Normen
ArbVG §18 Abs1;
ArbVG §19;
ArbVG §20;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
KollVG 1947;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ArbVG §18 Abs1;
ArbVG §19;
ArbVG §20;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
KollVG 1947;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.011,70 (insgesamt S 3.035,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Antrag der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde den zwischen der Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen und beim Einigungsamt "hinterlegten Kollektivvertrag für Arbeitnehmer (ausgenommen Angestellte im Sinne des § 1 Angestelltengesetz), die bei Taxiunternehmen beschäftigt sind, die der Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen angehören", nach durchgeführten Verfahren "mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 unter Berufung auf die §§ 18 bis 21 ArbVG für die Taxigewerbe der Bundesländer Burgenland und Niederösterreich in bezug auf alle Arbeitgeber und die bei diesen mit Taxifahrten beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Angestellte) zur Satzung erklärt".
Gegen diese Erledigung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die bekämpfte Satzung in ihrem sich aus den §§ 18 bis 20 ArbVG und der Kollektivvertragsautonomie ergebenden Recht, eine Erklärung zur Satzung nur bei vollständigem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hinnehmen zu müssen, verletzt.
Gemäß § 18 Abs. 1 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzung diesen Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle stehen Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich sachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen.
Gemäß § 19 Abs. 1 ArbVG sind die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung innerhalb dieses räumlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und § 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle setzen Kollektivverträge für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4. Gemäß § 20 Abs. 2 ArbVG ist vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen Verhandlung zu geben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof u.a. über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Satzungserklärung ein Bescheid ist oder eine generelle Norm (Verordnung) vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. Februar 1953, Slg. N.F. Nr. 2873/A bzw. ArbSlg 5636, allerdings zu den §§ 15 Abs. 2 und 17 Kollektivvertragsgesetz (Rechtswirkung der Satzung) BGBl. Nr. 76/1947, - diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich den §§ 18 bis 20 ArbVG in der Fassung BGBl. Nr. 563/1986, weshalb jener Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes auch im vorliegenden Fall vollinhaltlich herangezogen werden kann - ausgesprochen, daß der Erlaß einer Satzung ebenso wie dem Beschluß auf Festsetzung nicht Bescheid-, sondern Verordnungscharakter zukommt. Der Beschluß der belangten Behörde auf Erhebung von Kollektivverträgen zu Satzungen ist daher eine generelle Rechtsnorm (Verordnung), gegen die eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 B-VG unzulässig ist.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung werden durch die im Verfahren vor der Erlassung der Satzungserklärung (Verordnung) eingeräumten Anhörungsrechte keine im Verwaltungswege gesondert verfolgbaren Individualrechte eingeräumt. Sie können nur im Falle einer Anfechtung der Satzungserklärung (VO) gemäß Art. 139 B-VG geltend gemacht werden, zumal eine Fehlerhaftigkeit einer Verordnung auch darin gelegen sein kann, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erklärung der Verordnung geboten sind, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse Slg. 9191, 9582 und 9871).
Die Beschwerde mußte sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 VwGG iVm der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104.
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