Normen
ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, die Beschwerdeführerin strebe die Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann an. Für ein Ehepaar müsse nach dem maßgeblichen Richtsatz des § 293 ASVG ein Betrag von EUR 1.091,14 an Einkommen zur Verfügung stehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Lohnbestätigung vorgelegt, der entnommen werden könne, dass er monatlich EUR 1.500,-- brutto verdiene. Recherchen der Berufungsbehörde hätten allerdings ergeben, dass dieses Gehalt einer "automatischen Pfändung" im Ausmaß von EUR 292,96 unterliege. Sohin verfüge der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen monatlichen Nettoverdienst von EUR 850,20. Nur dieser könne "für die Berechnung des Familieneinkommens" herangezogen werden. Dieses Einkommen sei jedoch für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht ausreichend.
Des Weiteren tätigte die belangte Behörde Ausführungen zur Unterkunft der Beschwerdeführerin, ohne jedoch das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) zur Versagung des gegenständlichen Antrages heranzuziehen.
Abschließend führte die belangte Behörde noch aus, dass ihrer Ansicht nach kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund gegeben sei, weshalb der begehrte Aufenthaltstitel auch nicht nach § 11 Abs. 3 NAG zu erteilen sei. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle nämlich eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an der Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 ablehnte und die Beschwerde über gesonderten Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die Art der Berechnung des Nettoeinkommens als auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das Einkommen ihres Ehemannes unterliege einer Pfändung. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg.
Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass bei der Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens auch das 13. und 14. Gehalt zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Punkt 5.5. des hg. Erkenntnisses vom 3. April 2009, 2008/22/0711, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2009/22/0348 und 0349). Wie sich anhand der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, geschah dies nicht, weshalb sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig erweist.
Hinsichtlich des von der belangten Behörde beim Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abzugs ist die Behörde zwar insofern im Recht, als sie davon ausgehen durfte, dass jene Einkommensbestandteile, die einer Pfändung unterliegen, der Lebensführung entzogen sind, und daher für das nach § 11 Abs. 5 NAG maßgebliche Einkommen nicht zur Verfügung stehen. Allerdings rügt die Beschwerdeführerin zutreffend, dass ihr zu dem von der belangten Behörde festgestellten Umstand, das Einkommen ihres Ehemannes unterliege einer monatlich wiederkehrenden Pfändung, kein Parteiengehör eingeräumt wurde. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, tatsächlich finde eine derartige Pfändung nicht statt bzw. selbst im Falle des Bestehens einer Pfändung verbliebe immer noch ausreichend Einkommen, um für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann den Lebensunterhalt sicherzustellen, verstößt dieses Vorbringen sohin nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Ergäbe sich dann aber ein monatlicher Gesamtnettobezug, der über dem in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltenen Richtsatz läge (zur Maßgeblichkeit dieses Richtsatzes vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711), so wären ausreichend Unterhaltsmittel für die Beschwerdeführerin vorhanden, weshalb sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auch als relevant erweist.
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Soweit der Ersatz der Aufwendungen für die Eingabengebühr über den gesetzlich festgelegten Betrag derselben hinausreichend begehrt wird, war der Antrag auf Aufwandersatz abzuweisen, weil ein solcher lediglich in der Höhe der gesetzlich festgelegten Eingabengebühr zusteht. Da die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG (nur) Anspruch auf Ersatz jener Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG hat, die sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hatte, kam - worauf die Beschwerdeführerin offenbar abzielt - der Ersatz jener Eingabengebühr, die sie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu entrichten hatte, nicht in Betracht.
Wien, am 27. September 2010
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