Grabungsschnitt 1/1987 nachgewiesen, wie dies auch in einer gemeinsam mit D. K. verfaßten Fachpublikation 1988 festgestellt worden ist. Der 1999 vom Grundbesitzer geäußerte Einwand konnte widerlegt werden (vgl. Gutachten vom Juli 1999, welches Kollegen K. nicht vorlag).
Das Siedlungsareal reicht an der Ostseite des Kulmberges von der Parzelle 168/2 der KG H. im Südwesten (nachgewiesen durch den Schnitt 2/1988) bis zur Parzelle 98/2 der KG F. im Nordosten (nachgewiesen durch den Schnitt 1/1988). Die dazwischen liegenden Parzellen 156/1 (Nordteil), 156/6 und 166 der KG H. liegen daher inmitten des spätneolithischen, urnenfelderzeitlichen sowie spätlatenezeitlichen Siedlungsareals.
Ob auf der Westseite des Kulmberges noch Siedlungsstrukturen erhalten sind, können nur Grabungen klären, wie dies D. K. für die Parz. 163/1 vorschlägt. Nach den bisher vorliegenden Fakten erscheint es im Gegensatz zu den Ausführungen von D. K. wahrscheinlich, daß auf den Parzellen 163/2 sowie den südöstlichen Teilen der Parzellen 163/1, 188/1 und 310/1 der KG H. noch in den Felsen eingetiefte Siedlungsstrukturen erhalten sind und diese wichtige wissenschaftliche Aufschlüsse zu kupfer-, spätbronze- und jüngereisenzeitlichen Siedlungsweise bieten.
Eine Erhaltung der vorhandenen Stratigraphie im gesamten Siedlungsbereich (Parz. 98/2 und der obere Randstreifen der Parz. 98/1 der KG F. und Parz. 156/6, 163/2, 166 sowie die hochliegenden Bereiche der Parz. 156/1, 163/1, 168/2, 188/1, 310/1 der KG H.) erscheint daher von großem wissenschaftlichen Interesse, denn die topographische Lage, die Ausdehnung der Siedlung sowie spezifischer Einzelfunde und die dokumentierte Befestigung weisen auf eine mehrfach wiederkehrende, zentrale Bedeutung des Kulmberges im Siedlungsbild während der kupfer-, spätbronze- und jüngereisenzeitlichen Perioden. Eine alleinige Unterschutzstellung der drei von D. K. vorgeschlagenen Parzellen erscheint dagegen für den Schutz des Gesamtdenkmals nicht ausreichend.
Erläuterung
D. K. stellt fest, daß auf den Parz. 310/1, 308 und 305 keine Indizien auf urgeschichtliche oder provinzialrömische Bediedlung vorliegen. Von dem Bereich der Parz. 310/1 (KG H.), die sich unterhalb des Parkplatzes erstreckt, sowie den beiden weiteren Parzellen, die außerhalb des Kartenausschnittes und damit auch außerhalb des Gipfelbereiches liegen, sind mir ebenfalls keine archäologischen Funde bekannt.
Einer Unterschutzstellung der Parzellen 98/2 (KG F.) und 156/6 (KG H.), die D. K. empfiehlt, ist zuzustimmen, wurden doch noch am Osthanges des Kulms, wie D. K. 1988 in der ArchA. publizierte (S. 103) mächtige Kulturschichten und Terrassierungen entdeckt.
Die Lage der ebenfalls von D. K. zur Unterschutzstellung empfohlenen Parz. 165 ist mir nicht bekannt, da sie sich nicht im eigentlichen Gipfelbereich des Kulm befindet. Da sich im Schreiben keine Gründe für eine Unterschutzstellung finden und mir auch keine bekannt sind, sollten diese nachgebracht werden.
Ad Befestigung:
Die Existenz eines Wallrestes im Norden der Parz. 98/2 (KG F., Gem. S., VB H., Flur 'Kulm') ist durch den Grabungsschnitt 1/1987 nachgewiesen, denn der im Juni 1999 vom Grundbesitzer geäußerte Einwand konnte widerlegt werden (vgl. mein Gutachten vom Juli 1999, welches anscheinend Kollegen K. nicht vorlag).
In der mit D. K. verfaßten Fachpublikation 'Die prähistorischen Höhensiedlung auf dem Kulm bei W, Oststeiermark', Arch. Austr. 71, 1987, 101-120 stellten wir 1988 (die Zeitschrift erschien mit einem Jahr Verspätung) in dem gemeinsam verfaßten Abschnitt 'Ergebnis' auf S. 118 fest:
'Bei der Ausgrabung 1987 konnte auf der Nordseite des Kulmberges eine verstürzte Trockenmauer nachgewiesen werden. Nach den topographischen Gegebenheiten sollte ein Zugangsweg am günstigsten (ähnlich der modernen Bergstraße) von Norden über einen ausgeprägten Sattel zum Kulmgipfel führen. Dieser Aufstieg könnte unterhalb der östlichen, zum Teil abgerutschten Befestigungsmauer zu der oberflächlich noch recht gut sichtbaren Toranlage im SO der Anlage ziehen. Die zahlreichen Gefäßfragmente
... sind charakteristisch für die Spätlatenezeit.'
Außerdem stellen wir auf S. 119 im Abschnitt 'Zusammenfassung' fest:
'Die stellenweise erhaltenen, verstürzten Trockenmauern einer Befestigung dürften aus der Spätlatenezeit stammen.'
Der Konjunktiv bezieht sich auf die Datierung, da anhand des einen Schnittes nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Alter der Befestigung aufgrund der vorliegenden Streufunde nicht auch aus der jüngeren römischen Kaiserzeit stammen könnte (vgl. Ina Bauer, Römerzeitliche Höhensiedlungen in der Steiermark, FÖ 36, 1997, 71-192, im bes. 102-104). Auf alle Fälle handelt es sich um eine antike, trocken gesetzte Steinbefestigung des Kulmberges.
Ad Ausdehnung nach Süden:
Im Südosten der Anlage, im Nordbereich der Parz. 156/2 (KG H.) bzw. im südwestlichen Bereich der Parzelle der Parzellen 98/1 (KG F.) befinden sich deutlich sichtbare Reste zweier Wallkörper. Wie Schnitt 2 aus dem Jahre 1987 beweist, reichte die urgeschichtliche Siedlung mit ihren Terrassen bis auf die Parzelle 168/2 (KG H., Gem. P. bei W., VB W., Flur 'Auf dem Kulmberg'). Das Siedlungsareal reicht daher an der Ostseite des Kulmberges von der Parzelle 168/2 der KG H. im Südwesten bis zur Parzelle 98/2 der KG F. im Nordosten. Die dazwischen liegenden Parzellen 156/1 (Nordteil), 156/6 und 166 der KG H. liegen daher inmitten des spätneolithischen, urnenfelderzeitlichen sowie spätlatenezeitlichen Siedlungsareals.
Ad Ausdehnung nach Westen:
In der Tat schwieriger stellt sich die Fundsituation auf der etwas steileren Westseite des Kulmberges dar. K. verwechselt hier im 2. Absatz seines Gutachtens irrtümlich den Osthang mit dem Westhang. Die zahlreichen Streufunde, die vom Kulmberg bekannt sind, wurden nur selten exakt einer Parzelle zugeordnet (vgl. die unten angegebenen Textpassagen). Im Schreiben vom 25.2.2002 erwähnt D. K. allerdings dankenswerterweise einige archäologische Funde, die dezidiert auf der Parzelle 163/2 gefunden worden sind:
'Funde traten an der Oberfläche nur sehr vereinzelt auf. Es handelt sich um wenige Tonscherben unterschiedlicher Perioden (Parz. 163/2). Das gilt gleichfalls für den 'Dreispitzackerl' genannten Bereich ...' (zur Lage dieses 'Dreispitzackerl' im Bereich der Parz. 166 vgl. Abbildungen bei T. Lantos, in 600 Jahre P, 1986, S. 47).
Ob das seltene Auftreten von Oberflächenfunden darauf zurückzuführen ist, daß die Kulturschichten bereits zum Großteil erodiert sind oder noch kaum gestört auf den Siedlungsterrassen ruhen, kann m. E. nur durch Testgrabungen entschieden werden. Mit Sicherheit kann angenommen werden, daß die Erosion auf den geklüfteten und im Laufe der Jahrhunderten unterschiedlich genutzten Hängen auch unterschiedlich intensiv gewirkt hat. Die Funde beweisen auf alle Fälle, daß auch die Westseite des Kulmberges besiedelt worden war. Außerdem bleibt festzuhalten, daß es aus siedlungstopographischen Gründen nicht vorstellbar ist, daß ein Gipfelbereich in bronze- oder eisenzeitlicher Zeit nur auf einer Seite des Grates besiedelt worden war.
Die einzelnen Ergebnisse der 'Überprüfung sämtlicher Aufschlüsse in diesem Bereich', welche D. K. erwähnt, liegen mir nicht vor. In meinen Unterlagen, die mir dankenswerterweise Kollege K. zur Verfügung gestellt hat, finden sich nur folgende Äußerungen zur Siedlungsstruktur:
- 1980: 'Die Ergebnisse der Grabung 1977 brachten zahlreiche neue Aspekte zur Siedlungsgeschichte und ermöglichen uns, weitere Überlegungen anzustellen. Es war von vornherein nicht zu erwarten, alle Fragen durch einen verhältnismäßig kleinen Suchschnitt klären zu können. Offen bleibt nach wie vor die zeitliche Einordnung des Walls. Daneben gibt es am Kulm zahlreiche nicht datierte Mauerreste.' (Zitiert aus einem Beitrag von
D. Kramer in W, Geschichte und Landschaft in Einzeldarstellung 10/VI, S. 222) - aus heutiger Sicht wäre es interessant, auf welchen Parzellen diese zahlreichen 'Mauerreste' liegen.
- 1981: 'Im Gipfelbereich des Kulm sind umfangreiche Terrassierungen, Trockenmauern und Reste einer Fortifikation wahrscheinlich ein aus einer verstürzten Trockenmauer entstandener Wall zu erkennen. Wenig unterhalb des Gipfels entspringt bei dem Kirchlein Maria-Brunn eine Quelle. Der Sage nach soll am Kulm einst das Schloß der Ritter vom Kulm gestanden haben, wahrscheinlich hängt diese Sage mit den häufigen Oberflächenfunden, den Trockenmauern- und den vielen prov.röm. Ziegelresten, die nahe des höchsten Punktes auftreten, zusammen.' (Zitiert aus der Dissertation von D. Kramer, S. 426.)
- 1986: 'Im Gipfelbereich des Kulm sind umfangreiche Terrassierungen, Trockenmauern, Wohnpodien und die Reste einer Fortifikation wahrscheinlich aus einer verstürzten Trockenmauer entstandener Wall zu erkennen.' (Zitiert aus einem Beitrag von D. Kramer in G. Allmer, 600 Jahre P, S. 32).
Eine besondere Hervorhebung der Ostseite, gegenüber der Westseite des Kulmgipfels geht aus den obengenannten Zitaten nicht hervor. Ob noch eigentliche Siedlungsstrukturen, Terrassierungen, Hangbefestigungen oder Hauspodeste unter den Hangrutschungen auf der Westseite des Kulmberges erhalten sind, können letztendlich nur Grabungen klären, wie sie auch D. K. für die Parz. 163/1 vorschlägt. Der betroffene Bereich erstreckt sich über die Parzellen 163/2 sowie südöstlichen Teilen der Parzellen 163/1, 188/1 und 310/1 der KG H.. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß nach den bisher vorliegenden Fakten wahrscheinlich ist, daß in diesem Bereich in den Felsen eingetiefte Siedlungsstrukturen noch erhalten sind und diese im Zusammenhang mit den vorhandenen archäologischen Kleinfunden wichtige Aufschlüsse zu kupfer-, spätbronze- und jüngereisenzeitlichen Siedlungsweise bieten.
Zusammenfassende Bewertung
Eine Erhaltung der vorhandenen Stratigraphie im gesamten Siedlungsbereich erscheint daher von großem wissenschaftlichen Interesse, denn die topographische Lage (dokumentiert durch den Vermessungplan des LM Joanneum), die Ausdehnung der Siedlung (nachgewiesen durch die Schnitte 1/1977, 1/1987 und 2/1987) sowie spezifischer Einzelfunde (vgl. Kramer/Urban, ArchA. 71, 1987, Abb. 19) und die dokumentierte Befestigung (nachgewiesen durch Schnitt 1/1987, veröffentlicht ebd., 112-115) weisen auf eine mehrfach wiederkehrende, zentrale Bedeutung des Kulmberges im Siedlungsbild während der kupfer-, spätbronze- und jüngereisenzeitlichen Perioden."
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. März 2004 stellte dieses gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) fest, dass "die Erhaltung der prähistorischen Höhensiedlung am Kulm bei W." im Ausmaß der näher angeführten, im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Behörde erster Instanz gab den gesamten Verfahrensgang sowie die Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen ausführlich wieder und kam zur Schlussfolgerung, dass die geplante Stellung unter Denkmalschutz auf die Unversehrterhaltung des bedeutenden Fundplatzes abstelle. Die bisherige forst-landwirtschaftliche Nutzung des Areals sei weiterhin uneingeschränkt möglich. Die Benutzung von Metall- und sonstigen Bodensuchgeräten sowie die Neuanlegung von Erschließungswegen bedürfe einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Der Kulm bei W. sei einer der höchstgelegenen zentralen Siedlungsplätze der Steiermark, wobei mit Ausnahme der entwickelten Hallstattzeit und der Zeit zwischen dem 4. und 14. Jahrhundert eine Besiedlung nachweisbar sei. Wie die Funde bezeugten, sei die prähistorische befestigte Höhensiedlung zu gewissen Zeiten auch besonders wohlhabend und mächtig gewesen.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid jeweils Berufungen, welchen mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"I. …
II.
Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene bewegliche und unbewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung.
Ob einem Gegenstand die vom Gesetz geforderte Bedeutung zukommt, ist durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0134). Da seitens der Berufungswerber keine Vorbringen erstattet wurden, welche die Bedeutung der gegenständlichen Höhensiedlung widerlegen, folgt die Berufungsbehörde den schlüssigen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen.
Für die Berufungsbehörde hatte das Bundesdenkmalamt aufgrund der Einholung von drei Gutachten sowie der Erstellung eines Amtssachverständigengutachtens ausreichend die Sachverhaltsgrundlagen, welche die Bedeutung des Objektes nachvollziehbar machen und eine Prüfung des öffentlichen Erhaltungsinteresses ermöglichen, ermittelt. Bezüglich des Umfanges der noch vorhandenen prähistorischen Höhensiedlung ist den schlüssigen Gutachten von ao. Univ.-Prof. Dr. O.H.U. (vom 14. Juli 1999 und 19. April 2002) zu folgen. Dieser führt in seinen Gutachten genau aus, auf welchen Grundstücken noch Reste der prähistorischen Höhensiedlung vorhanden sind und untermauert diese Angaben mit einschlägigen Forschungsergebnissen und Veröffentlichungen.
Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass die prähistorische Höhensiedlung am Kulm bei W., bestehend unter anderem aus einem um das Gipfelplateau gezogenen, deutlich erkennbaren künstlichen Steinwall mit Toranlage und Terrassierungen, um ein bedeutendes Bodendenkmal handelt. Diese mehrphasige prähistorische Höhensiedlung weist Funde aus der Lasinjakultur, der Urnenfelderkultur und der Latenezeit auf. Sie ist eine der höchstgelegenen prähistorischen Befestigungen der Steiermark. Als Fortifikationsanlage kommt ihr geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Die Höhensiedlung stellt zudem wegen ihrer Größe und der topographisch dominanten Lage sowie der vorliegenden Funde, zu denen auch ein spätbronzezeitliches Bronzedepot zählt, einen zentralen Siedlungsplatz dar, der für die Kenntnis sowohl der urgeschichtlichen Siedlungsweisen als auch der keltischen Befestigungstechnik von großer, überregionaler Bedeutung ist.
Belegt sind die gutachterlichen Ergebnisse aufgrund von Grabungen und Streufunden. Insbesondere die Tatsache, dass datierendes Fundmaterial im Zuge einer Grabung geborgen wurde, erachtet die Berufungsbehörde als Beweis für das Vorliegen einer prähistorischen Höhenanlage. So kann etwa der Wall in die jüngere Eisenzeit datiert werden.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass es sich bei der prähistorischen Höhensiedlung am Kulm um einen zentralen Siedlungsplatz und eine Fortifikationsanlage von überregionaler Bedeutung handelt. Sie stellt ein materielles Zeugnis prähistorischer Befestigungstechnik dar. Die Berufungsbehörde sieht in der Erhaltung dieses markanten Bodendenkmals eine geschichtliche Dokumentation der prähistorischen Besiedlung in der Steiermark. Als einer der höchstgelegenen Befestigungsanlagen in der Steiermark kommt diesem Denkmal Seltenheitswert zu. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht überdies fest, dass das Bodendenkmal aussagekräftig erhalten ist. Eine Gefährdung besteht jedoch aufgrund der bereits vorgenommenen Eingriffe in den Boden.
Vor diesem Hintergrund stellt die Berufungsbehörde fest, dass eine Zerstörung dieses herausragenden Bodendenkmals einen Verlust für den österreichischen Kulturgutbestand bedeuten würde. Die Erhaltung der prähistorischen Höhensiedlung am Kulm bei W liegt daher im öffentlichen Interesse.
Auf das Vorbringen des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, sie würden für die Bewirtschaftung ihrer Waldparzelle 168/2 die Errichtung eines neuen Forstweges planen und das Bundesdenkmalamt habe diesbezüglich die finanziellen Nachteile zu tragen, die gegebenenfalls durch die Unterschutzstellung des gegenständlichen Grundstückes anfallen würden, wird entgegnet, dass eine Unterschutzstellung nicht bedeutet, dass keine Veränderungen mehr durchgeführt werden können. § 5 DMSG sieht die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Veränderung zu stellen. Da es sich hierbei jedoch um ein gesondertes Verfahren handelt, kann nicht in dem nun zu führenden Unterschutzstellungsverfahren darüber abgesprochen werden.
Zu dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, im Falle einer Unterschutzstellung würde die gegenständliche Fläche gesperrt und als Stierweide genutzt werden, hält die Berufungsbehörde fest, dass es für die Bedeutung eines Gegenstandes irrelevant ist, ob dieser der Öffentlichkeit zugänglich ist. Ziel einer Unterschutzstellung ist die Erhaltung des Gegenstandes. Durch die Unterschutzstellung ist der Grundeigentümer aber nicht verpflichtet, seine Grundstücke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu der Berufung des Erstbeschwerdeführers wird weiters ausgeführt, dass Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens die prähistorische Höhensiedlung ist, nicht aber darauf bestehende historische bzw. neuzeitliche Gebäude.
Zu den in den Berufungen vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteilen einer Unterschutzstellung wird festgehalten, dass in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG keine Abwägung mit anderen privaten und öffentlichen Interessen stattfindet. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen (VwGH 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0121). Die Berufungsbehörde hatte sich daher nicht mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen.
Zu der Anmerkung des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, es sei für sie unbedingt erforderlich zu erfahren, welche Pflichten bzw. welche Möglichkeiten ihnen bei einer Unterschutzstellung erwachsen würden, ist zu bemerken, dass eine forst- und landwirtschaftliche Nutzung des Areals weiterhin möglich ist. Lediglich Beeinträchtigungen, welche eine Zerstörung oder Veränderung des Bodendenkmals zur Folge haben könnten, bedürfen einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt (§ 5 DMSG). Weiters ist die Benutzung von Metall- und Bodensuchgeräten bewilligungspflichtig (§ 11 Abs. 8 DMSG).
Zur Argumentation des Viertbeschwerdeführers, eine behördliche Entscheidung ohne Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange der einfachen Leute und Bergbauern entspreche nicht den demokratischen Regeln, ist auszuführen, dass gegen die Unterschutzstellung unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 7. Juni 1974, B 58/74; 1. März 1980, B 73/77; 1. Oktober 1981, B 384/77). Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Unterschutzstellung, auch wenn sie eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, keine verfassungsrechtliche Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt darstellt. Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern andererseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 1. Oktober 1981, B 384/77)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
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(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
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(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
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§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische
Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.
2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der
Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0356, hinsichtlich der Unterschutzstellung einer prähistorischen Siedlung auf mehreren Grundstücken Folgendes ausgeführt (nunmehr zu beziehen auf § 1 Abs. 5 letzter Satz DMSG):
"Wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1275 BlgNR 17. GP) hiezu ausführen, musste diese Bestimmung im Hinblick darauf aufgenommen werden, dass eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw. freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17. GP) dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der 'Wahrscheinlichkeit' noch der 'Gefährdung' zu eng ausgelegt werden. Für die 'Gefährdung' genügt etwa der Umstand, dass verhindert werden soll, dass auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die 'Wahrscheinlichkeit' genügt, dass ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (z.B. Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.
Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als 'Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung' (vgl. § 1 Abs. 1 erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den 'vollen Beweis', d.h. die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern lässt als besondere Art der Beweisführung die bloße 'Wahrscheinlichkeit' genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen.
Bei der - nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen - prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen, wie dies die belangte Behörde getan hat."
Diese Beurteilung gilt im Wesentlichen auch für die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage des DMSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0299).
Hingewiesen wird darauf, dass nach dem - vom Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz übernommenen - Spruch des angefochtenen Bescheides nicht die Waldgrundstücke der Beschwerdeführer in allen ihren Aspekten unter Schutz gestellt wurden und daher nicht in jeder Hinsicht nicht verändert werden dürften (§ 4 Abs. 1 DMSG), sondern dass mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, "dass die Erhaltung der historischen Höhensiedlung am Kulm" auf diesen Grundstücken gemäß § 1 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Damit bezieht sich das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verbot der Zerstörung sowie jeder Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des unter Schutz gestellten Denkmals beeinflussen könnte, gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. auf die Reste dieser Siedlung.
Die derart im angefochtenen Bescheid erfolgte Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke der Beschwerdeführer ergibt sich im Sinne des Gesetzes einerseits dahingehend, dass im Sinne der § 1 Abs. 2 und § 4 DMSG "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39), zum anderen aber im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist". Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass mit dem angefochtenen Bescheid sämtliche der "historischen Höhensiedlung am Kulm" zuordenbaren Überreste unter Schutz gestellt worden sind und nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes der "historischen Höhensiedlung am Kulm" und zusammenhängender Überreste Bedacht genommen wird, sind von dem mit der vorliegenden Unterschutzstellung bewirkten Verbot des § 4 Abs. 1 DMSG jedoch nicht erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0065, hinsichtlich der Unterschutzstellung der Reste eines römischen Legionslagers und das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0299, betreffend eine prähistorische Befestigungsanlage).
Die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung der Grundstücke der Beschwerdeführer in dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Umfang (also eine historische und wissenschaftliche Bedeutung von mit Sicherheit bzw. mit Wahrscheinlichkeit auf den betroffenen Grundstücken befindlichen Überresten) haben im vorliegenden Fall der Sachverständige ao. Univ.-Prof. Dr. O.H.U. und der Landeskonservator HR Dipl. Ing. Dr. F.B. bestätigt. Auch der Sachverständige Dr. D.K. hat die Bedeutung des Gebietes nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, jedoch diese Voraussetzungen nur für Teile des von der Behörde unter Schutz gestellten Gebietes als gegeben erachtet. Die belangte Behörde hat auf ausreichende und schlüssige Weise begründet, weshalb sie der Meinung der beiden erstgenannten Sachverständigen folgte. Sie ist damit erkennbar auch den auf jede einzelne Parzelle eingehenden Überlegungen des Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. O.H.U. hinsichtlich der Auffassung des Dr. D.K. gefolgt und hat sich diese zu eigen gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Lösung nicht für rechtswidrig erachten.
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sich zwischen den Gutachten des Univ. Prof. Dr. O.H.U. einerseits und der Stellungnahme des Dr. D.K. anderseits derart massive Widersprüche ergäben, die es nicht gestatteten, daraus verbindliche Schlüsse zu ziehen. Der zweitgenannte Gutachter habe ausgeführt, dass bei den Parzellen Nr. 166, 156/1 und 163/1 keine Feststellungen bzw. keinerlei Befunde erhoben hätten werden können, welche die Ansichten des erstgenannten Gutachters stützten. Auch die weiteren Einwände, nämlich dass die Existenz eines Wallrestes im Norden der Parzelle Nr. 98/2 nicht hätte festgestellt werden können, und dass zur Abklärung der Situation eine Versuchsgrabung im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 98/2 bzw. auf der Parzelle 163/1 durchgeführt werden müsse, sowie weiters, dass bei den Parzellen Nr. 310/1, 308 und 305 überhaupt keine Indizien auf eine urgeschichtliche oder provinzial-römische Besiedlung existiere, seien nicht entkräftet worden. Die belangte Behörde hätte somit im Hinblick auf die gegebenen Widersprüche weitere Sachverständige aus dem Gebiet der Archäologie und Geologie beiziehen müssen, welche einerseits eine Versuchsgrabung im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 98/2 bzw. auf der Parzelle 163/1 hätten durchführen müssen, um die abschließende Frage eindeutig klären zu können, ob auf den Parzellen Nr. 98/2 bzw. Nr. 163/1 Reste einer urgeschichtlichen Besiedlung zu finden seien.
Mit diesen Ausführungen verkennen die Beschwerdeführer, dass der Gutachter Univ. Prof. Dr. O.H.U. in seiner oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 19. April 2002 ausführlich auf die Stellungnahme des Dr. D.K. vom 25. Februar 2002 eingegangen ist, dieser Stellungnahme, der sich die belangte Behörde angeschlossen hat, ist auch zu entnehmen, dass die Bedenken des zweitgenannten Gutachters auch nach Auffassung der belangten Behörde entkräftet wurden.
Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 1969 mit einer ausgeliehenen Schubraupe mit einem Gewicht von 15 Tonnen eigenhändig einen Weg gebaut habe, den der Gutachter Univ. Prof. Dr. O.H.U. später im Jahr 1977 als "in der späten Latenezeit (100 bis 15 v.Chr.) entstandenen Verteidigungswall mit 3 m Breite" fälschlicherweise geglaubt habe, entdeckt zu haben. Das Ende dieses Weges sei definitiv jene Stelle, die der Gutachter als "Toranlage" betitle. Vor dem Wegbau sei der Osthang gleichmäßig abfallend gewesen und es habe sich nicht die geringste Spur eines bereits vorhandenen Walles oder dergleichen gefunden. Es lebten heute noch Zeitzeugen, welche den Zustand des Hanges vor dem Bau der Weganlage bezeugen könnten.
Mit diesen Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Erdbauarbeiten durchgeführt hat, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sich darauf keine historische Siedlung befunden habe. Im Gutachten vom 14. Juli 1999 ist die Steinsetzung der vorgefundenen Mauerreste wie folgt beschrieben:
"Nach oben hin wird der Wall durch eine rund 50 cm mächtige, humose Auflage abgeschlossen (Schicht 4), in der sich, wie bereits in der Veröffentlichung (Archaeologia Austriaca 71, 1987, 114 f.) festgestellt wurde, neuzeitliches Fundmaterial befindet. Der lt. Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20. Juni 1999 geäußerte Einwand des Grundbesitzers, er hätte den Wall selbst 'im Zuge des Wegbaues erzeugt', kann daher nur den obersten, humosen Bereich des Erdwerkes (Schicht 4) betreffen. Der Einwand zeigt deutlich, wie gefährdet das Bodendenkmal und dringend notwendig eine Unterschutzstellung ist."
Dem entgegnen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer darin, dass weder eine der Grabungen noch die vielen Begehungen durch die Spezialisten in den letzten 40 Jahren irgendeinen Grundriss eines Gebäudes hätten feststellen können. Es wird vorgebracht, dass die im gegenständlichen Bereich aufgefundenen Fundstücke nicht von einer prähistorischen Höhensiedlung stammten, sondern von Arbeitern der vereinzelten Höfe. Die weit verstreut gefundenen Scherben könnten nämlich genauso persönliche Gefäße und Proviantbehälter von Feldarbeitern sein.
Damit entfernen sich die Beschwerdeführer von den Aussagen der Sachverständigen, die übereinstimmten, dass eine historische Höhensiedlung auf dem Kulm bestanden hat, und sich dort deren Überreste befinden, lediglich hinsichtlich der Ausdehnung des interessanten Bereiches bestanden Auffassungsunterschiede.
Eine Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer weiters darin, dass die Gutachter offensichtlich das Bestehen eines Wallgürtels um den gegenständlichen Gipfel in der Länge von 1,2 km annähmen. Damit gingen die Gutachter und die belangte Behörde - so die Beschwerdeführer - von der Besiedlung des gegenständlichen Bereiches durch etwa 200 Personen in 40 Häusern aus, was einen Wasserbedarf von mindestens 300 l Wasser täglich erfordert hätte. Ein solcher Wasserbedarf sei innerhalb des angenommenen Walls jedoch nicht zu decken, zumal sich keine Quelle in diesem Bereich befände.
Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die auf sachverständiger Grundlage zustande gekommenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde zu entkräften. Die belangte Behörde hat in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer auch keine Feststellung dahingehend getroffen, welche Anzahl von Personen in der Höhensiedlung angesiedelt gewesen wäre und auf welche Weise sie ihren Wasserbedarf gedeckt hätten.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Dezember 2012
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