VwGH 95/20/0689

VwGH95/20/068918.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1995, Zl. 4.247.844/16-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 25. Oktober 1988 in das Bundesgebiet ein. Am 2. November 1988 beantragte er die Gewährung von Asyl. Anläßlich seiner am 14. November 1988 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei weder in Afghanistan noch in Ungarn Mitglied einer Partei oder irgendeiner Organisation gewesen. Er habe Afghanistan (1979) verlassen, um in Budapest zu studieren. Er habe in Budapest einen Studienplatz bekommen, da zwischen Ungarn und Afghanistan ein Übereinkommen bestünde und er wegen seines guten Erfolges auf dem Gymnasium eine sehr hohe Punkteanzahl und damit auch die hohen Anforderungen erreicht habe. Er habe dann schon in Budapest studiert, als die Russen in Afghanistan einmarschiert seien, sodaß er wegen der angespannten Lage nicht mehr habe zurückkehren können. Auch die Ferien habe er daher in Ungarn verbracht. Während der Ferien habe er seine Übungen an Krankenhäusern absolviert bzw. unentgeltlich dort gearbeitet. Seinen Reisepaß habe er während der Zeit, die er in Ungarn verbracht habe, nicht mehr bei sich gehabt. Ab dem Jahr 1984, wo in Budapest eine afghanische Konsularbehörde eingerichtet worden sei, habe er seinen Reisepaß abgeben müssen, der dort unter Verschluß gehalten worden sei. Nachdem er sein Studium im Jahr 1988 beendet gehabt habe, habe er allerdings seinen Reisepaß von der afghanischen Botschaft zurückerhalten. Er habe dann bei der Polizei um eine Ausreiseerlaubnis für Österreich angesucht. Dieses Ansuchen sei jedoch abgelehnt worden, da afghanische Staatsbürger nur mit Zustimmung der afghanischen Botschaft, dann aber nur nach Afghanistan hätten ausreisen dürfen. Ein Studienkollege habe ihm aber ein Blankoformular der Universität mit Stempel und Unterschrift besorgt, das er mit dem Ansuchen um Ausreise abgegeben habe. Er habe neben Österreich auch nach Jugoslawien um Ausreisemöglichkeit angesucht, damit er, falls ihm die Ausreise nach Österreich untersagt worden wäre, über Jugoslawien nach Österreich gelangen hätte können. Mit der von der Universität ausgestellten (falschen) Bestätigung habe er allerdings riskiert, ertappt und dadurch ins Gefängnis gesteckt zu werden. Da bei Ausreisen die Universität immer ein Mitspracherecht hätte, habe jedoch die Polizei angenommen, die Bestätigung sei in Ordnung, sodaß er tatsächlich ein Ausreisevisum erhalten habe. Da er sich eines Tages auf der Universität gegen die Russen, die in seiner Heimat einmarschiert seien, ausgesprochen habe bzw. die Russen kritisiert habe, sei er in Moskau auf eine "schwarze Liste" gesetzt worden. Dies habe er nur erfahren, weil von Moskau aus ein Diakon zurück nach Afghanistan gefahren und dies seinen Eltern mitgeteilt habe. Dies hätte für ihn bedeutet, daß man ihn ins Gefängnis gesteckt hätte, sobald er in seine Heimat zurückgekehrt wäre. Aber auch ohne diese Gründe hätte er sich nicht wieder in seine Heimat begeben, so lange die Russen dort seien, weil unter diesen Umständen ein freies Leben zu führen nicht möglich gewesen sei.

Mit Formularbescheid vom 9. Februar 1989 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich - ohne näheres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe - fest, dieser erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung begründete der Beschwerdeführer damit, er habe während seiner Vernehmung angegeben, warum er in sein Heimatland nicht zurückkehren könne. Die politische Lage habe sich aus seiner Sicht nicht bedeutend verändert, weshalb er um Asylgewährung ersuche. Überdies käme eine Rückkehr in sein Heimatland nach neun Jahren kaum in Frage, keine soziale Gruppe würde ihn akzeptieren: Die Ausreiseregelungen des kommunistischen Regimes habe er verletzt, die Freiheitskämpfer würden ihn wegen seines Studiums in einem kommunistischen Land nicht annehmen.

In einer Berufungsergänzung vom 23. November 1989 brachte der Beschwerdeführer als (weitere) Begründung seines Asylansuchens vor: Er habe sein Land Anfang 1979 verlassen müssen, nachdem er im November 1978 an einer Demonstration von Studenten gegen die afghanische Regierung teilgenommen habe. Dabei seien viele Studenten festgenommen und in diverse Gefängnisse gebracht worden. Er selbst sei damals nicht verhaftet, sein Name und seine Adresse seien jedoch festgehalten worden, sodaß er habe untertauchen müssen. Anfang 1979 sei es ihm gelungen, sein Land zu verlassen und nach Ungarn zu flüchten. Er habe dann in Ungarn sein Medizinstudium beendet, jedoch innerhalb eines Monats nach Ende seines Studiums hätte er Ungarn wieder verlassen müssen, sodaß er sich entschieden habe, nach Österreich zu kommen. Aus den "oben angeführten Gründen" könne er nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren.

In einer weiteren Berufungsergänzung vom 29. Juli 1991 machte der Beschwerdeführer erstmals Übersetzungs- bzw. Protokollierungsfehler anläßlich seiner Einvernahme geltend. Sein Erstinterview sei ohne afghanischen Dolmetsch, sondern in Ungarisch erfolgt. Dabei habe er zum Schluß das deutsche Protokoll unterschreiben müssen, wobei er nicht gewußt habe, was darin stünde. Mit Hilfe eines Freundes habe er nur eine einfache Berufung erhoben, ohne zu wissen, was im Protokoll steht. Erst am 18. Juli 1991 habe er eine Kopie des Erstinterviews erhalten und viele Ungenauigkeiten festgestellt. Z.B. sei behauptet worden, daß er wegen seines Studiums Afghanistan verlassen hätte. Tatsache sei, daß das für ihn der einzige Weg gewesen sei, das Land zu verlassen und vom Ausland aus das kommunistische Regime zu bekämpfen. Als Student habe er ständig in vielen Sitzungen gegen das Regime diskutiert und über das afghanische Problem. Er sei auch mehrmals von regimetreuen Studenten bedroht worden. Die afghanische Botschaft habe ihn zum Glück jedoch nicht zurückschicken können, da er nach dem ungarischen Gesetz ordentlicher Student gewesen sei. Es sei auch im Protokoll falsch festgehalten, daß er nicht zum Militär gemußt habe, Tatsache sei, daß er nach dem Studium als Offizier hätte dienen müssen.

Mit Bescheid vom 2. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers samt deren Ergänzungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Auf Grund der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0196, den bekämpften Bescheid infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) auf, sodaß das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde.

Mit Manuduktionsschreiben vom 5. Mai 1995 ermöglichte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses, nunmehr auch einfache Verfahrensmängel und daraus etwa folgende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz zu relevieren und hielt ihm u.a. vor, die Berufungsbehörde sehe es als notorische Tatsache an, daß der Beschwerdeführer unter den nunmehrigen politischen Gegebenheiten in Afghanistan im Fall einer Rückkehr keine politisch motivierten Verfolgungen zu befürchten hätte. Er habe seinen Asylantrag damit begründet, daß während seines Studienaufenthaltes in Ungarn die Russen in sein Heimatland einmarschiert und er von Moskau auf eine "schwarze Liste" gesetzt worden sei, weil er sich gegen diesen Einmarsch ausgesprochen habe. Im Falle einer Rückkehr würde ihm unter der kommunistischen Regierung eine Gefängisstrafe bevorstehen. Am 16. April 1992 sei aber der afghanische Präsident Najibullah zurückgetreten. Er sei der vierte Staats- und Parteichef seit der Machtergreifung der kommunistischen demokratischen Volkspartei gewesen. Nach jahrelangem Bürgerkrieg sei das kommunistische Regime niedergezwungen und der kommunistische Präsident Najibullah zum Rücktritt gezwungen worden, da er dem Druck der Mudjaheddins nicht mehr habe standhalten können. Da die kommunistische Regierung in Afghanistan seit 1992 nicht mehr bestünde, sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den von ihm dargelegten Gründen nicht mehr glaubhaft.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, insbesondere zu diesem Vorhalt, erfolgte nicht.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, den sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage im wesentlichen damit begründete, das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers habe nicht ergeben, daß er Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, da er im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände habe glaubhaft machen können, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolung außerhalb seines Heimatlandes befände und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die von ihm ins Treffen geführten Verfolgungsgründe seien im Hinblick auf die nunmehrige politische Struktur in Afghanistan weder schlüssig noch zeitlich aktuell. Im übrigen wiederholte die belangte Behörde inhaltlich die Ausführungen ihres Vorhaltes in ihrem Manuduktionsschreiben und kam zu dem Schluß, dieser von der erkennenden Behörde als notorische Tatsache angesehene Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, er habe es jedoch unterlassen, sich dazu zu äußern, sodaß dieser Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt habe werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung deren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer sekundäre Verfahrensmängel geltend, weil er meint, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, der im Jahr 1992 stattgefundene Wechsel in der Staatsführung würde die Gefahr, auf Grund der regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt zu sein, ausschließen. Sie hätte vielmehr Feststellungen hinsichtlich der "menschenrechtlichen und politischen Situation in Afghanistan nach dem Jahr 1992" treffen müssen. Bei Ermittlung der gegenwärtigen menschenrechtlichen und politischen Lage nach dem Regierungswechsel und den folgenden Wirrnissen in Afghanistan hätte sie vielmehr die Feststellung treffen müssen, der Beschwerdeführer sei auch unter den gegenwärtigen Umständen einer Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, auf Grund welcher konkreten Umstände eine individuell gegen ihn als Gegner des kommunistischen Regimes gerichtete Verfolgung nach wie vor gedroht hätte. Auch hätte ein derartiges Vorbringen gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstoßen, hat der Beschwerdeführer doch trotz Aufforderung zur Stellungnahme zur einschlägigen Annahme der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren keine Äußerungen abgegeben. Die belangte Behörde hat aber auch ausreichend begründet, warum sie der Meinung war, eine Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht mehr zu befürchten, hatte dieser doch als Verfolgungsgrund seine regimekritische Einstellung gegen die kommunistische Führung seines Heimatlandes und die Invasion russischer Truppen geltend gemacht. Ohne Hinzutreten anderer, vom Beschwerdeführer geltend zu machender Umstände kann daher die Schlußfolgerung, mit Sturz dieses Regimes habe auch die Verfolgungsgefahr hinsichtlich des Beschwerdeführers geendet, nicht als unschlüssig bezeichnet werden.

Im Hinblick auf die Unterlassung diesbezüglicher Behauptungen traf auch die Verwaltungsbehörden keine weitergehende Ermittlungspflicht im Sinne des § 16 AsylG 1991, zu dessen Auslegung im übrigen auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird. Insoweit der Beschwerdeführer die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 heranzieht, um der belangten Behörde den Vorwurf der Unterlassung der Anordnung einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zu machen, ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde gerade in Anwendung dieser Bestimmung - nämlich deren dritten Falles - die Änderung der politischen Verhältnisse als Entscheidungsgrundlage herangezogen hat. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Insoweit der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die bereits als sekundäre Verfahrensmängel gerügten Unterlassungen der belangten Behörde (nunmehr als primäre Verfahrensverletzungen) aufgreift, gilt das zuvor Gesagte. Wenn der Beschwerdeführer auf seine Berufung verweist, in der er behauptet hatte, von keiner sozialen Gruppe seines Heimatlandes auch unter den derzeitigen Verhältnissen angenommen zu werden, weil er "wahrscheinlich" auch durch die Freiheitskämpfer wegen seines Studiums in einem kommunistischen Land Verfolgung zu erleiden hätte, handelt es sich hier - schon nach der vom Beschwerdeführer selbst gewählten Diktion - um eine bloße Vermutung, der ein entsprechend konkretes Substrat fehlt. Abgesehen davon, daß sich in der Verneinung daraus resultierender asylrechtlich relevanter Verfolgung keine Rechtswidrigkeit in der rechtlichen Beurteilung erkennen läßt, liegt auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit nicht vor, da eine Aktenwidrigkeit lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte ihre Feststellungen dahingehend zu ergänzen gehabt, daß auch die Mudjaheddin politisch Andersgesinnte auszuschalten suchen, ist dies - abgesehen davon, daß auch diese Behauptung eine Neuerung im Sinn des § 41 VwGG ist, auf die nicht näher einzugehen wäre - unverständlich, da der Beschwerdeführer eine andere als kontrakommunistische politische Gesinnung weder im Verwaltungsverfahren noch auch nunmehr in der Beschwerde behauptet. Demgemäß erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Behauptung eines "Machtvakuums" im Heimatland des Beschwerdeführers, dem zufolge Verfolgungshandlungen von seiten der Mudjaheddins dem Staat zurechenbar seien.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wenn der Beschwerdeführer überdies die Verletzung seines "Rechtes nach § 8 AsylG auf befristeten Aufenthalt" rügt, ist er darauf zu verweisen, daß ein derartiger Ausspruch - abgesehen davon, daß ein subjektives Recht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 8 AsylG 1991 nicht abzuleiten ist - nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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