Normen
ArbVG §18 Abs1;
ArbVG §18 Abs3;
ArbVG §18;
ArbVG §20 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139;
B-VG Art144;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ArbVG §18 Abs1;
ArbVG §18 Abs3;
ArbVG §18;
ArbVG §20 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139;
B-VG Art144;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 stellte die beschwerdeführende Partei als kollektivvertragsfähige Körperschaft den Antrag, die belangte Behörde möge die in einer Anlage zum Schreiben genannten Bestimmungen des Kollektivvertrages der beschwerdeführenden Partei ("Ö-KV"), abgeschlossen am 9. Oktober 2008 zwischen der beschwerdeführenden Partei auf Arbeitgeberseite und den Gewerkschaften V sowie G auf Arbeitnehmerseite, für einen im Antrag näher bezeichneten räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich zur Satzung erklären.
In der Begründung dieses Antrages ging die beschwerdeführende Partei auf die Voraussetzungen für die Satzungserklärung nach § 18 Abs. 3 und 6 ArbVG ein. Der Kollektivvertrag sei bei der belangten Behörde hinterlegt worden und werde nach Kundmachung rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Bei der beschwerdeführenden Partei seien im Rettungs-, Sanitäts- und Katastrophenhilfsdienst österreichweit ca. 3.000 Mitarbeiter beschäftigt, das seien rund 80 % der in Österreich in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter. Der Kollektivvertrag gelte für Rettungs- und Notfallssanitäter, die ihre Tätigkeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Sanitätergesetzes ausübten, sowie für die zugehörige Verwaltung. Im Gesundheits- und Sozialdienstbereich gebe es derzeit keinen anderen Kollektivvertrag außer dem B-KV; bei dessen Satzung sei der Bereich Sanitätsdienst jedoch ausdrücklich ausgenommen worden. Beim Ö-KV handle es sich um den Kollektivvertrag eines Arbeitgeberverbandes, sodass die Bestimmung des § 18 Abs. 6 ArbVG nicht zur Anwendung komme.
2. Die belangte Behörde sandte diesen Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 an die betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften zur Stellungnahme. Die eingelangten Stellungnahmen wurden der beschwerdeführenden Partei übermittelt und diese nahm mit Schreiben vom 8. Jänner 2009 dazu Stellung. Am 23. Jänner 2009 fand vor der belangten Behörde eine Verhandlung statt.
3. Nach dem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Beratungsprotokoll vom 23. Jänner 2009 beschloss die belangte Behörde, "dem Antrag des ÖR auf Satzungserklärung des Ö-KV nicht stattzugeben." Weiters wurde im Beratungsprotokoll festgehalten, dass die Vorsitzende der belangten Behörde ein Schreiben an die beschwerdeführende Partei verfassen werde, das die rechtlichen Erwägungen für die Ablehnung des Antrages darlege und auf die "in der Diskussion erörterten Alternativen" eingehe. Der beschwerdeführende Partei stehe dann die Möglichkeit offen, "das Schreiben hinsichtlich seiner Qualität als Bescheid dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen."
4. Die entsprechend dem Beratungsergebnis ausgefertigte Erledigung vom 9. Februar 2009, hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundeseinigungsamt (BEA) hat in der Senatsverhandlung am 23.1.2009 beschlossen, dem Antrag des Ö R (ÖR) auf Satzungserklärung des Kollektivvertrages des ÖR (Ö-KV); KV 446/2008, nicht stattzugeben.
Im Hinblick darauf, dass die Erklärung eines Kollektivvertrages (KV) zur Satzung eine Verordnung darstellt (VfSlg 2410/1952; VfGH 29.9.1994 DRdA 1995, 58; Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG-Kommentar, § 18 Rz 5), ist eine förmliche Entscheidung des BEA nicht geboten.
Ungeachtet dessen sollen im Folgenden die Erwägungen des BEA kurz dargestellt werden.
Das BEA anerkennt das mit dem Antrag verfolgte sozialpolitische Ziel der Regelung der Arbeitsbedingungen, insbesondere im Bereich des Rettungs- und Sanitätsdienstes, allerdings stehen der Satzungserklärung rechtliche Hindernisse entgegen.
Zentraler Punkt der rechtlichen Prüfung ist die Frage, ob es sich überhaupt um einen satzbaren KV handelt.
Es ist richtig, dass § 18 Abs. 6 ArbVG lediglich KVe, die von einem nach § 4 Abs. 3 ArbVG kollektivvertragsfähigen Verein abgeschlossen wurden, für nicht satzbar erklärt.
Unbestritten steht auch fest, dass dem ÖR die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 ArbVG zugesprochen worden ist, sodass vor dem Wortlaut des ArbVG einer Satzungserklärung - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nichts im Wege stünde.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Lehre (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG-Kommentar, § 18 Rz 19) vertretene Auffassung zu verweisen, wonach auch KVe, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts kraft der ihnen nach § 7 ArbVG zukommenden KV-Fähigkeit abgeschlossen worden sind, nicht zur Satzung erklärt werden können.
Diesem Ausschluss von 'Firmen-KV' von der Satzungserklärung liegt der Gedanke zugrunde, dass sie nicht die in § 18 Abs. 3 ArbVG definierten materiellen Voraussetzungen erfüllen können.
Das BEA hält es für notwendig, im vorliegenden Fall den Zweck der Satzungserklärung mit in die Überlegungen einzubeziehen: bei Satzungserklärung eines KV, der von einer freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitgeber (§ 4 Abs. 3 ArbVG) geschlossen worden ist, geht es um die Ausdehnung der Geltung des normativen Teils auf die Außenseiter auf Arbeitgeberseite.
Durch die mit der Satzungserklärung hergestellte Gleichartigkeit der Lohn- und Arbeitsbedingungen sollen gleiche Wettbewerbsverhältnisse zwischen den kv-unterworfenen Arbeitgebern und den Außenseitern hergestellt werden.
Zweck der Satzung ist damit im Ergebnis die Absicherung und Ergänzung des KV.
Die Satzungserklärung, mit der den Außenseitern durch behördlichen Akt die Rechte und Pflichten aus dem KV zwingend auferlegt werden, ist nicht zuletzt dadurch legitimiert, dass es diesen Außenseitern jederzeit frei stünde, durch Beitritt zum kvschließenden Arbeitgeberverband auf den Inhalt des KV Einfluss zu nehmen oder seinen Abschluss überhaupt zu verhindern (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen des VfGH zum Verhältnis der Satzung zur Koalitionsfreiheit nach Art. 11 EMRK im Erk vom 23.9.1994, DRdA 1995, 58).
Vor diesem Hintergrund hat sich das BEA mit den der Zuerkennung der KV-Fähigkeit des ÖR zugrundeliegenden Statuten befasst und festgestellt, dass diese die Mitgliedschaft den Landesverbänden und den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Untergliederungen der Landesverbände eröffnen.
Daraus ergibt sich aber, dass Arbeitgebern, die weder Landesverband noch Untergliederung eines Landesverbandes des ÖR sind, die Mitgliedschaft zum ÖR als freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitgeber verwehrt ist.
Ein Außenseiter, der Adressat der begehrten Satzungserklärung ist, hätte also nicht die Möglichkeit, durch Beitritt zum kvschließenden Arbeitgeberverband auf den Inhalt und den Abschluss eines KV Einfluss zu nehmen.
Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen ist es dem BEA für rechtlich unzulässig erschienen, den gegenständlichen KV zur Satzung zu erklären.
Auf die materiellen Voraussetzungen der Satzungserklärung nach § 18 Abs. 3 ArbVG braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Im Hinblick auf das eingangs skizzierte und vom BEA durchaus anerkannte sozialpolitische Anliegen der beantragten Satzungserklärung ist es aus Sicht des BEA auch notwendig darzustellen, dass die beantragte Satzungserklärung nicht der einzig mögliche Weg ist, dieses Ziel zu erreichen.
Denkbar scheint z.B. die Öffnung des Arbeitgeberverbandes des ÖR für Arbeitgeber außerhalb der ÖR-Organisation - wobei die KV-Fähigkeit neuerlich zu prüfen ist - oder die Gründung einer eigenen nicht auf bestimmte Organisationen beschränkten Berufsvereinigung der Arbeitgeber für Kranken- und Sanitätsdienste und Katastrophenhilfsdienste, die nach Zuerkennung der KV-Fähigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen KV für den angesprochenen Bereich schließen kann, der dann zur Satzung erklärt werden könnte, dies wiederum nur bei Vorliegen der materiellen Satzungsvoraussetzungen.
In Erwägung gezogen werden könnte auch die Erlassung eines Mindestlohntarifes oder die Satzungserklärung eines anderen einschlägigen KV.
Auch diese Überlegungen, die zeigen, dass mit der Ablehnung des gegenständlichen Antrags nicht jeder Weg zum Ziel - die normative Regelung der Arbeitsbedingungen im Rettungs- und Sanitäts- sowie Katastrophenhilfsdienst - versperrt ist, rechtfertigen die Entscheidung des BEA.
Mit freundlichen Grüßen
Die Vorsitzende:
..."
5. Die beschwerdeführende Partei richtete daraufhin am 17. Februar 2009 ein Schreiben an die belangte Behörde mit folgendem Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau Dr. R-M,
wir danken für die Übermittlung Ihres Schreibens vom 9. Februar 2009, bei uns eingelangt am 12. Februar 2009, und gestatten uns dazu folgende Stellungnahme:
Wir teilen grundsätzlich Ihre im zweiten Absatz des genannten Schreibens enthaltene Rechtsauffassung, wonach eine Satzungserklärung eines Kollektivvertrages (KV) als generelle Norm den Charakter einer Verordnung habe, sehen uns jedoch außer Stande, im Falle der Ablehnung eines Antrages auf Erlassung einer Satzung Ihre Auffassung zu teilen, dass eine förmliche Entscheidung des Bundeseinigungsamtes (BEA) darüber nicht geboten sei.
Durch den gemäß §§ 18(1) und 20 ArbVG gestellten Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines KV ist, diesen Kollektivvertrag zu satzen, wird ein Verwaltungsverfahren in die Wege geleitet, an dem der Antragsteller gemäß § 8 AVG als Partei teilnimmt. Das Verfahren richtet sich gemäß § 6(10) BEA-Geo nach dem AVG, soweit nicht das ArbVG besondere Bestimmungen enthält (was diesbezüglich nicht der Fall ist).
Gemäß §§ 56ff AVG ist über Anträge von Parteien mit Bescheid abzusprechen, wobei gemäß § 58 AVG der Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Da gemäß § 18 ArbVG das BEA auf Antrag einer KV-fähigen Körperschaft bei Vorliegen der in Abs. 3 abgeführten Voraussetzungen eine Satzung zu erlassen hat (somit einem Ermessen des BEA überhaupt kein Spielraum eingeräumt ist) besteht im Falle der Abweisung des Antrages ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erlassung eines jedenfalls im Wege der Anrufung der Höchstgerichte anfechtbaren Bescheides.
Wir dürfen Sie daher ersuchen, umgehend für die Zumittlung eines zu einer solchen Anfechtung tauglichen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, Bescheides an das ÖR-Sorge zu tragen."
Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben vom 3. März 2009:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits im Schreiben vom 9.2.2009, Zl. BEA/7-2/2009, mitgeteilt, hat sich der Senat des Bundeseinigungsamtes ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die abschlägige Entscheidung über den Satzungsantrag einer förmlichen Entscheidung (Bescheid) zugänglich ist und diese Frage mit Hinblick auf den Verordnungscharakter der Satzungserklärung verneint.
Um Ihnen aber die Möglichkeit zu geben, diese Rechtsauffassung allenfalls durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen, wurde die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes im Schreiben vom 9.2.2009 schriftlich festgehalten und begründet."
6. Gegen die Erledigung vom 9. Februar 2009 (siehe oben Punkt I.4.), die von der beschwerdeführenden Partei als Bescheid angesehen wird, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte eine Kopie der Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu sie abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Kollektivvertragsfähigkeit
§ 4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.
(2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche
1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln;
2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder des Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig werden;
3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben;
4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind.
(3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören.
...
Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung Begriff und Voraussetzungen
§ 18. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung.
(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages sein, die für die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang gelöst werden.
(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn
1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht;
2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat;
3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen gleichartig sind;
4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs. 4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind.
(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen.
(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs. 4 können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 nicht vorliegen.
(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen wurden, können nicht zur Satzung erklärt werden.
…
Verfahren
§ 20. (1) Das Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemäß § 18 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses Kollektivvertrages zu stellen.
(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen Verhandlung zu geben.
(3) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. In der Erklärung zur Satzung sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.
…
Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes
§ 158. (1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
...
3. nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;
...
(2) Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.
...
§ 161. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
...
6. die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes;
..."
2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes geregelt wird (Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung - BEA-Geo.), BGBl. Nr. 415/1987, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
...
3. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
...
Verfahren
§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt wird auf schriftlichen Antrag einer Partei, das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.
(2) Das Verfahren auf Erstellung eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages (§ 1 Abs. 1 Z 2) wird über schriftliches Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet und durchgeführt.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat alle Amtshandlungen möglichst rasch durchzuführen.
(4) Die Einberufung des Senates durch den Senatsvorsitzenden hat so zu erfolgen, daß die Senatsmitglieder, die Parteien und sonstigen Beteiligten rechtzeitig von Ort und Zeit der Verhandlung sowie vom Verhandlungsgegenstand Kenntnis erlangen. Der Termin für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern während der Verhandlung auch mündlich mitgeteilt werden.
(5) Der Senatsvorsitzende hat die Verhandlungsunterlagen vorzubereiten und dafür zu sorgen, daß sie den Senatsmitgliedern und den Parteien rechtzeitig zur Vorbereitung auf die Verhandlung zur Verfügung stehen.
(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse des Senates ist eine Niederschrift zu führen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Beschlüsse festhält. Der Senatsvorsitzende hat für die Beiziehung eines Schriftführers Sorge zu tragen. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Senatsvorsitzende hat für die ordnungsgemäße schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses und seiner Begründung zu sorgen.
(8) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(9) Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.
(10) Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt ist, soweit das ArbVG nicht anderes bestimmt, das AVG 1950 anzuwenden.
...
Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung
§ 13. (1) Das Verfahren zur Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Dem Antrag ist eine Ausfertigung dieses Kollektivvertrages anzuschließen.
(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrags zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen. Die von der Satzungserklärung betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur mündlichen Verhandlung, in der sie sich zum Antrag äußern können, zu laden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzungserklärung anzuwenden.
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 14. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen und den vollen Wortlaut der Satzung in den 'Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales' zu veröffentlichen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den 'Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales' hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
- 1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
- 3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
- 4. den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- 5. der antragstellenden Partei sowie
- 6. den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrags, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,
je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4) Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in den 'Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales' trägt der Bund.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung."
3. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. A Z. 10 EGVG sind auf das behördliche Verfahren des Bundeseinigungsamtes das AVG und das VStG anzuwenden.
4. Die von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Erledigung ist nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und weist auch keine eindeutige Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch auch einer "in Briefform gekleideten Mitteilung" Bescheidcharakter zukommen, wenn diese nach ihrem Inhalt eine normative Erledigung im Einzelfall darstellt und die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte (vgl. das hg Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0046, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Im Beschwerdefall kann nicht zweifelhaft sein, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Erledigung über einen von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag negativ abgesprochen und gegenüber der beschwerdeführenden Partei zum Ausdruck gebracht hat, dass nach Auffassung der belangten Behörde die für die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Sie hat in ihrer Entscheidung auch Gründe angeführt, aus denen dem Antrag der beschwerdeführenden Partei "nicht stattzugeben" sei. Wie sich auch aus dem oben bereits wiedergegebenen Schriftwechsel ergibt, hat die belangte Behörde jedoch die Auffassung vertreten, dass die von ihr getroffene "abschlägige Entscheidung über den Satzungsantrag einer förmlichen Entscheidung (Bescheid)" nicht zugänglich sei.
5. Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist nach Rechtsprechung und Lehre als Verordnung anzusehen (vgl. das zur Vorgängerbestimmung des § 14 Kollektivvertragsgesetz ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. Februar 1953, Zl. 1913/51, Slg. Nr. 2873/A, sowie den hg. Beschluss vom 29. März 1993, Zl. 93/02/0155; zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vgl. das Erkenntnis vom 29. September 1994, VfSlg. 13.880/1994; Reissner in: Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht (2006), Rz 21 ff zu § 18 ArbVG). Eine Bescheidbeschwerde gegen eine Satzungserklärung ist damit nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 1993, Zl. 93/02/0155, betreffend die Beschwerde einer im Verfahren zur Satzungserklärung anzuhörenden Körperschaft).
Im Beschwerdefall wurde jedoch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, einen Kollektivvertrag zur Satzung zu erklären, nicht stattgegeben; eine Verordnung, die gegebenenfalls (nur) im Wege eines Individualantrags nach Art. 139 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden könnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1994, VfSlg. 13.880/1994), liegt damit nicht vor.
6. Zu prüfen ist daher, ob das in § 18 Abs. 1 ArbVG einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft eingeräumte Antragsrecht, dass ein Kollektivvertrag, dessen Partei diese Körperschaft ist, bei Vorliegen der in § 18 Abs. 3 ArbVG geforderten Voraussetzungen zur Satzung erklärt werde, der antragstellenden Körperschaft ein subjektives Recht einräumt, über das die Behörde mit Bescheid abzusprechen hat, sofern dem Antrag nicht durch Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung nachgekommen wird.
Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, dass mit der angefochtenen Erledigung nicht über subjektive Rechte der beschwerdeführenden Partei abgesprochen worden sei. Das Antragsrecht nach § 18 Abs. 1 ArbVG sei lediglich eine formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der dann erzeugten Verordnung, das Antragsrecht werde aber damit "nicht zum Inhalt der Entscheidung" der belangten Behörde; gegen die Zurück- oder Abweisung eines Satzungsantrages stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Abweisung des Antrags auf Satzungserklärung sei als Nichterlassung einer Verordnung nicht bekämpfbar.
7. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das ArbVG nur einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die auch Partei des betreffenden Kollektivvertrages ist, das Recht einräumt, die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung zu beantragen. Eine amtswegige Satzungserklärung ist nach dem ArbVG ebensowenig vorgesehen wie eine Satzungserklärung auf Antrag von Behörden (wie dies nach dem Einigungsamtsgesetz 1919 der Fall war) oder durch kollektivvertragsfähige Körperschaften schlechthin (so noch das Kollektivvertragsgesetz 1947; vgl. dazu Holzner, "Legitimationsprobleme" der Satzung? DRdA 1994, 7 (17), sowie Strasser, ArbVG-Kommentar § 20 Rz 2).
Liegt der belangten Behörde der Antrag einer Kollektivvertragspartei vor, so hat sie bei Erfüllung der im Gesetz normierten Voraussetzungen die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung ohne unnötigen Aufschub auszusprechen. Die Satzungserklärung steht damit nicht im Ermessen der belangten Behörde (vgl. Strasser, ArbVG-Kommentar § 20 Rz 4), sondern ist eine durch den Antrag der Kollektivvertragspartei ausgelöste Rechtspflicht.
Zieht man schließlich in Betracht, dass die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht zuletzt dem Ausgleich von Wettbewerbsverhältnissen zwischen kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgebern und den Außenseitern auf Arbeitgeberebene dient (vgl. Strasser, ArbVG-Kommentar § 18 Rz 1, m.w.H.), so kann die Einräumung des Antragsrechts (nur) an die Parteien des Kollektivvertrages auch nicht dahin verstanden werden, dass diesen damit bloß die Verfolgung objektiver öffentlicher Interessen auferlegt würde. Vielmehr nehmen die Kollektivvertragsparteien durch die Stellung eines Antrags auf Satzungserklärung eigene subjektive Interessen als Kollektivvertragsparteien und damit Vertreter der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich wahr. Die Einräumung des Antragsrechts in § 18 Abs. 1 ArbVG verleiht den Kollektivvertragsparteien damit ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die belangte Behörde bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 18 Abs. 3 ArbVG den Kollektivvertrag im beantragten Umfang zur Satzung erklärt.
8. Ungeachtet der Verpflichtung der belangten Behörde, bei antragsgemäßer Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung eine Verordnung zu erlassen, hat daher eine den Antrag in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips i. V.m. Art. 144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen (vgl. auch jüngst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2009, G 81/09, m.w.H.).
Vor diesem Hintergrund ist die bekämpfte Erledigung, die in der objektiv erkennbaren Absicht erlassen wurde, den Antrag der beschwerdeführenden Partei abschließend zu erledigen (der also ein normativer Abspruch innewohnt) und die auch von jener Behörde stammt, die im Fall der nichtstattgebenden Entscheidung zur bescheidmäßigen Erledigung zuständig und verpflichtet ist, als ein vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid zu beurteilen, mit dem über das subjektiv-öffentliche Recht der beschwerdeführenden Partei auf Satzungserklärung abgesprochen wurde. Die Beschwerde ist daher zulässig.
9. In inhaltlicher Hinsicht rügt die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung im Ergebnis ausschließlich damit begründet hat, dass Arbeitgebern, die weder Landesverband (des Ö R) noch Untergliederung eines solchen Landesverbandes sind, die Mitgliedschaft zum ÖR als freiwilliger Berufsvereinigung der Arbeitgeber verwehrt sei und es der belangten Behörde aus diesem Grund rechtlich unzulässig erscheine, den Kollektivvertrag zur Satzung zu erklären.
In der Gegenschrift der belangten Behörde wird das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verständnis noch dahingehend erläutert, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf § 18 Abs. 6 ArbVG gestützt habe, wonach Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein im Sinne des § 4 Abs. 3 ArbVG abgeschlossen wurden, nicht zur Satzung erklärt werden können. In der Literatur würden darüber hinaus diesen in § 18 Abs. 6 ArbVG ausdrücklich genannten Vereinskollektivverträgen im Wege der Analogie auch Kollektivverträge von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die auf deren Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG beruhten, sowie Kollektivverträge von Arbeitgebern, die auf einer sondergesetzlich geregelten Kollektivvertragsfähigkeit des Arbeitgebers beruhten, gleichgesetzt. Die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung "von einer weiteren Lücke ausgegangen, die per analogiam zu § 18 Abs. 6 ArbVG zu schließen" gewesen sei.
10. Unstrittig ist, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Körperschaft handelt, der von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Bescheid die Kollektivvertragsfähigkeit als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigung der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG zuerkannt wurde.
Wie auch aus der Gegenschrift hervorgeht, beurteilte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Kollektivvertrag jedoch offenbar als "Quasi-Vereinskollektivvertrag", zumal sie darauf hinweist, dass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die beschwerdeführende Partei deswegen nicht gemäß § 4 Abs. 3 ArbVG erfolgt sei, weil es sich bei der beschwerdeführenden Partei nicht um eine Rechtsperson (gemeint: die als Arbeitgeber fungiere) handle, sondern in ihr eine Mehrzahl von Rechtspersonen zusammengeschlossen sei, die ihrerseits als Arbeitgeber fungierten.
11. Die Argumentation der belangten Behörde übersieht zunächst, dass gemäß § 18 Abs. 6 ArbVG zwar Kollektivverträge, "die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen wurden", nicht zur Satzung erklärt werden können, dass aber der in dieser Bestimmung ausdrücklich verwiesene § 4 Abs. 3 ArbVG die Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit nur "für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen", welche die in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen erfüllen, zulässt. Nun regelt aber der in Rede stehende Kollektivvertrag, der auf Arbeitgeberseite von der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen wurde, gerade nicht Arbeitsverhältnisse zur beschwerdeführenden Partei, sondern Arbeitsverhältnisse zu anderen Dienstgebern (Vereinen), die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei sind. Der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 6 ArbVG liegt daher schon deshalb nicht vor.
12. Es ist für das Antragsrecht der beschwerdeführenden Partei aber auch unerheblich, ob sie tatsächlich eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist, als welcher ihr die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Diese - von der belangten Behörde ersichtlich verneinte - Frage kann deshalb auf sich beruhen, weil es § 18 Abs. 1 ArbVG für den Antrag auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung genügen lässt, dass der Antragsteller (kein kollektivvertragsfähiger Verein im Sinne des § 4 Abs. 3 ArbVG, im Übrigen aber) eine "kollektivvertragsfähige Körperschaft" als Partei des zu satzenden Kollektivvertrages ist. Dies trifft aber für die beschwerdeführende Partei bis zu einer allfälligen Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auch dann zu, wenn man mit der belangten Behörde Zweifel daran haben müsste, ob es sich bei der beschwerdeführenden Partei tatsächlich um eine "auf freiwilliger Mitgliedschaft" beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber handelt.
§ 18 ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass die belangte Behörde aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihr vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 18 Abs. 6 ArbVG gegeben ist, jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist.
13. Da die belangte Behörde dies verkannt und es auf Grund dieses Rechtsirrtums unterlassen hat, das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung zu prüfen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. Dezember 2009
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