Normen
AVG §58 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
AVG §58 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung der angefochtenen Erledigung vom 2. Februar 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht.
Am 11. Februar 2009 erging an den Beschwerdeführer die angefochtene, im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Erledigung der belangten Behörde:
"Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer!
In Entsprechung der am 11.12.2008 beschlossenen Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol gebührt Ihnen mit Wirksamkeit vom 01.01.2009 als Mitglied der vorgenannten Einrichtung gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2007, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
Die bisher gewährte Verwendungszulage in Höhe von 30 v.H. wird mit Ablauf des 31.12.2008 eingestellt.
Für die Landesregierung:
Mag. C W."
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Aufhebung dieser Erledigung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Zur Frage des Bescheidcharakters der beschwerdegegenständlichen Erledigung vom 2. Februar 2009 bringt die Beschwerde einleitend vor, in dieser sei zwar mit "gebührt Ihnen" eine Formulierung verwendet worden, die nicht zwingend im Sinne eines Entscheidungswillen verstanden werden müsse, aber es bestehe insgesamt aus der Textierung kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde die Sache damit habe abschließend erledigen wollen. Als wesentliches Detail komme noch hinzu, dass hinsichtlich der bisherigen höheren Zulage formuliert werde, sie würde mit Ablauf des 31. Dezember 2008 "eingestellt". Das sei eine Formulierung, die einen Entscheidungswillen indiziere und andererseits weise nichts darauf hin, dass hier nur eine (unverbindliche) Informationserteilung beabsichtigt gewesen wäre.
Die angefochtene Erledigung sei daher als Bescheid anzusehen.
Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus
folgenden Gründen nicht anzuschließen:
Nach dem nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren § 58 Abs. 1 AVG ist
jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß § 61a AVG nicht erforderlich.
Die beschwerdegegenständliche Angelegenheit, nämlich die Erörterung der Höhe einer nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG gebührenden Verwendungszulage, fällt nicht unter den Tatbestand des § 10 DVG, sodass von daher ein Abgehen von den nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 58 Abs. 1 AVG gebotenen Formerfordernissen nicht gerechtfertigt ist. Zwar nimmt die fehlende Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid dieser nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0048, mwN).
Die Höhe einer gebührenden Verwendungszulage wäre durch Bemessungsbescheid festzustellen. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die in der angefochtenen Erledigung verwendete Formulierung "gebührt Ihnen" nicht zwingend im Sinne eines Entscheidungswillen verstanden werden muss, womit Zweifel am Bescheidcharakter angebracht sind. Daran ändert auch der letzte Satz dieser Erledigung über die Einstellung einer höheren Verwendungszulage nichts, zumal dies nur die besoldungstechnische Konsequenz einer in geringerem Ausmaß fortan gewährten Verwendungszulage zum Ausdruck bringt.
Aus diesen Ausführungen ist jedoch noch kein Rückschluss auf die Rechtsnatur der Erledigung vom 4. Oktober 2000 zu ziehen.
Unter Bedachtnahme auf die eingangs genannten, für die Bescheidqualität essentiellen Merkmale ist somit der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität nicht zuzubilligen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist.
Wien, am 22. April 2009
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