VwGH 2004/08/0098

VwGH2004/08/00984.8.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache des Salzburger Festspielfonds in Salzburg, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky Kommandit-Partnerschaft in 5010 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. April 2001, Zl. 3/05-/13.496/2-2001, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstrasse 19-23), über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §415;
AVG §66 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
ASVG §415;
AVG §66 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

 

Spruch:

Dem Antrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.

Begründung

Der angefochtene Bescheid hat über die Versicherungspflicht von bei den Salzburger Festspielen 1991 beschäftigten Künstlern und über die daraus sich ergebende Beitragsnachverrechnung abgesprochen. Er enthielt (nur) die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne.

Die von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht erhobene Berufung wurde, soweit sie sich gegen die Beitragspflicht richtete, mit Bescheid des Bundesministers vom 12. Mai 2004, Zl. 128.291/1-3/04, unter Hinweis auf § 415 ASVG gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei - wie sie bescheinigt - am 26. Mai 2004 zugestellt.

Mit einem am 4. Juni 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die beschwerdeführende Partei ua. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, wobei als Wiedereinsetzungsgrund die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Gleichzeitig holte die beschwerdeführende Partei die versäumte Rechtshandlung nach und erhob hinsichtlich des Abspruchs über die Beitragspflicht Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. April 2001.

§ 46 Abs. 1 bis 5 VwGG lauten:

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat."

Der Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 2 VwGG liegt auf Grund des eingangs dargelegten, von der beschwerdeführenden Partei ausreichend bescheinigten und vom Verwaltungsgerichtshof als erwiesen angenommenen Sachverhalt vor, weil der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Abspruches über die Beitragsnachverrechnung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt wurde, welches ihr gemäß § 415 ASVG nicht zukommt.

Die Frist des § 46 Abs. 3 zweiter Fall VwGG ist gewahrt. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, war in Ansehung der Beschwerdefrist vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Die Entscheidung in der Sache wird nach Durchführung eines Vorverfahrens ergehen.

Wien, am 4. August 2004

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