Normen
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §51;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §51;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. April 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß §§ 21 Abs. 1, 72 und 74 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Die Erstbehörde habe den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. April 2005 gemäß §§ 10 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 19 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. Gemäß § 82 Abs. 1 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG sei das Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu Ende zu führen.
Der Beschwerdeführer sei am 30. Jänner 2002 illegal nach Österreich eingereist und habe am darauffolgenden Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 17. Juli 2003 rechtskräftig abgewiesen worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen.
Da der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, handle es sich beim gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag. Ein solcher Antrag sei gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise zu stellen; die Entscheidung hierüber sei im Ausland abzuwarten.
Der Beschwerdeführer habe den Antrag im Inland eingebracht und sei weiterhin in Österreich aufhältig.
Gemäß § 74 NAG könne die Inlandsantragstellung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe aus humanitären Gründen von Amts wegen zugelassen werden. Eine Prüfung, ob derartige Gründe gegeben seien, sei von Amts wegen durchgeführt worden. Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo sei der Behörde bekannt. Seitens der Europäischen Union würden erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet, um die wirtschaftliche Lage zu verbessern. Eine internationale Friedenstruppe sorge für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Die Menschenrechtslage habe sich entscheidend verbessert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater von fünf Kindern. Nach seinem Vorbringen wären die Familienangehörigen wirtschaftlich von ihm anhängig. In diesen Umständen könne kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt erblickt werden.
Die Inlandsantragstellung werde daher nicht von Amts wegen zugelassen.
Da § 21 Abs. 1 NAG den selben Beweggründen entspringe wie die Vorgängerbestimmungen, sei die zu diesen Vorgängerbestimmungen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Abweisung eines Antrages wegen Inlandsantragstellung eine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht stattzufinden habe, auch hier maßgeblich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auch an den Verfassungsgerichtshof gerichtete -, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NAG haben folgenden Wortlaut:
"§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;
4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
5. Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und
6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige.
...
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 42 kann eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 42 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 44 Abs. 2 kann quotenfrei eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Familienangehörigen von Schlüsselkräften (§ 41) kann eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu erteilen, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
- 3. der Zusammenführende
- a) einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat;
- b) eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" innehat;
- c) eine Niederlassungsbewilligung außer eine
"Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach § 42 innehat und die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat oder
d) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Abs. 4 Z 3 lit. a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen.
...
§ 72. (1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.
...
§ 73. (1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' oder eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
(2) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(3) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat.
(4) Soll aus humanitären Gründen eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' im Fall einer Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4) erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (§ 72) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung entfällt.
§ 74. Die Behörde kann von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 erfüllt werden.
...
§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
..."
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der von ihm gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist und er bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat.
Beim gegenständlichen Antrag handelt es sich somit um einen Erstantrag, der gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet im Ausland einzubringen ist. Dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG, in denen es zulässig ist, einen Erstantrag vom Inland aus zu stellen, vorliege, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich dafür keine Hinweise.
3. Das Recht, den Antrag vom Inland aus zu stellen - und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten - käme daher fallbezogen nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 NAG die Inlandsantragstellung von Amts wegen zugelassen werden. Anders als nach § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG kommt die Inlandsantragstellung daher gemäß § 74 NAG nur in Betracht, wenn sie von Amts wegen zugelassen wird. Damit ist klargestellt, dass die Behörde allein von sich aus - ohne dass eine Alternative in Form einer darauf abzielenden Antragstellung vorgesehen wäre - das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsmomente für die Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG zu prüfen hat (vgl. etwa die hg. Judikatur zu § 10 Abs. 4 FrG, insbesondere die Erkenntnisse vom 30. April 1998, Zl. 98/18/0129, und vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0236). § 74 räumt somit dem Fremden kein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung ein.
4. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur zu § 10 Abs. 4 FrG, welche auf Grund des in den wesentlichen Teilen gleichen Wortlautes auch hier maßgeblich ist, insbesondere das Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020).
Der Umstand, dass in diesen Fällen nunmehr kein durchsetzbarer Rechtsanspruch des Fremden auf Antragstellung im Inland besteht, ist - entgegen der Beschwerdemeinung - weder aus dem Blickwinkel des Art. 3 noch aus jenem des Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich bedenklich.
Sollte die Niederlassungsbehörde im Fall einer dem Fremden bei Nichterteilung des Aufenthaltstitels drohenden Gefahr gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, (insbesondere einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung) oder im Fall eines aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruchs auf Familienachzug die Inlandsantragstellung nicht von Amts wegen zulassen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 NAG abweisen, so besteht allein deswegen noch kein vollstreckbarer Titel zur Außerlandschaffung des Fremden. Dazu müsste vielmehr die Fremdenpolizeibehörde zunächst eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Während eines derartigen fremdenpolizeilichen Verfahrens kann der Fremde einen Feststellungsantrag gemäß § 51 FPG stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, so ist die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung des Fremden in den von seinem Antrag betroffenen Staat nicht zulässig. Dem Fremden steht somit ein ausreichender - und durchsetzbarer - Schutz vor einem Eingriff in die in § 50 FPG genannten (zum Teil auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte zur Verfügung.
Einen - ausnahmsweise - aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruch auf Familiennachzug - dem auch der Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht entgegen steht - kann ein Fremder im Verfahren gemäß § 73 Abs. 4 NAG geltend machen. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.
5. Aus den dargestellten Gründen hätte der vorliegende Antrag daher nur bei amtswegiger Zulassung vom Inland aus gestellt werden dürfen. Da eine solche Zulassung nicht erfolgte, steht der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG entgegen.
6. Die - nicht konkret bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG, wonach bei Abweisung eines Antrages wegen Inlandsantragstellung keine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen stattzufinden hat (vgl. etwas das Erkenntnis vom 18. Dezember 2002 Zl. 2002/18/0267), sei auf § 21 Abs. 1 NAG übertragbar, begegnet keinen Bedenken.
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Juni 2006
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