Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs6;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs6;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (in der Folge kurz: MUMOK) in Verwendung.
Zum Vorverständnis der Sache wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, verwiesen.
Am 15. Juli 2008 erhielt der Beschwerdeführer nachfolgende Erledigung der belangten Behörde (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Herrn
Beschwerdeführer
Mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2008 werden Sie gemäß § 40 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz abberufen.
Es ist beabsichtigt, Sie mit Wirksamkeit vom 1. August 2008 mit den Aufgaben laut beiliegender Arbeitsplatzbeschreibung zu betrauen.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass in der bisherigen Bewertung A1/2 keine Änderung eintritt.
Es steht Ihnen frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung.
Wien, 14. Juli 2008
Für die Bundesministerin:
..."
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge war dieser Erledigung eine Arbeitsplatzbeschreibung betreffend den Arbeitsplatz des Referenten des kaufmännischen Bereichs des MUMOK für die Bearbeitung von Förderungen, "Arb.Pl.Nr. 8705 (im Planstellenbereich 1200) dzt. Arb.Pl.Wert A1/2" angeschlossen.
Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 14. August 2008 Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, die diese mit Bescheid vom 30. Oktober 2008, Zl. 78/11-BK/08, als unzulässig zurückwies, weil - so die wesentliche Begründung - dem ersten und zweiten Absatz der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zukäme. Auch bei ihrem dritten Absatz könnte es sich um eine Verständigung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 handeln. Selbst wenn man diesen Absatz als Feststellungsbescheid betreffend die Wertigkeit von Arbeitsplätzen ansehen wollte, läge insofern keine Angelegenheit vor, für welche eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt bestünde. Auch die Zuständigkeit einer anderen Berufungsbehörde käme gegen eine so verstandene Erledigung einer obersten Administrativbehörde nicht in Betracht. Deshalb wäre die angerufene Berufungskommission beim Bundeskanzleramt auch bei Deutung des dritten Absatzes als Bescheid zur Zurückweisung der schlechthin (weil eine Weiterleitung an eine zuständige Berufungsbehörde nach § 6 AVG nicht in Betracht komme) unzulässigen Berufung befugt.
Gegen "den Bescheid insoweit, als darin eine Bewertung meines (künftigen) Arbeitsplatzes mit A1/2 vorgenommen wird ('Gleichzeitig wird festgestellt, dass in der bisherigen Bewertung A1/2 keine Änderung eintritt')", richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde als unzulässig bzw. deren Abweisung als unbegründet unter Zuerkennung von Schriftsatzaufwandersatz beantragt.
Der Beschwerdeführer bringt zur Frage des Bescheidcharakters des angefochtenen Teiles der Erledigung vor, ihm sei bewusst, dass es gegen einen Entscheidungswillen der belangten Behörde spreche, wenn sich der Satz betreffend die Arbeitsplatzwertigkeit in einem Schreiben im Sinn des § 38 Abs. 6 BDG 1979 finde. Würde es heißen, dass in seiner Einstufung keine Änderung eintreten werde, wäre aus der Sicht des Beschwerdeführers die Bescheidqualität zweifellos zu verneinen. Die tatsächlich gegebene Formulierung jedoch nehme nicht auf die persönliche Einstufung des Beschwerdeführers Bezug, sondern auf den Arbeitsplatz und sei im Zusammenhang mit den vorangehenden beiden Absätzen des Schreibens am ehesten dahin zu verstehen, dass der neue Arbeitsplatz mit "A1/2" bewertet sei und dass daran keine Änderung eintrete. Nachhaltig für die Annahme des Bescheidcharakters spreche hiebei die Wendung "wird festgestellt". In der Spruchpraxis der Rechtsanwendung werde damit entweder zum Ausdruck gebracht, dass eine bestimmte Tatsache als erwiesen angenommen (und einer Entscheidung zu Grunde gelegt) werde oder dass eine Feststellungsentscheidung getroffen werde. Da eine Arbeitsplatzwertigkeit keine Tatsache, sondern eine rechtliche Qualifizierung darstelle, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a.) zu § 137 BDG 1979 durch Bescheid vorgenommen werden könne (auf Antrag sogar bescheidmäßig vorgenommen werden müsse), sei eine Verknüpfung von "festgestellt wird" mit einer solchen Angabe über eine Arbeitsplatzwertigkeit dem üblichen Sprachgebrauch nach als Feststellungsentscheidung zu werten. Dass Nebenumstände (das Enthaltensein des betreffenden Satzes in einem Schreiben, dessen übriger Inhalt keinen Bescheidcharakter habe) gegen die Annahme eines Entscheidungswillens sprächen, sei im Hinblick auf die Eindeutigkeit des sprachlichen Befundes seines Erachtens nicht ausreichend, um eine von ihm abweichende Beurteilung vorzunehmen. Der Bescheidcharakter sei daher zu bejahen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach dem nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß § 61a AVG nicht erforderlich.
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat die in Rede stehende Erledigung vom 14. Juli 2008 eine Ankündigung einer Personalmaßnahme nach § 38 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 2 BDG 1979 zum Gegenstand und stellt in diesem Umfang keinen Bescheid dar. Die Erledigung vom 14. Juli 2008 ist auch nicht in Teilen als Bescheid bezeichnet, obwohl dies bei Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides nach § 58 Abs. 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG grundsätzlich geboten wäre. Zwar nimmt die fehlende Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid dieser nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0027, sowie die hg. Beschlüsse vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0048, sowie vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0059).
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, kann die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Anders als bei Feststellungsbescheiden über die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes beschränkt sich der vorliegend angefochtene Satz der Erledigung vom 14. Juli 2008, wonach gleichzeitig "festgestellt" werde, dass in der "bisherigen Bewertung A1/2 keine Änderung" eintrete, darauf, offenbar im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 einen Vergleich der Wertigkeit der bisherigen zu der in Aussicht genommenen Verwendung des Beschwerdeführers zu ziehen, ohne allerdings damit für einen bestimmten, sei es mit einer Arbeitsplatznummer oder einer Funktionsbezeichnung näher umschriebenen Arbeitsplatz, die Wertigkeit normativ festzusetzen. Daran ändert auch nichts die als Beilage übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung des künftigen Arbeitsplatzes. Gerade die Wortwahl, "dass ... keine Änderung eintritt", steht dem Verständnis entgegen, dass mit dem angefochtenen Satz die Wertigkeit eines bestimmten, dem Beschwerdeführer erst zuzuweisenden Arbeitsplatzes pro futuro bindend festgestellt werden sollte.
Unter Bedachtnahme auf die eingangs genannten, für eine Bescheidqualität essentiellen Merkmale einerseits und den Inhalt des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Teils der Erledigung vom 14. Juli 2008 andererseits ist diesem Bescheidqualität nicht zuzubilligen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist.
Der Spruch über den Ersatz des (beantragten) Schriftsatzaufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.
Wien, am 2. Juli 2009
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