Normen
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §20 Abs1 Z3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §20 Abs1 Z3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Juni 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 26. August 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei von August 1992 bis Juni 1993 im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Am 18. Mai 1995 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welcher mit Bescheid vom 28. September 1995 mangels gesicherten Lebensunterhalts rechtskräftig abgewiesen worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und habe damit seinen Niederlassungswillen in Österreich aufgegeben.
Nunmehr sei der Beschwerdeführer mit einem von 17. August 2005 bis 31. August 2005 gültigen Visum C nach Österreich eingereist und seit 19. August 2005 polizeilich gemeldet.
Da der Beschwerdeführer während seines zehnjährigen Heimataufenthaltes seine Niederlassung nicht tatsächlich aufrecht erhalten habe, sei der gegenständliche Antrag als Erstantrag anzusehen.
Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers sei nach dessen Angaben österreichische Staatsangehörige. Dazu werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "nach alter Rechtslage die Vergünstigungen des § 47 iVm § 49 FrG 1997 auf Grund einer Gesetzesänderung nicht (mehr) in Anspruch nehmen" habe können.
Nach der neuen Rechtslage könne der Beschwerdeführer von seiner österreichischen Schwiegermutter gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a und b NAG keine Rechte ableiten, weil aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass er bereits im Herkunftsland von dieser Unterhalt bezogen oder in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe.
Der Beschwerdeführer habe sich sowohl im Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrages am 26. August 2005 als auch im Zeitraum seither im Inland aufgehalten. Der Erteilung des begehrten Titels stehe daher § 21 Abs. 1 NAG entgegen.
Eine Überprüfung des Vorliegens von humanitären Gründen gemäß § 72 NAG sei von Amts wegen durchgeführt worden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte inländische Aufenthalt der Kinder und der Ehegattin stelle unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Integration des Beschwerdeführers auf einem zum Teil unrechtmäßigen Aufenthalt beruhe, keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar. Die Inlandsantragstellung werde daher nicht von Amts wegen gemäß § 74 NAG zugelassen.
Bei Abweisung eines Antrages wegen Inlandsantragstellung sei eine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht durchzuführen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerdemeinung - nicht als begünstigter und zur Inlandsantragstellung berechtigter Angehöriger seiner österreichischen Schwiegermutter im Sinn der §§ 47 und 49 des mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, anzusehen ist. Nach der sachverhaltsbezogen in Frage kommenden Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG sind Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, begünstigte Angehörige eines EWR-Bürgers. Der Begriff "Verwandte" in dieser Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Verwandte des EWR-Bürgers, sondern auch auf jene des Ehegatten des EWR-Bürgers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0125).
Als Schwiegersohn einer österreichischen Staatsbürgerin ist der Beschwerdeführer jedoch weder mit dieser Österreicherin noch mit deren Ehegatten in absteigender Linie verwandt.
2. Der Beschwerdeführer hat über einen bis Juni 1993 gültigen Aufenthaltstitel verfügt und ist nach rechtskräftiger Abweisung eines weiteren Antrages im Jahr 1995 ausgereist. Seither wurde ihm unstrittig nur das Visum C, mit dem er im August 2005 nach Österreich eingereist ist, jedoch kein Aufenthaltstitel erteilt.
Nach § 24 Abs. 2 erster und zweiter Satz des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG gelten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Diese Bestimmung ist gemäß § 81 Abs. 1 NAG auch auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen anzuwenden.
Da der gegenständliche Antrag mehr als zehn Jahre nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt wurde, handelt es sich dabei jedenfalls um einen Erstantrag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Niederlassungswillen während des zehnjährigen Heimataufenthaltes nicht aufgegeben, geht daher ins Leere.
3. § 21 NAG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
..."
Das Recht der Antragstellung und des Abwartens des Verfahrens im Inland gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG kommt dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er "kein Familienangehöriger" seiner Schwiegermutter i.S.v. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG ist und sich überdies seit dem Ablauf des Visums C mit 31. August 2005 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Ein Niederlassungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Z. 2 NAG besteht schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer - wie oben
1. dargestellt - kein Verwandter seiner Schwiegermutter oder deren Gatten in absteigender Linie ist. Daher kommt auch die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht zum Tragen.
4. Das Recht, den Antrag vom Inland aus zu stellen - und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten - käme fallbezogen nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde bei Vorliegen humanitärer Gründe die Inlandsantragstellung von Amts wegen zulassen. Ein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung wird dem Fremden damit jedoch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht eingeräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153). Da eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung unstrittig nicht erfolgte, steht der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG entgegen.
5. Da die belangte Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages somit zu Recht auf § 21 Abs. 1 NAG gestützt hat, kann es dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 3 - über einen vom Ausland aus gestellten Antrag - gegeben sind. Das auf die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung bezugnehmende Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.
6. Die Ansicht der belangten Behörde, dass bei Abweisung eines Antrages wegen Inlandsantragstellung keine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen stattzufinden hat, ist unbedenklich (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0153).
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2007
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