VwGH 2008/03/0148

VwGH2008/03/014825.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M T in W, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 10. September 2008, Zl BMI-VA 1900/0106-III/3/2008, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

31991L0477 Waffen-RL Art3;
31991L0477 Waffen-RL Art5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs3;
31991L0477 Waffen-RL Art3;
31991L0477 Waffen-RL Art5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von einer genehmigten Schusswaffe auf acht solcher Waffen vom 27. September 2006 gemäß § 23 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag insbesondere damit begründet, dass er regelmäßig Vorsitzender und Prüfer der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Waffen- und Munitionshändler" sei. Zur Durchführung dieser Prüfung sei es unumgänglich, dass den Prüfungskandidaten entsprechende Musterstücke vorgelegt würden. Mit dem stark beschränkten Besitzkontingent des Beschwerdeführers sei es praktisch unmöglich, die notwendige Anzahl von unterschiedlichen Waffen zur Durchführung der Prüfung bereit zu halten. Es ergebe sich jedenfalls ein Erweiterungsbedarf von sieben genehmigungspflichtigen Schusswaffen, weil zur Durchführung der Lehrabschlussprüfung mindestens zehn verschiedene Waffen vorgelegt werden müssten. Die Erstbehörde habe den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25. September 2007 insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass laut Auskunft der Wirtschaftskammer Wien nur wenige Kandidaten pro Jahr zur Lehrabschlussprüfung antreten und nur im Ausnahmefall genehmigungspflichtige Schusswaffen den Prüfungskandidaten vorgelegt würden, wobei immer aktive Waffenhändler als Vorsitzender oder Beisitzender der Prüfungskommission anwesend seien.

Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen und einer Waffenbesitzkarte für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe. Derzeit besitze er drei genehmigungspflichtige Schusswaffen (nämlich eine Pistole Glock 19, eine Pistole Glock 26 sowie einen Halbautomat Heckler & Koch).

Der Beschwerdeführer sei weiters als Prüfer (Vorsitzender und Beisitzer) der Lehrabschlussprüfung im genannten Lehrberuf tätig. Die Prüfungstätigkeit umfasse eine mündliche Prüfung (Fachgespräch) über einen Geschäftsfall aus dem Bereich Waffen- und Munitionshandel, Verkaufsförderung und Lagerung, Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung, sowie Rechtskunde betreffend Waffen- und Munitionshandel. Die Lehrabschlussprüfungen würden in Form einer kommissionellen Prüfung abgehalten, die Prüfungskommissionen bestünden aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer, die von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gestellt würden.

Der Beschwerdeführer beabsichtige, bei diesen Prüfungen den Kandidaten genehmigungspflichtige Schusswaffen vorzulegen, damit Fragen anhand bzw mit Hilfe dieser Schusswaffen (wie etwa hinsichtlich technischer Details) beantwortet werden könnten. Daher habe der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag gestellt, damit ihm für diese Prüfungen verschiedene "Musterbeispiele" von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zur Verfügung stünden.

Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG aufweise. Eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte käme daher in Betracht, wenn er (zusätzlich) eine Rechtfertigung gemäß § 23 Abs 2 WaffG für die Erweiterung glaubhaft machen könnte.

Dies sei dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Die Prüfungsordnung für die in Rede stehende Lehrabschlussprüfung schreibe nicht vor, dass bei der Prüfung genehmigungspflichtige Schusswaffen verwendet werden müssten. Damit könne grundsätzlich ein Prüfer auch Prüfungen abhalten, wenn ihm keine solchen Schusswaffen zur Verfügung stünden. Dies bedeute auch, dass Prüfungen ohne Vorlage von Schusswaffen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt werden könnten, sodass solche Prüfungen auch inhaltlich und qualitativ den Anforderungen der Prüfungsordnung und den damit zusammenhängenden Bestimmungen entsprächen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Verwendung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen bei der Prüfung empfehlenswert sei, vermöge eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 iVm § 23 Abs 2 WaffG nicht zu begründen, wenngleich eine Rechtfertigung nicht erst dann vorläge, wenn eine Verpflichtung zur Verwendung genehmigungspflichtiger Schusswaffen bestünde. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Wirtschaftskammer Wien vom 25. Juli 2008 seien den Kandidaten im Regelfall bisher keine entsprechenden Schusswaffen, sondern allenfalls deaktivierte Schusswaffen vorgelegt worden.

Es sei (sicherlich) zulässig, genehmigungspflichtige Schusswaffen in die Prüfung einzubeziehen. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Prüfungen in Form kommissioneller Prüfungen durchgeführt würden, wobei gemäß den Ausführungen der Wirtschaftskammer Wien in den Prüfungskommissionen bisher immer auch ein Vertreter des "Waffenhandels", das heiße eine Person, die unter die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 2 WaffG falle, vertreten gewesen sei. Es sei daher durchaus zumutbar, dass im Bedarfsfall von diesem Vertreter, der für gewöhnlich Zugang zu den unterschiedlichsten Schusswaffen habe, entsprechende Schusswaffen zur Prüfung mitgenommen würden. Nicht erforderlich sei demgemäß, dass der Beschwerdeführer für die Prüfungen Inhaber einer "Mustersammlung" von genehmigungspflichtigen Schusswaffen sein müsste. Dies umso mehr, als im Zeitraum von 2002 bis 2006 auf Grund der geringen Anzahl der Kandidaten - im genannten Zeitraum seien in Österreich lediglich fünf Prüfungskandidaten zu verzeichnen gewesen - in der Regel lediglich eine Prüfung pro Jahr stattgefunden habe; im Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer zwei Mal der Prüfertätigkeit nachgekommen. Das heute vermehrt Prüfungen stattfänden, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.

Eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 WaffG habe der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen können, weshalb diesbezüglich keine Ermessensentscheidung nach § 10 WaffG zu treffen gewesen sei. Aber selbst wenn man das Vorliegen einer Rechtfertigung bejahen wollte, würde dies im Ergebnis zu keiner Änderung der Entscheidung führen, weil eine Ermessensabwägung iSd § 10 WaffG gegen jegliche Erweiterung der waffenrechtlichen Urkunde des Beschwerdeführers spreche. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die gegenständlichen Prüfungen (jedenfalls für den Zeitraum 2002 bis 2006) in der Regel nur ein Mal jährlich stattgefunden hätten und die (zumutbare) Möglichkeit bestanden habe, auf anderem Weg, nämlich durch einen Vertreter des Waffenhandels, genehmigungspflichtige Schusswaffen für die Prüfung zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Auch die Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 1 WaffG scheide aus. Bei seiner Befragung vor der Erstbehörde am 28. März 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Kaufmann und derzeit nicht im Waffenhandel tätig sei. Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer die genehmigungspflichtige Schusswaffen bei der Ausübung eines Berufes im Sinn der zitierten Bestimmung benötige, hätten keine gefunden werden können und seien auch nicht behauptet worden. Selbst wenn man die Prüfungstätigkeit als Berufsausübung iSd § 21 Abs 1 letzter Satz WaffG ansehen würde, müsste im Ergebnis der vorliegende Erweiterungsantrag abgewiesen werden, weil diese Bestimmungen eine Ermessensbestimmung darstelle und damit die gleichen Überlegungen, wie sie für die Ermessensbestimmung gemäß § 23 Abs 2 WaffG angestellt worden seien, zum Tragen kämen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Nach § 21 Abs 1 WaffG idF vor der Novelle BGBl I Nr 43/2010 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

Gemäß § 23 Abs 1 WaffG idF vor der Novelle BGBl I Nr 43/2010 ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen festzusetzen, die der Berechtigte besitzen darf. Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hiefür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (457 Blg NR, 20. GP) zu § 21 WaffG heißt es, "das zusätzliche Erfordernis einer Rechtfertigung (iSd § 22 Abs. 1) für den Besitz und Erwerb findet seine Begründung in der Richtlinie (Art. 5)" (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, Slg Nr 15.200/A).

Art 5 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitz von Waffen, ABl L 256 vom 13. September 1991, S 51 (vor der vorliegend noch nicht maßgeblichen Neufassung durch die Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008, ABl L 179 vom 8. Juli 2008, S 5) lautet diesbezüglich:

"Unbeschadet des Art. 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb zum Besitz von Feuerwaffen der Kategorie B nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können und außerdem

a) 18 Jahre alt sind, außer bei Vorliegen einer Sondergenehmigung für Jäger und Sportschützen,

b) sich selbst, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden.

..."

Art 3 der zit Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen können, als in dieser Richtlinie vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde (vgl das Erkenntnis Zl 99/20/0110). Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der hg Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0067, mwH).

2. Der Beschwerdeführer hat die maßgebliche Feststellung nicht bestritten, dass bei den in Rede stehenden Prüfungen den Prüfungskandidaten bislang in der Regel deaktivierte Schusswaffen vorgelegt wurden. Mit "deaktiviert" sind - gegenteilige Anhaltspunkte finden sich weder in der Beschwerde noch im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit den vorgelegten Verwaltungsakten - völlig unbrauchbar gemachte Schusswaffen gemeint, die nicht mehr den Regelungen des WaffG unterliegen (vgl Hauer/Keplinger, Waffengesetz. Praxiskommentar, 2007, S 22 (Anm. 5 zu § 1), sowie S 28 ff (Runderlass betreffend die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen)). Der Beschwerdeführer hat nicht näher dargetan, dass es einem Prüfungskandidaten oder einer Prüfungskandidatin anhand solcher deaktivierter Waffen nicht möglich wäre, wie in der Beschwerde vorgebracht "anhand eines realistischen Beispieles (zu) zeigen, dass er den Kunden entsprechend beraten kann und auch bestimmte Gefahren die mit bestimmten Waffensystemen zusammen hängen, hinweisen kann", und deaktivierte Waffen damit für die von ihm intendierte "praxisgerechte und gute" bzw "ausgezeichnete und zu fördernde" Prüfweise nicht ausreichen würden. Insbesondere hat er nicht näher aufgezeigt, auf Grund welcher technischer Veränderungen an deaktivierten Schusswaffen welche Demonstrationen gegenüber Kunden nicht mehr möglich sein sollen.

Angesichts der dem Beschwerdeführer nach der dargestellten Rechtslage treffenden erhöhten Behauptungslast ist es ihm damit nicht gelungen, einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen. Schon deshalb fehlte für eine antragsgemäße Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers eine wesentliche rechtliche Voraussetzung.

Bei diesem Ergebnis ist es rechtlich nicht bedeutsam, ob einer Prüfungskommission jeweils auch ein "Vertreter des Waffenhandels" als eine Person, die unter die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 2 WaffG fällt, angehört, ob (was mit Blick auf die Verwendung von Schusswaffen als Demonstrationsobjekt bei den Prüfungen geltend macht wird) dem Prüfer die Entscheidung obliegt, welche Fragen an einen Prüfungskandidaten gestellt werden, und ob dem Beschwerdeführer ein Einfluss auf die Auswahl der Prüfer für die Prüfungskommission zukommt.

Dem Hinweis des Beschwerdeführers, im Sinne des Art 5 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitz von Waffen sei lediglich eine Rechtfertigung, nicht aber eine "absolute Notwendigkeit" oder ein "Bedarf" erforderlich, ist schon entgegenzuhalten, dass nach Art 3 der Richtlinie die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen können als in der Richtlinie vorhergesehen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer auf dem Boden des Vorgesagten eine Rechtfertigung nicht gelungen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. August 2010

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