VwGH 2008/09/0121

VwGH2008/09/012115.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des V J in J, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwalts Partnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Juni 2007, Zl. UVS 333.19-7/2006-33, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
ABGB §1151;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Judenburg vom 16. Oktober 2006 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J. GmbH mit Sitz in Judenburg zu vertreten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 6. August 2005 bis 28. Oktober 2005 einen namentlich genannten polnischen Staatsangehörigen ohne Vorliegen der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen beschäftigt habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG und § 9 VStG verletzt, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) über ihn verhängt wurde.

Die belangte Behörde traf auf Grund der von ihr durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nachstehende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Der (Beschwerdeführer) war handelsrechtlicher Geschäftsführer der im März 2005 unter FN 25xxxx ins Firmenbuch eingetragenen J. GmbH mit dem Sitz in 8750 Judenburg, xxx. Diese wurde mit Rechtswirksamkeit vom 03.02.2006 Inhaberin der Gewerbe 'Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen' sowie des 'Handelsgewerbes'. Im Zeitraum August 2005 bis Oktober 2005 hatte die GmbH ca 8 Personen zur Sozialversicherung gemeldet, darunter auch den (Beschwerdeführer) selbst, dessen Brüder A. J. und F. J. sowie G. L., welcher als Vorarbeiter fungierte.

Am 30.9.2005 erhielt die J. GmbH als Subunternehmer von der W. Trockenbau-, Stuck-, Design G.m.b.H. (im Folgenden W. GmbH genannt), xxxx, den Auftrag zur Durchführung von Trockenbauarbeiten für das BVH 'Wohnanlage Z', der Bauherrschaft A-M Kärnten.

Die J. GmbH erhielt von der W. GmbH auch andere Aufträge, so z. B. für eine Baustelle in Leoben bei einem Studentenwohnheim oder auch in K bei der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 Wohnungen. Bei letzterer wurden in der Zeit vom 31.10.2005 - 09.11.2005 die beiden slowakischen Staatsangehörigen P. H. und M. M. ohne Vorliegen entsprechender erforderlicher arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen beschäftigt, weswegen (der Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J. GmbH rechtskräftig bestraft wurde. P. H. und M. M. waren Inhaber der Gewerberechtigungen 'Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen' mit dem Standort B., xxx.

Beim BVH Z 'Wohnpark M' handelte es sich um ein Gebäude mit ca. drei Stockwerken und je 5 - 6 Wohnungen. Einen Teil der durchzuführenden Trockenbauarbeiten haben die Arbeitnehmer der W. GmbH selbst durchgeführt. M. B., Vorarbeiter der W. GmbH hat die Einteilung vorgenommen und bestimmt, welche Räume von der W. GmbH und welche von der J. GmbH zu 'bearbeiten' sind. Die Arbeitnehmer der W. GmbH haben in den ihnen zugewiesenen Räumen die Ständerwände aufgestellt und die Verspachtelungsarbeiten selbst durchgeführt. Für das Aufstellen der Ständerwände und die Verspachtelungsarbeiten in jenen Räumen, die der J. GmbH zugewiesen wurden, war ausschließlich diese verantwortlich. Hin und wieder kontrollierte M. B. auch die der J. GmbH zugewiesenen Bereiche; er war auch Ansprechpartner für die Arbeitnehmer der J. GmbH bei allfälligen Fragen.

Die durchzuführenden Verspachtelungen waren von durchschnittlicher Schwierigkeit. Lediglich dort, wo Holzdecken waren, bedurfte es zusätzlich eines Abklebens der Anschlussstellen, was jedoch auch eine 'normale' Arbeit für einen Spachtler ist.

Der polnische Staatsbürger D. J. ..., reiste am 27.07.2005 mit der Absicht Arbeit zu finden, nach Österreich ein. Er war auch mit 27.7.2005 in B. xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 06.08.2005 arbeitete D. J. für die J. GmbH auf verschiedenen Baustellen. Mit Rechtswirksamkeit 02.09.2005 wurde er Inhaber des Gewerbes 'Verspachteln. von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen'; der Gewerbestandort ist mit dem Hauptwohnsitz ident. Das gesamte Firmenvermögen D. J.'s bestand aus dem Privat-PKW.

Ab ca. 14.10.2005 hat er auf Anweisung des (Beschwerdeführers) auf der Baustelle 'Wohnpark M' gemeinsam mit Arbeitnehmern der J. GmbH, im konkreten Herrn G. L. und dem (Beschwerdeführer) selbst gearbeitet. Er arbeitete Montag - Freitag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr und erhielt einen Stundenlohn von EUR 8,50. Auf der Baustelle erhielt er seine Arbeitsanweisungen vom Vorarbeiter der J. GmbH G. L.. Dieser zeichnete auch die Arbeitsstunden des D. J. auf. Während des Bauvorhabens M nächtige D. J. ebenso, wie seine 'Kollegen' im Haus xxx in B K. Die Kosten dafür wurden von der J. GmbH getragen. An den Wochenenden fuhr er gemeinsam mit seinen Kollegen im Firmenwagen der J. GmbH nach Hause, nach M-B F und am Wochenanfang gemeinsam mit diesen wieder auf die Baustelle zurück. D. J. trug bei seiner Arbeit, wie die Arbeitnehmer der J. GmbH einen weißen Overall mit der Firmenaufschrift W..

Das Material für die Trockenbauarbeiten einschließlich der Spachtelmasse wurde von der W. GmbH gestellt, das erforderliche Werkzeug, wie etwa Kelle, Spachtel und Leiter, von der J. GmbH.

Für das Bauvorhaben 'Wohnanlage Z' liegen zwei Werkverträge, abgeschlossen zwischen der J. GmbH einerseits und D. J. andererseits mit selbem Datum (10.10.2005), selber Unterschrift, jedoch unterschiedlichen Inhaltes vor. Der wesentliche Unterschied zeigt sich im Punkt 5. des Werkvertrages, wobei ein Werkvertrag für die vereinbarte Leistung ein Entgelt in der Höhe von EUR 19,00 netto pro Arbeitsstunde festlegt, der andere Werkvertrag zusätzlich die Ausführung enthält 'EUR 2,10 pro m2'. Vorliegend ist weiters eine 'Schlussrechnung', Re- Nr. 4, vom 29.10.2005, ausgestellt von D. J., gerichtet an die J. GmbH betreffend die Wohnanlage Z 'KW 43 - 48' mit einem Gesamtbetrag von EUR 2.016,19. Verrechnet wurden an Leistungen das Spachteln von Wänden im Ausmaß von 340 m2 zu EUR 2,10 Einheitspreis und Spachteln Regiearbeit zu 80 Stunden, Einheitspreis EUR 19,00. Für die KW 43 liegt auch eine Rechnung des Herrn D. J. vom 29.10.2005, Rechnung Nr. 3, vor, betreffend das BV Ppark L; es wurden 110 Regiestunden zu einem Einheitspreis von EUR 19,00 verrechnet."

Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, die Tätigkeit des Ausländers für die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH sei nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nur danach und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes bzw. des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Ausgehend davon stelle sich dieses aber als arbeitnehmerähnlich dar. Der Ausländer habe wie die anderen Arbeitnehmer der J. GmbH zur selben Zeit gearbeitet, er habe den selben Firmenwagen benutzt, ihm sei das selbe Quartier zur Verfügung gestellt worden und er sei nach Stunden entlohnt worden, wobei der Vorarbeiter (der J. GmbH), G. L., die Stundenaufzeichnungen geführt und ihm Arbeitsanweisungen erteilt habe. Er habe das - ihm wie auch den anderen Arbeitnehmer dieser GmbH - von der J. GmbH zur Verfügung gestellte Werkzeug benutzt und ebenso wie die anderen einen Overall mit der Aufschrift "W."

getragen. Der Ausländer sei in den Arbeitsprozess der J. GmbH eingegliedert gewesen. Den abgeschlossenen Werkverträgen und den gestellten Rechnungen komme abgesehen davon, dass die Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu erfolgen habe, in Anbetracht der Widersprüchlichkeiten und fehlenden Nachvollziehbarkeit keine Bedeutung zu. Auch der Umstand, dass der Ausländer Inhaber einer Gewerbeberechtigung gewesen sei, vermöge über dessen arbeitnehmerähnliche Verwendung nicht hinweg zu täuschen, da der Ausländer nicht als selbstständiger Unternehmer, sondern ähnlich einem Arbeitnehmer tätig geworden sei.

In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Zwar sei die Behörde erster Instanz zu Unrecht von der vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei es aber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn hinsichtlich der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht einmal der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffe. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich über die rechtlichen Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit selbstständigen Unternehmen (insbesondere der Ausgestaltung der konkreten Arbeitsbeziehung) bei der zuständigen Stelle zu informieren. Es sei eine bekannte Tatsache, dass Ausländer für ihre Beschäftigung im Inland einer entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung bedürften, wie dies der Beschwerdeführer, der ja selbst ausländischer Staatsangehöriger sei, bestens wissen müsse. Im Zweifel hätte er daher die erforderlichen Erkundigungen einholen müssen. Dass er dies nicht getan habe, stelle zumindest die Verschuldensform der Fahrlässigkeit dar.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

    c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  2. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

    Nach Abs. 4 erster Satz dieser Gesetzesbestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

    Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

    In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst die Aktenwidrigkeit der von der belangten Behörde getroffenen "Feststellung" geltend, der Ausländer sei nicht als selbstständiger Unternehmer, sondern einem Arbeitnehmer ähnlich beschäftigt gewesen. Es ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass der Ausländer über eine rechtswirksame Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Verspachtelung von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten verfügt habe. Auch ergebe sich zweifelsfrei, dass ein Werkvertrag geschlossen worden sei, bei dem die Bezahlung der Leistungen der Firma J. (des Gewerbebetriebes des Ausländers) mit EUR 2,10/m2 vereinbart worden sei und die Regiestunden mit EUR 19,-

    -/h netto verrechnet werden sollten. Die Leistungen seien von der Firma J. auch nach dem Inhalt dieser Vereinbarung abgerechnet worden. Die Firma J. habe auch die Arbeiten mit deren eigenem Werkzeug verrichtet und habe die Arbeitszeit selbst bestimmen können. Wäre die aufgezeigte Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen, hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Ausländer als Unternehmer selbständig tätig gewesen sei.

    Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Zunächst verkennt der Beschwerdeführer, dass Aktenwidrigkeit lediglich dann vorliegt, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung der Behörde oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0002, und vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0689). Eine Aktenwidrigkeit in dem Sinne, dass die Behörde Ergebnisse des Beweisverfahrens unrichtig wiedergegeben hätte, liegt aber hier nicht vor. In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und ihre rechtliche Beurteilung des auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung getroffenen Sachverhalts.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beweiswürdigung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind.

    Der Beschwerdeführer hält der detaillierten und in sich konsistenten Beweiswürdigung der belangten Behörde aber nichts Konkretes entgegen, er beruft sich lediglich auf die im Akt liegenden "Werkverträge" und das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung des Ausländers. Insoweit er diese als für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblich erachtet, entfernt er sich von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde. Mit diesen Hinweisen wird nämlich nur eine andere Version der Geschehnisse den von der Behörde getroffenen Feststellungen gegenübergestellt, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300).

    Es ist auch darauf zu verweisen, dass das bloße Vorliegen von "Werkverträgen" bzw. einer "Gewerbeberechtigung" des Ausländers nicht darüber hinweg zu täuschen vermögen, dass nach den getroffenen Feststellungen der wahre wirtschaftliche Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) ein anderer war, als sich aus diesen Urkunden ergeben hätte. Der Beschwerdeführer übergeht insbesondere auch die Tatsache mit Stillschweigen, dass es zwischen der von ihm vertretenen GmbH und dem Ausländer offenkundig zwei das gleiche Projekt betreffende, aber nicht kongruente "Werkverträge" gleichen Datums gegeben hat. Dieser Widerspruch blieb auch im Verwaltungsverfahren unaufgeklärt. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde erheben sich daher keine Bedenken.

    Aber auch die rechtliche Beurteilung der auf der Grundlage eines insoweit mängelfreien Verfahrens getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erweist sich als frei von Rechtsirrtum.

    Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0174, mwN).

    Die belangte Behörde stützte sich im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu Recht nicht auf die vorgelegten "Werkverträge", sondern auf die in der mündlichen Verhandlung abgelegten Zeugenaussagen, wonach der Vorarbeiter der W. GmbH (M. B.) allen in diesem Bereich tätigen Personen (Arbeitnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft einschließlich des gegenständlichen Ausländers) ihren Arbeitsbereich zugewiesen und ihre Arbeiten überwacht hat, die Arbeitszeit eine einheitliche war und das Material seitens der W. GmbH, das Werkzeug hingegen durch die J. GmbH beigestellt worden sei. Damit wurde aber nicht ein im Vorhinein bestimmtes Werk durch den gegenständlichen Ausländer erbracht, sondern es wurde ihm konkret ein Arbeitsabschnitt vom Vorarbeiter zugewiesen, welchen er im Zusammenwirken mit den übrigen Arbeitnehmern der J. GmbH auf den Baustellen zu bearbeiten hatte. Steht aber der konkrete Umfang des angeblichen "Werkes" nicht fest, fehlt es auch am gewährleistungstauglichen Erfolg der Werkleistung. Damit erweist sich die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig, dass die behauptete "Werkvertragskette" nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspreche. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige einfache Hilfsarbeiten wie das Aufstellen und Verspachteln von Zwischenwänden, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, mwN).

    Auch die weiteren von der belangten Behörde aufgezeigten Merkmale - diesbezüglich wird auf den oben wiedergegebenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen - sprechen für eine Beschäftigung des Ausländers in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst, dass der Ausländer "dieselben Betriebsergebnisse" zu erbringen hatte wie die Arbeitnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft, weil "man mit der eigenen Firma zu wenig Arbeitskräfte hat ...". Ferner ist darauf zu verweisen, dass die Gewerbeberechtigung des Ausländers erst zu einem Zeitpunkt wirksam wurde (2. September 2005), in welchem nach dem insofern unangefochten gebliebenen Spruch des angefochtenen Bescheides der Tatzeitraum bereits längst begonnen hatte (6. August 2005) und schon aus diesem Grunde nicht für den gesamten Tatzeitraum relevant hätte sein können. Dass die von den Zeugen beschriebene Vorgangsweise auf den jeweiligen in Rede stehenden Baustellen unterschiedlich gehandhabt worden seien, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

    Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

    Wien, am 15. Mai 2009

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