UFS RV/1837-W/05

UFSRV/1837-W/0520.2.2006

Prokurist, Verrechnung der Quotenzahlung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0071 eingebracht. Mit Erk. v. 24.2.2010 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 2. Juni 2005 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 910.690,68 anstatt bisher € 1,558.065,82 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO für Abgabenschuldigkeiten der K-GmbHin Höhe von insgesamt € 1,558.065,82 zur Haftung herangezogen.

Diese setzen sich wie folgt zusammen;

Zeitraum

Abgabenart

Betrag

1999

Körperschaftsteuer

77.242,07

1998

Umsatzsteuer

7.296,72

1999

Umsatzsteuer

317.906,51

1998

Körperschaftsteuer

11.225,19

1-12/1999

Kapitalertragsteuer

50.585,89

2000

Körperschaftsteuer

152.826,39

2000

Verspätungszuschlag

8.903,80

2000

Umsatzsteuer

511.443,72

1-12/2000

Kapitalertragsteuer

75.855,98

3-5/01

Umsatzsteuer

146.285,08

8/2002

Umsatzsteuer

131.583,10

9/2002

Umsatzsteuer

66.911,37

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. Geschäftsführer der genannten GmbH und daher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde auf § 21 Abs. 1 UStG 1994 verwiesen. Für 3-5/2001 sei die Umsatzsteuer gemäß Niederschrift über die UVA-Prüfung vom 23. September 2002 und die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 gemäß der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Betriebsprüfung vom 28. November 2002 festgesetzt worden. Die Umsatzsteuer 8/2002 und 9/2002, die gemeldet, aber nicht entrichtet worden sei, sei vom Bw., obwohl er laut Firmenbuch nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, unterfertigt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er weiterhin die Geschäftsführung inne gehabt habe. Somit sei der Bw. auch für diese zur Haftung heranzuziehen.

In diesem Zusammenhang werde auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken würden.

Die Kapitalertragsteuer für 1999 und 2000 und die Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sei gemäß der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Betriebsprüfung vom 28. November 2002 festgesetzt worden.

Da der Bw. somit seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 ersuchte der Bw. durch seinen Vertreter um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 1. August 2005.

In der innerhalb dieser Frist eingelangten Berufung führte der Vertreter des Bw. aus, dass gemäß höchstgerichtlicher Judikatur die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig sei. Durch die in § 15 HGB getroffene Regelung werde die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt. Die Anwendbarkeit des § 15 HGB sei auf den Vertrauensschutz Dritter bis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt.

Es sei somit auf das Datum der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer und nicht auf das Datum der Eintragung der Beendigung in das Firmenbuch abzustellen.

Für die mit Haftungsbescheid vom 2. Juni 2005 vorgeschriebene Umsatzsteuer 3/2001 sei die Fälligkeit mit 15. Mai 2001, für die Umsatzsteuer 4/2001 mit 15. Juni 2001, für die Umsatzsteuer 5/2001 mit 15. Juli 2001, für die Umsatzsteuer 8/2001 mit 15. Oktober 2001, sowie für die Umsatzsteuer 9/2002 mit 15. November 2001 eingetreten.

Mit Notariatsakt vom 30. Mai 2001 habe der Bw. als Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil, der einer Stammeinlage von ATS 500.000,00 entspreche, welche zur Gänze einbezahlt gewesen sei, an Herrn A. einen Teil von ATS 425.000,00 als annehmende Partei übertragen, der die Vertragsannahme erklärt habe. Eingelangt am 5. Juni 2001 sei der Übertragung eines Geschäftsanteiles von ATS 425.000,00 vom Bw. auf Herrn A. am 12. Juni 2001 im Firmenbuch eingetragen und der Bw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer gelöscht worden.

Stichtag der tatsächlichen Übergabe der Tätigkeit als Geschäftsführer sei jedoch der 30. Mai 2005 als Datum des Notariatsaktes, somit vor Fälligkeit der Umsatzsteuer 04/2001 gewesen.

Werde dem Bw. nun von Seiten der Finanzverwaltung in der Begründung zum Haftungsbescheid vom 2. Juni 2005 weiters vorgehalten, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 8/2002 und 9/2002 von ihm gefertigt worden seien, obwohl er laut Firmenbuch nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei und dass deshalb davon auszugehen sei, dass er weiterhin die Geschäftsführung inne gehabt habe und somit auch für diese Abgaben zur Haftung heranzuziehen sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Bw., wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, mit Eintragung vom 12. Juni 2001 bis zur Löschung am 7. Dezember 2002 als Prokurist der GmbH tätig gewesen sei, was ihn zur Unterfertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, jedoch nicht in der Funktion eines Geschäftsführers und somit auch nicht den Haftungsbescheid von § 9 in Verbindung mit § 80 BAO versetzt habe.

Die Heranziehung des Bw. als Haftender für die Umsatzsteuer 4 bis 5/2001, sowie 8/2002 und 9/2002 sei damit zu Unrecht erfolgt, da eine Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO nur für Zeiträume der Fälligkeit bis zum Ausscheiden des Haftenden aus seiner Funktion und auch hier nur bis zum faktischen Ausscheiden und nicht bis zur Eintragung ins Firmenbuch schlagend werde.

Auszuführen sei weiters, dass im Umsatzsteuerbescheid für 3 bis 5/2001 vom 1. Oktober 2002 der Betrag von € 146.285,08 ohne weitere Aufschlüsselung angeführt, eine Nachvollziehbarkeit somit nicht gegeben sei.

Gemäß gerichtlicher Judikatur schließe die Tatsache, dass eine Abgabe schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich gewesen sei, eine Pflichtverletzung durch den zu ihrer Entrichtung Verpflichteten aus. Der Zeitpunkt, in dem zu beurteilen sei, ob die GmbH die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben sei grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung durch Bescheid entscheidend.

Die erstmalige Festsetzung der Körperschaftsteuer 2000 in der Höhe von € 152.826,39 sei durch Bescheid vom 19. Dezember 2002, somit nach Beendigung der Tätigkeit des Einschreiters als Geschäftsführer, sowie eine Woche nach dem Beschluss des Gerichtes über die Konkurseröffnung über die K-GmbH erfolgt.

Mit Haftungsbescheid vom 2. Juni 2005 sei dem Bw. Haftung für einen Verspätungszuschlag 2000 in der Höhe von € 8.903,80 auferlegt worden. Bezüglich des gegenständlichen Betrages sei von Seiten des Fiskus nie ein Bescheid über einen Verspätungszuschlag ausgestellt worden, eine Haftung sei daher nicht möglich.

Sollte es sich bei dem Betrag um die mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 vorgeschriebenen Anspruchszinsen für das Jahr 2000 handeln, so sei ebenfalls eine Haftung ausgeschlossen, da, wie oben ausgeführt, der Bw. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei und weiters sei bereits seit einer Woche der Beschluss des Gerichtes über die Konkurseröffnung über die K-GmbH vorgelegen, somit eine Uneinbringlichkeit der Abgabe im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegeben gewesen.

Die Inanspruchnahme des Bw. als Haftenden für die Körperschaftsteuer 2000, einen Verspätungszuschlag 2000, sowie gegebenenfalls Anspruchszinsen für das Jahr 2000 sei damit zu Unrecht erfolgt.

Mit Beschluss des Gerichtes vom 5. Dezember 2002 sei über das Vermögen der K-GmbH der Konkurs eröffnet worden.

Mit 7. Jänner 2003 sei vom Finanzamt im Konkurs der genannten GmbH ein Betrag von € 1,783.937,81 angemeldet worden.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2003 habe das Finanzamt die Forderungsanmeldung um den Betrag von € 58.346,73 auf € 1.725.591,08 reduziert.

Mit 31. Jänner 2003 sei durch das Finanzamt weiters ein Betrag von € 74.326,60, mit 11. Februar 2003 ein Betrag von € 196.530,51, mit 4. März 2003 ein Betrag von € 79.000,00, sowie mit 29. April 2004 ein Betrag von € 526.915,29 beim Gericht als zuständiges Konkursgericht angemeldet worden.

In keiner der vom Finanzamt vorgenommenen Forderungsanmeldungen sei die Umsatzsteuer 3 bis 5/2001 in der Höhe von € 146.285,08, welche nunmehr in den Haftungsbescheid vom 2. Juni 2005 aufgenommen worden sei, als Konkursforderung angemeldet worden, weshalb eine nunmehrige Geltendmachung mit Haftungsbescheid gegenüber dem Bw. nicht zulässig sei, dies umso mehr, als dieser wie oben ausgeführt im Zeitpunkt des Entstehens der Fälligkeit der Umsatzsteuer 04 und 05/2001 nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.

Von der am 7. Jänner 2003 vom Finanzamt angemeldeten Forderung in der Höhe von € 1,783.937,81, eingeschränkt auf € 1,725.591,08 sei am 31. Jänner 2003 der gesamte Betrag von € 1.725.591,08 vom Masseverwalter anerkannt worden.

Die Konkursquote habe 13,0684% betragen und es sei dem Finanzamt eine Quote in Höhe von € 225.507,14 mit 11. April 2005 überwiesen worden.

Gemäß ständiger Judikatur, sowie geübter Verwaltungspraxis sei bei Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO eine allfällige Konkursquote auf den Haftungsbetrag anzurechnen.

Gemäß § 214 Abs. 1 BAO seien in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen.

Für eine aliquote Aufteilung der Quote auf die einzelnen im Konkurs angemeldeten Abgabenschuldigkeiten bestehe keine rechtliche Handhabe, eine an den Fiskus geleistete Quote sei daher von diesem mit den dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen.

Gemäß Rückstandsaufgliederung zur Anmeldung von Abgabenforderungen im Konkurs der K-GmbH vom 7. Jänner 2003 seien die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten die Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von € 7.296,72, die Körperschaftsteuer 1998 in der Höhe von € 11.225,19, die Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von € 317.906,51, sowie die Körperschaftsteuer 1998 in der Höhe von € 77.242,07, auf welche die Quotenzahlung in der Höhe von € 225.705,14 anzurechnen sei, da sie entgegen der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im Haftungsbescheid vom 2. Juni 2005 keine Berücksichtigung gefunden habe.

Die Heranziehung als Haftender gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO sei somit für die Umsatzsteuer 04 bis 05/2001, 08/2002 und 09/2002 zu Unrecht erfolgt, da in diesem Zeitpunkt der Fälligkeit keine Tätigkeit als Geschäftsführer mehr bestanden habe und weiters zu Unrecht für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 225.705,14, da diese als Quote auf den Haftungsbetrag anzurechnen seien.

Weiters erhob der Bw. Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide. Die diesbezüglichen Einwendungen werden hier nicht wiedergegeben, da diese nicht entscheidungsrelevant sind.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass die Umsatzsteuer 08/2000 bis 02/2001 bis 20/2001 und 03/2001 bis 12/2001 mangels nicht abgeführter Umsatzsteuerbeträge, dem Fehlen entsprechender Ausgangsrechnungen bzw. auch mangelnder feststellbarer Identität zwischen dem Leistungserbringer und Rechnungsaussteller im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung sowie einer UVA-Prüfung festgesetzt worden sei.

Die Nachforderungen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 und 2000 seien im Zuge der Betriebsprüfung festgesetzt worden. Es seien Schätzungen nach § 184 BAO erfolgt, da abverlangte Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt worden seien und Schwarzarbeit festgestellt worden sei.

Laut Firmenbuch sei der Bw. vom 16. Dezember 1998 bis 29. Mai 2001 Geschäftsführer gewesen.

Aufgrund der Aktenlage sei jedoch davon auszugehen, dass der Bw. auch nach Beendigung seiner offiziellen Geschäftsführertätigkeit der tatsächliche Geschäftsführer der Firma gewesen sei, zumal er wirtschaftlich gesehen mit den dem Gesetz nach dem Geschäftsführer obliegenden Tätigkeiten betraut gewesen sei. Umsatzsteuervoranmeldungen seien weiterhin von ihm unterfertigt worden, er habe Ratenvereinbarungen getroffen. Es habe keine Gespräche oder Vereinbarungen mit dem zu dieser Zeit aufrechten Geschäftsführer gegeben, alles sei über den Bw. abgewickelt worden.

Aufgrund dieser Tatsachen seien auch die nicht entrichteten Abgaben für den Zeitraum nach Beendigung der offiziellen Geschäftsführertätigkeit dem Bw. zuzurechnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 9.  (1) BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80.  (1) BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005, 2004/13/0156).

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin.

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K-GmbH erfolgte am 5. Dezember 2002. Mit Beschluss des Gerichtes vom 21. April 2005, berichtigt mit Beschluss vom 25. April 2005, wurde der Konkurs nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 139 KO aufgehoben.

Die amtswegige Löschung der Firma wurde am 24. September 2005 im Firmenbuch eingetragen.

Damit steht zweifelsfrei fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind.

Gemäß Firmenbuchauszug war der Bw. ab 16. Dezember 1998 Geschäftsführer der genannten GmbH.

Zwar wird eine Geschäftsführereigenschaft durch Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten nicht beendet, jedoch geht aus dem Firmenbuch zweifelsfrei hervor, dass der Bw. ab 30. Mai 2001 als Prokurist tätig war (die Löschung der Funktion des Geschäftsführers erfolgte am 12. Juni 2001 aufgrund des Antrages vom 5. Juni 2001). Somit ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw. nur bis 29. Mai 2001 Geschäftsführer gewesen ist, zumal er nicht gleichzeitig Geschäftsführer und Prokurist sein kann.

Zu den in § 80 Abs. 1 BAO genannten "zur Vertretung juristischer Personen" berufenen Personen gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Im Gegensatz zu einem solchen gesetzlichen Vertreter, ohne den die Gesellschaft (oder die vertretene Vermögensmasse) nicht handeln kann, ist der Prokurist gewillkürter Vertreter, mag auch der Umfang der ihm rechtsgeschäftlich erteilten Bevollmächtigung im Gesetz (§§ 48 ff HGB) geregelt sein.

Andernfalls würden ja auch gewillkürte Vertreter natürlicher Personen sowie Prokuristen von Einzelkaufleuten haften; beides ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, 89/08/0223 bzw. vom 29.6.1999, 94/08/0105).

Gemäß § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Die Unterfertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen gehört jedenfalls zu diesen Tätigkeiten, ebenso wie die Vereinbarung von Ratenzahlungen etc.

Nachdem ein Prokurist nicht zu den im § 80 Abs. 1 genannten Vertretern zählt, kann der Bw. für die ab 30. Mai 2001 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten nicht zur Haftung herangezogen werden.

Aus den Ausführungen ergibt sich auch, dass nur der bestellte Geschäftsführer zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann.

Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt.

Der Bw. kann daher nur für Abgaben zur Haftung herangezogen werden, die vor dem 30. Mai 2001 fällig wurden.

Die Heranziehung des Bw. zur Haftung für die Umsatzsteuer 04/01, 05/01, 08/02 und 09/02 erweist sich somit als rechtswidrig.

Die Umsatzsteuer 03/01 bis 05/01 wurde mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 festgesetzt, der zu einer Nachforderung in Höhe von € 247.100,79 führte. Nachdem mittels der vorliegenden Akten eine Aufgliederung des Nachforderungsbetrages auf die einzelnen Monate nicht möglich ist, wird der Berufung auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 3/01 im Ermessen stattgegeben.

Es erübrigen sich somit auch Ausführungen zum Vorbringen, dass diese Abgabenschuldigkeit nicht als Konkursforderung angemeldet worden sei.

Die erstmalige Festsetzung der Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von 152.826,39 erfolgte mit Bescheid vom 19. Dezember 2002, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bw. nicht mehr als Geschäftsführer tätig war. Der Berufung war daher diesbezüglich ebenfalls antragsgemäß stattzugeben.

Ein Verspätungszuschlag 2000 haftet laut vorliegender Rückstandsaufgliederung nicht aus. Bei dem haftungsgegenständlichen Betrag in Höhe von € 8.903,80 handelt es sich, wie der Bw. zutreffend erkannt hat, um die Anspruchszinsen 2000, die mit Bescheid vom 19. Dezember 2002, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bw. nicht mehr Geschäftsführer war, festgesetzt wurden. Der Berufung war daher auch dahingehend stattzugeben.

Bei seiner Argumentation, dass die Quotenzahlung auf die älteste verbuchte Haftungsschuldigkeit zu verbuchen sei, scheint der Bw. zu übersehen, dass die Überweisung durch den Masseverwalter und somit auch die Verbuchung dieses Betrages vor Erlassung des Haftungsbescheides erfolgte und der Bw. daher mit dem um die Quotenzahlung verminderten Betrag zur Haftung herangezogen wurde.

Allerdings kann der Rechtsansicht, dass die Quotenzahlung gemäß § 214 Abs. 1 BAO zu verbuchen wäre, aus folgendem Grund nicht gefolgt werden:

§ 50 Konkursordnung (KO) lautet: Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat die Konkursordnung Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO (z.B. VwGH vom 17.9.1990, 90/14/0038).

Die Konkursquote betrug gemäß Beschluss des Gerichtesvom 2. Februar 2005 13,3959%.

Im Hinblick auf § 50 KO, wonach die Konkursforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind, wäre(n) die Zahlung(en) des Masseverwalters anteilig auf die eine Konkursforderung darstellenden Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen gewesen.

Die Haftungsschuld reduziert sich somit um die Höhe der Quote.

Nachdem der Bw. nicht dargetan hat, weshalb er nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, darf gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden.

Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß § 277 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 16 zu § 248 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide konnten daher in diesem Haftungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

Der Haftungsbetrag errechnet sich daher wie folgt:

Zeitraum

Abgabenart

Betrag

1999

Körperschaftsteuer

77.242,07

1998

Umsatzsteuer

7.296,72

1999

Umsatzsteuer

317.906,51

1998

Körperschaftsteuer

11.225,19

1-12/1999

Kapitalertragsteuer

50.585,89

2000

Umsatzsteuer

511.443,72

1-12/2000

Kapitalertragsteuer

75.855,98

SUMME:

 

1.051.556,08

Dieser Betrag vermindert sich um die Konkursquote in Höhe von 13,3959%, somit auf € 910.690,68.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 20. Februar 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914

Schlagworte:

Prokurist, Verrechnung der Quotenzahlung, Haftung

Verweise:

VwGH 29.06.1999, 94/08/0105

Stichworte