VwGH 87/10/0133

VwGH87/10/01333.10.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des minderjährigen GW in M, vertreten durch seine Mutter EW als Vormünderin, diese vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Juli 1987, Zl. Ro-346/2/1987, betreffend die Versagung einer Bewilligung nach dem Kärntner Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BauRallg;
B-VG Art139a;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §21 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3;
LSchG Krnt 1981 §10 Abs1;
LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 litg Z4;
LSchG Krnt 1981 §2 Abs1;
LSchG Krnt 1981;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
BauRallg;
B-VG Art139a;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §21 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3;
LSchG Krnt 1981 §10 Abs1;
LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 litg Z4;
LSchG Krnt 1981 §2 Abs1;
LSchG Krnt 1981;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke der EZ. 706, KG. M, im Gesamtausmaß von 9.341 m2, die laut Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt als "land- und forstwirtschaftliches Grünland" gewidmet sind. Die belangte Behörde hatte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Juli 1983 dem Großvater des Beschwerdeführers und damaligen Eigentümer dieser Grundstücke die angestrebte Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (Grundfläche 20 m x 6 m) mit Obstkeller (Grundfläche 5,5 m x 4,5 m) zwecks zeit- und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Nutzung seiner Grundstücke, die er zur Neugründung einer Kleinlandwirtschaft (Imkerei, Schafzucht, biologischer Gemüse- und Obstbau) gekauft habe, "und jener, durch eventuelle Zupachtungen" sowohl gemäß § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. Nr. 29 (LSchG), als auch im Hinblick auf § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51 (GemPlG) versagt. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war mit dem hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1983, Zl. 83/10/0232, abgewiesen worden. Der Gerichtshof hatte zusammenfassend die Auffassung vertreten, es sei nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde, ausgehend lediglich vom Eigengrund des damaligen Beschwerdeführers, eine unzulängliche Futterbasis für eine das projektierte Wirtschaftsgebäude auslastende Schafhaltung angenommen, deshalb das Projekt für eine Gründlandnutzung im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a GemPlG als nicht erforderlich beurteilt und die Bewilligung folglich als gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes unzulässig betrachtet habe.

Am 3. April 1984 beantragte der Vater des Beschwerdeführers, als Rechtsnachfolger in diese Grundstücke, beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt die landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dieser Liegenschaft mit einem Ausmaß von 12 m x 5 m, wobei sowohl ein vollausgebautes Untergeschoß (Obstkeller, Arbeits- und Gerätschaftsraum sowie WC) und ein vollausgebautes Obergeschoß (Schafstall, Bergeräumlichkeit für Heu und Stroh) vorgesehen waren. Der Antragsteller brachte vor, er habe die Ausmaße des ursprünglichen Objektes wesentlich verkleinert und somit auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Rentabilität abgestimmt. Es sei nunmehr die Futterbasis für die Aufzucht der Schafe gesichert. Der Beschwerdeführer trat nach seinem am 30. September 1984 verstorbenen Vater als dessen Rechtsnachfolger in dieses Verfahren ein.

Die durch Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG 1950 zuständig gewordene Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) versagte mit Bescheid vom 24. Juli 1987 die angestrebte Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 LSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 lit. a und § 11 Abs. 1 GemPlG. Sie stützte sich im wesentlichen auf die Gutachten von zwei landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 7. Jänner 1986 und 1. April 1987 und führte nach Wiedergabe der Rechtslage sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen aus, es sei die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes zu verneinen. Die Erträgnisse aus dem Obstbau betrügen pro Jahr S 18.450,--. Bezogen auf die Größe der Eigenfläche und unter Berücksichtigung der kostenlosen Bereitstellung von 40 m3 Heu sei lediglich die Haltung von 4 Mutterschafen mit Nachzucht möglich. Die geltend gemachte Bestoßung mit 10 bis 12 Mutterschafen mit Nachzucht würde eine zu starke Besatzdichte darstellen und zu parasitären Problemen führen. Unter der Annahme von 4 Mutterschafen errechne sich ein Rohertrag von S 11.380,-- bei einem Aufwand von S 5.680,--. Die Bienenhaltung könne, da im beantragten Objekt diesbezüglich keine baulichen Voraussetzungen gegeben seien, nicht in die Einkommensberechnung einfließen. Die Kosten der Objekterrichtung beliefen sich nach dem Gutachten vom 7. Jänner 1987 auf S 330.000,-

- und nach jenem vom 1. April 1987 auf S 366.800,--. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Anbot, welches auf einen Betrag von S 142.761,96 laute, handle es sich um eine Pauschalsumme, wobei seitens der Baufirma lediglich ein Facharbeiter beigestellt werde und die erforderlichen Maschinen, Geräte usw. sowie Hilfsarbeiten und Baumaterialien vom Beschwerdeführer beizubringen seien. Es seien bei der Beurteilung der Kosten eines Bauvorhabens aber grundsätzlich auch jene Kosten zu berücksichtigen, die sich einschließlich der Eigenleistungen sowie der zur Verfügung gestellten Baumaterialien ergeben. Es ergebe sich im vorliegenden Fall, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bezüglich der Objektkosten ein weit höherer Betrag, der in die Nähe der Angaben der Gutachter komme. Stelle man somit Objektkosten von S 300.000,-- in Relation zu den Einkünften von gut gerechnet S 20.000,-- bis S 25.000,-- dann ergebe sich eine Divergenz, die jede Wirtschaftlichkeit in Frage stelle. Auch unter der Voraussetzung, dass seitens des Bauwerbers (Pensionist) subjektiv gesehen eine wirtschaftliche Absicht vorhanden sei, könne insgesamt nicht von einer wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Dies auch bezogen auf den erst sechsjährigen Beschwerdeführer. Rechne man die zusätzlichen Kosten für die notwendigen Fahrten vom Wohnort in R zur Liegenschaft hinzu (etwa 12 km), dann sei die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes in keiner Weise gerechtfertigt. Auf Grund dieses Umstandes sei ein Eingehen auf die Frage, ob eine Baulichkeit erforderlich sei, nicht mehr notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Wie der Gesamtheit des Beschwerdevorbringens entnehmbar ist, erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der angestrebten Bewilligung verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1985, V 58/85-10 - kundgemacht im LGBl. für Kärnten Nr. 31/1986 - die Rechtsgrundlage, von der die Behörde ausgegangen ist, nicht aufgehoben, sondern hat die von einem Beamten des Fachdienstes veranlasste Herausgabe und Versendung eines zweiten, Richtigstellungen enthaltenden Stückes des LGBl. für Kärnten durch die Druckerei als durch Art. 139a B-VG nicht gedeckt angesehen und aus diesem Grund die zweite - berichtigende - "Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 18. November 1980, LGBl. Nr. 29/1981, über die Wiederverlautbarung des Landschaftsschutzgesetzes, gefertigt und gegengezeichnet 'Der Landeshauptmann: Wagner - Der Landesamtsdirektor: Dr. Lobenwein ' " aufgehoben. In der Folge wurde durch die Kundmachung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. April 1986, LGBl. Nr. 32, betreffend Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Kärnten die erste Wiederverlautbarungs-Kundmachung des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes entsprechend berichtigt.

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie davon ausgeht, dass die Behörde im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Bestimmungen des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Behördenzuständigkeit, nicht hätte heranziehen dürfen, als unbegründet.

Keine Berechtigung kommt der Beschwerde auch insoweit zu, als sie geltend macht, dass das Kärntner Landschaftsschutzgesetz 1981 nicht mehr Bestandteil der geltenden Rechtsordnung sei und auf das mit 1. Jänner 1987 in Kraft getretene Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986, verweist.

Das mit 1. Jänner 1987 in Kraft getretene Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986, bestimmt in § 68 Abs. 2 lit. b, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Landschaftsschutzgesetz 1981, LGBl. Nr. 29, außer Kraft tritt. Nach § 69 Abs. 8 NSchG sind Verwaltungsverfahren u.a. auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung standen, weiter zu führen.

Da das mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verwaltungsverfahren am 1. Jänner 1987 anhängig war, hatte die Behörde dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Landschaftsschutzgesetzes 1981 (im folgenden: LSchG) zu Ende zu führen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 LSchG bedarf in der freien Landschaft die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, einer Bewilligung.

Nach § 11 Abs. 1 GemPlG sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Nach dem Flächenwidmungsplan ist die Liegenschaft des Beschwerdeführers unbestritten land- und forstwirtschaftlich genutztes Grünland.

Gemäß § 3 Abs. 3 lit. a GemPlG ist das Grünland - unbeschadet der im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Regelungen der Absätze 5 und 6 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.

Handelt es sich bei der im § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 LSchG vorgesehenen Bewilligung um eine Bewilligung für eine raumbeeinflussende Maßnahme, dann ist diese Maßnahme im Hinblick auf § 11 Abs. 1 GemPlG nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht. Über diese Bewilligung und damit auch über die Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 GemPlG hat nach § 10 Abs. 1 LSchG die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Da diese Behörde über eine Bewilligung nach dem LSchG (arg.: "in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen" in § 11 Abs. 1 GemPlG) entscheidet und in diesem Zusammenhang den § 11 Abs. 1 GemPlG anzuwenden hat, kommt § 21 Abs. 1 GemPlG, der anordnet, dass die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, von vornherein nicht in Betracht.

Bei dieser Rechtslage gehen die Ausführungen der Beschwerde, auf Grund des § 73 Abs. 2 AVG 1950 - gemeint also offenbar auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers - hätte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt in der Sache entscheiden müssen, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer weder den Stadtsenat noch den Gemeinderat im Devolutionswege angerufen hat, ins Leere.

Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass es sich bei der Errichtung des geplanten Wirtschaftsgebäudes um eine raumbeeinflussende Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 GemPlG handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1983, Zl. 83/10/0232).

Die Bewilligung darf daher im landschaftsschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren auf Grund des vorweg heranzuziehenden § 11 Abs. 1 GemPlG nur dann erteilt werden, wenn die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht. Dies wiederum setzt voraus, dass die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes insbesondere auch im Hinblick auf seine Situierung erforderlich und spezifisch ist, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.

Der Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 85/10/0015, ausgesprochen, dass bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es gehört zum Begriff der Landwirtschaft, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem "Hobby" und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Daran anknüpfend hat der Gerichtshof ausgeführt, die Behörde habe bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens zunächst zu prüfen, ob die geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes rechtfertigt. Erst bei Bejahung dieser Frage ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung die geplante Baulichkeit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage, die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche sowie Unschlüssigkeiten in den Gutachten der beiden Amtssachverständigen vom 7. Jänner 1986 und 1. April 1987 nicht zu erkennen.

Die Ermittlung der Waldflächen mit 2.637 m2 beruht nach dem Gutachten vom 1. April 1987 auf einem Auszug des Grundstückverzeichnisses des Vermessungsamtes Klagenfurt, wobei der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Jänner 1986 selbst einräumte, dass die Parzelle Nr. 1616 in diesem Ausmaß als Wald "gewidmet" ist. Die tatsächliche Nutzung wurde in den Gutachten entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner angeführten Stellungnahme gleich bewertet und diese dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass sich die belangte Behörde nicht mit den von ihm vorgelegten Gutachten der Referenten der Landwirtschaftskammer auseinander gesetzt habe. Es handelt sich hiebei - abgesehen von dem bereits dem Antrag vom 3. April 1984 beigelegten Gutachten vom 23. März 1984 - um drei Stellungnahmen vom 3. Februar 1986 zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. Jänner 1986, und zwar des Sachbearbeiters für Schafhaltung und Bienenzucht, sowie des Pflanzenbaudirektors und eine neuerliche Stellungnahme des Sachbearbeiters für Schafhaltung vom 6. Mai 1987 zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 1. April 1987.

Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die von ihm vorgelegten Gutachten der Landwirtschaftskammern vermisst, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht darzutun, weil diese Gutachten insgesamt gesehen nicht geeignet sind, die ausführlichen ins Detail gehenden Aussagen der Amtssachverständigen in Zweifel zu stellen.

Ferner kann der belangten Behörde, wenn sie mangels eines entsprechendes Antrages des Beschwerdeführers und deshalb, weil sie von sich aus die Relevanz der Einvernahme dieser Personen nicht erkennen konnte, die Einvernahme der Referenten der Landwirtschaftskammer unterlassen hat, daraus auch nicht der Vorwurf eines mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemacht werden. Zur Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie einer mündlichen Verhandlung war die Behörde bei der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage nicht verpflichtet. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass der von der Erstbehörde beigezogene Amtssachverständige am 14. November 1984 und 9. Dezember 1985 und der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige am 27. März 1987 eine Befundaufnahme an Ort und Stelle durchgeführt haben.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Verfahrensrüge nicht dargetan, inwieweit die von der belangten Behörde festgestellte Mindesthöhe der Baukosten unrichtig sei. Er übersieht hiebei offenbar, dass die belangte Behörde von veranschlagten Gesamtbaukosten (einschließlich der rechnerisch zu bewertenden Eigenleistung) ausgegangen ist und nicht von jenen Baukosten, die den Beschwerdeführer tatsächlich selbst belasten. Weiters hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bienenhaltung nicht in die Einkommensberechnung einfließen könne, da im beantragten Objekt diesbezüglich keine baulichen Voraussetzungen vorgesehen worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die auf den beiden Gutachten aufbauende rechtliche Erwägung der belangten Behörde, die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes und damit auch die Erforderlichkeit des geplanten Objektes seien zu verneinen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. Jänner 1986 kommt zu folgendem Ergebnis:

"Gegen die Errichtung einer Baulichkeit sprechen folgende Gründe:

a) Die Leistungsfähigkeit der Betriebszweige Obstbau und Schafhaltung steht in krassem Missverhältnis zu den Aufwendungen, die für den Bau des Wirtschaftsgebäudes und den Ankauf der notwendigen Maschinen und Geräte, sowie des Zucht- und Pflanzenmaterials entstehen.

b) Es erscheint nicht zielführend, Lagerräume für Obst, Gemüse und Most in ca. 40 km Entfernung vom derzeitigen Verbraucherhaushalt zu lagern. Weiters sind größere Lagerräume für Verkaufsobst im gegenständlichen Fall nicht sinnvoll, da die Anlage aus einem überaus weitgefächerten Sortiment an verschiedenen Obstsorten besteht und diese Ware möglichst erntefrisch über einen längere Zeit hindurch vermarktet werden soll.

c) Es erscheint weiters nicht zielführend, eine wirtschaftlich fundierte Schafhaltung zu betreiben, welche auf Futter angewiesen ist, das zugekauft wird bzw. laut Erklärung kostenlos zur Verfügung gestellt wird; derartige Erklärungen können jederzeit gelöst werden und damit den Betriebszweig Schafthaltung in Frage stellen.

Zusammenfassung:

Zusammenfassend sei festgehalten, dass für die Bewirtschaftung von 0,6704 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche die Errichtung eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes weder erforderlich noch spezifisch ist. Ein Betrieb dieser Größenordnung stellt keine leistungsfähige wirtschaftliche Einheit dar. Wenn auch seitens des Bauwerbers glaubhaft versichert wird, den Betrieb intensiv und ordnungsgemäß zu führen, so muss doch festgestellt werden, dass ein Betrieb dieser Größenordnung in den Bereich 'Hobby' einzuordnen ist, da einerseits die Aufwendungen in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen um andererseits eine Bewirtschaftung, die im wesentlichen der Eigenversorgung dient, auch ohne die Errichtung eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes erfolgen kann."

Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 1. April 1987 enthält folgende Gesamtbeurteilung:

"1. Wenngleich auch von Seiten des Bauwerbers subjektiv gesehen eine wirtschaftliche Absicht besteht, kann im Hinblick darauf, dass die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen, nicht von einer wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Rechnet man die zusätzlichen Kosten für die notwendigen Fahrten vom Wohnort in

R zur Liegenschaft hinzu, so ergibt sich eine noch schlechtere wirtschaftliche Situation. Das verständliche Bedürfnis des Bauwerbers, seine Liegenschaft in der von ihm beabsichtigten Form zu bewirtschaften, steht im krassen Gegensatz zu einer planvoll und nachhaltigen Landwirtschaft, welche einen angemessenen Einkommensbeitrag erbringt.

2. Es muss auch festgehalten werden, dass die Parzelle 1616 laut Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis Wald ist und die gegenständliche Parzelle in der Natur großteils mit Obstbäumen bepflanzt ist.

3. Da auf Grund der Wirtschaftlichkeitberechnung und auch im Hinblick auf die Entfernung vom Wohnort zur Liegenschaft in der KG Marolla (etwa 12 km eine Strecke) ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Sinne eines rentablen Nutzens nicht gegeben ist, erübrigt sich die Beurteilung der Frage, ob das beantragte Objekt für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch ist."

Angesichts des geringen Gesamtausmaßes der Liegenschaft, ferner des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in der Nähe über weitere landwirtschaftliche Grundstücke nicht verfügt, kann im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, trotz einer intensiven Bewirtschaftung und des möglichen Zukaufs von Futterheu, nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die angegebene Nutzung dieses Grundstückes eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit - und zwar auch nicht im Sinne eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes - entfaltet. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der geplanten Investition nicht von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern sich diesbezüglich wiederum auf die Stellungnahmen der Referenten der Landwirtschaftskammer beruft, so kann darauf im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG nicht eingegangen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass landwirtschaftliche Sachverständige, die von Mitte November bis Ende März auf einer Liegenschaft Befundaufnahmen durchführen, sich durchaus ein taugliches Bild über den Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit machen können. Die belangte Behörde konnte daher in freier Beweiswürdigung die Gutachten dieser Sachverständigen ihren Feststellungen zu Grunde legen. Schließlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausreichend und schlüssig begründet.

Da die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb nicht vorliegt, konnte sie auch zu Recht die Erforderlichkeit des geplanten Wirtschaftsgebäudes im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. a GemPlG verneinen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit dieses Vorhabens gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit, weshalb die Bewilligung schon aus diesem Grund versagt werden musste.

Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Wien, am 3. Oktober 1988

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