Normen
ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. April 2008 zur Zahlung von EUR 49,59 an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1. bis 31. Dezember 2004. Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, der Beschwerdeführer habe vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2004 bei der K AG eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt; am 11. Dezember 2004 sei der Beschwerdeführer bei F vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis resultiere für den genannten Zeitraum eine allgemeine Beitragsgrundlage von EUR 336,76. Da der Beschwerdeführer neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe, sei gemäß § 53a Abs. 3 ASVG hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung ein Pauschalbeitrag in Höhe von EUR 49,59 vorzuschreiben. Dieser sei in der dem Bescheid beigelegten Beitragsvorschreibung vom 21. Oktober 2005 enthalten, welche Bestandteil der Begründung dieses Bescheides sei. Die Beitragsvorschreibung sei am 24. Oktober 2005 zur Post gegeben worden, sodass gemäß § 58 Abs. 1 ASVG die Fälligkeit mit 26. Oktober 2005 eingetreten sei. Da die ausgewiesenen Beiträge nicht fristgerecht bezahlt worden seien, sei am 16. November 2005 eine automationsunterstützte Mahnung erfolgt. Am 25. Oktober 2007 sei eine händisch erstellte Zahlungserinnerung erfolgt, die Zahlungsfrist sei jeweils fruchtlos verstrichen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er machte geltend, im erstinstanzlichen Bescheid sei unzutreffend festgestellt worden, dass am 25. Oktober 2007 eine händisch erstellte Zahlungserinnerung über den offenen Betrag erfolgt sei. Diese Zahlungserinnerung sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden; sie sei daher nicht geeignet, die Verjährung des Rechts auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden zu unterbrechen oder zu hemmen. Die Bestimmung des § 64 Abs. 3 letzter Satz ASVG widerstreite den Grundsätzen des Art. 6 EMRK und sei daher verfassungswidrig, weil damit das Recht auf ein faires Verfahren sowie das Recht auf Gehör eklatant verletzt werde. Eine verfassungskonforme Auslegung sei allenfalls in der Weise möglich, dass die Vermutung des § 64 Abs. 3 letzter Satz ASVG als widerleglich qualifiziert werde, wobei auch in dieser abgemilderten Form Bedenken bestünden. Zur Widerlegung der Zustellvermutung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen. Die erhobenen Ansprüche seien verjährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2004 bei der K AG geringfügig beschäftigt gewesen; am 11. Dezember 2004 sei er bei F vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis resultiere eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 336,76. Am 21. Oktober 2005 sei durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Beitragsvorschreibung an den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 49,95 erfolgt, welche am 24. Oktober 2005 zur Post gegeben worden sei. Die Fälligkeit dieses Beitrages sei am 27. Oktober 2005 eingetreten. Wegen Nichtbezahlung sei am 16. November 2005 eine automationsunterstützte Mahnung versendet worden. Die darin ausgewiesene 14tägige Zahlungsfrist sei fruchtlos verstrichen. Im erstinstanzlichen Akt befinde sich eine Zahlungserinnerung, die das Datum 20. März 2007 trage, jedoch mit blauem Kugelschreiber mit dem Datum 10/07 versehen worden sei. Nach "Aussage" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei diese Zahlungserinnerung am 25. Oktober 2007 erfolgt, wohingegen der Beschwerdeführer vorbringe, dass ihm diese Zahlungserinnerung nie zugestellt worden sei. Weitere Mahnungen seien mit Schreiben vom 22. Jänner und 10. März 2008 erfolgt. Mit Schreiben vom 22. März 2008 habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über den vorgeschriebenen Betrag in Höhe von EUR 49,59 begehrt.
Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjähre binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. "Festgestellte" Beitragsschulden sei im Sinne von rechtskräftiger Streiterledigung betreffend die Beitragsschuld zu verstehen. Eine derartige rechtskräftige Entscheidung liege noch nicht vor. Die Beitragsvorschreibung vom 24. Oktober 2005 sei kein Bescheid und somit nicht der Rechtskraft fähig. Mangels rechtskräftig festgestellter Beitragsschuld könne daher das Recht auf Einforderung nicht verjährt sein, beginne doch der Lauf der Einforderungsverjährung erst mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre hingegen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, hier also am 27. Oktober 2008. Da der erstinstanzliche Bescheid am 14. April 2008 zugestellt worden sei, sei er rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen worden. Mangels Relevanz der Einforderungsverjährung sei es daher unerheblich, ob am 25. Oktober 2007 von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine Zahlungserinnerung erlassen worden sei; gleiches gelte für die Frage, ob aus § 64 Abs. 3 ASVG eine "Zustellungs-Vermutung" ableitbar sei und ob diese Bestimmung dem Artikel 6 EMRK widerstreite.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn man von der Auffassung ausgehe, dass eine Feststellung iSd § 68 Abs. 2 ASVG eine rechtskräftige bescheidmäßige Erledigung voraussetze, sei die Verjährung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG bereits eingetreten, da die Beitragsvorschreibung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. Oktober 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei. Mit diesem sei die Höhe der geschuldeten Beiträge festgestellt und dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden. Die Beitragsvorschreibung sei nicht bekämpft worden und sei somit rechtskräftig. Mit Rechtskraft der Beitragsvorschreibung vom 24. Oktober 2005 sei somit die zweijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geltend gemachte verjährungsunterbrechende Maßnahme (Zahlungserinnerung vom 25. Oktober 2007) sei dem Beschwerdeführer nicht zugstellt worden. Dazu enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen; auch seien die vom Beschwerdeführer hiezu beantragten Beweise nicht aufgenommen worden; insoweit liege ein Verfahrensmangel vor.
2. § 68 Abs. 1 und 2 ASVG (idF BGBl. Nr. 676/1991) hat folgenden Wortlaut:
"§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs.2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung."
3. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, dass die Fälligkeit der Beitragsforderung mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post (§ 58 Abs. 1 ASVG), also mit Ablauf des 27. Oktober 2005 eingetreten ist.
4. Die zweijährige Frist der Einhebungsverjährung (§ 68 Abs. 2 ASVG) beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, worunter z.B. auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen. Diese Frist wird gemäß § 68 Abs. 2 zweiter Satz ASVG - abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen - durch geeignete Einbringungsschritte, wie z.B. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg. 16524 A/2004).
5. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeschriebene Beitragsforderung nicht bestritten; es lag sohin kein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vor. Der Beschwerdeführer hat auch (vorerst) nicht verlangt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheid abgesprochen werde (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Damit waren - mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd § 68 Abs. 2 ASVG "festgestellt".
Mit diesem Zeitpunkt - hier also mit Fälligkeit der Beitragsforderung - begann daher die zweijährige Frist der Verjährung der Einforderung der damit festgestellten Beitragsschulden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat - folgerichtig - sodann auch keinerlei Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung (§ 68 Abs. 1 ASVG), sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung (§ 68 Abs. 2 ASVG) gesetzt.
6. Wenn die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0117, verweist, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass jenes Erkenntnis zu einer früheren Fassung des § 68 ASVG ergangen ist. Wenn darin ausgeführt wurde, dass der Begriff der "festgestellten" Beitragsschulden dahin zu verstehen sei, dass darunter Rechtskraft im Sinne von Unanfechtbarkeit der Streiterledigung durch ordentliche Rechtsmittel und nicht Vollstreckbarkeit gemeint sei, so bezog sich dies - vor dem Hintergrund des dort gegebenen Sachverhaltes - aber darauf, dass in Fällen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, nicht von "festgestellten Beitragsschulden" gesprochen werden könne. In einem derartigen (Streit-)Fall liegt eine festgestellte Beitragsschuld erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Ein derartiger Streitfall - dem Grunde oder der Höhe nach - bestand aber im vorliegenden Fall nach der Vorschreibung der Beiträge nicht.
7. Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 68 Abs. 2 ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, also diesem Zweck - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzten wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0164).
Aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 ASVG - im Vergleich zu jenem des § 68 Abs. 1 ASVG - ergibt sich, dass unter verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 68 Abs. 2 ASVG nicht nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind. Ob eine Maßnahme zur Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0263, VwSlg. 14749 A/1997).
Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs. 2 ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist demnach auch hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Diese Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0201, VwSlg. 14264 A/1995). Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 94/08/0153).
8. Auch in der Beschwerde blieb - wie im Verwaltungsverfahren - unbestritten, dass im November 2005 eine Mahnung der Beitragsforderung erfolgte; damit trat eine Unterbrechung der Einforderungsverjährung ein. Die nächste unbestrittene Maßnahme zum Zwecke der Hereinbringung erfolgte aber erst im Jahr 2008 (Mahnung vom 22. Jänner 2008), sohin erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Einbringungsmaßnahme.
Es kommt daher für die Frage, ob das Recht auf Einforderung der Beitragsforderung verjährt ist, entscheidend darauf an, ob - wie von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geltend gemacht, vom Beschwerdeführer aber bestritten - im Oktober 2007 eine Mahnung erfolgte. Die belangte Behörde hat aber - in Verkennung der Rechtslage - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Oktober 2007 ein Mahnschreiben zur Post gegeben hat und ob dieses dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt wurde. Hiezu werden - wenn eine Postaufgabe der Mahnung festgestellt werden kann - auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufzunehmen sein.
9. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 12. September 2012
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