VwGH 2007/10/0185

VwGH2007/10/018511.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des F P in L, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Juli 2007, Zl. 4a-A-K8504/5-2007, betreffend Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 lita;
ForstG 1975 §1a Abs7;
ForstG 1975 §1a;
ForstG 1975 §4 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 lita;
ForstG 1975 §1a Abs7;
ForstG 1975 §1a;
ForstG 1975 §4 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Verwaltungsakten erstattete das Forstaufsichtsorgan der Forstaufsichtsstation Jennersdorf, K., am 8. Juni 2006 die Mitteilung, dass die Waldbestände (rund 20jährige Erlen) im Ausmaß von 1387 m2 auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1154 im Jahr 2005 geschlägert und die Baumstöcke danach großteils entfernt worden seien. Im Frühjahr 2006 sei durch den Beschwerdeführer auf dieser Teilfläche ohne Rodungsbewilligung Getreide angebaut worden. Der Meldung war ein Auszug aus dem Grenzkataster, in welchem die südliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 1154 der Benützungsart "Wald" zugeordnet war, und ein Luftbild beigefügt.

Mit im Verwaltungsakt erliegendem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf (BH) vom 19. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Befund des Forstaufsichtsorgans K. zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

Einem Aktenvermerk der BH vom 7. November 2006 zufolge habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache bei der BH dargelegt, die im Grundbuchsauszug vom 9. Juni 2006 als "Wald" ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 1154 betrage lediglich 1214 m2. Außerdem sei die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) den Auftrag, die Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1154 (1214 m2) mit näher bezeichnetem Pflanzenmaterial nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplans bis spätestens 15. Mai 2007 durchzuführen. In der Begründung stützte sich die BH auf die Mitteilung des Forstaufsichtsorgans K. vom 8. Juni 2006.

In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, er habe auf dem Grundstück Nr. 1154 keine rechtswidrige Rodung vorgenommen.

Der Landeshauptmann von Burgenland holte das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. I. vom 28. März 2007 ein. Diesem zufolge werde das Grundstück Nr. 1154 im Norden von einem Feldweg, im Süden von einem Gerinne, im Westen von einem "mittelalterlichen" Erlenbestand auf dem Grundstück Nr. 1152 und im Osten von einer Ackerfläche begrenzt. Das Grundstück Nr. 1154 werde derzeit zur Gänze als Acker verwendet. Es seien darauf anlässlich der Begehung vom 26. März 2007 keine Baum- oder Wurzelreste vorgefunden worden. Ein Luftbild aus dem Jahr 2004 zeige im südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1154 eine Bestockung. Aus der Kronenform könne geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Erlenbestand mittleren Alters handle. Unter Heranziehung des Flächeneditors des Landes-GIS habe sich eine Rodungsfläche von 1310 m2 ergeben.

Aufgrund einer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2007 holte die belangte Behörde die ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. I. vom 26. Mai 2007 ein. Danach sei die vom Beschwerdeführer gerodete Teilfläche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Waldbestand auf dem Grundstück Nr. 1152 gestanden. Was die Bemessung der gerodeten Teilfläche anlange, so liege ein hochauflösendes Luftbild vor, auf welchem die Kronen der vormaligen Bestockung gut ersichtlich seien. Der Messpunkt für die Flächenberechnung mittels des Flächeneditors des Landes-GIS sei in der Kronenmitte (gemeint: der Randbäume) angesetzt worden. Dort verlaufe in der Regel die Stammbasis. Da das das Grundstück Nr. 1154 im Süden begrenzende Gerinne (Grundstück Nr. 1190) weiter nördlich als bisher angenommen verlaufe, weise die gerodete Fläche ein Ausmaß von nur 1160 m2 auf. Der Stellungnahme war ein Luftbild im Maßstab von 1 : 500 beigefügt, auf welchem mit roter Umrandung die gerodete Fläche eingezeichnet wurde.

Mit im Verwaltungsakt erliegendem Schreiben des Landeshauptmannes vom 1. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. I. vom 26. Mai 2007 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. I. vom 26. Mai 2007.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 änderte der Landeshauptmann den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin gehend ab, dass das Ausmaß der auf dem Grundstück Nr. 1154 wiederzubewaldenden Fläche 1160 m2 betrage. Weiters setzte der Landeshauptmann das Ausmaß des für die Wiederbewaldung zu verwendenden Pflanzenmaterials neu fest, wobei die Wiederbewaldung bis spätestens 15. November 2007 durchzuführen sei.

In der Begründung stützte sich der Landeshauptmann auf das Gutachten vom 28. März 2007 und die ergänzende Stellungnahme vom 26. Mai 2007 des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. I. Daraus gehe hervor, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche im Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe. Was das Ausmaß der gerodeten Fläche anlange, so habe der forstfachliche Amtssachverständige DI. I. dargelegt, dass auf dem Luftbild aus dem Jahr 2004 die Kronen des vormaligen Waldbestandes gut ersichtlich seien. Der Messpunkt sei in der Kronenmitte (der Randbäume), wo in der Regel die Stammbasis verlaufe, angesetzt worden. Daraus habe sich unter Heranziehung des Flächeneditors des Landes-GIS die Rodungsfläche im Ausmaß von 1160 m2 ableiten lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005) lauten (auszugsweise):

"I. ABSCHNITT

WALD, ALLGEMEINES

...

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

...

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,

...

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

...

Neubewaldung

§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall

1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,

2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

...

III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT

SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

...

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

...

Forstaufsicht

§ 172.

...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

...

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG ist, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Die Forstbehörde ist ermächtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. zB das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0041).

Die in § 1a Abs. 1 ForstG genannten Mindestausmaße beziehen sich - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - auf die räumlich zusammenhängende Bestockung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0204 und 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0135).

Im Gegensatz zu dem in § 1a Abs. 4 lit. a und Abs. 7 sowie in § 4 Abs. 1 Z. 2 ForstG verwendeten Begriff "Überschirmung" (durch Baumkrone oder Strauchverzweigung) bezieht sich der in § 1a Abs. 1 ForstG verwendete Begriff "Bestockung" auf die aus dem Boden wachsenden Holzgewächsstämme. Es ist davon auszugehen, dass sich das Ausmaß einer bestockten Fläche nicht aus dem überschatteten Bereich, sondern aus den Verbindungslinien entlang den Außenseiten der Holzgewächsstämme oder Wurzelstöcke am Rand bestimmt. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Bundesgesetzgeber eines anderen Begriffs bedient hätte (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008).

2.2.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf die Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. I. vom 28. März und 26. Mai 2007 gestützte Auffassung zu Grunde, dass auf dem Luftbild aus dem Jahr 2004 die Kronen der vormaligen Bestockung auf dem Grundstück Nr. 1154 gut ersichtlich seien. Der Messpunkt sei in der Kronenmitte der Randbäume angesetzt worden, wo in der Regel die Stammbasis verlaufe.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Überhang der Baumkronen bei den Randreihen sei deutlich größer als im Verband, sodass die Stammbasis bei den Bäumen der Randreihen keinesfalls im Bereich der Kronenmitte verlaufe. Der Wiederbewaldungsauftrag sei daher (auch) für eine Fläche erteilt worden, die nicht Wald im Sinn des ForstG sei.

Mit diesem Vorbringen wird nicht konkret dargelegt, dass die von der belangten Behörde angenommenen Messpunkte bezogen auf den Boden außerhalb der Verbindungslinien entlang den Außenseiten der Holzgewächsstämme oder Wurzelstöcke am Rand lagen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die erwähnten Messpunkte noch innerhalb der dargestellten Verbindungslinien befänden, kann damit nicht erschüttert werden.

2.2.2. Die Beschwerde bringt weiters vor, die in der südöstlichen Ecke der Rodungsfläche auf dem Luftbild ersichtliche Fläche sei nicht Wald im Sinne des ForstG, weil dort "die Bestockung um einige Meter von der Grundstücksgrenze zurück weiche".

Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Eine generelle Regel, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der für die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald erforderliche räumliche Zusammenhang bestünde bzw. unterbrochen wäre, besteht nicht. Je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen kann auch eine solche Fläche als "bestockt" im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG angesehen werden, bei der zwischen einzelnen Stämmen Abstände von 5 m und mehr vorkommen, weil nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass ein bestimmter Abstand in der genannten Größenordnung jedenfalls den räumlichen Zusammenhang zwischen forstlichen Gewächsen aufhebt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2000/10/0115 mwN).

Der angefochtene Bescheid beruht auf den Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. I. vom 28. März und 26. Mai 2007, wonach der südliche Teil des Grundstückes Nr. 1154 eine zusammenhängende Bestockung aufgewiesen habe.

Diese von der Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht konkret bestrittene Auffassung begegnet - insbesondere vor dem Hintergrund des Luftbildes aus dem Jahr 2004 - keinen Bedenken.

2.2.3. Die Beschwerde wendet weiters ein, die auf dem Luftbild aus dem Jahre 2004 eingezeichneten Grundstücksgrenzen korrespondierten nicht mit den tatsächlichen Grundstücksgrenzen. Die belangte Behörde hätte daher das Luftbild aus dem Jahr 2004 einer fotogrammetrischen Auswertung zuführen sowie ein vermessungstechnisches und geodätisches Gutachten einholen müssen, um das genaue Ausmaß der Rodungsfläche bestimmen zu können.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0075). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm unklar wäre, wie dem behördlichen Auftrag zu entsprechen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine bestimmte gerodete Teilfläche des Grundstückes Nr. 1154 im Ausmaß von 1160 m2 wiederzubewalden. Dabei hat die belangte Behörde diese Teilfläche im angeschlossenen Lageplan (durch rote Umrandung) ersichtlich gemacht. Zu diesem Ergebnis gelangte sie im wesentlichen auf Grund der ergänzenden Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. I. vom 26. Mai 2007, worin von diesem das hochauflösende Luftbild aus dem Jahr 2004 (Maßstab von 1 : 500) unter Heranziehung des Flächeneditors des Landes-GIS neuerlich ausgewertet wurde.

Die Feststellung des Ausmaßes und der Lage der wiederzubewaldenden Teilfläche in der Natur ist daher eindeutig möglich. Die vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltene fotogrammetrische Auswertung des Luftbildes aus dem Jahr 2004 war daher nicht erforderlich (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0100 und 5. April 2004, Zl. 2002/10/0006).

2.2.4. Schließlich ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Auffassung der belangten Behörde nicht bestreitet, dass er auf der in Rede stehenden Teilfläche selbst Getreide angebaut habe.

Das Verbot gemäß § 17 Abs. 1 ForstG richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2006/10/0005). Die Forstbehörden sind zum Einschreiten gemäß § 172 Abs. 6 ForstG von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Rodung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet (vgl. das zu § 16 ForstG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0232 und Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3 (2005), Anm 15 zu § 172).

Die Einholung eines vermessungstechnischen und geodätischen Gutachtens zur Frage, ob sich die vom Beschwerdeführer gerodete Waldfläche zum Teil auch auf ein anderes Grundstück erstrecke, durfte daher vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung unterbleiben.

2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. Dezember 2009

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