VwGH 2008/09/0092

VwGH2008/09/009224.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der 1. Ing. SS und

2. Ing. S GmbH, beide in Salzburg, beide vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Dezember 2006, Zlen. UVS-07/A/29/5751/2006 und UVS- 07/V29/5838/2006, betreffend Übertretungen des AuslBG und Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2006 wurde die Erstbeschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft mbH mit (zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) Unternehmenssitz in W., schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei näher bezeichnete slowakische und zwei näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige am 27. Oktober 2005 auf der Baustelle in G. beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über sie gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Woche, 4 Tagen und 5 Stunden) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 2.240,-- auferlegt. Darüber hinaus wurde die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG hinsichtlich der verhängten Geldstrafen und des Verfahrenskostenbeitrages ausgesprochen.

Ihre Begründung stützte die belangte Behörde neben Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Unbestrittener Maßen und entsprechend dem Firmenbuchstand ist (u. a.) (die Erstbeschwerdeführerin) zur Tatzeit zur Außenvertretung berufene Geschäftsführerin der S. GmbH" (das ist die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft) "gewesen. Dass ein arbeitsmarktrechtlicher Titel für die Beschäftigung der vier Ausländer vorgelegen wäre, wurde nicht einmal behauptet.

Schon aus der Darstellung des (Beschwerdeführervertreters) in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die beiden slowakischen sowie die beiden tschechischen Staatsbürger von der S. GmbH zu manuellen Arbeiten auf der Baustelle in G. herangezogen wurden und dafür von der S. GmbH entlohnt wurden. Die noch in der schriftlichen Berufung - wenngleich pauschal und unsubstanziiert - enthaltene Bestreitung einer Auftragserteilung an die Ausländer wurde in der Berufungsverhandlung implizit aufgegeben, indem vielmehr (bloß) gerügt wurde, es sei nicht festgestellt worden, wo (!) die - so der (Beschwerdeführervertreter) - 'Beschäftigungsverträge' abgeschlossen worden seien, wobei der (Beschwerdeführervertreter) selbst ergänzend angab, die von (Beschwerdeführerseite) als Werkverträge angesehenen Verträge seien von der S. GmbH mit jedem der Ausländer, welche von (Beschwerdeführerseite) als Unternehmer gesehen würden, abgeschlossen worden und wurde in der Folge auch vom (Beschwerdeführervertreter) angegeben, die Ausländer seien aus diesen Vertragsverhältnissen von der S. GmbH in Geld entlohnt worden.

Dass gegen den (neben der hier (Erstbeschwerdeführerin)) zweiten Geschäftsführer der S. GmbH, Herrn F., aber auch gegen die Geschäftsführerin der B. GmbH, Frau U., wegen Übertretung des AuslBG wegen des selben Sachverhaltes ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, wird als erwiesen angenommen, sodass die beantragte Aktenbeischaffung entbehrlich schien.

Dass bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 27.10.2005, im Gegensatz zur vorangegangenen am 21.10.2005 nunmehr eine Tafel der B. GmbH auf der Baustelle aufgestellt, und dass mittlerweile der Vorarbeiter G. bei der B. GmbH zur Sozialversicherung gemeldet war, erscheint angesichts der Darstellung des (Beschwerdeführervertreters), die Ausländer seien von der S. GmbH mit den Arbeiten beauftragt und von dieser GmbH dafür bezahlt worden, nicht geeignet, die Annahme, die (entgeltlichen) Leistungen der Ausländer seien wirtschaftlich zugunsten der S. GmbH erbracht worden, in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ergibt sich der deutliche Eindruck, die (Erstbeschwerdeführerin) habe - als Reaktion auf die wenige Tage zuvor erfolgte Beanstandung, insbesondere auch wegen fehlender Gewerbeberechtigung der S. GmbH - die B. GmbH nur als Bauführer vorgeschoben, ohne dass sich an den faktischen wirtschaftlichen Verhältnissen auf der Baustelle seit dem 21.10.2005 etwas geändert hätte. Dass bzw. inwiefern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die Bauausführung in Zusammenhang mit der nun auf den Plan getretenen B. GmbH geändert hätten, wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht einmal behauptungsmäßig konkret dargelegt.

Nun wird zwar von (Beschwerdeführerseite) darauf insistiert, die Ausländer hätten in Ausübung einer ihnen in ihren Heimatländern erteilten Gewerbeberechtigung gearbeitet, und mag es zutreffen, dass zwischen der S. GmbH und den Ausländern schriftliche Urkunden mit dem Titel 'Werkvertrag' errichtet wurden. Weder bei der Kontrolle vor Ort noch im Verfahren wurden allerdings solche Urkunden vorgelegt. Im Verfahren (einschließlich der Berufungsverhandlung) wurde ein konkretes und unterscheidbares Werk, welches jeder der vier Ausländer je für sich in selbstständiger Berufsausübung hätte herstellen sollen, auch mündlich nicht dargestellt. Vielmehr wurde abstrahierend darauf verwiesen, die Werkverträge hätten die Errichtung von Mauertrennwänden betroffen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die vier im gegenständlichen Fall beanstandeten Ausländer gar nicht an Trennmauern, sondern bei Schalungsarbeiten am Fundament bzw. Keller (also offenbar nicht an dem als vereinbart behaupteten 'Werk') gearbeitet haben, wie sich dies aus der - in der Verhandlung unwidersprochen gebliebenen - klaren und widerspruchsfreien sowie mit der Darstellung im Strafantrag übereinstimmenden Schilderung der beiden Kontrollorgane R. und B. glaubhaft ergibt.

Den beiden Zeugen, welche bei ihrer Zeugenaussage in der Berufungsverhandlung einen erfahrenen und verlässlichen Eindruck hinterließen, kann des Weiteren auch ohne Zweifel zugetraut werden, sich an Ort und Stelle einen zutreffenden Eindruck davon gemacht zu haben, dass die vier Ausländer nicht jeder für sich an einem (gesonderten) Werk, sondern vielmehr gemeinsam innerhalb einer Arbeitspartie unter Aufsicht und Anleitung des Vorarbeiters G. die erwähnten Arbeiten verrichteten, umso mehr, als die Zeugen auch schon bei einer Kontrolle nur wenige Tage vor der gegenständlichen Kontrolle Herrn G. als Vorarbeiter der S. GmbH kennen gelernt hatten bzw. von der auf der Baustelle anwesend gewesenen Geschäftsführerin, Frau S." (- der Erstbeschwerdeführerin -) "entsprechende Auskünfte erhielten.

Dass die Ausländer nur für die S. GmbH arbeiteten und das zu verarbeitende Material von dieser Gesellschaft beigestellt wurde, hat der (Erstbeschwerdeführervertreter) selbst angegeben.

Nach den schlüssigen und zwanglos nachvollziehbaren Angaben der Zeugen B. und R. haben die Ausländer manuelle Tätigkeiten (am Fundament bzw. der Schalung) gemeinsam und unter Anleitung und Aufsicht eines auf der Baustelle anwesenden Vorarbeiters (nämlich der S. GmbH) ausgeführt Derartige Tätigkeiten werden der Lebenserfahrung entsprechend üblicherweise unselbständig bzw. in einem Abhängigkeitsverhältnis ausgeübt.

Dass der Vorarbeiter den Ausländern nicht jeden einzelnen Handgriff angeordnet hat, spricht nicht dagegen, sondern ist dies bei fachkundigen Arbeitskräften - auch in unselbständiger Stellung - durchaus nicht erforderlich. Darauf, dass der Vorarbeiter die Arbeiten ihrer Art nach vorgegeben hat, hat selbst der (Beschwerdeführervertreter) implizit hingewiesen, indem er - ausweichend formulierend - davon sprach, der Vorarbeiter hätte die Tätigkeiten der einzelnen Ausländer 'koordiniert', um 'bautechnisch nachteilige Überschneidungen' zu vermeiden. Ein konkretes von den Ausländern zu errichtendes Werk ist jedenfalls nicht erkennbar.

Darauf, dass die Ausländer im Rahmen der für sie ausgestellten Gewerbescheine in Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit tätig gewesen wären, haben sich praktisch keine Hinweise ergeben. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der von (Beschwerdeführerseite) ins Treffen geführten EU-Dienstleistungsfreiheit, welche die vier Ausländer in Anspruch zu nehmen, berechtigt gewesen wären, da das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) darin besteht, dass jemand - wie hier - während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Demgegenüber ist nur eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 52 EG-Vertrag anzusehen (VwGH E 30.01.2006. 2004/09/0093 mit Hinweis Urteil des EuGH vom 20. November 2001, C-268/99 , veröffentlicht in der Sammlung der Rechtsprechung 2001, Seite I- 08615)."

Davon ausgehend bejahte die belangte Behörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG und legte im Übrigen ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung dieser Norm BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

    c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  2. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

    Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

    Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 5 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.

    Nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

    II.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen ist. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.

    Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0306).

    II.3. Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz geltend machen, ist zunächst auf § 27 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Behandlung einer Verwaltungsstrafsache jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat (§ 27 Abs. 2 leg. cit.).

    Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

    Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0140). Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147).

    Im konkreten Fall hat die belangte Behörde bereits aufgezeigt, dass sich nach der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft (Stichtag: 10. Juli 2006) - somit nach der Berufungserhebung (!) - der im Firmenbuch eingetragene Sitz der S. GmbH (noch) in W. - und somit im Zuständigkeitsbereich der erstinstanzlichen Behörde - befunden hat. Des Weiteren wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sich im erstinstanzlichen Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass die Unternehmensleitung faktisch an einem anderen Ort ausgeübt werde, und darauf hingewiesen, dass außer der bloßen Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, dass sich in S. eine weitere Betriebsstätte der zweitbeschwerdeführenden Partei befinden würde, kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet wurde. Angesichts dessen und der - ohne konkreten Anhaltspunkt - aufgestellten bloßen Behauptung im Verwaltungsverfahren, dass die vier ausländischen Staatsangehörigen ihre "Verträge" mit der "faktischen Betriebsstätte der S. GmbH in S" abgeschlossen hätten, war die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen. Abgesehen davon, dass dem Berufungsvorbringen einer "mittlerweile" erfolgten Unternehmenssitzverlegung schon der erwähnte Firmenbuchauszug entgegensteht, könnte sich die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde auf § 28 VStG stützen; diese Zuständigkeit kann nicht nachträglich durch ein Vorbringen in der Berufung erfolgreich in Frage gestellt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0036).

    II.4. Soweit die beschwerdeführenden Parteien sich in der Verfahrensrüge gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wenden sowie in der Unterlassung der Einvernahme der vier ausländischen Arbeitskräfte in der Berufungsverhandlung eine Verletzung der Ermittlungspflicht bzw. eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes erblicken, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:

    Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).

    Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).

    Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführervertreter (zuletzt) in der Berufungsverhandlung am 22. November 2006 im Rahmen seines Vorbringens präzisiert, "den zwischen (der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft) einerseits und den ausländischen Staatsbürgern, die jeweils ebenfalls als Unternehmen gesehen werden, andererseits abgeschlossenen Werkvertrag über die Errichtung von Mauertrennwänden auf der Baustelle in G." zu meinen.

    Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie unter Zugrundelegung dieses Vorbringens die als Werkverträge bezeichneten vier "Beschäftigungsverträge" zwischen der zweitbeschwerdeführenden Partei einerseits und den vier ausländischen Ausländern jeweils andererseits als abgeschlossen betrachtet und damit das Vertragsverhältnis mit den betreffenden Ausländern der zweitbeschwerdeführenden Partei zugeordnet hat. Ebenso schlüssig ist ihre Argumentation, dass angesichts der glaubwürdigen Angaben der Kontrollorgane die Ausländer gar nicht bei den in den behaupteten, aber nicht vorgelegten Werkverträgen umschriebenen Leistungen (Errichtung von Mauertrennwänden) sondern bei Schalungsarbeiten am Fundament bzw. Keller angetroffen wurden. Die Aufsicht und Anleitung der Ausländer durch den Vorarbeiter G., das beschriebene Tätigkeitsgebiet an sich sowie der Umstand, dass die Ausländer demnach den Eindruck machten, gemeinsam als Arbeitspartie die erwähnte Arbeit durchzuführen und nicht jeder für sich ein selbständiges Werk sind in der Gesamtbetrachtung als ausreichende Indizien für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu sehen.

    Mit der bloßen Behauptung in der Beschwerde, dass ein gegen die B. GmbH und deren Geschäftsführerin wegen des selben Sachverhaltes geführte Verwaltungsverfahren zum Ergebnis gelangt sei, es lasse sich nicht ermitteln, ob die Ausländer für die zweitbeschwerdeführende Partei oder die B. GmbH tätig gewesen seien, und die belangte Behörde darauf nicht eingegangen sei, vermögen die beschwerdeführenden Parteien keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, zumal die belangte Behörde - zuvor ausgeführt - nachvollziehbar begründet hat, wieso sie hier zu "konkreten" Feststellungen bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse gelangt ist. Zur dazu behaupteten Verletzung des Parteiengehörs, die offensichtlich auch darauf abzielt, dass der Vertagungsbitte der zur Berufungsverhandlung geladenen (- bei dieser durch einen Rechtsanwalt vertretenen -) Erstbeschwerdeführerin nicht entsprochen wurde, fehlt eine entsprechende Relevanzdarstellung.

    Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit zur Beschäftigung des Vorarbeiters G. liegt ebenfalls nicht vor: Die belangte Behörde hat die mittlerweilige Anmeldung des G. zur Sozialversicherung seitens der B. GmbH wohl berücksichtigt, jedoch auch ausreichend begründet, warum sie die Beiziehung der B. GmbH als Reaktion auf die wenige Tage zuvor erfolgte Beanstandung betrachtete und diese Firma nur als vorgeschoben anzusehen sei, ohne dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.

    Hinsichtlich des gerügten Unterbleibens der Einvernahmen der vier ausländischen Arbeitskräfte in der Berufungsverhandlung ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde keine Meldeanschrift ermittelt werden konnte. Auf Vorhalt dieses Sachverhaltes hat der Beschwerdeführervertreter in der Berufungsverhandlung erklärt, dass auch ihm keine ladungsfähige Adresse bekannt sei.

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51g Abs. 3 Z. 1 und § 51i VStG muss der Unabhängige Verwaltungssenat durchaus auf geeignete Weise den Versuch machen, den Aufenthalt auch von im Ausland aufhältigen Zeugen, deren Aussagen relevant sein könnten, zu ermitteln, und auf geeignete Weise mit ihnen in Kontakt zu treten, um ihre grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung zu erwirken (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/09/0027, und vom 21. Mai 2003, Zl. 2000/09/0010, mwN).

    Diese Grundsätze wurden im vorliegenden Fall somit nicht verletzt, weil die belangte Behörde durch die Einholung von Meldeauskünften durchaus versucht hat, den Aufenthaltsort der vier ausländischen Staatsangehörigen ausfindig zu machen, dies jedoch ohne Erfolg. Auch haben die beschwerdeführenden Parteien zur Feststellung des Aufenthaltsorts der ausländischen Zeugen keinen Beitrag geliefert. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde daher die Unterlassung ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden.

    Insgesamt kann damit die nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erschüttert werden wie auch der weitere Einwand von Ermittlungs- und Begründungsmängeln verfehlt ist: Die belangte Behörde hat neben den Erwägungen zur Beweiswürdigung in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und ist in ihrer klaren und übersichtlichen sowie zutreffenden rechtlichen Subsumtion zu einem die Berufung der beschwerdeführenden Parteien abschlägigen Ergebnis gelangt. Damit hält die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

    II.5. Auch der Rechtsrüge der beschwerdeführenden Parteien gegen die Annahme des inkriminierten Tatbestandes sowie die Strafbemessung ist der Erfolg zu versagen:

    Die Feststellungen zum wirtschaftlichen Gehalt der gegenständlichen Tätigkeiten reichen bei der nach den aufgezeigten Judikaturgrundsätzen vorgenommenen Bewertung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dafür aus, die rechtliche Annahme des Vorliegens von Beschäftigungen der betreffenden Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG - wobei als Arbeitgeberin die zweitbeschwerdeführende Partei anzusehen war - zu tragen. Der (formale) Umstand, dass die Ausländer jeweils über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für verschiedene Gewerbe verfügt haben, ist für die Beurteilung des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129).

    Die belangte Behörde ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn sie die Verantwortlichkeit der Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer aufrechten Geschäftsführerfunktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG sowie die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG bejaht hat.

    In ihrer Strafbemessung hat die belangte Behörde aufgezeigt, dass der Erstbeschwerdeführerin zwar erstmalig die Beschäftigung von mehr als drei Ausländern zur Last gelegt wird, sie jedoch mehrere, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Angesichts dessen sowie mangels Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Einkommensverhältnissen und Anhaltspunkten für die Anwendung von § 20 VStG erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung, womit wegen der einzelnen Verwaltungsübertretungen jeweils Geldstrafen im unteren Bereich des dritten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verhängt wurde, im Sinne der Kriterien des § 19 VStG als schuldangemessen.

    II.6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 24. Juni 2009

Stichworte