Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §236;
RAO 1868 §27 Abs1 litd;
RAO 1868 §27 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §236;
RAO 1868 §27 Abs1 litd;
RAO 1868 §27 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Salzburger Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0075, verwiesen werden. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wie des vorliegenden waren die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2004, vom 15. Februar 2005 und vom 29. Juni 2005. In diesen beantragte der Beschwerdeführer u.a. rückwirkend ab 1. Jänner 2004 bzw. zum 1. Jänner 2005 und zum 1. April 2005 die entrichteten Kammerbeiträge auf zumindest zwei Fünftel zu ermäßigen und die von ihm seit 1. Jänner 2004 zu viel entrichteten Beiträge auf die künftigen Vorschreibungen anzurechnen, und auch die künftigen Zwangsbeiträge auf zumindest zwei Fünftel zu ermäßigen. Die genannten Anträge betrafen neben dem Kammerbeitrag, der seit 2002 im Jahr EUR 900,-- ausmacht, das Sterbegeld, den Beitrag zur Versorgungseinrichtung, weiters die Beiträge zur erweiterten Haftpflicht, zum Notfallsfonds 2004, zur Versicherungsprämie 2004 und zur Zusatzpension (nach dem Vorbringen im Antrag vom 7. Oktober 2004 machten alle Beiträge einen Betrag von EUR 7.235,94 aus, im Antrag vom 29. Juni 2005 von EUR 3.686,68).
In seinem Antrag vom 29. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor (insbesondere die verschiedenen Vorschreibungen zu den geltend gemachten Beiträgen; weiters neuerlich den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahre 2003) und wendete sich dagegen, dass im vorliegenden Fall die Judikatur zu § 236 BAO angewendet werde. Weiters führte er aus, dass seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse - wie sie aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 hervorgingen - nicht erst neuerdings bestünden, sondern seit seiner Scheidung im März 1995 (also seit mehr als 10 Jahren). Deswegen müsste er auch um eine Jahresbeitragsermäßigung bei der Rechtsanwaltskammer ansuchen. Nachdem seine finanziellen Schwierigkeiten - trotz seiner schon erwähnten bescheidenen Kanzleiführung und trotz seiner bescheidenen Privatentnahmen und -ausgaben - bereits das Ausmaß einer Existenzgefährdung angenommen hätten, habe er sich zur Stellung des vorliegenden Antrages genötigt gesehen. Nach dem Einkommensteuerbescheid 2003 habe er nur Jahreseinkünfte von EUR 14.046,30 (somit Monatseinkünfte von EUR 1.170,52). Von diesen Jahreseinkünften hätte er insbesondere einen Unterhalt an seine beiden Töchter im Ausmaß von EUR 6.000,-- und jährlich zwischen EUR 5.000,-- und EUR 6.000,-- für ein Darlehen für Wohnraumbeschaffung für seine geförderte und mit Darlehen "vollgepflasterte" Privatwohnung zu zahlen. Es sei daraus ersichtlich, dass für seine Lebensführung so wenig überbleibe, dass er notgedrungen - wie seit Jahren - auch von den Einkünften seiner Lebensgefährtin leben müsse.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18. Juli 2005, der Gegenstand des angeführten hg. Erkenntnisses war, die angeführten Anträge des Beschwerdeführers ab. Sie führte in ihrer Entscheidung aus, dass eine Ermäßigung und Refundierung bereits bezahlter und künftiger Beiträge zur Versorgungseinrichtung gemäß § 53 Abs. 2 Z. 4 RAO nicht vorgesehen sei. Dies gelte auch für die Prämie zur erweiterten Haftpflichtversicherung, des Beitrages zum Notfallsfonds und der Sterbegelder. Lediglich die Beiträge gemäß § 27 Abs. 1 lit. d) RAO könnten gemäß § 27 Abs. 2 RAO durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden. Eine Rückerstattung bzw. rückwirkende Ermäßigung für Beiträge, die in der Vergangenheit bereits entrichtet worden seien, sei - entgegen der Bestimmung des § 236 Abs. 2 BAO - nicht vorgesehen.
Zum Antrag auf Ermäßigung der künftigen Zwangsbeiträge sei auszuführen, dass eine generelle Befreiung für die Zukunft ohne Bedachtnahme auf besondere Umstände im Einzelfall im Gesetz nicht normiert sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Nachweise dafür erbracht, dass in Zukunft berücksichtigungswürdige Gründe für eine teilweise Nachsicht für die Beiträge gemäß § 27 Abs. 1 lit. d RAO vorlägen. Es könne jedenfalls festgehalten werden, dass Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum keine berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß § 27 Abs. 2 RAO darstellten.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit dem angeführten Erkenntnis vom 5. Juli 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er stellte in diesem Erkenntnis zunächst klar, dass von dem geltend gemachten Beschwerdepunkt gemäß § 27 Abs. 2 RAO nur die Beiträge nach § 27 Abs. 1 lit. d) RAO erfasst seien. Die Beiträge zur Versorgungseinrichtung, wie auch die Sterbegelder, nunmehr Todfallsbeiträge, fielen jedenfalls nicht darunter. Gemäß § 27 Abs. 2 dritter Satz RAO könnten diese Beiträge gemäß § 27 Abs. 1 lit. d) RAO durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden. Eine Stundung strebe der Beschwerdeführer nicht an. Zu klären sei aber die Frage, wie es sich im Beschwerdefall mit einer Nachsicht verhalte. Der Verwaltungsgerichtshof sei der Auffassung, dass eine solche Nachsicht auch für bereits entrichtete Beiträge in Betracht komme, für die - wie im Beschwerdefall - zeitnah mit der Entrichtung ein Nachsichtsansuchen eingebracht worden sei. Auch eine Nachsicht erst künftig fällig werdender Beiträge unter Bedachtnahme auf eine gegenwärtige, aber voraussichtlich nicht bloß vorübergehende wirtschaftlich schwierige Lage des Beitragspflichtigen sei nicht ausgeschlossen.
Die belangte Behörde wies die eingangs angeführten Anträge des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich ab. Die vom Beschwerdeführer genannten Umstände stellten für die belangte Behörde keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 RAO dar. Im Ermittlungsverfahren habe sich heraus gestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Kanzleibetrieb regelmäßig Einkünfte erziele, die auch zu einem - wenn auch geringen - Jahresgewinn führten. Durch die Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit sei es dem Beschwerdeführer möglich, die vorgeschriebenen Beiträge zu bezahlen. Er habe nicht nachgewiesen, dass er durch irgend welche Umstände derart in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei, dass ihm nicht einmal die Bezahlung der vorgeschriebenen Beiträge möglich sei. Er habe lediglich versucht darzustellen, aus welchen Gründen der ihm verbleibende Jahresgewinn nicht ausreiche, die Kosten für seine Lebensführung zu decken.
Die belangte Behörde sei überdies der Ansicht, dass eine dauernde schlechte Erwerbslage des Beschwerdeführers generell keinen Grund für die Nachsicht der Beiträge darstelle, wenn nicht zusätzliche berücksichtigungswürdige Gründe zu einer derartigen wirtschaftlichen Notlage hinzuträten. Der Beschwerdeführer übe den Beruf des Rechtsanwaltes aus und sei somit Mitglied der Salzburger Rechtsanwaltskammer, die sich selbst verwalte. Mit der Selbstverwaltung seien bestimmte Aufwendungen verbunden, die von sämtlichen Kammermitgliedern nach gleichen Teilen zu bezahlen seien, da ihnen aus der Kammermitgliedschaft auch die selben Rechte zustünden. Der Beschwerdeführer wie auch sämtliche anderen Kammermitglieder hätten die Möglichkeit, im Rahmen der Kammervollversammlung auf die vorgeschriebenen Jahreskammerbeiträge Einfluss zu nehmen.
Überdies profitierten die Kammermitglieder im gleichen Ausmaß von der Kammerorganisation. So kämen etwa durch die Organisation der Verfahrenshilfe jedem Kammermitglied Beiträge zur Altersversorgung zu Gute. Jedes Kammermitglied sei berechtigt, die Serviceeinrichtungen der Rechtsanwaltskammer in Anspruch zu nehmen, die einen entsprechenden Aufwand bedingten. Aus den Mitteln der Kammerbeiträge würden pro Anwalt und Jahr EUR 59,45 an Versicherungsprämien für eine Kollektivunfallversicherung, EUR 226,44 an Versicherungsprämien für die Treuhandbuchversicherung und für alle Salzburger Rechtsanwälte ein Pflegegeldbeitrag in der Höhe von EUR 21.435,-- (für 2006) an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zur Weiterleitung an den Sozialversicherungsträger bezahlt. Dies bei einem seit 2002 unverändert gebliebenen Kammerbeitrag pro Anwalt und Jahr von EUR 900,--. Es stehe jedem Rechtsanwalt frei, sich in dieses System einzugliedern oder eben einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf die Kammermitgliedschaft zu verzichten. Dies gelte insbesondere dann, wenn ausreichende Erträge aus der Erwerbstätigkeit auf Dauer nicht erzielt werden könnten. Es könne jedoch nicht angehen, dass einzelne Kammermitglieder auf Grund der schlechten Ertragslage zu Lasten der übrigen Kammermitglieder, auf die dann zwangsläufig höhere Kosten umgelegt werden müssten, teilweise von der Beitragsleistung befreit würden, jedoch von der Kammermitgliedschaft im gleichen Maße profitieren würden.
Auch stellten Aufwendungen für die persönliche Lebensführung keine berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß § 27 Abs. 2 RAO dar. Andernfalls wären Kammermitglieder mit hohen Lebensführungsaufwendungen gegenüber jenen Kammermitgliedern mit sparsamer Lebensführung begünstigt.
Da somit ein berücksichtigungswürdiger Grund für die teilweise Nachsicht dieser Beiträge für die Vergangenheit und auch für die Zukunft nicht vorliege, sei auf die Frage der Ermessensausübung nicht einzugehen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 (RAO), in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007, anzuwenden.
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c und d RAO sind der Plenarversammlung folgende Angelegenheiten zugewiesen:
"c) die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für
humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der
Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c."
Abs. 2 dieser Bestimmung sieht Folgendes vor.
"(2) Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, dass die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden."
§ 27 Abs. 1 lit. d) RAO erfasst jedenfalls den Grundbeitrag (seit 2002 in Höhe von EUR 900,-- im Jahr) und den Zuschlag für den Notfallsfonds (2004 in Höhe von EUR 100,--).
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass nach Ansicht der belangten Behörde "eine dauernde schlechte Erwerbslage des Antragstellers generell keinen Grund für die Nachsicht der Beiträge" darstelle, wenn nicht zusätzliche berücksichtigungswürdige Gründe zu einer derartigen wirtschaftlichen Notlage hinzuträten. Dies sei unzutreffend und widerspreche zudem nach Ansicht des Beschwerdeführers der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser habe nämlich in dem angeführten Erkenntnis angenommen, dass schlechte wirtschaftliche Verhältnisse oder eine (voraussichtlich nicht bloß vorübergehende) wirtschaftlich schwierige Lage als Nachsichtsgrund nicht ausgeschlossen seien.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber schreibt in § 27 Abs. 2 erster Satz RAO für die Beitragsfestsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kammermitglieder vor. Danach sind die Aufwendungen, die in § 27 Abs. 1 lit. d) RAO genannt sind und die durch den Beitrag aufgebracht werden müssen, auf alle Kammermitglieder mit einem gleich hohen Beitrag aufzuteilen. Dazu sieht der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2 zweiter Satz RAO die Abweichung vor, dass in der Beitragsordnung auf besonders große Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der von der Kammer erfassten Rechtsanwälte Rücksicht genommen wird und die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Ansonsten geht der Gesetzgeber zulässigerweise von einer durchschnittlich gegebenen wirtschaftlichen Ertragslage der Kammermitglieder aus, wenn er die Festsetzung gleich hoher Beiträge für alle Mitglieder vorsieht. Die diesbezüglichen im Akt einliegenden Beschlüsse der Vollversammlung der Sbg. Rechtsanwaltskammer (vom 10. November 2003 und 10. November 2004) haben auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Kammermitglieder insofern auch Rücksicht genommen, indem ein Zusatzbeitrag für den ersten bis vierten Rechtsanwaltsanwärter bzw. für eine Angestellten mit Beglaubigungsurkunde festgelegt wurde. Ein großer Unterschied in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder rechtfertigt danach ein Abgehen vom Grundsatz der gleich hohen Beiträge und findet also insoweit bei der Beitragsfestsetzung durch die Vollversammlung Berücksichtigung. Wenn nun im dritten Satz dieses § 27 Abs. 2 RAO weiters die Stundung bzw. Nachsicht in berücksichtigungswürdigen Fällen vorgesehen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass davon auch eine bloß schlechtere Ertragslage (als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) des Kammermitgliedes für sich allein (sei es nun vorübergehend oder dauernd), für die keine besonderen Gründe ins Treffen geführt werden können, als berücksichtigungswürdiger Grund erfasst sein soll. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber, der für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor allem in ihrem Interesse die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern, nämlich Rechtsanwaltskammern, vorsieht, bei der Regelung der Finanzierung dieser Kammern durch ihre Mitglieder von einer durchschnittlichen Ertragslage seiner Mitglieder ausgehen kann, die derart ist, dass das Kammermitglied im Regelfall den sich aus der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ergebenden finanziellen Verpflichtungen entsprechen kann. Zu beachten ist auch, dass den Kammermitgliedern etliche Leistungen durch die Kammer zu Gute kommen, worauf im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde. Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 27 Abs. 2 dritter Satz RAO dann in Frage kommt, wenn objektive, berücksichtigungswürdige Gründe (wie Krankheit, Unfall) für die ins Treffen geführte wirtschaftliche Notlage des Kammermitgliedes ursächlich sind. Aus der angeführten Passage im hg. Vorerkenntnis vom 5. Juli 2007 ergibt sich nichts Gegenteiliges, in der von einer möglichen längerfristigen wirtschaftlich schwierigen Lage des Beitragspflichtigen gesprochen wurde und nicht von einer permanent schlechten Ertragslage, wobei zu den Gründen einer längerfristigen schwierigen wirtschaftlichen Lage nichts ausgeführt wurde.
Weiters meint der Beschwerdeführer, sein Vorbringen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sei nur unvollständig und damit verzerrt wiedergegeben worden. Er habe nämlich auch darauf verwiesen, dass sein eingenommenes Honorar - trotz bescheidener Kanzleiführung (nur eine Halbtagskraft) - fast nur zur Abdeckung der Betriebskosten aufgehe und dass er notgedrungen nur bescheidene Privatentnahmen und Privatausgaben getätigt habe. Wie die belangte Behörde von "hohen Lebensführungsaufwendungen" sprechen könne, sei nicht nachvollziehbar.
Dazu ist festzustellen, dass von einer unvollständigen Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Rede sein kann. Die belangte Behörde hat im Zusammenhang mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass er von seinen nicht sehr hohen Einkünften einen Unterhalt für seine zwei Töchter (von EUR 6.000,-- im Jahr) und Aufwendungen für die Wohnraumbeschaffung (von EUR 5.000,-- bis EUR 6.000,-- im Jahr) bezahlen müsse und ihm kaum Geld für die Lebensführung bleibe, zutreffend entgegengehalten, dass damit keine Umstände für eine nur eingeschränkte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorgetragen worden seien, sondern lediglich darzustellen versucht wurde, aus welchen Gründen der dem Beschwerdeführer verbleibende Jahresgewinn nicht ausreiche, die Kosten für seine Lebensführung zu decken. Der Beschwerdeführer hat auch - unbestritten - die vorgeschriebenen Beiträge stets bezahlen können. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, dass die genannten Aufwendungen für die persönliche Lebensführung keine berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß § 27 Abs. 2 RAO darstellten.
Das in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde weiters vertretene Argument, dass andernfalls Kammermitglieder mit hohen Lebensführungsaufwendungen gegenüber jenen mit sparsamer Lebensführung begünstigt würden, stellte lediglich eine allgemeine gleichheitsrechtliche Argumentation der belangten Behörde zu § 27 Abs. 2 RAO dar. Unterhaltszahlungen in der Höhe von EUR 6.000,-- im Jahr und Aufwendungen für die Wohnraumbeschaffung im Ausmaß von EUR 5.000,-- bis EUR 6.000,-- im Jahr stellen Kosten der persönlichen Lebensführung des Beschwerdeführers dar und waren - wie die belangte Behörde dies zutreffend vertreten hat - nicht als berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 RAO einzustufen.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte nach den Ermittlungen im Jahre 2005 ein weiteres Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Im Jahr 2005 hätten seine Einkünfte EUR 15.469,21 ausgemacht, 2006 nur EUR 802,65. Seine wirtschaftlich schwierige (schlechte) Lage habe sich bis heute (für 2007 gebe es noch kein Einkommensteuererklärung) nicht zum Besseren gewendet.
Auch damit tut der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, denn auch damit werden keine objektiven Umstände ins Treffen geführt, aus denen die dauernd geringen, bei der Rechtsanwaltstätigkeit eingenommenen Einkünfte begründet werden. Dem Beschwerdeführer stand es jederzeit während des anhängigen Verfahrens offen, der Behörde wegen des Zeitablaufes geänderte Sachverhaltsgrundlagen zu seinen Anträgen mitzuteilen. Es traf ihn bei den vorliegenden Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht, wie dies die Abgabenbehörden im Falle von Nachsichtsersuchen gemäß § 236 BAO annehmen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150).
Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dauernd schlechter Ertragslage einer Rechtsanwaltskanzlei, der keine besonderen objektiven Gründe (wie Krankheit, Unfall) zu Grunde liegen, von dem Betreffenden zu erwägen ist, ob er in Zukunft eine andere Berufstätigkeit ausübt.
Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er durch bestimmte objektive Umstände derart in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei, dass ihm - ohne seine Existenz zu gefährden - die Bezahlung der vorgeschriebenen Beiträge nicht möglich sei. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlichen Anträge daher zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. November 2009
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