Normen
AVG §62 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §175 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §1a idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §3 Abs1 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §5 idF 2004/I/083;
AVG §62 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §175 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §1a idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §3 Abs1 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §5 idF 2004/I/083;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der Verwaltungsakten erstattete das Forstaufsichtsorgan der Forstaufsichtsstation Jennersdorf Ing. K. am 11. Mai 2004 die Mitteilung, dass die Waldbestände (Erlen und Kiefern) auf den Grundflächen Nr. 1158 (im Ausmaß von 2221 m2) und 1160 (im Ausmaß von 1327 m2) der KG. R. seit der letzten Walddurchforschung am 31. März 2000 gerodet worden seien. Zu letztgenanntem Zeitpunkt sei der Bewuchs bereits geschlägert, die Baumstöcke aber noch im Boden fest verankert gewesen. Danach seien diese ohne Rodungsbewilligung entfernt und die Flächen in den letzten zwei bis drei Jahren einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt und damit zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden (dem Befund des Forstaufsichtsorgans waren ein Auszug aus dem Grenzkataster, in welchem den Rodungs(teil)flächen die Benützungsart "Wald" zugeordnet war, und ein Luftbild jeweils mit Stand März 2003 beigefügt worden). Die zitierten Rodungsflächen wären mit mindestens 900 Schwarzerlen / Eschen aufzuforsten.
In einer weiteren Mitteilung des Forstaufsichtsorgans vom 24. Juni 2004 wurde ausgeführt, eine am 23. Juni 2004 durchgeführte Walddurchforschung habe ergeben, dass der Schwarzerlenbestand auf dem Grundstück Nr. 1177 (KG. R.) im Winter 2003/2004 geschlägert worden sei. Seit dem 24. Mai 2004 seien auf einer Teilfläche von 2012 m2 ohne Bewilligung die Wurzelstöcke gerodet worden und werde mittlerweile darauf Mais angebaut (dem Befund war ein Auszug aus dem Grenzkataster, in welchem der Rodungsteilfläche die Benützungsart "Wald" zugeordnet war, und ein Luftbild jeweils mit Stand März 2003 beigefügt). Die zitierte Teilfläche wäre mit 700 Schwarzerlen aufzuforsten.
Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 19. August 2004 zufolge habe das Forstaufsichtsorgan Ing. K. mitgeteilt, dass für die Wiederbewaldung der in Rede stehenden Rodungsflächen Schwarzerlen (1/1) und Eschen (2/0) zu verwenden seien (AS 13).
Mit im Verwaltungsakt erliegendem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 19. August 2004 wurden dem Beschwerdeführer die Befunde des Forstaufsichtsorgans Ing. K. zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 25. August 2005 ordnungsgemäß zugestellt. Eine Reaktion des Beschwerdeführers darauf ist nicht aktenkundig.
Mit Bescheid vom "23.09.2000" (gemeint offenbar: 23. September 2004) erteilte die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf dem Beschwerdeführer als dem Eigentümer der Grundstücke Nr. 1158, "1168" (gemeint offenbar: 1160) und 1177, jeweils KG. R., gemäß § 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz 1975 (ForstG) den Auftrag, die Wiederbewaldung des Grundstücks Nr. 1158 (2221 m2) sowie von Teilfächen der Grundstücke Nr. 1160 (1327 m2) und 1177 (2012 m2) mit 900 Stück Schwarzerlen (1/1) oder Eschen (2/0) auf den Rodungs(teil)flächen Nr. 1158 und 1160 einerseits und mit 700 Stück Schwarzerlen (1/1) auf der Rodungsteilfläche Nr. 1177 andererseits nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lagepläne bis spätestens 15. April 2005 durchzuführen.
Zur Begründung stützte sich die Bezirkshauptmannschaft auf die erwähnten Befunde des Forstaufsichtsorgans Ing. K. vom 11. Mai 2004 und 24. Juni 2004.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, der erstbehördliche Bescheid sei am 23. September 2000 verfasst worden, weshalb Verjährung gemäß § 175 ForstG eingetreten sei. Bei der von der Behörde angenommen Rodung habe es sich bloß um ein "sukzessives Ausputzen bestandener Verstaudungen gehandelt". Auf dem Grundstück Nr. 1177 habe in erster Linie ein Fichtenbestand gestockt. Der Bewuchs auf dem Grundstück Nr. 1158 habe im nördlichen Bereich lediglich aus wenigen aus natürlichem Anflug entstandenen älteren Bäumen bestanden. Der Bewuchs im südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1158 und auf dem Grundstück Nr. 1160 habe sich im Zeitpunkt der Schlägerung auch noch nicht 15 Jahre alten Erlen zusammen gesetzt. Insgesamt sei bei diesem "völlig ungepflegten Kleinbaum- und Staudenbestand" nicht Wald im Sinne des ForstG vorgelegen. Seit der Schlägerung sei auf den in Rede stehenden Flächen Mais angebaut worden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 18. Jänner 2005 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben "und die im Spruch des erstbehördlichen Bescheides angeführte Grundstücksnummer 1168, KG: R(...), auf Grundstücksnummer 1160, KG R(...) abgeändert".
In der Begründung führte der Landeshauptmann aus, Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG sei, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe. Dass den verfahrensgegenständlichen Flächen Waldeigenschaft zukomme, leite sich aus den Befunden des Forstaufsichtsorgans Ing. K. vom 11. Mai 2004 und 24. Juni 2004, den diesen beigelegten Luftbildern und den Auszügen aus dem Grenzkataster (Stand März 2003) ab. Der Beschwerdeführer habe die bewilligungslose Rodung und die landwirtschaftliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht bestritten, weshalb der Wiederbewaldungsauftrag zu erteilen gewesen sei. Der Einwand der Beschwerde, die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG sei wegen Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 175 ForstG unzulässig, sei verfehlt, weil Aufträge nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG keine Verwaltungsstrafsachen darstellten und von der Einleitung eines Strafverfahrens und damit von der Verfolgungsverjährung unabhängig seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2004) lauten (auszugsweise):
"I. ABSCHNITT
WALD, ALLGEMEINES
...
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
...
c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
...
Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster
§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.
...
Neubewaldung
§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
...
Feststellungsverfahren
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
...,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
... .
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
- 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
- 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
...
III. ABSCHNITT
ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN
A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines
...
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
...
XII. ABSCHNITT
ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
...
Forstaufsicht
§ 172. (1) ...
...
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
...
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
...
Verjährung
§ 175. Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Die Beschwerde wendet ein, der belangten Behörde sei es verwehrt gewesen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides die im Spruch des erstbehördlichen Bescheides angeführte Grundstücksnummer "1168" auf "1160" abzuändern. Dafür hätte es eines Berichtigungsbescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG bedurft.
Dem ist zu erwidern, dass der erstbehördliche Bescheid dem Beschwerdeführer die Wiederbewaldung der Rodungs(teil)flächen auf den Grundstücken Nr. 1158, 1160 und 1177 aufgetragen hat. Wenn der Beschwerdeführer als Eigentümer (auch) des Grundstücks Nr. 1168 bezeichnet wurde, handelt es sich dabei offenkundig um einen bloßen Schreibfehler. Der Umstand, dass die Berufungsbehörde die Richtigstellung in ihrem Abspruch vornahm und nicht durch gesonderten Berichtigungsbescheid, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/03/0097, und vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0216).
Ebenso handelt es sich bei der Bezeichnung des Datums des erstbehördlichen Bescheides mit "23.09.2000" offenkundig um einen bloßen Schreibfehler. Gemeint war dabei zweifelsfrei "23. September 2004". Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher auch ohne förmliche Bescheidberichtigung vom richtigen Bescheiddatum auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0224, und vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0003).
2.1.2. Soweit die Beschwerde vorbringt, auf den einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplänen seien die Grundstücksnummern nicht erkennbar, genügt es darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Flächen im erstbehördlichen Bescheid, der von der belangten Behörde bestätigt wurde, durch die Angabe der Grundstücke, des Flächenausmaßes und durch einen Verweis auf die zum Bescheidbestandteil erklärten Pläne umschrieben sind. Auf Grund der eingezeichneten Grenzen der Grundstücke und deren Benützungsarten sowie der farblichen Markierung im Lageplan ist eine Feststellung der in Rede stehenden Flächen einwandfrei möglich (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 97/10/0241). Insbesondere korrespondiert die im Lageplan farblich markierte Teilfläche des Grundstückes Nr. 1160 mit der im Grenzkataster mit der Benützungsart "Wald" dargestellten Teilfläche.
2.1.3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe, indem er auf den in Rede stehenden Flächen die Wurzelstöcke zwischen den Jahren 2000 und 2004 entfernt und diese Flächen einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt habe, gegen forstrechtliche Vorschriften, und zwar gegen das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG) verstoßen.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den vom forstpolizeilichen Auftrag betroffenen Flächen um Wald im Sinne des ForstG handle. Im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei "Gestrüpp und Gesträuch" sowie ein "völlig ungepflegter Kleinbaum- und Staudenbestand" vorgelegen. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass es sich bei den Flächen um forstlich nicht genutzte Strauchflächen im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. c ForstG gehandelt habe, welche nicht als Wald im Sinne des ForstG gälten.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG, dass es sich bei den wiederzubewaldenden Flächen zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190). Die Forstbehörde ist ermächtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374 mwN).
Was die Frage der Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Flächen im Zeitpunkt des Beginnes der Rodung anlangt, kommt es darauf an, ob die Rodungsflächen zu diesem Zeitpunkt oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt innerhalb des unmittelbar davor gelegenen Zeitraumes Wald gewesen sind (vgl. das ebenfalls einen dem Beschwerdeführer erteilten Wiederbewaldungsauftrag betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0037).
Die belangte Behörde hat die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag betroffenen Grundflächen auf die Befunde des Forstaufsichtsorgans Ing. K. vom 11. Mai 2004 und 24. Juni 2004 gestützt. Diesen angeschlossen waren Auszüge aus dem Grenzkataster und Luftbilder jeweils mit Stand März 2003. Den in Rede stehenden Flächen ist im Grenzkataster die Benützungsart "Wald" zugeordnet.
In der Berufung hat der Beschwerdeführer zwar, wie erwähnt, vorgebracht, auf dem Grundstück Nr. 1177 hätte in erster Linie ein Fichtenbestand gestockt, während es im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. 1158 wenige aus natürlichem Anflug entstandene ältere Bäume gegeben habe. Der Bewuchs im südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1158 und auf dem Grundstück Nr. 1160 habe sich im Zeitpunkt der Schlägerung aus noch nicht 15 Jahre alten Erlen zusammengesetzt.
Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens war der nicht näher substanziierten Behauptung, bei den verfahrensgegenständlichen Flächen handle es sich um "Gestrüpp und Gesträuch" sowie um einen "völlig ungepflegten Kleinbaum- und Staudenbestand", kein Tatsachenvorbringen zu entnehmen, das im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. c ForstG geeignet wäre, die Waldeigenschaft dieser Fläche als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0003).
Dass die Grundflächen Nr. 1158 und 1160 eine Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe nicht aufgewiesen hätten und diese Grundflächen bisher nicht Wald gewesen seien, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Dass der auf den in Rede stehenden Flächen stockende Bewuchs vor der Rodung nicht forstwirtschaftlich genutzt worden sei, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Im Übrigen wäre auch damit nicht konkret behauptet worden, dass die in § 1a Abs. 4 lit a ForstG genannten Voraussetzungen vorlägen, die die Waldeigenschaft der gerodeten Flächen ausschließen würden.
Waren die in Rede stehenden Grundflächen aber im Zeitpunkt des Beginnes der Rodung zwischen den Jahren 2000 und 2004 Wald im Sinne des ForstG, dann kam ihnen diese Eigenschaft - mangels Entlassung aus dem Forstzwang - auch im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen forstpolizeilichen Auftrages zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/10/0005, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
2.1.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, "die Behörde habe ihm die Entscheidungsgrundlagen nicht vorgelegt", ist insofern der Boden entzogen, als dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Befundaufnahmen des Forstaufsichtsorgans Ing. K. zu äußern, was jener allerdings unterließ.
2.1.5. Zum Einwand der Beschwerde, die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG sei wegen Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 175 ForstG unzulässig, genügt es darauf hinzuweisen, dass Aufträge nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG keine Verwaltungsstrafsachen bilden und von der Einleitung eines Strafverfahrens und damit von der Verfolgungsverjährung unabhängig sind (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1998, Zl. 95/10/0084 mwN)
2.1.6. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ihm aufgetragene Wiederbewaldung der verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen mit Schwarzerlen und Eschen wendet, ist ihm zu erwidern, dass ein Wiederbewaldungsauftrag nicht eine detailgetreue Wiederherstellung des früheren Zustandes zum Gegenstand hat, sondern die Wiederbewaldung mit standortgerechtem forstlichen Bewuchs (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190).
Der angefochtene Bescheid beruht diesbezüglich auf den sachverständigen Angaben des Forstaufsichtsorgans Ing. K. im erstinstanzlichen Verfahren, wonach eine Aufforstung der gerodeten Flächen auf den Grundstücken Nr. 1158 und 1160 mit Schwarzerlen / Eschen einerseits und auf Nr. 1177 mit Schwarzerlen andererseits vorzunehmen sein werde.
Dass es sich dabei um keinen standortgerechten Bewuchs handeln würde, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung, in der er nur darauf hinwies, dass bisher "andere Gehölze gewachsen waren" als die schon im erstinstanzlichen Bescheid genannten Baumarten, nicht konkret behauptet. Der Auftrag, die Flächen mit Schwarzerlen und Eschen zu bepflanzen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 3. Oktober 2008
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