VwGH 93/02/0155

VwGH93/02/015529.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Kammer der gewerbl Wirtschaft Stmk, Landesinnung Druck, in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Beschluß des Bundeseinigungsamtes beim BM für Arbeit und Soziales vom 19. Mai 1993, Zl. 15/BEA/1993-25, betreffend Satzungserklärung eines Kollektivvertrages (mitbeteiligte Partei: ÖGB, Gewerkschaft Druck und Papier, in Wien, den Beschluß gefaßt:

Normen

ArbVG §18 Abs1;
ArbVG §19;
ArbVG §20;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
KollVG 1947;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ArbVG §18 Abs1;
ArbVG §19;
ArbVG §20;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
KollVG 1947;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Antrag der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit Beschluß vom 19. Mai 1993 (von der Beschwerdeführerin mit "1. Juni 1993" datiert) einen näher angeführten Kollektivvertrag (mit Abänderungen und Ausnahmen) unter Berufung auf § 18 ArbVG zur Satzung erklärt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch als unzulässig erweist.

Die Beschwerdeführerin erkennt richtig, daß dem von ihr angefochtenen Verwaltungsakt der Charakter einer Verordnung, sohin einer generellen Norm, zukommt (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall einer Satzungserklärung den hg. Beschluß vom 5. Juni 1991, Zl. 91/01/0043), gegen die allerdings eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 B-VG unzulässig ist.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung werden durch die im Verfahren vor der Erlassung der Satzungserklärung allenfalls - eingeräumten Anhörungsrechte keine im Verwaltungswege gesondert verfolgbaren Individualrechte eingeräumt. Sie können nur im Falle einer Prüfung der Satzungserklärung gemäß Art. 139 B-VG geltend gemacht werden, zumal eine Fehlerhaftigkeit einer Verordnung auch darin gelegen sein kann, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erklärung der Verordnung geboten sind, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluß vom 5. Juni 1991).

Die Beschwerde mußte sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

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