VwGH 2004/08/0099

VwGH2004/08/009922.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Salzburger Festspielfonds, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky Kommandit-Partnerschaft in 5010 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. April 2001, Zl. 3/05- V/13.496/2-2001, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
VwRallg;
ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19. Mai 1995 unter anderem auch in jenem Teil von dessen Abspruch bestätigt, in welchem die beschwerdeführende Partei verpflichtet wurde, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 2,330.688,78 sowie von S 63.180,-- zu entrichten. Gleichzeitig hat der Landeshauptmann die Feststellung der erstinstanzlichen Gebietskrankenkasse bestätigt, dass die betreffenden "Mitwirkungen des künstlerischen Personals" der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG unterlägen.

Der angefochtene Bescheid - soweit er Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist - antwortet in seiner Begründung zunächst auf den Einwand der beschwerdeführenden Partei, der erstinstanzliche Bescheid sei fehlerhaft zugestellt worden, weil er sich an die "Salzburger Festspiele" richte und nicht an das Direktorium des Salzburger Festspielfonds.

Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, die als Ergebnis der Beitragsprüfung vom 24. März bis 23. April 1992 festgestellte Beitragsverpflichtung sei verjährt, äußert sich die belangte Behörde sodann in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur wie folgt:

"Nicht beizupflichten ist der Einspruchswerberin darin, dass sie davon ausgeht, dass nach Abschluss der Beitragsprüfung die Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 ASVG neu zu laufen beginne. Vielmehr ist, wenn innerhalb der Dreijahresfrist nach § 68 Abs. 1 ASVG eine Beitragsprüfung vorgenommen wurde, eine Verjährung der Feststellung der Beitragspflicht ausgeschlossen."

Gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abspruch über die Beitragsverpflichtung erhob die beschwerdeführende Partei - in Entsprechung der Rechtsmittelbelehrung, welche dem angefochtenen Bescheid beigegeben ist - zunächst Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der diese Berufung mit Bescheid vom 12. Mai 2004 insoweit als unzulässig zurückgewiesen hat.

Sodann erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes die vorliegende, mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde - nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auf Grund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung mit Beschluss vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0098, - erwogen:

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die dem beschwerdeführenden Festspielfonds vorgeschriebenen Beiträge aus Beitragszeiträumen stammen, die vor der vom 24. März bis 23. April 1992 durchgeführten Beitragsprüfung liegen.

Der erste Satz des § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der 50. Novelle lautete:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge".

Diese Bestimmung wurde durch die 50. ASVG-Novelle - gemäß § 547 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung des Art. V Z. 38 dieser Novelle ohne Einschränkung mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 - dahin abgeändert, dass sie nunmehr zu lauten hat:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."

Die bis zur 50. Novelle zum ASVG zweijährige, danach dreijährige Frist, innerhalb welcher gemäß § 68 Abs. 1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt, beginnt mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge bzw. dem Tag der verspäteten Meldung. Bei verschuldetem Unterbleiben von Meldungen oder Änderungsmeldungen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Gemäß § 68 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ASVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Der letztgenannte Satz wurde in § 68 ASVG mit der Novelle BGBl. Nr. 294/1990 eingefügt. § 68 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz standen in dieser Fassung daher jedenfalls seit 1992 unverändert in Geltung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (zur Frage der Aufeinanderfolge verjährungsunterbrechender Maßnahmen und des Beginns und des Endes ihrer jeweiligen Unterbrechungswirkung vgl. das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Slg. Nr. 14 264/A).

Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers, mit dem eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt wird, an den Beitragsschuldner, sondern schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht.

Entsprechend dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 ASVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie z.B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu werten (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13 398/A, mit ausführlichen Nachweisen der Vorjudikatur).

Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange "ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" besteht (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zlen. 90/08/0209, 0216). Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei zwar die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt, nicht aber auch - wie aus dem Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, VwSlg. Nr. 12 010/A, hervorgeht - ein Verfahren, in welchem die Versicherungspflicht geklärt wird. Die fristunterbrechende Wirkung der Erlassung eines Bescheides dauert bis zur Erledigung eines gegen denselben angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. die Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 89/08/0337, und vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209).

Neben der Feststellungsverjährung ist aber auch die zweijährige Frist der Einhebungsverjährung des § 68 Abs. 2 ASVG zu beachten. Diese Frist beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen von Ergebnis der Feststellung, worunter z. B. auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises zählen. Diese Frist wird gemäß § 68 Abs. 2 zweiter Satz ASVG, abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen durch geeignete Einbringungsschritte, wie z. B. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen.

Als verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG ist nach der Rechtsprechung jede Maßnahme anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist z. B. die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1997, Slg. Nr. 14 749/A, unter Hinweis auf jenes vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0201).

Verjährungsunterbrechende Schritte des Versicherungsträgers müssen also, je nachdem welche der beiden Verjährungsfristen man in den Blick nimmt, unterschiedlichen Inhalt haben: Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis vom 30. September 1997, Slg. Nr. 14 749/A ).

Es kann aber dem Gesetzgeber, der bei der Feststellungsverjährung eine längere Frist vorgesehen hat als bei der Einhebungsverjährung, nicht ein Norminhalt zugesonnen werden, nach welchem eine z.B. bescheidmäßige Feststellung der Beitragspflicht gleichsam ins Leere ginge, wenn sie zwar unter dem Aspekt der Feststellungsverjährung rechtzeitig wäre, unter dem Aspekt der Einhebungsverjährung aber dann nicht mehr vollstreckt werden könnte, weil dieser Bescheid z.B. mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Erlassung eines Rückstandsausweises erlassen worden ist. Die Frist der Einhebungsverjährung kann daher nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung; sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt: Ist weder die Frist der Feststellungsverjährung noch die Frist der Einhebungsverjährung abgelaufen, dann hat eine Verfahrenshandlung, welche die erstgenannte Frist unterbricht, dieselbe Wirkung auch auf die zuletzt genannte Frist. Die Einhebungsverjährung beginnt dann erst wieder mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld neu zu laufen.

Unter der Annahme, dass hinsichtlich der strittigen Beiträge im Zeitpunkt des Beginns der Beitragsprüfung im Jahre 1992 die Feststellungsverjährung noch nicht eingetreten war (wovon alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen), hätte die Beitragsprüfung den Lauf dieser Verjährungsfrist unterbrochen. Die Frist der Feststellungsverjährung hätte - entgegen der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides - nur dann nicht neu zu laufen begonnen, wenn ein "Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen" fortbestanden hätte, und zwar bis zur Beendigung dieses Streites (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13 398/A). Die Annahme des Bestehens eines "Streites" im vorgenannten Sinne würde aber zumindest voraussetzen, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in angemessener Zeit ab Beendigung der Beitragsprüfung weitere Schritte, sei es zur Feststellung der Beitragspflicht durch Klärung der Streitpunkte (z.B. Ermittlungen über Art und Weise der Beschäftigung der Künstler, deren Versicherungspflicht strittig ist), sei es zu deren Einhebung mittels eines Rückstandsausweises gesetzt und das Verfahren in einer Weise fortgesetzt hätte, dass zumindest die Feststellungsverjährung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 19. Mai 1995 noch nicht abgelaufen wäre.

Dazu ist aber weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch den Feststellungen der belangten Behörde etwas zu entnehmen. Hätte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vom Tage der Beendigung der Beitragsprüfung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder Schritte zur Feststellung der Beitragsschuld noch zu deren Einhebung durch Erlassung eines Rückstandsausweises unternommen, so wäre die dreijährige Frist der Feststellungsverjährung zwischen dem Zeitpunkt des Endes der Beitragsprüfung (23. April 1992) und der Zustellung des Bescheides vom 14. Mai 1995 abgelaufen.

Diesfalls bedürfte es zu einer Verpflichtung der beschwerdeführende Partei zur Beitragsentrichtung der Anwendung der fünfjährigen Frist der Feststellungsverjährung und somit des Nachweises, dass die Nichtentrichtung der Beitragsschuld auf eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen ist.

Die Beurteilung einer allfälligen Verjährung der Beitragsschuld der beschwerdeführenden Partei hängt daher von Umständen ab, zu denen die belangte Behörde - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, dass nach Abschluss einer Beitragsprüfung eine Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 ASVG nicht mehr zu laufen beginnen kann - weder Ermittlungen durchgeführt noch Feststellungen getroffen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Zur Vermeidung überflüssiger Verfahrensschritte weist der Verwaltungsgerichtshof aber darauf hin, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht etwa deshalb als nicht erlassen gilt, weil er an die "Salzburger Festspiele, Direktion" gerichtet gewesen ist. Es trifft zwar zu, dass die richtige Bezeichnung des Veranstalters der Salzburger Festspiele nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 147/1950 "Salzburger Festspielfonds" lautet (gemäß § 1 dieses Gesetzes hat dieser Fonds Rechtspersönlichkeit). Mit der Bezeichnung "Salzburger Festspiele" hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aber ersichtlich weder eine andere juristische Person gemeint noch besteht eine Verwechslungsgefahr (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 62 AVG, E 206f, zit. Rechtsprechung); es wurde vielmehr bloß der Salzburger Festspielfonds als eigentlicher Bescheidadressat unrichtig bezeichnet. Die vorliegende Beschwerde, in der vom beschwerdeführenden Fonds dieselbe Adresse als Sitz angegeben wird, an welcher der erstinstanzliche Bescheid an die "Salzburger Festspiele" zugestellt wurde, unterstreicht dies noch. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Bescheid materiell an den Salzburger Festspielfonds adressiert war, und hat daher dadurch, dass sie den Einspruchsbescheid an die beschwerdeführende Partei (diese nunmehr korrekt bezeichnend) gerichtet hat, nicht etwa die Partei des Verfahrens ausgewechselt.

Der Umstand allein, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit der ausdrücklichen Maßgabe bestätigt hat, dass es im Spruch anstelle der "Salzburger Festspiele" richtig: "Salzburger Festspielfonds" heißen muss, würde den angefochtenen Bescheid - für sich genommen - eben so wenig mit Rechtswidrigkeit belasten, da ein mit einer offenkundigen Unrichtigkeit behafteter und daher einer Berichtigung zugänglicher Bescheid auch schon vor der Berichtigung so zu lesen ist, als ob er bereits berichtigt wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, Slg. Nr. 13 233/A).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand von 6 Eurocent war im Hinblick auf den in der zitierten Verordnung festgelegten Pauschbetrag von EUR 991,20 abzuweisen; das Begehren auf Erstattung der Eingabengebühr war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenbefreiung gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2004

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