VwGH 2007/12/0027

VwGH2007/12/002728.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der IN in L, vertreten durch Mag. Erwin H. Falkner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2006, Zl. GBM-105047/119-2006- Mg/Bs, die belangte Behörde vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, betreffend Zurückweisung eines auf die bescheidförmige Bemessung der Vergütung für eine überlassene Wohnung gerichteten Antrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs3;
B-VG Art94;
DVG 1958 §1 Abs1;
GehG 1956 §24 Abs1 idF 1979/561 impl;
GehG/OÖ 1956 §24 Abs1 idF LGBl OÖ 1981/068 BGBl 1979/561;
GehGNov 35te impl;
GehGNov 35te/OÖ 1981;
GÜG §23 Abs4 impl;
GÜG §23 impl;
GÜG/OÖ 1954 §23 Abs4;
GÜG/OÖ 1954 §23;
LBG OÖ 1954 §2;
LBGErg OÖ 03te §1 Abs1 litf;
LBGErg OÖ 03te §2;
LBGErg OÖ 20te Art1 Abs1 Z20 lita;
LBPG OÖ 1966 §30;
LBPG OÖ 1966 Art1 Abs2;
LGehG OÖ 1956 §24 Abs1 idF LGBl OÖ 1981/068 BGBl 1979/561;
PG 1965 §30 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs3;
B-VG Art94;
DVG 1958 §1 Abs1;
GehG 1956 §24 Abs1 idF 1979/561 impl;
GehG/OÖ 1956 §24 Abs1 idF LGBl OÖ 1981/068 BGBl 1979/561;
GehGNov 35te impl;
GehGNov 35te/OÖ 1981;
GÜG §23 Abs4 impl;
GÜG §23 impl;
GÜG/OÖ 1954 §23 Abs4;
GÜG/OÖ 1954 §23;
LBG OÖ 1954 §2;
LBGErg OÖ 03te §1 Abs1 litf;
LBGErg OÖ 03te §2;
LBGErg OÖ 20te Art1 Abs1 Z20 lita;
LBPG OÖ 1966 §30;
LBPG OÖ 1966 Art1 Abs2;
LGehG OÖ 1956 §24 Abs1 idF LGBl OÖ 1981/068 BGBl 1979/561;
PG 1965 §30 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Witwe des 1984 verstorbenen oberösterreichischen Landesbeamten Dr. N.

Am 11. Juni 1956 hatten Dr. N sowie ein Vertreter des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ein - unstrittig die nunmehr antragsgegenständliche Wohnung betreffendes - "Wohnungsübergabeprotokoll" unterfertigt. Demnach wurde auf Grund eines näher genannten Erlasses des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau die in Rede stehende Wohnung vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung an Dr. N "übergeben". Weiters heißt es in diesem Protokoll (auszugsweise):

"Der nunmehrige Wohnungsinhaber nimmt zur Kenntnis, dass ihm die gegenständliche Wohnung lediglich auf Grund seines öffentlichen Dienstverhältnisses, bezw. auf Grund seiner Dienstverwendung beim Amt der o.ö. Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Die Wohnung stellt eine Naturalwohnung im Sinne der Bestimmungen des § 23 des GÜG vom 12.12.1946, BGBl.22/1947 bzw. des § 2 des Gesetzes vom 9.4.1954 betreffend das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich, LGBl.27/1954 dar. Durch die Überlassung der Wohnung wird demnach ein Bestandverhältnis nicht begründet.

Die dekretmäßige Zuweisung der Wohnung erfolgt, sobald das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die rechtlichen und preislichen Belange geregelt hat. Der gefertigte Übernehmer der Wohnung erklärt, sich den diesbezüglichen Verfügungen des genannten Bundesministeriums zu unterordnen und sich zur Zahlung einer angemessenen Wohnungsbenützungsvergütung zu verpflichten. Bis zur Festsetzung der Benützungsvergütung werden ab 15. Juni vorschussweise eingehoben:

..."

Am 27. September 1983 erging an Dr. N, der zwecks Erweiterung

der 1956 übergebenen Wohnung eine Dachbodenfläche ausgebaut hatte,

folgende Erledigung:

"Sehr geehrter Herr Hofrat!

Auf Grund der nun vorgelegten Rechnungen wird Ihnen seitens des Landes Oberösterreich das Mansardenzimmer Nr. 2 im Ausmaß von 31 m2 zur Benützung zugewiesen. Laut dieser Rechnungen konnte festgestellt werden, dass der Ausbau dieses Mansardenzimmers bereits seit Juni 1977 beendet und ab diesem Zeitpunkt benützbar war. Da in den vorliegenden Rechnungen auch bewegliche Güter aufscheinen, konnte keine exakte Trennung zwischen dem Ausbau und zur Benützung dienenden Einbauten gemacht werden.

Es wird daher der verbindliche Vorschlag unterbreitet, seitens des Landes Oberösterreich die Benützungsvergütung für diesen Raum auf 20 Jahre, das ist bis 30. Mai 1997, auszusetzen.

Sollte gegen diesen Vorschlag bis Ende Oktober 1983 kein Einwand schriftlich abgegeben werden, wird dies als Zustimmung Ihrerseits gewertet.

Mit freundlichen Grüßen

Für die o.ö. Landesregierung:

Im Auftrag"

In den Verwaltungsakten befindet sich ein an die Abteilung Landesanstaltendirektion gerichtetes Schreiben vom 9. Oktober 1984, in welchem es heißt wie folgt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; gilt auch für die nachfolgende Wiedergabe):

"Am 1. Oktober 1984 ist der im landeseigenen Wohngebäude S-Weg 13/I/2 in Linz wohnhaft gewesene Dr. N verstorben.

Im Mietakt Dr. N befindet sich an Stelle einer Wohnungszuweisung ein Wohnungsübergabeprotokoll vom 11. Juli 1956 sowie ein Benützungsvertrag vom 13. Mai 1963 für die Garage beim landeseigenen Objekt S-Weg 17 in Linz.

Da in den ho. Unterlagen keine Zuweisung für eine Dienst- oder Naturalwohnung aufliegt und nach Befragen eines mit den Agenden damals betrauten Beamten konnte in Erfahrung gebracht werden, dass von Seiten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau keine Zuweisung erfolgte und das vorliegende Wohnungsübergabeprotokoll als solche angesehen wurde.

Für die beim landeseigenen Objekt S-Weg 17 in Linz gelegene Garage wurde am 13. Mai 1963 ein Benützungsvertrag abgeschlossen und es wird um Prüfung gebeten, ob es sich hier um einen Garagenmietvertrag oder einer sonstigen Überlassung handelt.

In der Beilage wird das Wohnungsübergabeprotokoll und der Benützungsvertrag mit der Bitte um Feststellung des Benützungstitels für die Wohnung und der Garage übermittelt."

Schließlich erging am 7. Dezember 1984 an die Beschwerdeführerin folgende Erledigung, in deren Kopf das Amt der oberösterreichischen Landesregierung aufscheint:

"Sehr geehrte Frau Beschwerdeführerin!

Ihr verstorbener Gatte, Herr W.Hofrat Dr. N, war Inhaber der in Rede stehenden Naturalwohnung, verbunden mit dem Benützungsrecht für eine Garage. Nachdem Sie, sehr geehrte Frau Beschwerdeführerin, Ihr Interesse an der Wohnung zum Ausdruck gebracht haben, wird Ihnen hiemit mitgeteilt, dass Sie gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsüberleitungsgesetz 1946 weiterhin im Genusse der Ihrem verstorbenen Gatten zur Verfügung gestellten Naturalwohnung samt Garage belassen werden. Ein Bestandsverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Über die Höhe des Benützungsentgeltes ab 1.1.1985 erhalten Sie seitens der zuständigen Dienststelle Landesgebäude- und Hilfsdienst eine gesonderte Mitteilung.

Mit freundlichen Grüßen

für das Land Oberösterreich:

Mag. K"

Zur weiteren Vorgeschichte wird auf die diesbezügliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0090, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, mit welchem die belangte Behörde (im Ergebnis) den im Vorerkenntnis zitierten Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. November 2004 auf bescheidförmige Absprache über die finanzielle Abgeltung der Nutzung der Wohnung abweislich erledigt hatte. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die belangte Behörde den Entscheidungsgegenstand verkannt hatte, zumal sie zu Unrecht angenommen hatte, der in Rede stehende Antrag sei auf die Zuweisung einer Naturalwohnung gerichtet gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. November 2004 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, aus dem zitierten Schreiben des Landesgebäude- und Hilfsdienstes an die Abteilung Landesanstaltendirektion vom 9. Oktober 1984 ergebe sich, dass an den verstorbenen Gatten der Beschwerdeführerin keine Wohnungszuweisung mittels Bescheid erfolgt sei, sondern lediglich am 11. Juli 1956 das wiedergegebene Wohnungsübergabeprotokoll aufgenommen sowie späterhin ein Benützungsvertrag für die Garage abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei von der Landesanstaltendirektion des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Dezember 1984 mitgeteilt worden, dass ihr verstorbener Gatte Inhaber einer Naturalwohnung, verbunden mit dem Benützungsrecht für eine Garage, gewesen sei und sie gemäß § 23 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 22, welches als oberösterreichisches Landesrecht in Geltung gestanden sei (im Folgenden: GÜG/OÖ), weiterhin im Genuss der ihrem verstorbenen Gatten zur Verfügung gestellten Naturalwohnung samt Garage belassen werde. Über die Höhe des Benützungsentgeltes am 1. Jänner 1985 sei gleichfalls eine Mitteilung des Landesgebäude- und Hilfsdienstes erfolgt. Die Beschwerdeführerin selbst sei nicht Beamtin des Landes Oberösterreich gewesen.

Maßgeblich sei vorliegendenfalls § 23 Abs. 4 zweiter Satz GÜG/OÖ. Demnach gelte, dass im Fall der Belassung einer Witwe eines Landesbeamten ohne Erlassung eines Bescheides im Genuss einer ihrem verstorbenen Ehegatten zur Verfügung gestellten Naturalwohnung kein dem öffentlichen Recht zugehöriger Rechtstitel auf Benützung einer solchen Wohnung erlangt werde. In Ermangelung eines solchen Titels bestehe auch keine Zuständigkeit der Dienstbehörde über die Höhe eines allfälligen Benutzungsentgeltes bescheidförmig abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Abs. 1 bis 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947 (im Folgenden: GÜG), lautete (auszugsweise):

"§ 23. Naturalbezüge.

(1) Für die den Beamten auf Grund ihres dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellten Wohnungen (Dienstwohnungen, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen, oder Naturalwohnungen), ferner für ... ist eine angemessene Vergütung zu leisten, bei deren Festsetzung die örtlichen Verhältnisse sowie die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten zu berücksichtigen sind.

(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis nicht begründet.

(3) Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde die Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist auch dann zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel das Bundesministerium, dem die Verwaltung der Naturalwohnung untersteht. ...

(4) ... Weiters gelten die Vorschriften der Abs. (1) und (2) auch dann, wenn ein Beamter nach der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn seine Hinterbliebenen oder dritte Personen nach dem Ableben des Beamten im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung des Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes belassen werden."

§ 23 GÜG wurde durch § 2 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, als oberösterreichisches Landesrecht rezipiert. Die letztgenannte Bestimmung lautete:

"§ 2.

(1) Die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- (Pensions-)rechtes im Zeitpunkt des Beschlusses dieses Gesetzes maßgebenden Bundesgesetze und die als Gesetze des Bundes in diesem Zeitpunkt geltenden sonstigen Vorschriften finden, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, als gesetzliche Vorschriften des Landes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass an Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes die der Landesregierung tritt.

(2) Werden die im Abs. 1 umschriebenen Vorschriften des Bundes geändert, so wird eine sinngemäße, die Landesbeamten zumindest nicht schlechter stellende Regelung durch Landesgesetz getroffen werden."

Art. IX Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1956

(Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956) lautete:

"Artikel IX.

...

(2) Die nachstehend angeführten Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf Bezugsansprüche, die nach dem 31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden:

..., § 23 Abs. 1 und 5 dritter Satz, ..."

§ 24 Abs. 1 des am 1. Februar 1956 in Kraft getretenen Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), lautete in der Stammfassung:

"Naturalbezüge.

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so ist der Monatsbezug entsprechend zu kürzen. Hiebei ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Das Ausmaß der Kürzung wird vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt."

Durch die 3. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 8/1956, wurden sowohl das GehG als auch die vorzitierte Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl. Nr. 55, mit Wirkung vom 1. Februar 1956 als oberösterreichisches Landesrecht rezipiert (vgl. § 1 Abs. 1 lit. f und g und § 2 des zitierten Landesgesetzes).

Durch die erste Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, wurde § 24 Abs. 1 GehG neu gefasst. Er lautete in dieser Fassung wie folgt:

"Naturalbezüge.

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt."

Durch die 6. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 18/1961, wurde die 1. Gehaltsgesetz-Novelle als oberösterreichisches Landesrecht rezipiert (vgl. § 1 Abs. 1 lit. b des zitierten Landesgesetzes).

Gemäß § 30 des als oberösterreichisches Landesrecht rezipierten (vgl. Art. I. des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966) Pensionsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 340/1965, sind die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalleistungen bzw. Sachleistungen auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 243/1970 wurde § 23 GÜG neu gefasst. Die Regelung für Naturalbezüge fand sich seither in § 24 leg. cit. Die zitierte Novelle wurde nicht als oberösterreichisches Landesrecht rezipiert.

Durch die 35. GehG-Novelle BGBl. Nr. 561/1979 wurde in § 24 GehG die Überschrift "Naturalbezüge" und im Abs. 1 das Wort "Sachbezüge" jeweils durch das Wort "Sachleistungen" ersetzt.

Diese Novelle wurde durch die 20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 68/1981 als oberösterreichisches Landesrecht rezipiert (vgl. Art. I Abs. 1 Z. 20 lit. a des zitierten Landesgesetzes).

§ 88 Abs. 1, 2 und 7 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, welches am 1. März 1994 in Kraft trat, lautete:

"§ 88

Dienst- und Naturalwohnung

(1) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.

(2) Die Dienst- oder Naturalwohnung wird durch Bescheid der Dienstbehörde zugewiesen oder entzogen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.

...

(7) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß."

Gemäß § 154 Abs. 4 Z. 1 OÖ LDG trat mit Inkrafttreten des zitierten Gesetzes das Landesbeamtengesetz LGBl. Nr. 27/1954 mit Ausnahme seines § 2 Abs. 2 sowie des GehG, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung stand, außer Kraft.

I. Zur Rechtsstellung des Dr. N in Ansehung der in Rede stehenden Wohnung:

Die Beschwerdeführerin vertritt in der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Auffassung, dass zur Begründung eines Naturalwohnungsverhältnisses gegenüber dem Beamten selbst gemäß § 23 GÜG/OÖ die Erlassung eines Bescheides erforderlich ist.

Dies ist jedoch unzutreffend (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0257, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). In dem zitierten Erkenntnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass eine wirksame Zuweisung an den Beamten gemäß § 23 GÜG keines Bescheides bedarf. Diese Überlegungen treffen auch auf die hier zu beurteilende Frage einer Zuweisung gemäß § 23 GÜG/OÖ zu. Aus dem Wohnungsübergabeprotokoll vom 11. Juni 1956 geht unzweifelhaft hervor, dass die Überlassung der Naturalwohnung dem § 23 GÜG/OÖ unterstellt werden sollte, während die Begründung eines Bestandverhältnisses ausgeschlossen wurde. Hiedurch wurde Dr. N auf Grund seines dienstlichen Verhältnisses die in Rede stehende Naturalwohnung im Sinne des § 23 GÜG/OÖ wirksam überlassen.

Da die Zuweisung des Mansardenzimmers eine Erweiterung der überlassenen Naturalwohnung darstellt, ist auch davon auszugehen, dass in Ansehung dieses Mansardenzimmers eine derartige Überlassung vorliegt.

II. Zur Rechtsstellung der Beschwerdeführerin:

Nach dem Ableben ihres Ehegatten wurde die Beschwerdeführerin als seine Hinterbliebene im Sinne des § 23 Abs. 4 GÜG/OÖ im Genusse der Dr. N zur Verfügung gestellten Naturalwohnung belassen, ohne dass dies durch Erlassung eines Bescheides erfolgt wäre.

Die diesbezügliche Erledigung vom 7. Dezember 1984 ist nicht als Bescheid bezeichnet, obwohl dies bei Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides aus dem Grunde des § 58 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 54/1958, geboten gewesen wäre. Zwar nimmt die fehlende Bescheidbezeichnung einer Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essenziell (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), E. 35 zu § 58 AVG). In Ansehung der Erledigung vom 7. Dezember 1984 streiten ihre Formulierung als Mitteilung, der Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln und die Fertigung "für das Land Oberösterreich" und nicht für die Dienstbehörde "Oberösterreichische Landesregierung" gegen den Bescheidcharakter, sodass auch hier das Fehlen der Bezeichnung gemäß § 58 AVG den Ausschlag gegen die Bescheidqualität gibt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1966, VwSlg. Nr. 7018/A, ausgeführt, dass die (faktische) Belassung eines Hinterbliebenen im Genuss einer Naturalwohnung nach dem Tod eines Beamten gemäß § 23 Abs. 4 GÜG keinen dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtstitel auf Benützung dieser Wohnung verschafft. Zum gleichen Ergebnis gelangte (in Ansehung eines aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten) das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. April 1970, VwSlg. Nr. 7788/A. Die beiden vorzitierten Erkenntnisse kamen lediglich insoweit zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen, als das zweitgenannte Erkenntnis eines verstärkten Senates die bescheidförmige Verfügung einer Räumung gegenüber dem aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten für zulässig erachtete.

Für den Zeitraum des im "Genusse-Belassen-Werdens" leitete der verstärkte Senat aus dem Regelungssystem des § 23 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GÜG ab, dass die (titellose) Weiterbenützung der Naturalwohnung durch den (aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen) Beamten nicht unentgeltlich erfolgen könne.

Vorliegendenfalls kommt eine Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 GÜG/OÖ auf die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung durch den als oberösterreichisches Landesrecht rezipierten Art. IX Abs. 2 der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl. Nr. 55, aufgehoben wurde.

An seine Stelle trat jedoch für Beamte des Aktivstandes die Bestimmung des § 24 GehG/OÖ bzw. für Hinterbliebene, also auch für die Beschwerdeführerin, § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ.

Auf Grund des zuletzt genannten Regelungssystems gilt, dass auch die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene für die in Rede stehende Sachleistung eine angemessene Vergütung zu leisten hat.

§ 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ begründet zweifelsfrei öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Hinterbliebenen.

Dem steht auch nicht der von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführte Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, zumal Art. 94 B-VG es dem einfachen Gesetzgeber freistellt, eine Angelegenheit entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu übertragen. Es ist auch unzutreffend, dass der Dienstgeber einem Hinterbliebenen eines Beamten nicht in hoheitlicher Funktion gegenüber treten darf. Die Unrichtigkeit dieser These folgt schon aus der Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß Art. 1 Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/1966, welche etwa auch die Bemessung von Hinterbliebenenrenten erfasst.

Das Regelungssystem des § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ ist auch für den Antragszeitraum nach wie vor in Geltung. Die belangte Behörde war daher - anders als sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat - sehr wohl für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Belassung im Genusse der Naturalwohnung zu entrichtenden Vergütung zuständig.

Insoweit in der Gegenschrift schließlich die Auffassung vertreten wird, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Naturalwohnungsvergütung sei auch mangels Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin unzulässig gewesen, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass sie den angefochtenen Bescheid auf dieses Argument nicht gestützt hat. Darüber hinaus ist aber jedenfalls dann, wenn die Höhe der zu leistenden Vergütung zwischen dem Hinterbliebenen und der Dienstbehörde strittig ist, die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides zur Klarstellung der den Hinterbliebenen treffenden Verpflichtungen zulässig und geboten.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2008

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