VwGH 98/18/0129

VwGH98/18/012930.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien IX, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. März 1998, Zl. SD 140/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. März 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 20. Jänner 1998 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 10 Abs. 4 FrG könne (mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres) von Amts wegen erteilt werden. Ein Verwaltungsverfahren sei gemäß § 39 Abs. 2 AVG grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen (Offizialmaxime), sofern für die Einleitung des Verfahrens nicht (auch) die Antragstellung durch den Betroffenen vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall habe nach der (sogar) ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes die Einleitung und Durchführung des diesbezüglichen Verfahrens sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen zu erfolgen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bestehe daher in solchen Fällen kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens bzw. auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis. Ein amtswegiges Verfahren könne vom Betroffenen nur angeregt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis sei nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz FrG kann die Behörde Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, daß das Fremdengesetz 1997 eine "diesbezügliche Antragstellung ausdrücklich nicht ausschließt". Bei Antragstellung "aus humanitären Gründen könne auch von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt werden". Entscheidungswesentlich sei das Vorliegen eines im Gesetz genannten "berücksichtigungswürdigen" Falles, nicht hingegen, ob ein diesbezüglicher Antrag von der Partei gestellt werde oder ein diesbezügliches Verfahren von Amts wegen aufgenommen werde.

2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. § 10 Abs. 4 FrG sieht ausdrücklich eine amtswegige Aufenthaltserlaubnis-Erteilung vor. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen und darüber zu befinden, ob die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung ("in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen") für die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegt. In Anbetracht der solcherart gegebenen Verpflichtung der Behörde, allein von sich aus - ohne daß eine Alternative in Form einer darauf abzielenden Antragstellung vorgesehen wäre - das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsmomente für die Gebrauchnahme von der ihr im § 10 Abs. 4 FrG eingeräumten Ermächtigung zur (ausnahmsweisen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, kommt dem Fremden ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zu; er kann - von der belangten Behörde richtig gesehen - ein solches Tätigwerden der Behörde nur anregen.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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