Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. Feber 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 schuldig erkannt, wobei als Tattag in den Spruch der 28. Mai 1992 aufgenommen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1993 wurde die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis "mit der Maßgabe bestätigt", daß der Tattag statt 28. Mai 1992 richtig 28. Mai 1990 zu lauten habe.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet, am 28. Mai 1992 das gegenständliche Kraftfahrzeug in Salzburg gelenkt zu haben, eine derartige Feststellung sei im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht begründet. Zu Unrecht habe die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Tattag von "28.5.1992" auf 28.5.1990" richtiggestellt, dies stelle eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes dar, welche unzulässig sei. Durch das Vorgehen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den "nunmehr berichtigten Bescheid" im ordentlichen Rechtsweg anzufechten und die hiefür maßgebende Begründung anzuführen, es sei ihm ein Vorbringen in der Sache selbst von der belangten Behörde abgeschnitten worden. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Doppelbestrafung.
Dem ist zu entgegnen, daß die richtige Tatzeit nach Jahr, Stunde und Minute, nämlich "28.5.1990, 10.20 Uhr" dem Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Strafverfolgung anläßlich der Beschuldigtenvernehmung vom 17. August 1990 gemäß der im Akt erliegenden Anzeige von der Behörde vorgehalten wurde. Diese Tatzeit wird von ihm nicht bestritten. Die rechtzeitige Verfolgungshandlung berechtigte die Behörde, im Straferkenntnis und auch im darauffolgenden Berufungsbescheid von dieser richtigen Tatzeit auszugehen. Da die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis offensichtlich irrtümlich den Tattag mit "28.5.1992" annahm, bewirkte es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde in ihrem Abspruch den Tattag auf "28.5.1990" berichtigte. Sie war zu dieser Richtigstellung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Daß die belangte Behörde diese Richtigstellung vorgenommen hat, bewirkte keine Auswechslung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Feber 1994, Zl. 94/02/0033). Der Beschwerdeführer konkretisiert auch nicht, welches relevante Vorbringen ihm durch diesen Vorgang verwehrt worden sei. An der Identität der verfolgten Straftat kann kein Zweifel bestehen.
Auch der Umstand, daß die Berufungsbehörde die Richtigstellung in ihrem Abspruch vornahm (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 947/E. 20) und nicht durch gesonderten Berichtigungsbescheid, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß der unterlaufene Schreibfehler (nur) bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides von Relevanz gewesen wäre, und hiebei offensichtlich das bei Hauer/Leukauf an der genannten Fundstelle zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1984, Slg. Nr. 11478/A, im Auge hat, übersieht er, daß dieses Erkenntnis einen anderen Sachverhalt betrifft, weil dort im Berufungserkenntnis selbst die Tatzeit unberichtigt geblieben und der falsche Tattag aufrechterhalten worden war.
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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