VwGH 2008/22/0062

VwGH2008/22/006214.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M H in W, geboren am 1. Jänner 1979, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. September 2006, Zl. 145.728/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §2 Abs1 Z13;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §2 Abs4 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §52 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §82 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z13;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §2 Abs4 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §52 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §82 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. September 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 25. Juli 2002 mit einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2002 in das Bundesgebiet eingereist.

Der Beschwerdeführer habe am 3. März 2003 persönlich bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "begünstigter Drittsta.-Ö., § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, welcher mit Bescheid vom 27. Februar 2004 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung (§ 14 Abs. 2 FrG) abgewiesen worden sei.

Am 13. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt; das Asylverfahren sei am 24. August 2005 eingestellt worden.

Am 22. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen, den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "begünstigter Drittsta.-Ö., § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Der Beschwerdeführer, der sich seit 25. Juli 2002 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, habe diesen Antrag im Inland eingebracht.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1, 21 Abs. 1 und Abs. 2 NAG im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des § 21 NAG unzulässigerweise eine Inlandsantragstellung vorgenommen habe.

Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als Adoptionsvertrag vorgelegte Urkunde bedeute lediglich, dass ein Adoptionsvertrag "in Aussicht genommen" worden sei. Jedenfalls gelte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter nicht als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers und sei daher nicht gemäß § 21 Abs. 2 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen.

Humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG, die eine Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG ermöglichten, lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (somit gemäß § 82 Abs. 1 NAG am 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der am 22. Juni 2005 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war daher in dem hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem NAG zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0217); dies gilt auch für das im vorliegenden Fall in Frage stehende Erfordernis nach § 21 Abs. 1 NAG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209).

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer - der den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 22. Juni 2005 gestellt hat - bisher lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" verfügt hat, die mit 31. Oktober 2002 endete.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster und zweiter Satz NAG gelten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

In Hinblick auf diese eindeutige Gesetzesbestimmung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zutreffend als Erstantrag (vgl. auch § 2 Abs. 1 Z. 13 NAG) behandelt, sodass auf ihn § 21 NAG Anwendung findet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0493).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er entgegen der Auffassung der belangten Behörde mit Adoptionsvertrag vom 28. Mai 2002 rechtswirksam durch den österreichischen Staatsbürger D.A. als Wahlkind angenommen worden sei; in diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde die Gültigkeit der Adoption, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, nicht ausreichend - etwa durch Einholung eines beantragten Rechtsgutachtens - geprüft habe.

Gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG sind - abweichend von Abs. 1 - zur Antragstellung im Inland Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauerhaft wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts berechtigt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger (im Sinne dieses Gesetzes), wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.

Nach § 2 Abs. 4 Z. 1 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs. 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Da der am 1. Jänner 1979 geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr minderjährig war, ist er schon deshalb nicht als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG anzusehen, sodass der Tatbestand des § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG nicht erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0368). Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den österreichischen Staatsbürger D.A. rechtswirksam adoptiert wurde, kann somit dahingestellt bleiben.

Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass einer der sonstigen Fälle des § 21 Abs. 2 NAG vorliege, in denen es zulässig ist, einen Erstantrag im Inland zu stellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in den gegebenen Konstellationen keinen diesbezüglichen Anwendungsbereich.

Die Beschwerde weist allerdings auf § 74 NAG hin, wonach bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 NAG die Inlandsantragstellung von Amts wegen zugelassen werden kann. Die Bestimmung des § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass gegen, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0501, sowie vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0368, mwN).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Bangladesch Repressalien ausgesetzt sei, so ist dem zu entgegnen, dass damit ein ausreichendes Vorbringen im Sinn der oben wiedergegebenen Judikatur nicht erstattet wurde.

Die Abweisung des gegenständlichen Antrages vom 22. Juni 2005 gemäß § 21 Abs. 1 NAG erweist sich somit als unbedenklich.

Soweit die Beschwerde schließlich die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12 ff, ins Treffen führt, so geht dies schon deswegen fehl, weil sich die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige als Zusammenführende bezieht.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 21. Lebensjahr überschritten hatte und nicht behauptet, dass ihm von seinem Adoptivvater Unterhalt gewährt wird (vgl. §§ 52 Z. 2, 54 Abs. 1 erster Satz NAG), ist der vorliegende Fall von dem hg. Vorabentscheidungsersuchen vom 22. November 2007, Zl. EU 2007/0009 (2007/21/0271), nicht betroffen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Oktober 2008

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