VwGH 2008/21/0411

VwGH2008/21/041127.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Ö, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7/Europapassage, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 2008, Zl. 151.724/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb;
EURallg;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb;
EURallg;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein im Juni 1989 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Oktober 2007 den Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger". Dabei bezog er sich auf seinen Vater als Zusammenführenden, dem mit Bescheid vom 3. Juli 2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wies den genannten Antrag mit Bescheid vom 4. März 2008 im Namen des Landeshauptmanns ab, wobei sie sich ua. - schon im Spruch ihrer Entscheidung - auf § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stützte. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14. Mai 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 47 Abs. 3 NAG keine Folge. Das begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass der zusammenführende Vater des Beschwerdeführers zwar die erforderliche Haftungserklärung abgegeben habe, jedoch über kein ausreichendes Einkommen verfüge, um damit (auch) den Unterhalt des Beschwerdeführers im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG sicherzustellen. Das gelte selbst dann, wenn man den Berufungsausführungen folgend von einem monatlichen Nettoeinkommen aus der vom Vater des Beschwerdeführers geleisteten unselbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 1.700,-- ausgehe. Dass der Vater aus einer weiteren Beschäftigung im Unternehmen des K. zusätzlich EUR 220,-- monatlich erhalte, könne "nicht berücksichtigt werden", weil eine Anfrage ergeben habe, dass der Vater des Beschwerdeführers diese Erwerbstätigkeit nie aufgenommen habe. Da somit - so die belangte Behörde zusammenfassend - keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es demgemäß an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle, dürfe dem Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sich die belangte Behörde weder im Spruch noch in der Begründung ihres Bescheides "auf eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im NAG gestützt" habe. Er räumt im unmittelbaren Anschluss daran allerdings selbst ein, dass die belangte Behörde § 47 Abs. 3 NAG ins Treffen geführt hat. Im Übrigen ist aber schon im Hinblick auf den erstinstanzlichen Bescheid klar, dass sie bei Beurteilung der - von ihr verneinten - Tragfähigkeit der vom Vater des Beschwerdeführers abgegebenen Haftungserklärung der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abstellte, sodass sich aus dem dargestellten Vorbringen für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewinnen lässt. Das Unterbleiben eines Gesetzeszitats im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG führt nämlich nicht zur Aufhebung eines Bescheides, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 74, angeführte hg. Judikatur).

Unter dem Blickwinkel der erwähnten Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG ist hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für den - dem Beschwerdeführer Unterhalt leistenden - Vater und für dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau auf den Ausgleichszulagenrichtsatz abzustellen. Demnach ist insoweit der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit aa ASVG maßgeblich, der nach der hier heranzuziehenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2007 bei Erlassung des bekämpften Bescheides EUR 1.120,-- betragen hat. Zur Deckung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers selbst müsste weiters ein dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG entsprechender Betrag von (damals) EUR 747,-- zur Verfügung stehen (siehe zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0558). Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG ist dagegen, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht anzuwenden, weil nicht zu erkennen ist, inwieweit dem Beschwerdeführer, der das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs. 2 ASVG zukommen sollte.

Auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage war damit zur Aufbringung der notwenigen Mittel ein monatliches Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.867,-- erforderlich, weil dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung kostenlos im Haushalt seiner Eltern wohnen würde, keine Bedeutung beigemessen werden kann (zur Unbeachtlichkeit der "freien Station" in diesem Zusammenhang vgl. etwa jüngst das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0278).

Mit dem nunmehr auch in der Beschwerde behaupteten monatlichen Nettoeinkommen von "über EUR 1.700,--" werden die nach dem Gesagten insgesamt erforderlichen Mittel nicht erreicht. Dass der Vater des Beschwerdeführers, wie ergänzend vorgebracht wird, eine "neue Zusatzbeschäftigung" suche, vermag daran nichts zu ändern, zumal diesbezüglich jegliche Präzisierung - insbesondere auch im Hinblick auf die Erfolgschancen einer derartigen Suche - unterbleibt. Das gilt in vergleichbarer Weise auch für die Behauptung, der Vater des Beschwerdeführers prüfe derzeit, ob er Entgeltansprüche gegen K. - dieser habe ihm rechtswidrig die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit untersagt - gerichtlich durchsetzen solle. Dass der Vater des Beschwerdeführers schließlich als Eigentümer eines größeren Wohnhauses in der Türkei Einnahmen erziele, wurde im Verfahren nie vorgebracht und stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) dar.

Im Ergebnis kann der belangten Behörde ungeachtet dessen, dass ihre Berechnung im Detail nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, damit nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, die ihm im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten. Wenn er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, seine Eltern hätten einen Rechtsanspruch auf entsprechende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger, wenn sein Lebensunterhalt tatsächlich zu einem kleineren Teil nicht gesichert sein sollte, so verkennt er die Zielsetzung der in Frage stehenden Erteilungsvoraussetzung. Dabei geht es nämlich gerade darum, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine derartige Unterstützung nicht notwendig sein wird. Die Frage, ob nach Erteilung eines Aufenthaltstitels - aus welchem Grund auch immer - (dennoch) Sozialhilfeleistungen erforderlich werden und auch zu gewähren sind, hat damit nichts zu tun. Dass aber die Erteilung von Aufenthaltstiteln daran geknüpft ist, dass es nicht zur Notwendigkeit der Erbringung von Sozialhilfeleistungen kommen wird, kann schon im Hinblick auf die insoweit auch Unionsbürger treffende Voraussetzung (vgl. nur Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG ) nicht zweifelhaft sein. Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des EuGH vom 27. März 1985, Rs 122/84, Scrivner und Cole, ergibt sich - ebenso wenig wie aus der angeführten Literaturstelle (gemeint ist offenbar Rudolf Feik, Die aufenthaltsrechtliche Stellung der EWR-Bürger und das neue Fremdengesetz, ZfV 1994, 13) - nichts Anderes.

Auch der Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und das zu dieser "Stillhalteklausel" ergangene Urteil des EuGH vom 20. September 2007, Rs C-16/05 , Tum und Dari, vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er legt nämlich in keiner Weise dar, inwieweit seine Situation - in Anbetracht der begehrten Familienzusammenführung - von der erwähnten Klausel ("Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.") erfasst sein könnte.

Zutreffend ist hingegen der Vorwurf, die belangte Behörde habe keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen. Dazu wäre sie nämlich im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ungeachtet der in ihrem Bescheid erfolgten alleinigen Bezugnahme auf das in § 47 Abs. 3 NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer (tauglichen) Haftungserklärung der Sache nach (siehe dazu oben) auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (vgl. auch dazu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0558). Zu der demnach geboten gewesenen Interessenabwägung führt der Beschwerdeführer aber nur ins Treffen, dass er aus privaten und familiären Gründen ein großes Interesse daran habe, vorerst einmal zwölf Monate in Österreich, der neuen Heimat seiner Eltern, leben zu können; dies stelle "ein wichtiges privates und familiäres Interesse eines Sohnes dar", das von der Behörde hätte respektiert werden müssen, zumal ihm in Österreich eine kostenlose Unterkunft im Familienverband zur Verfügung stehe; dieser zunächst ein Jahr lang dauernde Aufenthalt diene "nämlich" der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "auch im Sinne des Art. 8 EMRK".

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen auch bisher eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung hatte, nämlich in dem schon angesprochenen Wohnhaus seines Vaters in der Türkei. Davon abgesehen kann aber in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers einerseits und nicht erkennbarer besonderer Beziehungsintensität zu seinen Eltern andererseits schon grundsätzlich nicht gesehen werden, inwieweit Art. 8 EMRK die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gebieten könnte. Durch die dargestellte Unterlassung der belangten Behörde wird der Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt (vgl. zu einem insgesamt ähnlich gelagerten Fall auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0614).

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Jänner 2011

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