VwGH 2010/05/0024

VwGH2010/05/002415.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des JF in A, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburger Straße 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2009, Zl. RU1-BR-1239/001-2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: BL GmbH in A, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 15), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §42 Abs1 idF 2008/I/005;
AVG §8;
VwRallg;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §42 Abs1 idF 2008/I/005;
AVG §8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft G vom 16. Juni 2008 ersuchte die mitbeteiligte Partei um die Erteilung der gewerbe- und baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses inklusive Keller, einer Garage und eines Lagerraumes über einer Garage, den Zubau eines Bürogebäudes mit Überbauung der bestehenden Garage und den Innenumbau eines bestehenden Bürogebäudes ohne Nutzungsänderung, alles auf dem Grundstück Nr. 2241, EZ. 2583, KG A. Das Baugrundstück grenzt direkt an das Grundstück Nr. 2140, EZ. 2841, KG A, das im Miteigentum des Beschwerdeführers steht, an. In den diesem Antrag beigeschlossenen Einreichplänen vom 12. Juni 2008 ist ein Fenster in der Wand zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers eingezeichnet. Dem beigelegten Energiekonzept vom 13. Juni 2008 ist die Beschreibung der Lüftungsanlage für das eingereichte Projekt zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Anberaumung vom 23. Juni 2008 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG dahingehend, dass ein sonst Beteiligter, wenn er Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gebe oder während der Verhandlung vorbringe, insoweit seine Parteistellung verliere, zur Bauverhandlung am 7. Juli 2008 geladen.

Die Kundmachung der Bauverhandlung für den 7. Juli 2008 erfolgte gleichfalls mit dem genannten Hinweis auf die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG.

In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2008 wurde protokolliert "in der Brandwand zum Nachbarn F, wurde in Absprache mit diesem festgehalten, dass die erforderliche Belichtungs- und Sichtverbindungsfläche für die Buchhaltung hergestellt wird. Es wurde vereinbart, dass diese Belichtungsfläche als nicht öffenbares Glaselement mit einer Brandschutzverglasung F 30 ausgeführt wird"; ferner (als "Stellungnahme" des Beschwerdeführers:) "Das Fenster der Buchhaltung in der Brandwand zu meiner Grundstücksgrenze darf kein Dreh-Kippfenster sein". Abschließend wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Abgabe einer Stellungnahme, keine Einwände gegen das Projekt zu haben, von der Verhandlung entfernt habe.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 erteilte die Bezirkshauptmannschaft G unter Punkt II. die angestrebte Baubewilligung (unter Punkt I. wurde die gewerbebehördliche Bewilligung erteilt).

Mit Schreiben vom 4. September 2009 und 8. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Bescheid vom 5. Februar 2009 auf sein Verlangen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 27. August 2009 zugestellt worden war, die "Aufhebung des Bescheides". Er brachte im Wesentlichen vor, dass ein nicht öffenbares Glaselement mit einer Brandschutzverglasung F 30 für die an sein Grundstück angrenzende Brandwand vorgeschrieben worden sei, was gegen die §§ 8 und 50 NÖ Bautechnikverordnung (BTV) verstoße und eine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Außerdem seien die Anbaupflicht und § 100 BTV verletzt worden, da ein Streifen von 20 cm zu seiner Grundgrenze unverbaut bleibe und darin ein Abwasserkanal verlegt worden sei, wodurch eine sanitäre Gefährdung durch Ungeziefer bestehe. Weiters sei eine Lüftungsanlage mit Öffnung 2 m von seiner Grundgrenze für einen 24-Stunden Betrieb geplant, wozu kein Gutachten über die zu erwartende Lärmbelästigung eingeholt worden sei. Es bestehe auch eine Gesundheitsgefährdung durch Abluft, und damit seien die Nachbarrechte gemäß § 6 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) verletzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Nachbar ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2008 geladen worden, wobei er auch darauf hingewiesen worden sei, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung Einwände erheben. Aus der Verhandlungsschrift ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis von dem Fenster in der Brandwand zu seinem Grundstück gehabt habe, sondern dass er dem Einbau des Fensters sogar zugestimmt habe. Die Lüftungsanlage im umgebauten Büro (Basis Lüftungsanlage) und im Schulungsraum sei im in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2008 vorgelegenen Energiekonzept vom 13. Juni 2008, das nach der Verhandlung lediglich um einen Zusatz erweitert worden sei, genau beschrieben und in der Verhandlung auch besprochen worden. Der Beschwerdeführer habe - trotz Kenntnis von (und Zustimmung zu) dem Fenster in der Außenwand zu seinem Grundstück und trotz Kenntnis vom Einbau der Lüftungsanlage im umgebauten Bürogebäude - während der Verhandlung vorgebracht, dass er gegen das gegenständliche Projekt keine Einwände habe. Die Einwände zur Basis-Lüftungsanlage und zum Fenster in der Brandwand habe er, ebenso wie jene zum Abwasserkanal an der Grundstücksgrenze, erst im Zuge der Berufung erhoben, Einwände zur Lüftungsanlage im Schulungsraum habe er überhaupt nicht erhoben. Er sei daher hinsichtlich dieser Einwände iSd § 42 AVG iVm § 6 Abs. 1 BO präkludiert, d.h. er habe aufgrund der Nichterhebung von diesbezüglichen Einwänden dahingehend seine Parteistellung verloren. Ergänzend werde ausgeführt, dass die erteilte Baubewilligung nur das im genehmigten Plan und in der Baubeschreibung dargestellte Bauvorhaben samt allfälliger Modifizierungen in der Bauverhandlung betreffe. In den Einreichplänen sei ein Abwasserkanal auf dem Baugrundstück direkt an der Grundstücksgrenze nicht eingezeichnet, weshalb dieser auch nicht Bestandteil des bewilligten Bauprojektes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weitere Unterlagen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass, selbst wenn er sich ohne Einwände zu erheben von der Verhandlung entfernt habe, dies die Behörde nicht berechtige, einen den Bestimmungen der BO und insbesondere der §§ 9 und 10 BTV und der Ö-Norm E 13501 widersprechenden Bescheid zu erlassen. Er könne nur jenen baulichen Maßnahmen zustimmen, die nicht zwingende Bestimmungen der Bauordnung beträfen, also jenen, die überhaupt einer nachbarrechtlichen Vereinbarung zugänglich seien. Ergänzend sei auf § 151 BTV zu verweisen, wonach gemäß Abs. 4 bei einem Betriebsgebäude Außenwände, die aus brennbaren Stoffen errichtet sind, einen entsprechenden Sicherheitsabstand zu anderen Gebäuden auf demselben Grundstück und vor allem zu Nachbargrundstücken einhalten müssten. Die Ausführung des ca. 5 m langen Fensters erfülle die vorgesehene Brandbeständigkeit nicht, insbesondere sei nicht die Ausführung der Brandwand in F 90 vorgeschrieben worden. Es sei zwar im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2008 festgehalten worden, dass in Absprache mit ihm vereinbart worden sei, dass die Belichtungsfläche als nicht öffenbares Glas mit einer Brandschutzverglasung F 30 ausgeführt werde, jedoch sei er als Laie zu betrachten und hätte von der Baubehörde darüber aufgeklärt werden müssen, dass es nicht von seiner Zustimmung abhänge, von zwingenden Bestimmungen der BTV abzugehen. Die Bestimmung des § 77 Abs. 9 BO, wonach nach der bisherigen bzw. früheren Rechtslage bewilligte Nebenfenster und Lüftungsöffnungen an äußeren Brandwänden über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleiben können, solange der Eigentümer des an die Brandwand grenzenden Grundstückes zustimme, bestätige die über die Rechtskraft des Baubescheides hinausgehende Parteistellung des Beschwerdeführers. Die Erteilung der Baugenehmigung in der Form, dass die Brandmauer in einem Abstand von 20 cm auf dem eigenen Grundstück der mitbeteiligten Partei genehmigt werde, widerspreche der geschlossenen Bauweise gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 BO. Der Sinn dieser Bestimmung liege gerade darin, dass keine Zwischenräume zwischen aneinander stehenden Brandmauern entstehen sollten, die nicht begehbar seien. In diesen Zwischenraum von 20 cm würden Regenwässer eindringen, die nicht ablaufen könnten und zu Feuchtigkeitsschäden führen würden, und dort entstehende Brandnester könnten mangels Zugänglichkeit nicht bekämpft werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO haben im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung; Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 leg. cit. taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Gemäß § 6 Abs. 2 BO werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) (Z. 1) sowie den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten (Z. 2), ferner durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (Z. 3).

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG idF BGBl I Nr. 5 /2008 hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge gemäß § 42 Abs. 2 AVG nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist demnach in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt sind, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2010/05/0081, mwN).

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die Frage, ob und inwieweit die Baubewilligung mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Gegenstand ist vielmehr nur, ob mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht mangels Parteistellung nach den oben genannten Rechtsvorschriften als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten zu der Verhandlung am 7. Juli 2008 persönlich geladen. Die Ladung zur Verhandlung war (entgegen der im Zeitpunkt der Anberaumung der Verhandlung geltenden Fassung des § 42 Abs. 1 AVG gemäß der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2008) allerdings mit dem Hinweis erfolgt, dass die Parteien, "wenn" sie nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung oder in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben, "insoweit" ihre Parteistellung verlieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0203, zur vorherigen Fassung des § 42 Abs. 1 AVG (BGBl. I Nr. 10/2004), die angeordnet hatte, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, die Auffassung vertreten, aus der Formulierung "wenn sie nicht Einwendungen erhebt" könne schon rein sprachlich nicht abgeleitet werden, dass die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten bleibe und somit neue Einwendungen später nicht nachgetragen werden könnten, zumal auch nach allgemeinen Grundsätzen Vorschriften, die Parteienrechte beschränken (könnten), im Zweifel restriktiv auszulegen seien. Bei Vollziehung des § 42 Abs. 1 AVG in dieser (vormaligen) Fassung behält der Nachbar seine Parteistellung im vollen Umfang, wenn er rechtzeitig auch nur eine (taugliche) Einwendung erhoben hat. Er kann somit mangels gesetzlichen Verbotes im fortgesetzten Verfahren wirksam weitere Einwendungen nachtragen. Beiden Textfassungen des § 42 Abs. 1 AVG ist aber gemeinsam, dass die Parteistellung nur beibehalten wird, wenn überhaupt taugliche Einwendungen im Rechtssinn erhoben wurden (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, mwN).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2008 allerdings ausdrücklich erklärt, keine Einwände zu erheben, und dies auch der Sache nach nicht getan. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht von Bedeutung, dass in der Ladung das Wort "wenn" anstelle des Wortes "soweit" verwendet wurde, da der Beschwerdeführer somit im Hinblick auf § 42 Abs. 1 AVG seine Parteistellung damit jedenfalls verloren hat. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht, woran auch eine allfällige Rechtswidrigkeit der Baubewilligung selbst, mag diese auch in Nachbarrechte eingreifen, nichts zu ändern vermag.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Mai 2012

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