VwGH 2010/12/0014

VwGH2010/12/001426.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des J P in B, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Februar 2008, Zl. 6-SchA-72486/43-2008, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages i.A. Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
MinderheitenschulG für Kärnten 1959 §16 Abs3;
AVG §56;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
MinderheitenschulG für Kärnten 1959 §16 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Religionsoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und unterrichtet an den Hauptschulen B und E ausschließlich Religion. Unbestritten ist, dass er im Schuljahr 2006/2007 an der Hauptschule B, seiner Stammschule, 10 Wochenstunden und an der Hauptschule E 12 Wochenstunden Religion zu unterrichten hatte. Dies galt auch im Schuljahr 2007/2008 mit umgekehrter Stundenanzahl.

In seiner an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 14. Jänner 2008 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer u.a. vor (Schreibungen in Zitaten im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ich unterrichte eine volle Lehrverpflichtung, sohin 22 Stunden pro Woche.

Nach den mir erteilten Informationen wurde ab dem Schuljahr 2006/2007 die volle Verpflichtung von 22 auf 20 Wochenstunden herabgesetzt, falls die Voraussetzungen des Unterrichts nach dem Minderheiten- Schulgesetz gegeben sind. Das bedeutet, dass an jenen Schulen, wo zweisprachiger Unterricht (Deutsch und Slowenisch) abgehalten wird, sich eben die volle Lehrverpflichtung mit 20 Unterrichtsstunden pro Woche ergibt.

Mir wurde jedoch mitgeteilt, dass ich weiterhin 22 Wochenstunden zu unterrichten habe, und zwar deshalb, weil ich an Hauptschulen unterrichte, und nicht an einer Volksschule. Jemand, der an einer Volksschule unterrichtet, wobei mehr als die Hälfte der Stunden zweisprachig unterrichtet werden, würde die Voraussetzung nach dem Minderheiten- Schulgesetz erfüllen und müsste nur 20 Wochenstunden an Unterricht abhalten.

Mir wurde daher erklärt, dass es einen Unterschied macht, ob ich sohin an einer Hauptschule oder an einer Volksschule unterrichte. Würde ich an einer oder mehreren Volksschulen unterrichten, so würde ich auch in den Genuss dieses Privilegs kommen, wonach für mich ebenfalls die volle Lehrverpflichtung 20 Stunden betragen würde, und nicht 22 Wochenstunden.

2. In rechtlicher Hinsicht ist grundsätzlich von folgenden Voraussetzungen auszugehen:

Die Hauptschulen B, E und auch F gehören zu jenen für die slowenische Volksgruppe in Betracht kommenden Hauptschulen, an denen der Unterricht zweisprachig erfolgt.

Gemäß Artikel III. § 12 Minderheiten-Schulgesetz ist geregelt, dass neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache im Lande Kärnten insbesondere für die slowenische Minderheit Formen von Volks- und Hauptschulen oder Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen geführt werden können, wobei zu lit. c Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache vorgesehen sind, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

Sohin regelt diese Bestimmung ausdrücklich die Zweisprachigkeit an Volks- und Hauptschulen.

§ 16 Minderheiten-Schulgesetz regelt im Wesentlichen das Ausmaß des Unterrichts in deutscher und slowenischer Sprache, wobei hinsichtlich der zweisprachigen Volksschulen in Absatz 1 unter anderem geregelt ist, dass die slowenische Sprache mit 4 Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen ist.

§ 16 Abs. 2 regelt, dass der Religionsunterricht auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gem. § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen ist.

§ 16 Abs. 3 regelt, dass an den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit 4 Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen ist.

Für mich ist weiters die Bestimmung des § 50 Abs. 1, 4. Satz, des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984 von Bedeutung, wonach ab der 21 Unterrichtsstunde ein Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zukommt, und zwar bei Lehrern und Lehrerinnen im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten.

3. Das Amt der Kärntner Landesregierung hat mit Schreiben vom 16.01.2007 … im Wesentlichen zu dieser Thematik folgendes ausgeführt: 'Nachdem jedoch das Minderheitenschulgesetz für Kärnten explizit nur für die zweisprachigen Volksschulen im § 16 Abs. 2 die Regelung trifft, dass der Religionsunterricht auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen für die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen ist, muss davon ausgegangen werden, dass zweisprachiger Religionsunterricht an Hauptschulen nicht gerechtfertigt ist.'

Diese Rechtsansicht ist unrichtig und ist dem Nachstehendes entgegen zu halten:

Es ist zwar richtig, dass das Minderheitenschulgesetz im § 16 Abs. 2 nur eine Regelung für Volksschulen trifft. Jedoch kann aus diesen Ausführungen keinesfalls zwingend der Rückschluss erfolgen, dass diese Regelung nicht auch für den Religionsunterricht an Hauptschulen gelten würde. Dies wäre ein unzulässiger Umkehrschluss.

Vielmehr ist in analoger Auslegung davon auszugehen, dass selbstverständlich unter gleichen Voraussetzungen die auf die Volksschulen abgestellte Regelung selbstverständlich auch auf Hauptschulen anzuwenden ist. Im Sinne des Gesetzgebers war es sicherlich nicht, diesbezüglich die Hauptschulen auszuschließen bzw. auszuschalten; vielmehr ergibt sich aus den obzitierten Bestimmungen eindeutig, dass selbstverständlich entsprechende adäquate Regelungen auch für den zweisprachigen Unterricht an Hauptschulen getroffen werden wollten. Eine Interpretation dahingehend, dass aufgrund der Diktion des § 16 Abs. 2, wonach die Regelung für Volksschulen getroffen wurde, zwingend die Hauptschulen hievon auszuschließen seien, ist unzulässig und entspricht daher nicht der Intention des historischen Gesetzgebers.

Insbesondere gibt es auch keine sachliche oder sonstige Rechtfertigung dafür, dass im Zusammenhang mit dieser Regelung der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen Volksschulen und Hauptschulen schaffen würde. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich den Religionsunterricht an Hauptschulen von dieser Regelung ausgeschlossen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ich schließe sohin nicht aus, dass es sich bei der diesbezüglichen Regelung allenfalls um eine 'Gesetzeslücke' handelt. Keinesfalls wollte der Gesetzgeber jedoch die Hauptschulen von dieser Regelung ausschließen, wozu es auch keine sachliche und rechtliche Grundlage gäbe.

Durch den Umstand, dass ich 22 statt 20 Wochenstunden Unterricht zu leisten habe, nur weil ich an einer Hauptschule unterrichte und nicht an eine Volksschule, werde ich daher in meinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Gleichbehandlung verletzt bzw. liegt in der sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidung zwischen Volksschullehrer und Hauptschullehrer im Bezug auf den Religionsunterricht Gleichheitswidrigkeit vor.

4. Ich habe versucht mit meinem Dienstgeber eine Einigung in diesem Sinne zu erzielen, was jedoch gescheitert ist. Ich bin daher gezwungen, meine gerechtfertigten Ansprüche mittels gegenständlichem Antrag geltend zu machen.

Gegenüber Volksschullehrern, welche zweisprachigen Religionsunterricht absolvieren, bin ich insofern im Nachteil, als ich für eine volle Lehrverpflichtung, sohin bei gleicher Entlohnung, 22 Wochenstunden anstatt 20 Wochenstunden abzuleisten habe.

Ebenso entgeht mir die in § 50 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz geregelte Mehrdienstleistungsvergütung in der Höhe von monatlich rund 35,-- Euro.

Sohin wurden mir ab dem Schuljahr 2006/2007 sowie auch hinsichtlich des laufenden Schuljahres 2007/2008 zwei Wochenstunden Unterricht zu wenig entlohnt, ebenso die entsprechende Mehrdienstleistungsvergütung.

Zur besseren Darstellung bzw. Erläuterung meiner Antragstellung lege ich vorerst nachstehende Urkunden vor:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, es genüge nicht, wenn als Entscheidungskriterium die Bestimmung des § 16 Abs. 3 des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten herangezogen werde, weil er tatsächlich einen zweisprachigen Unterricht abhalte. Im Wesentlichen mache es keinen Unterschied, ob er als Religionslehrer an einer zweisprachigen Hauptschule oder an einer zweisprachigen Volksschule den zweisprachigen Religionsunterricht halte. Die Hauptschulen B, E und F gehörten zu jenen für die slowenische Volksgruppe in Betracht kommenden Hauptschulen, an denen der Unterricht grundsätzlich zweisprachig erfolge. Sohin sei für diese Hauptschulen in analoger Auslegung davon auszugehen, dass selbstverständlich unter gleichen Voraussetzungen die auf die Volksschulen abgestellte Regelung anzuwenden sei. Verwiesen werde auf Art. III § 12 des "Minderheitenschulgesetzes", der ausdrücklich die Zweisprachigkeit an Volks- und Hauptschulen regle. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer durch die Abhaltung des zweisprachigen Religionsunterrichts analog den Lehrern im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen zu behandeln und müsse für ihn daher die zwanzigstündige volle Lehrverpflichtung Geltung haben.

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, lautete während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes des Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Art. 8 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001 und auf der Grundlage des Art. 5 Z. 2 des Budgetbegleitgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 23/2005 (Aufhebung der Befristung u.a. für die Neuregelung der §§ 43 bis 51 LDG 1984):

"Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den

bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen

Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,

BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem

Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden

Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen

bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen

Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die

Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl

der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem

Rahmen von

1. 720 bis 792 Jahresstunden für die

Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen

und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im

Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen

Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und

Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit

jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde

in Z 2 verbunden ist und

3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der

Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.

(2) ...

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste im § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Abweichend davon gebührt diese Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das Berufsbild bedingt für diese Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind."

Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52, wurde (u.a.) § 43 Abs. 1 LDG 1984 - rückwirkend mit 1. September 2008 - neu gefasst.

Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 7 Z. 2 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955 iVm Art. II Z. 3 der B-VG Novelle, BGBl. Nr. 59/1964, haben die slowenischen und kroatischen Minderheiten Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.

Nach § 16 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ist der Religionsunterricht auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.

Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. ist an den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zlen. 2001/12/0267, 2004/12/0007 = Slg. 16.360/A, mit ausführlicher Begründung, auf die im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist mit dem Begriff der "Diensteinteilung bzw. Lehrfächerverteilung" im Verständnis des § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 jener Akt gemeint, der im § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 (dort planwidrig unvollständig nur als "Diensteinteilung") angesprochen wird. Für die Festlegung bzw. Abänderung der so verstandenen Diensteinteilung gilt aus dem Grunde des § 43 Abs. 1 vierter und fünfter Satz LDG 1984, dass sie vom landesgesetzlich zuständigen Organ unter Einhaltung der Schriftform zu erfolgen hat (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2009/12/0173).

Fallbezogen kommt für den Beschwerdeführer als Religionslehrer lediglich eine Diensteinteilung in Betracht. Gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz LGD 1984 galt für ihn, da er ausschließlich Religion unterrichtet, eine Unterrichtsverpflichtung von 792 Jahresstunden. Unbestritten ist, dass die Unterrichtsverpflichtung des Beschwerdeführers auf Grund der an ihn ergangenen Diensteinteilung in Summe (d.h. an den Hauptschulen B und E) (jeweils) 22 Wochenstunden, umgerechnet auf ein volles Schuljahr daher 792 Jahresstunden betragen hat. Der Beschwerdeführer zieht die Maßgeblichkeit, d.h. die Geltung der Diensteinteilung nicht in Zweifel. Er vertritt jedoch den Standpunkt, seine volle Unterrichtsverpflichtung betrage von Gesetzes wegen nur 20 Wochenstunden (d.h.720 Jahresstunden) statt 22 Wochenstunden (d.h.792 Jahresstunden).

Er hatte im Verwaltungsverfahren ausdrücklich die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach für ihn "die volle Lehrverpflichtung als Religionslehrer an den Hauptschulen ... B und ... E ab dem Schuljahr 2006/2007 bis auf Weiteres anstatt mit 22 Wochenstunden mit 20 Wochenstunden besteht bzw. Wirksamkeit hat" (Schreibungen im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), begehrt. Dies ist als Begehren auf Erlassung des Feststellungsbescheides dahingehend zu deuten, dass er Klarstellung über das für ihn von Gesetzes wegen maßgebende Ausmaß der "vollen" Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 erlangen wollte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0091, vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209, vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0144, und vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0009, jeweils mwN).

Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist in Ansehung von Begründungselementen unzulässig, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0094 und vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0009, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer die Klarstellung des für ihn ex lege maßgeblichen Ausmaßes der vollen Unterrichtsverpflichtung begehrte, war ein solches Begehren einer bescheidförmigen Feststellung deshalb nicht zugänglich, weil diese weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist noch geeignet gewesen wäre, für ihn das sich ohnehin schon aus § 43 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 unzweifelhaft ergebende Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen (so bereits das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168 = VwSlg. 16890A).

An dieser eindeutigen Beurteilung ändert auch § 16 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten nichts, zumal nicht erkennbar ist, dass hierdurch dem Beschwerdeführer etwas dienst- oder besoldungsrechtlich Relevantes zur Pflicht gemacht würde.

Sollte er sein Interesse an einer solchen Feststellung allerdings im Hinblick auf die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung nach § 50 Abs. 1 LDG 1984 erblickt haben, wäre die Frage des Ausmaßes der für ihn von Gesetzes wegen maßgeblichen Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 im Rahmen des gesetzlich vorgezeichneten besoldungsrechtlichen Verfahrens über die Gebührlichkeit einer solchen Vergütung zu entscheiden (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 31. März 2006).

Der weitere von der Beschwerde bezeichnete Beschwerdepunkt "Bezug der Mehrdienstleistungsvergütung ab der 21. Wochenstunde (gem. § 50 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 idgF)" wird durch die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens durch den angefochtenen Bescheid nicht tangiert.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm bezeichneten Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Jänner 2011

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