vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1989

Sachleistungen

§ 30.

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Stichworte