VwGH 2009/21/0278

VwGH2009/21/027821.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. August 2009, Zl. 319.204/2- III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §293 Abs1 lita sublitaa idF 2009/I/007;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa idF 2009/I/007;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und seit 26. Dezember 2005 mit einer serbischen Staatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" innehat, verheiratet. Am 23. Mai 2007 stellte er bei der Österreichischen Botschaft Belgrad zwecks Nachzug zu seiner Ehefrau den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - beschränkt".

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 2009 gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers bringe monatlich EUR 1.700,-- ins Verdienen, habe jedoch monatliche Kreditrückzahlungen in Höhe von EUR 613,-- zu leisten. Demnach werde der erforderliche Richtsatz nach § 293 ASVG in Höhe von EUR 1.158,08 nicht erreicht, weshalb - so die belangte Behörde im Ergebnis - die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei. Da sich die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG als nicht geboten erweise, sei der Antrag des Beschwerdeführers somit abzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in Übereinstimmung mit den Feststellungen des bekämpften Bescheides vor, dass seine Ehefrau ein monatliches Einkommen von EUR 1.700,-- verdiene und dass sie Kreditrückzahlungen in Höhe von monatlich EUR 613,-- zu leisten habe. Davon ausgehend kann allerdings der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, die zur Verfügung stehenden Mittel erreichten nicht den maßgeblichen Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 7/2009 in der Höhe von EUR 1.158,08 (vgl. zur Berechnung der erforderlichen Mittel grundlegend das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711; zur Maßgeblichkeit von Kreditbelastungen siehe sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 27. September 2010, Zl. 2009/22/0041; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0165).

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass mit dem von seiner Ehefrau zu bedienenden Kredit deren Eigentumswohnung finanziert worden sei. Da diese Wohnung ausschließlich ihrem Wohnbedürfnis (und in der Zukunft dem Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers) diene, fielen keine Mietkosten an. Nichtsdestotrotz hätte die belangte Behörde den bei Mietkosten in Abzug zu bringenden "Wert der vollen freien Station" auch hier berücksichtigen müssen, da zwischen Mietzahlungen und den zur Finanzierung einer Eigentumswohnung anfallenden Kreditrückzahlungen kein Unterschied bestehe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Seine Überlegungen gehen nämlich schon deshalb fehl, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 5 NAG in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 der Wert einer "freien Station" grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann (vgl. 5.4. der Entscheidungsgründe des oben genannten Erkenntnisses vom 3. April 2009 sowie das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2007/21/0262). Die Beschwerde, die der behördlichen Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG nichts entgegenhält, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Dezember 2010

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