Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war bis zum 29. Mai 2001 Geschäftsführer der K. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2002 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 21. April 2005, berichtigt mit Beschluss vom 25. April 2005, wurde der Konkurs nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K. GmbH in der Höhe von EUR 1,558.065,82 heran. Begründend wurde u.a. ausgeführt, nach Abgabenart (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Verspätungszuschlag) und Zeiträumen (der Jahre 1998 bis 2002) mit den jeweiligen Einzelbeträgen aufgeschlüsselte Abgabenschuldigkeiten in der Höhe des Haftungsbetrages seien von der K. GmbH bisher nicht entrichtet worden. "Die Abgaben" seien "bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich". Von der Auszahlung und Anrechnung einer Konkursquote war in der Bescheidbegründung nicht die Rede.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, für Abgaben, die erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer fällig geworden seien, treffe ihn keine Haftung. Es sei aber u.a. auch verabsäumt worden, die mit 11. April 2005 an das Finanzamt überwiesene Konkursquote in der Höhe von EUR 225.507,14 auf den Haftungsbetrag anzurechnen. Eine solche Anrechnung habe gemäß § 214 BAO auf die ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und nicht aliquot auf die im Konkurs angemeldeten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Im Haftungsbescheid habe die Quotenzahlung "keinerlei Berücksichtigung" gefunden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung "insoweit stattgegeben, als die Haftung auf EUR 910.690,68 anstatt bisher EUR 1,558.065,82 eingeschränkt wird." Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Berufung sei unter dem Gesichtspunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit des Beschwerdeführers am 29. Mai 2001 in Bezug auf Teilbeträge in der Höhe von insgesamt EUR 506.509,74 stattzugeben, woraus sich eine Zwischensumme von EUR 1,051.556,08 ergebe.
Mit seiner "Argumentation, dass die Quotenzahlung auf die älteste verbuchte Haftungsschuldigkeit zu verbuchen sei," scheine der Beschwerdeführer hingegen "zu übersehen, dass die Überweisung durch den Masseverwalter und somit auch die Verbuchung dieses Betrages vor Erlassung des Haftungsbescheides erfolgte und der Bw. daher mit dem um die Quotenzahlung verminderten Betrag zur Haftung herangezogen wurde." Der Rechtsansicht, die Quotenzahlung sei gemäß § 214 Abs. 1 BAO zu verbuchen, sei allerdings mit Rücksicht auf § 50 Konkursordnung nicht zu folgen. Im Hinblick auf die zuletzt genannte Vorschrift "wäre(n) die Zahlung(en) des Masseverwalters anteilig auf die eine Konkursforderung darstellenden Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen gewesen". Die Zwischensumme von EUR 1,051.556,08 sei daher um die Konkursquote von 13,3959 % auf EUR 910.690,68 zu reduzieren.
In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, dass die Konkursquote nach § 214 Abs. 1 BAO auf die ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten angerechnet und der Haftungsbetrag nicht mit mehr als EUR 820.397,62 festgesetzt werde.
Die belangte Behörde erwidert in der Gegenschrift, der Beschwerdeführer übersehe, dass die Konkursquote schon vor der Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides vom Finanzamt verbucht worden sei, "wobei diese Gutschrift auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschuldigkeiten verbucht wurde (vgl. Abfrage der Buchungen, OZ 17)". Der nochmalige, wenngleich nur anteilige Abzug durch die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer daher "begünstigt", weshalb er keinen Rechtsnachteil erlitten haben könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es trifft - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt - zu, dass der Beschwerdeführer auf das Argument der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, er sei schon vom Finanzamt "mit dem um die Quotenzahlung verminderten Betrag zur Haftung herangezogen" worden, in der Beschwerde mit keinem Wort eingeht.
Der Beschwerdeführer hatte in der Berufung aber geltend gemacht, die dem Fälligkeitstag nach ältesten der im Konkurs angemeldeten Abgabenforderungen seien vier näher genannte, die Jahre 1998 und 1999 betreffende Beträge gewesen. Diese in der vorliegenden Forderungsanmeldung vom 7. Jänner 2003 enthaltenen Beträge scheinen im erstinstanzlichen Haftungsbescheid unverändert als nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten der K. GmbH auf, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen werde.
Der implizit im angefochtenen Bescheid und ausdrücklich in der Gegenschrift vertretene Standpunkt der belangten Behörde, dem erstinstanzlichen Haftungsbescheid sei schon die vom Beschwerdeführer angestrebte - wenngleich nach Ansicht der belangten Behörde nicht richtige - Verrechnung der Konkursquote gemäß § 214 Abs. 1 BAO vorausgegangen, kann bei dieser Sachlage anhand der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden.
Die Haftung nach § 9 BAO setzt u.a. voraus, dass die Abgaben beim Primärschuldner nicht einbringlich sind. Wird ein Vertreter zur Haftung für die gesamte Schuld herangezogen, obwohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine mögliche Konkursquote vom Primärschuldner eingebracht werden kann, so ist dies rechtswidrig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0013).
Wurde eine Konkursquote - im vorliegenden Fall vor Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides - ausgeschüttet und besteht Streit darüber, inwieweit die Abgabenschulden, für die der Vertreter haftet, dadurch getilgt sind, so ist dies jedoch nicht im Haftungsverfahren, sondern auf Grund eines entsprechenden Antrages - zu dessen Stellung auch der Haftungspflichtige legitimiert ist - in einem Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu klären. Für die Verrechnung der Konkursquote kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten als für sonstige Tilgungstatbestände (vgl. zu diesen etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1997, Zl. 94/15/0188, vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0154, vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/15/0191, vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0162, vom 28. September 2004, Zl. 2001/14/0176, vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094, und vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/15/0322). Mit den Ausführungen zur Verrechnung der Konkursquote zeigt der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0013, aufgehobene Bescheid auf das Argument gestützt hatte, es gebe ältere, von der Haftung nicht betroffene Abgabenschulden der Primärschuldnerin, zu deren Abdeckung eine mögliche Konkursquote nicht ausreichen würde, sodass sich der Haftungsbetrag - bei Verrechnung der Konkursquote mit den älteren Abgabenschulden - durch den Quoteneingang nicht vermindern werde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, bei einer solchen Sachlage stehe die Uneinbringlichkeit der neueren, vom Haftungsverfahren betroffenen Abgabenforderungen im Umfang der möglichen Konkursquote nicht fest, womit der dem aufgehobenen Bescheid zugrunde gelegten und im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer bevorzugten Anrechnungsmethode nicht gefolgt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die im Konkursverfahren angemeldeten Abgabenforderungen seien insgesamt eine einzige Konkursforderung, sodass eine Aufteilung der Konkursquote auf mehrere im Konkurs angemeldete Abgabenforderungen schon deshalb nicht in Betracht komme, ist er etwa auf die Ausführungen über die "angemeldeten Abgabenforderungen" in dem zitierten, einen Zwangsausgleich betreffenden hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2001/14/0176, zu verweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Februar 2010
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