VwGH 96/09/0183

VwGH96/09/018321.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des J S in W, vertreten durch Dr. Viktor Igaly-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Feber 1996, Zl. UVS-07/01/00788/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
AÜG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
ABGB §1151;
AÜG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Feber 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. September 1995, mit welchem er schuldig erkannt worden war, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG der P GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber zwei namentlich genannte Ausländer auf einer bestimmt bezeichneten Baustelle mit dem Aufstellen von Zwischenwänden beschäftigt habe, obwohl ihr weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei, und wofür er mit zwei Geldstrafen zu je S 10.000,--, im Nichteinbringungsfall mit 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen bestraft worden war, abgewiesen. Nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsstandpunkte, des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Ausländer, für welche die Firma A GesmbH gültige Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt erhalten hatte, seien für die vom Beschwerdeführer vertretene Firma P GesmbH nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - im Rahmen eines Werkvertrages, sondern im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung tätig geworden. Bei Beurteilung, ob ein Werkvertrag vorliegt, der als verdeckte Arbeitskräfteüberlassung gewertet werden müsse, sei der wahre wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarung zu erforschen. Der in Frage stehende Sachverhalt sei am wirtschaftlich Gewollten und nicht an der Benennung des Geschehens oder zu Geschehenden zu messen. So sei vorerst vom Geschäftsinhalt der Vereinbarung auszugehen, ausschlaggebend sei jedoch die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung, im Falle eines Widerspruches komme es auf das faktische Geschehene an. Die Kriterien, nach denen der Sachverhalt zu beurteilen sei, folgten aus § 4 Abs. 2 AÜG. Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG im Wege der Arbeitskräfteüberlassung stattfinde und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, sei eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Nach Wiedergabe der einzelnen Beweisergebnisse sowie der Erwägungen zur Beweiswürdigung kam die belangte Behörde in diesem Sinne zum Schluß, daß im verfahrensrelevanten Zeitraum die Firma P bei einem Beschäftigtenstand von etwa zwei Arbeitern gleichzeitig auf etwa 10 Baustellen Aufträge übernommen habe und sie in ständiger Geschäftsbeziehung zur Firma A gestanden sei, deren (ausländische) Arbeitskräfte zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen des von der Firma P übernommenen Auftrages derart eingesetzt gewesen seien, daß sie nicht erkennbar an einer äußerlich abgrenzbaren Teilarbeit, sondern offenkundig ununterscheidbar an der Herstellung der Zwischenwände mitgewirkt, dabei Material und Arbeitszeug der Firma P verwendet und auch organisatorisch in den Betrieb dieser Firma eingegliedert gewesen seien. Im übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach § 2 Abs. 3 AuslBG a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des AÜG.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000.

Vorweg ist festzuhalten, daß auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte nach dem AÜG als Beschäftigung gilt, und gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG auch der Beschäftiger nach dem AÜG einem Arbeitgeber gleichzuhalten und ist. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, daß der Beschwerdeführer - kommt man zum Schluß, es lägen keine Werkverträge vor - vor Eingehen der Beschäftigungsverhältnisse mit den genannten ausländischen Arbeitskräften verpflichtet gewesen wäre, auch für sein Unternehmen gültige Beschäftigungsbewilligungen einzuholen.

In der Beschwerde wird lediglich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, die der Beschwerdeführer insbesondere darin erblickt, daß die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen Istvan Ulrich zum Sachverhalt mit der Begründung nicht einvernommen habe, dieser Beweisantrag sei nicht konkret gestellt gewesen.

Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde herangezogene Begründung für die Abweisung des oben wiedergegebenen Beweisantrages nicht, der durch die ungerechtfertigte Abweisung dieses Antrages unterlaufene Verfahrensfehler kann aber aus den folgenden Erwägungen am Verfahrensergebnis nichts ändern. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG ist es nämlich entscheidend, ob die in Rede stehenden Ausländer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft - sei es im Rahmen eines direkten Arbeitsverhältnisses, sei es im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung - "beschäftigt" wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, daß derartige einfache Hilfsarbeiten wie das Aufstellen von Zwischenwänden, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können( vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1996, Zl. 95/09/0255, vom 13. Feber 1997, Zl. 95/09/0154 und 95/09/0155 u.v.a.). Aus diesem Grunde erübrigt sich auch eine Erörterung darüber, welcher der Firmen die betroffenen Ausländer zuzuordnen waren, da eine Bestrafung des Beschwerdeführers entweder als direkter Arbeitgeber oder als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte gleichermaßen gerechtfertigt ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß diese nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist und ob der Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, a.a.O, 328, angeführte Rechtsprechung). Diesen Anforderungen hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand. Die belangte Behörde stützte ihre vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung einer Arbeitskräfteüberlassung - ausgehend von dem von ihr festgestellten wirtschaftlichen Gehalt des erwiesenen Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Unternehmen auf ein umfangreiches Beweisverfahren und detaillierte Überlegungen, denen auch die Ausführungen in der Beschwerde ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht zu nehmen in der Lage sind. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Kognition obliegt ihm auch nicht die Prüfung der Frage, ob der festgestellte Sachverhalt konkret "richtig" ist. Den Beschwerdeausführungen ist überdies entgegenzuhalten, daß die umfangreichen Erwägungen zur Beweiswürdigung auf alle relevanten Aspekte dieses Falles eingegangen sind und entscheidungswesentliche Begründungselemente nicht vermißt werden.

Aus diesen Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Oktober 1998

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