VwGH 2007/10/0107

VwGH2007/10/010729.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A K in T, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. März 2007, Zl. N- 105440/25-2007-Kra/Gre, betreffend Untersagung der Ausführung eines angezeigten Vorhabens und naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
BauRallg;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 21. Dezember 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) dem Beschwerdeführer, einem pensionierten Beamten, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. 198/16, KG W., bestehend aus drei Aufzuchtbecken, zwei Aufzuchtteichen und zwei Karpfenteichen (Gesamtteichfläche: ca. 521,5 m2).

Unter Spruchpunkt I. A) wurden jeweils 5 l/s als Maß der Wasserbenutzung für die Anspeisung aus einer näher bezeichneten Drainageanlage und für die Ausleitung festgelegt.

Unter Spruchpunkt I. ihres Bescheides bereits vom 28. Juli 2003 hatte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (im Folgenden: Oö NatSchG 2001) die auf dem Grundstück Nr. 198/16 rechtswidrig vorgenommene und mit Schreiben vom 11. Februar 2003 nachträglich angezeigte Errichtung einer Fischerhütte im Grundrissausmaß von ca. 3 mal 4 m bei einer Traufenhöhe von ca. 2 m und einem Satteldachabschluss zur Bewirtschaftung einer Fischteichanlage untersagt und unter Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 aufgetragen, diese Hütte bis zum 31. Dezember 2003 vollständig zu beseitigen und den vorherigen Zustand (Herstellung des ursprünglichen Geländes, Wiederaufbringung des Humusabtrages) wiederherzustellen.

Der Beschwerdeführer hatte dagegen Berufung erhoben.

Die Oberösterreichische Landesregierung (Oö LReg) holte das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. G. vom 24. Februar 2005 ein. Danach befinde sich die verfahrensgegenständliche Fischerhütte und die davor gelegene Teichanlage im Zentralmühlviertler Hochland, welches von einer sanften Hügellandschaft geprägt sei. Die KG W. sei von größeren, zusammenhängenden Waldgebieten, in welchen die Fichte dominiere, begrenzt. Einzelne kleinere Waldflächen seien über das durchwegs landwirtschaftlich genutzte Areal der KG W. verteilt.

Das Grundstück Nr. 198/16 sei Teil einer leicht Richtung Süd-Osten geneigten Senke im Landschaftsraum nord-östlich von T. Die offenen Agrarflächen würden von vereinzelten Obstbaumreihen und sehr kleinräumigen Gehölz- bzw. Strauchgruppen gegliedert. Nördlich der Hütte befänden sich in einer Entfernung von ca. 80 bis 350 m deutlich höher gelegene, relativ großvolumige und oftmals zweigeschoßige Baukörper, welche relativ steile Satteldächer aufwiesen. Ca. 250 m östlich des Grundstückes Nr. 198/16 bestehe innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Gehöft. Die nördlich und östlich der verfahrensgegenständlichen Fischerhütte gelegenen Gebäude seien vom Ortskern T. deutlich abgesetzt und lägen relativ verstreut in der Landschaft. Die anderen, den unmittelbaren Landschaftsraum prägenden Gebäude gehörten dem großteils geschlossenen Ortsbild des 400 m Richtung Süden entfernten Ortes T. an. Der unmittelbare Nahbereich des Grundstückes Nr. 198/16 weise keine Bebauung auf und werde von einer Reihe von Obstbäumen verschiedenen Alters im nördlichen Bereich und von kleinen Gehölzgruppen im süd-westlichen Bereich geprägt. Ansonsten dominiere im Nahbereich landwirtschaftliche Wiesennutzung.

Die in Holzbauweise ausgeführte Fischerhütte weise ein Grundrissausmaß von ca. 3 mal 4 m bei einer Traufenhöhe von ca. 2 m auf. Der Hütte vorgelagert befinde sich eine ca. 3 mal 4 m große, teilweise überdachte Terrasse, welche in Holzbauweise mit Metallgeländern errichtet sei.

Die Hütte stelle aufgrund ihrer Lage unmittelbar südlich der Geländekuppe vor allem aus den östlichen, südlichen und westlichen Teilen der Senke einen fernwirksamen Baukörper in der ansonsten "hüttenlosen" Kulturlandschaft dar, welcher aufgrund seiner Ausformung als Fremdkörper in Erscheinung trete. Dies werde durch die errichteten Geländer verstärkt. In Relation zu den bestehenden Baukörpern im nördlichen Nahbereich weise die Fischerhütte einen deutlichen Unterschied in der Kubatur auf. Trotz der räumlichen Nähe der Hütte (ca. 80 bis 100 m) könne von einer "Abgesetztheit" aufgrund der deutlich tieferen Situierung in der Senke und der naturräumlichen Abtrennung durch die Baumreihen und Gehölzgruppen gesprochen werden. Weiters biete die Hütte aufgrund ihrer Größe, Ausformung und Situierung dem unvoreingenommenen Beobachter eher den Eindruck einer Freizeit- bzw. Erholungsnutzung. Diese Verwendung stehe in deutlichem Kontrast zu den dominierenden sonstigen Nutzungsformen im gegenständlichen Landschaftsraum. Die Fischerhütte beeinträchtige daher das Bild der Landschaft maßgeblich.

Mit im Verwaltungsakt erliegendem Schreiben der Oö LReg vom 17. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. S. G. vom 24. Februar 2005 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 21. März 2005 brachte der Beschwerdeführer (ua.) vor, er habe in das Grundstück Nr. 198/16 mit einer Fläche von 10.499 m2 einschließlich Grunderwerbskosten EUR 35.000,-- investiert. Dieses Grundstück habe nur dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn die Fischerhütte für Zwecke der Fischerei herangezogen werden könne.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme des fischereifachlichen Sachverständigen Dr. K. vom 12. Mai 2005 holte die Oö. LReg die Stellungnahme des fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. H. vom 12. Dezember 2006 ein. Danach beabsichtige der Beschwerdeführer, die Fischzucht im Rahmen eines Vollbetriebes auszuüben. Das hiefür notwendige Fachwissen habe sich der Beschwerdeführer durch den Besuch diverser Kurse und aus Fachliteratur angeeignet. In der Teichanlage würden Laichfische sowohl von Bachforellen als auch von Bachsaiblingen und Regenbogenforellen gehalten, welche im Winter/Herbst abgestreift würden. Nach künstlicher Befruchtung der Eier würden diese in der Fischerhütte im Scharflinger Brutrahmen aufgelegt und erbrütet. Es handle sich dabei um etwa 20.000 Salmoideneier. Die Jungfische würden nach der Dottersackperiode im Brutrahmen angefüttert und danach in zwei im Anlagenbereich aufgestellten Kunststoffbehältern mit Inhalten von jeweils 1 m3 weiter vorgestreckt, bis ein Ausbringen in die Teiche erfolgen könne. Für die Erbrütung sei auf dem Grundstück ein eigener Brunnen gegraben worden, um auf diese Weise eine gleich bleibende, sehr gute Wasserqualität für die Eierbrütung zur Verfügung zu haben. Innerhalb der Fischerhütte befänden sich zwei Brutrinnen mit insgesamt vier Brutrahmen, auf denen ca. 25.000 Bachforellen- und Bachsaiblingseier aufgelegt seien, welche sich ebenso wie der auf dem Grundstück Nr. 198/16 gegrabene Brunnen zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 5. Dezember 2006 in gutem Zustand befunden hätten. In einem kleinen Nebenraum seien ua. Werkzeuge, Wasserrohre, Stiefel, Kübel, Kescher sowie eine Wasserpumpe für Belüftungszwecke und zum Umpumpen des Wassers vorgefunden worden. Für den Pumpenanschluss sei sowohl Kraft- als auch Lichtstrom eingeleitet worden. Die erwähnten Kunststoffbehälter zum Vorstrecken der Fischbrut befänden sich einschließlich der Wasserversorgung in betriebsfähigem Zustand. Da die notwendigen Betriebseinrichtungen vorhanden seien, um eine gesicherte Eierbrütung im Vollbetrieb durchführen zu können, sei das vom Beschwerdeführer angegebene Produktionsziel von 12.000 Setzlingen nachvollziehbar. Entsprechend der zur Verfügung stehenden Frischwassermenge könnte auch eine Steigerung in gewissem Umfang als noch möglich beurteilt werden. Unter Zugrundelegung eines Stückpreises von EUR 0,25 für einen einsömmrigen Bachforellen-/Bachsaiblingssetzling könne bei einer jährlichen, realistisch erscheinenden Produktion von 12.000 Stück ein Bruttoertrag von EUR 3.000,-- erwirtschaftet werden. Da die Eier aufgrund der eigenen Laichfischhaltung auch nicht zugekauft werden müssten, seien variable Kosten in der Höhe von etwa 40 % des Bruttoertrages in Abzug zu bringen (Fischfutter, Arbeitseinsatz, Wegstrecken, Erhaltungsaufwand, natürliche Ausfälle etc.), sodass von einem Deckungsbeitrag in der Höhe von EUR 1.800 ausgegangen werden könne. Dabei könne die Fischzucht als einkommensrelevant für den Beschwerdeführer eingestuft werden. Insbesondere für die Erbrütung von Fischeiern sei ein überdeckter, abgeschlossener Raum insofern notwendig, als die Eier sehr lichtempfindlich seien und daher entsprechend geschützt werden müssten. Außerdem müsse eine entsprechende Sicherheit vor Fressfeinden (Katzen und Marder) gewährleistet sein. Da die Eier eine regelmäßige, tägliche Betreuung benötigten, seien die benötigten Produktionseinrichtungen (Brutrahmen, Brutrinnen) in der Fischerhütte unterzubringen. Insbesondere müssten abgestorbene Eier laufend entfernt werden, um ein Verpilzen der übrigen Eier zu vermeiden. Insgesamt sei die Fischerhütte für die Erzielung des Deckungsbeitrages von EUR 1.800,-- jährlich aus fischereifachlicher Sicht notwendig.

In seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2007 schloss sich der Beschwerdeführer der Stellungnahme des fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. H. vom 12. Dezember 2006 vollinhaltlich an.

Mit Bescheid vom 29. März 2007 wies die Oö LReg die Berufung ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid, wobei sie die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2007 erstreckte.

In der Begründung stützte sich die Oö LReg auf die Stellungnahme des fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. K. H. vom 12. Dezember 2006 und das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. S. G. vom 24. Februar 2005 samt beigelegter Lichtbilder.

Nach Auffassung der Oö LReg werde durch die auf dem als Grünland (Bestimmung für Land- und Forstwirtschaft) gewidmeten Grundstück Nr. 198/16 errichtete Fischerhütte das Landschaftsbild in einer Weise gestört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Das Vorhaben sei daher nur dann nicht zu untersagen, wenn der Beschwerdeführer öffentliche oder private Interessen am angezeigten Vorhaben glaubhaft mache, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Gemäß § 30 Abs. 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (im Folgenden: Oö ROG 1994) seien Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien und nicht zum Ödland gehörten, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen. Im Grünland dürften gemäß Abs. 5 nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sei aber nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln sei Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. aufgrund solcher Bestimmungen ergangener Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet seien, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, sei daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das hieße eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertige. Im vorliegenden Fall fehle es sowohl an einer ausreichenden Betriebsgröße als auch an einem wesentlichen Bewirtschaftungserfolg, weil der vom fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. K. H. angenommene Reinertrag von EUR 1.800,-- jährlich von eher untergeordneter Bedeutung und für den Beschwerdeführer nur von einer "gewissen Einkommensrelevanz" sei. Demnach würde es einige Zeit dauern, um die vom Beschwerdeführer getätigte Investition von EUR 35.000,-- zu erwirtschaften. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass "er sich ebenfalls nicht das große Geld erwarte, in Österreich es aber nicht verboten wäre, seinem Hobby nachzugehen". Auch habe die Fischerhütte nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers für diesen einen Freizeit- und Erholungswert.

Es liege daher kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern nur ein "reines Hobby" vor, weshalb es an einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes Nr. 198/16 fehle und die Fischerhütte darauf nicht hätte errichtet werden dürfen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer daher keine privaten oder öffentlichen Interessen glaubhaft gemacht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen, weshalb das angezeigte Vorhaben zu untersagen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oö. NatSchG 2001 (in der Fassung LGBl. Nr. 61/2005) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

...

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

...

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

...

II. ABSCHNITT

Natur- und Landschaftsschutz

...

§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1. im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften ...

...

sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor

ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

...

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z. 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

...

§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

...

XI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen

...

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oö ROG 1994 (in der Fassung LGBl. Nr. 1/2007) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"III. ABSCHNITT

Örtliche Raumordnung

...

§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Der angefochtene Bescheid beruht auf der auf das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. G. vom 24. Februar 2005 gestützten Auffassung, durch die verfahrensgegenständliche Fischerhütte werde das Landschaftsbild in einer Weise gestört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe.

Der Beschwerdeführer hatte - entgegen der Auffassung der Beschwerde - Gelegenheit, diese mit Lichtbildern dokumentierten Darlegungen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0208).

Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Die Auffassung der belangten Behörde, dass durch die Fischerhütte das Landschaftsbild beeinträchtigt werde, begegnet im Hinblick darauf vor dem Hintergrund der Aktenlage keinen Bedenken.

2.2.1. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, im vorliegenden Beschwerdefall liege kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein "reines Hobby" vor, weil es an einer ausreichenden Betriebsgröße und an einem wesentlichen Bewirtschaftungserfolg fehle. Im Hinblick auf die fehlende Übereinstimmung der Fischerhütte mit der Widmung des verfahrensgegenständlichen Gründstückes seien vom Beschwerdeführer keine privaten oder öffentlichen Interessen glaubhaft gemacht worden, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen, weshalb das angezeigte Vorhaben zu untersagen gewesen sei.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. H. vom 12. Dezember 2006 sei die Fischerhütte notwendig, um die für die Erbrütung der Fischeier benötigten Produktionseinrichtungen unterzubringen und den Deckungsbeitrag von EUR 1.800,-- jährlich zu erzielen. Es liege daher ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor und sei davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse vorliege, welches das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiege.

2.2.3. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2.2.3.1. In seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0008, und vom 26. April 1994, Zl. 94/05/0009, 0010), hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1988, Zl. 87/10/0133, vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, vom 24. April 1990, Zl. 89/05/0232, vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0075, ferner vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG, vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0020, sowie vom 20. April 1995, Zl. 92/08/0036, zu § 25 Abs. 3 Steiermärkisches ROG u.a).

Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne vorstehender Ausführungen zu bejahen wäre, ist in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk i.S. des § 30 Abs. 5 ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist."

2.2.3.2. Nach den von der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wäre durch die Errichtung der Fischerhütte jährlich lediglich ein Reinertrag von EUR 1.800,-- zu erzielen. Demnach werde es einige Zeit dauern, um die vom Beschwerdeführer getätigte Investition von EUR 35.000,-- zu erwirtschaften. Auch habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass "er sich ebenfalls nicht das große Geld erwarte, in Österreich es aber nicht verboten wäre, seinem Hobby nachzugehen" und habe die Fischerhütte für den Beschwerdeführer einen Freizeit- und Erholungswert. Mit Rücksicht auf die Gesamtteichfläche von ca. 521,5 m2 sei von einer geringen Betriebsgröße auszugehen. Im Beschwerdefall ist nach Lage der Verwaltungsakten daher davon auszugehen, dass der im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer beabsichtigt, mit den Einnahmen aus der kleinflächigen Teichanlage seine Pensionsbezüge geringfügig aufzubessern.

Am Maßstab der dargestellten hg. Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Verwendung der bereits errichteten Fischerhütte durch den Beschwerdeführer nicht als eine landwirtschaftliche Nutzung angesehen hat, die über einen bloßen Zeitvertreib hinaus geht (vgl. auch das zur vergleichbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 lit. a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 91/10/0176).

Bei dieser Sachlage konnte auch dahinstehen, ob die Errichtung der Fischerhütte für eine landwirtschaftliche Nutzung auch erforderlich ist.

Die Auffassung der belangten Behörde, es fehle im Hinblick auf die mangelnde Übereinstimmung der Fischerhütte mit der Widmung des verfahrensgegenständlichen Gründstückes an einem vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten privaten oder öffentlichen Interesse, welches das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiege, weshalb das angezeigte Vorhaben zu untersagen gewesen sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2.4. Der belangten Behörde kann daher auch nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie im Hinblick auf die rechtswidrig errichtete Fischerhütte dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 aufgetragen hat, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0196).

2.5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1VwGG abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2010

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