Normen
AVG §38;
AVG §45 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs10;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §45 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs10;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.765,--, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe insgesamt S 30.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte mit Eingabe vom 24. Mai 1995 beim Landeshauptmann von Tirol (LH) die Erteilung der Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. 1617/10 der KG K, auf welchem sie eine Quellfassung für ihre Wasserversorgungsanlage errichtet hatte.
Der LH beraumte eine mündliche Verhandlung an.
Noch vor deren Durchführung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die beantragte Rodungsbewilligung. Er bestritt die Antragslegitimation der mP und das Vorliegen öffentlicher Interessen an der Rodung, weil der mP genügend Wasser aus anderen Quellen zur Verfügung stehe.
Bei der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 1995 führte der forstfachliche Amtssachverständige aus, die Waldausstattung im Nahbereich der Rodungsfläche sowie im gesamten Gemeindegebiet könne mit 55 % laut genehmigtem Waldentwicklungsplan als guter Schnitt und somit als ausreichend angesehen werden. Die Vorschreibung irgendwelcher Ersatzleistungen sei daher aus diesem Grund und wegen der Geringfügigkeit des Eingriffes (Größe der Rodungsfläche: 10 m2) nicht erforderlich, da die Wirkungen des Waldes in keiner Weise beeinträchtigt würden. Durch die Errichtung der Quellfassung sei der durch den Forstwegebau entstandene Waldrand nicht weiter berührt worden. Daher seien auch keine weiteren Beeinträchtigungen z.B. durch Wind am verbleibenden Waldbestand zu erwarten. Aus forstfachlicher Sicht werde daher gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung kein Einwand erhoben.
Der kulturbautechnische Amtssachverständige erstattete folgenden Befund und Gutachten:
"Befund:
Vorausgeschickt wird, daß bei den folgenden Betrachtungen über die Trinkwasserversorgung von K. die jeweiligen Minimalschüttungen der Quellen berücksichtigt werden, da in Niederwasserzeiten diese mit dem Maximalverbrauch (Wintertourismus) zusammenfallen. Der Talboden von K. wird aus den U.-Quellen mit 17,2 l/sec. und den P.-Quellen mit 4,1 l/sec. versorgt. Zusätzlich kann aus dem Bereich G. die S.-Mühlquelle beigeleitet werden. Der höher gelegene Bereich von G. selbst wird aus den B.-Almquellen mit 2,0 l/sec. versorgt. Zur Eignung der genannten Quellen wird bemerkt:
Die P.-Quelle ist zwar hygienisch einwandfrei, auf Grund des Ortsbefunde (geringe Verweilzeit des Regenwassers in durchlässigem Kalkgestein) ist mit der Vorschreibung einer UV-Entkeimungsanlage zu rechnen. Da die Entkeimungswirkung dieser Anlage von der Lichtdurchlässigkeit des Wassers abhängt, ist ein Trübungswächter vorgeschaltet. Gerade die Trübung ist aber das Problem des Wassers aus den P.-Quellen und es kann daher der Fall eintreten, daß dieses Quellwasser über den Trübungswächter automatisch gesteuert ausgeleitet wird.
Die S.-Mühlquelle weist einen Chlorid-Gehalt von 400 mg/l auf und liegt daher über dem empfohlenen Grenzwert der Weltgesundheitsorganisation von 200 mg/l. Das Wasser ist daher nur in Mischung mit anderem Wasser verwendbar. Die B.-Almquellen können derzeit in das Versorgungsnetz des Talbodens von K. nicht eingeleitet werden, da eine Leitungsverbindung fehlt. Eine solche Leitungsverbindung könnte nur mit einer Druckunterbrechung hergestellt werden, da sich sonst zu hohe Leitungsdrücke aufbauen würden. Somit bleibt im Extremfall nur das Wasser der U.-Quellen mit 17,2 l/sec. Im Normalfall kommt das Wasser der P.-Quellen mit 4,1 l/sec. dazu, sodaß sich eine insgesamt verfügbare Quellschüttung von 21,3 l/sec. ergibt. Demgegenüber steht der Wasserverbrauch im Talboden von K., das sind die Ortsteile von K. und E. Unter Bezugnahme auf das Projekt "WVA" - K., Beileitung der P.-Quellen" des KBA K. von Jänner 1993 (Projektsverfasser Ing. K.) ergibt sich ein derzeitiger mittlerer Stundenbedarf von 21,3 l/sec. und ein zukünftiger Stundenbedarf von 33,1 l/sec. Der mittlere Stundenbedarf kann deshalb zur Gegenüberstellung herangezogen werden, da der wesentlich größere maximale Stundenbedarf durch den Betrieb der Hochbehälter U. und P. abzumindern ist, und zwar auf das Maß des mittleren Stundenbedarfes.
Gutachten:
Aus den im Befund angeführten Schüttungsmengen und Verbrauchsmengen ergibt sich, daß der Wasserbedarf für die Ortsteile K. und E. mit der Schüttung der U.- und P.-Quellen derzeit gerade noch abgedeckt werden kann. Im Extremfall bei Ausleitung der P.-Quellen würde heute bereits Wassermangel herrschen. Aus diesem Grund kann auf die Quelle Q. X, die einen Teil der U.-Quellen bildet und deren Schüttung im Minimum mit ca. 1,2 l/sec. angegeben wird, nicht verzichtet werden. Im Interesse der Versorgungssicherheit der Wasserversorgung für die Ortsteile von K. und E. muß die Quelle QX in das Netz eingespeist werden. Aus den vorstehenden Gegenüberstellungen ergibt sich weiters, daß die Gemeinde K. darüber hinaus zukünftig für die Bereitstellung weiterer Wasserspender sorgen wird müssen, um auch die zukünftige Versorgungssicherheit in ihrer Anlage gewährleisten zu können."
Der Beschwerdeführer erklärte dazu, für den Fall, daß die S.-Mühlquelle tatsächlich minderer Qualität sei, stelle sich die Frage, welche Wassermenge dennoch der Wasserversorgung der mP beimischbar sei, ohne daß dadurch die Qualität des Endproduktes beeinträchtigt werde. Es stelle sich weiters die Frage, ob und mit welchem Aufwand die B.-Almquellen sowie die ungefaßten U.-Quellen 1 A und 1 B, die ungefaßten J.-Almquellen und die gefaßte G.-Quelle der Wasserversorgung der mP beileitbar seien, da nur dann ein öffentliches Interesse an der Benutzung der Quelle X an einer Rodungsbewilligung bestünde, wenn es der Gemeinde nicht ohnehin möglich sei, aus anderen Quellen mit vertretbarem Aufwand einwandfreies Trinkwasser zu erschließen.
In einer Ergänzung seines Gutachtens vom 13. November 1995 führte der kulturbautechnische Amtssachverständige aus, die Minimalschüttung der B.-Almquellen betrage 1,5 l/sec. Davon würden 1,3 l/sec. für den Ortsteil G. benötigt. Der verbleibende Rest von 0,2 l/sec. sei bedeutungslos und würde eine Weiterleitung nach K. nicht rechtfertigen. Der im Gutachten angegebene mittlere Stundenbedarf von 21,3 l/sec. umfasse nur die Ortsteile K. und E. ohne G. Die Verwendung des Wassers der S.-Mühlquelle sei nur vertretbar, wenn ein Mischungsverhältnis zum übrigen Wasser von 1 : 3 erreicht werde. Das Wasser könne aber nicht im Leitungssystem gemischt werden, sondern es müßte eine getrennte Leitung mit Kosten von 7,5 Millionen Schilling errichtet werden. Zusätzlich müßte das Wasser noch gepumpt werden, wodurch jährliche Kosten von mehreren hunderttausend Schilling entstünden. Diese Lösung sei völlig unrealistisch. Die Erschließung anderer Quellen sei teilweise wegen zweifelhafter hygienischer Verhältnisse von vornherein nicht möglich, teilweise mit hohen Kosten verbunden.
In seiner Stellungnahme zu diesem Ergänzungsgutachten bezweifelte der Beschwerdeführer die vom Amtssachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegte Schüttung der U.-Quellen von 17,2 l/sec. und behauptete in bezug auf jene Teile des Amtssachverständigengutachtens, die sich mit der Möglichkeit der Verwendung anderer Quellen befaßten, Unzulänglichkeiten. Er gehe daher davon aus, so führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme weiter aus, daß die Einspeisung der Quelle X. in die Wasserversorgungsanlage der mP nicht notwendig sei, jedenfalls aber mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand die Beileitung anderer Quellen sinnvoller wäre, sodaß kein öffentliches Interesse an der beantragten Rodungsbewilligung bestehe. Wenn der mittlere Stundenbedarf derzeit rund 21,3 l/sec. und der prognostizierte zukünftige Bedarf 33,1 l/sec. betrage, dann lasse sich dieser Wasserbedarf durch die vorhandenen und neu zu erschließenden Quellen ohne weiteres decken. Die U.-Quellen hätten eine Schüttung von 20 l/sec.; dazu kämen die P.-Quellen mit 4,1 l/sec. Somit seien 24,1 l/sec. bereits gesichert. Hiezu käme die Möglichkeit, die G.-Quellen mit einer Schüttmenge von 2,5 l/sec. und die J.-Almquellen mit einer Schüttmenge von 10,0 l/sec. beizuleiten; dies ergäbe insgesamt 36,6 l/sec., womit auch der zukünftige Bedarf gedeckt sei. Der Aufwand für die Beileitung dieser Quellen sei geringer als die Kosten, die für die von der Gemeinde vorgenommene Fassung der Quelle X entstanden seien.
Mit Bescheid vom 29. März 1996 erteilte der LH gemäß § 17 Abs. 2 und 170 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) der mP nach Maßgabe der genehmigten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne die nachträgliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 10 m2 auf dem Grundstück Nr. 1617/10 der KG. K. zum Zweck der Fassung der Quelle X der U.-Quellen (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer berief, wobei er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. August 1996 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunäcsht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1997, B 3237/96-7, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Er erachtet sich in seinem Recht auf Ab- bzw. Zurückweisung des Rodungsantrages der mP, in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, auf eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung, auf Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anhängige wasserrechtliche Verfahren und auf eine dem Gesetz entsprechende bestimmte Fassung des Bescheidspruches der Rodungsbewilligung verletzt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde stütze sich auf das Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen. Daß dieses Gutachten mangelhaft sei, habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dargelegt. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Quelle X. für die Wasserversorgungsanlage der mP heranzuziehen. Es fehle daher am öffentlichen Interesse an der Rodung. Die mP sei nicht befugt gewesen, einen Rodungsantrag einzubringen. Der Spruch des Rodungsbescheides sei unbestimmt. Der mP habe die Rodungsbewilligung nicht erteilt werden dürfen, bevor sie die Verfügungsberechtigung über die Rodefläche erlangt habe. Ob die mP eine solche Verfügungsberechtigung habe, werde sich in zwei beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anhängigen Wasserrechtsverfahren zeigen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde begründet die mP damit, die Umschreibung des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG lasse nicht erkennen, in welchen subjektiven Rechten sich die beschwerdeführende Partei als verletzt erachte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 19 Abs. 5 ForstG ist in einem Rodungsverfahren der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtige Partei im Sinne des § 8 AVG. Zu den an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten gehört auch der Eigentümer der Rodungsfläche. Die Rodungsbewilligung hat zur Folge, daß eine Grundfläche, die Wald im Sinne des ForstG ist, die Waldeigenschaft verliert und den sich aus der Waldeigenschaft ergebenden Bestimmungen des ForstG nicht mehr unterliegt. Aus dem Umstand, daß dem Waldeigentümer Parteistellung sowohl im Rodungsverfahren als auch im Waldfeststellungsverfahren zukommt, in Verbindung mit dem Umstand, daß sich aus der forstrechtlichen Waldeigenschaft nicht nur Eigentumsbeschränkungen, sondern auch Berechtigungen des Eigentümers der betreffenden Grundfläche ergeben, ist der Schluß zu ziehen, daß dem Eigentümer einer Grundfläche, die Wald ist oder als solche gilt, ein subjektives Recht darauf zusteht, daß diese Grundfläche die Waldeigenschaft nicht gegen seinen Willen auf gesetzwidrige Weise verliert. Der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche kann daher durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, daß die beantragte Rodungsbewilligung nicht erteilt werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1982, Slg. N.F. 10.835/A, u. a.). Eine Verletzung dieses Rechtes macht der Beschwerdeführer geltend. Die Beschwerde ist daher zulässig.
Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach § 17 Abs. 2 leg. cit. kann unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind nach § 17 Abs. 3 ForstG insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.
Der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche hat ein subjektives Recht darauf, daß diese Grundfläche die Waldeigenschaft nicht gegen seinen Willen auf gesetzwidrige Weise verliert. Er hat einen Anspruch darauf, daß keine Rodungsbewilligung erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Eine Grundfläche verliert durch eine Rodungsbewilligung ihre Waldeigenschaft in gesetzwidriger Weise, wenn die Rodungsbewilligung erteilt wird, ohne daß öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegen. Der Beschwerde des Eigentümers der zur Rodung beantragten Fläche ist daher Erfolg beschieden, wenn er zu Recht geltend macht, daß keine (ausreichenden) öffentlichen Interessen für die Verwendung der Rodungsfläche zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1989, 88/10/0177, u.a.). Ein derartiger Mangel an einem öffentlichen Interesse an der Verwendung von 10 m2 aus dem Grundstück Nr. 1617/10 für Zwecke der Wasserversorgung der mP liegt aber im Beschwerdefall nicht vor.
Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen, auf Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen beträgt der derzeitige mittlere Stundenbedarf der mP an Wasser 21,3 l/sec., der künftige Wasserbedarf wurde mit 33,1 l/sec. ermittelt. Dem steht ein Wasserdargebot aus den U.-Quellen von 17,2 l/sec. und aus den P.-Quellen von 4,1 l/sec. gegenüber. Der Wert von 17,2 l/sec. für die U.-Quellen ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, zweifelhaft, sondern stützt sich auf Unterlagen des Kulturbauamtes K. Die P.-Quellen stehen nur im Normalfall zur Verfügung; in Ausnahmesituationen kann es aus den vom Amtssachverständigen näher beschriebenen Gründen zum Ausfall dieses Wasserdargebots kommen, sodaß im Extremfall nur mehr 17,2 l/sec. an Wasserdargebot zur Verfügung steht und damit sogar weniger, als der derzeitige Wasserbedarf ausmacht. Die anderen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Quellen müßten - soweit sie überhaupt geeignet sind - erst mit zum Teil beträchtlichem Kostenaufwand in die Wasserversorgungsanlage eingebunden werden. Es ist daher davon auszugehen, daß schon der derzeitige Wasserbedarf durch das über die Wasserversorgungsanlage der mP verfügbare Wasserdargebot nicht gedeckt ist, geschweige denn der in die Betrachtung einzubeziehende zukünftige Wasserbedarf. Die Nutzung der Rodungsfläche für eine Quellfassung ist daher im öffentlichen Interesse im Sinne de § 17 Abs. 2 und 3 ForstG gelegen. Daß dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung in bezug auf eine 10 m2 große Waldfläche überwiegt, ist offenkundig, zumal der forsttechnische Amtssachverständige ausgeführt hat, daß durch die Rodung keine negativen Auswirkungen entstehen. Angesichts dieses Sachverhaltes bedarf es keiner Prüfung mehr, ob andere Quellen vorhanden sind, die allenfalls ebenfalls nutzbar gemacht werden könnten. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Ausführungen im Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen, die sich mit der Möglichkeit der Erschließung anderer Quellen befassen.
Nach § 19 Abs. 2 lit. b ForstG sind zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen berechtigt. Dazu zählt auch die Gemeinde, wenn sie die Rodungsbewilligung für Zwecke der Wasserversorgung beantragt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1992, 91/10/0224, u. a.).
Nach § 19 Abs. 10 ForstG darf, wenn auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 2 lit. b, d und e eine Rodungsbewilligung erteilt wird, die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kann die Rodungsbewilligung schon zu einem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der durch die Rodung Begünstigte noch nicht das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Der Aussetzung des Rodungsverfahrens bedurfte es daher nicht.
Die Rodungsfläche ist im Bescheid des LH vom 29. März 1996, der von der belangten Behörde unverändert bestätigt wurde, durch die Angabe des Grundstückes, des Flächenausmaßes und durch einen Verweis auf die zum Bescheidbestandteil erklärten Pläne umschrieben. Auf Grund der eingezeichneten Vermessungspunkte und der roten Markierung im Lageplan ist eine Feststellung der bewilligten Rodungsfläche von 10 m2 in der Natur möglich. Die Rodungsbewilligung weist die erforderliche Bestimmtheit auf.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des ForstG auch auf Grund der Ausführungen des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung nicht entstanden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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