Normen
32003L0054 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art3;
AVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
ElWOG 1998 §45c Abs1 idF 2006/I/106;
ElWOG 1998 §45c idF 2006/I/106;
ElWOG 1998 §7 Z24 idF 2006/I/106;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs2;
EURallg;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
32003L0054 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art3;
AVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
ElWOG 1998 §45c Abs1 idF 2006/I/106;
ElWOG 1998 §45c idF 2006/I/106;
ElWOG 1998 §7 Z24 idF 2006/I/106;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs2;
EURallg;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin gibt in Kundenrechnungen für die jeweilige Rechnungsperiode den Energiepreis in "Cent/kWh" als Durchschnittspreis unter der Rubrik "Kundeninformation zur Strom-Jahresrechnung" mit dem Hinweis "gemäß § 45c Abs. 1 und 2 ElWOG gibt die S GmbH folgende Preis- bzw. Vertragsbestandteile bekannt:
Energiepreiskomponente (Angaben exklusive Umsatzsteuer)" an.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2008 teilte die Energie-Control GmbH in einem "Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG" der Beschwerdeführerin mit, dass die vorliegende Jahresrechnung (für Vertrieb und Netz) der Beschwerdeführerin nicht dem Erfordernis gemäß § 45c Abs. 1 ElWOG betreffend die Angabe des Energiepreises entspreche. Die Ausweisung eines Gesamtpreises (z.B. Energiepreis und Nutzungstarif) bzw. die Ausweisung lediglich eines Durchschnittspreises in Cent/kWh auf dem der Rechnung beigefügten Zusatzblatt genüge dieser Anforderung nicht.
In der Beantwortung vom 31. Jänner 2008 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Rechnung keine Zusatzblätter angefügt seien, sondern die Rechnung aus mehreren Blättern bestehe. Der Energiepreis in Cent/kWh sei auf Seite 3 der Rechnung angeführt. Wenn sich bei Kunden mehrfach eine Energiepreisveränderung ergebe, beispielsweise bei Umstellung in ein anderes Tarifmodell, Energiepreiserhöhung, etc., entspreche es einem oftmals an die Beschwerdeführerin herangetragenen Kundenwunsch, einen Durchschnittsenergiepreis anzuführen und nicht für jede einzelne Periode den Energiepreis abzubilden. Gerade aus Gründen der Transparenz und Übersichtlichkeit würde es nur zur Verwirrung der Kunden beitragen, würden im Extremfall drei bis vier Energiepreise innerhalb einer Abrechnungsperiode in die Rechnung aufgenommen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 replizierte hiezu die Energie-Control GmbH, dass der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise auszuweisen sei. Durchschnittspreise seien dagegen nicht transparent nachvollziehbar und darüber hinaus auch unübersichtlich, da ein Preisvergleich durch den Konsumenten mit anderen Unternehmen nicht vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, bis 21. März 2008 einen gesetzeskonformen Zustand (insbesondere Angabe des Energiepreises inklusive Ökostrom, der Zählerstände und periodengenaue Abrechnung) herzustellen und bis zu diesem Zeitpunkt auch eine gesetzeskonforme Musterrechnung zu übermitteln.
In ihrem Schreiben vom 11. April 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Energie-Control GmbH mit, dass sie die Ansicht vertrete, dass die Bestimmungen des ElWOG einer Ausweisung eines auf die Abrechnungsperiode bezogenen durchschnittlichen Energiepreises nicht entgegen stünden. Der für den Kunden relevante Energiepreis beziehe sich bei der Rechnungslegung auf den Rechnungszeitraum, weshalb von der Beschwerdeführerin der durchschnittliche Energiepreis für die gesamte Abrechnungsperiode herangezogen und auf der Rechnung festgehalten werde. Die Ausweisung des entsprechenden Energiepreises erfolge transparent in Cent/kWh. Hingewiesen wurde, dass jedem Kunden der aktuell gültige Energiepreis zur Kenntnis gebracht worden sei.
Mit Schreiben vom 22. April 2008 forderte die Energie-Control GmbH hierauf die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG "förmlich" auf, bis zum 30. April 2008 den gesetzeskonformen Zustand herzustellen und eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Musterrechnung zu übermitteln.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2008 fasste die Energie-Control GmbH gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG folgenden Bescheidspruch:
"Die S GmbH hat in an Endkunden gerichteten Rechnungen die der fakturierten Summe zu Grunde liegenden Energiepreise periodengenau auszuweisen."
Hiezu stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren an Endkunden gerichteten Stromjahresabrechnungen als "Verbraucherpreis" auf Seite 2 einen mit anteiligem Nutzungsentgelt aufsummierten Betrag in Cent/kWh sowie als "Energiepreis inklusive kalkulatorische Mehrkosten Ökostrombezug" auf Seite 4 einen auf den Abrechnungszeitraum bezogenen Durchschnittspreis ausweise. § 45c ElWOG sei dahingehend zu verstehen, dass die gebotene Transparenz und Konsumentenfreundlichkeit eine periodengenaue Darstellung des Energiepreises in Cent/kWh erfordere. Nur eine solche Ausweisung erreiche die gesetzlich intendierte Vergleichbarkeit und könne dem Endkunden aufzeigen, welchen Preis er für eine kWh reine Energie (gemeint: ohne Aufsummierung mit Netztarifen) im Abrechnungszeitraum zu begleichen hatte. Durchschnittspreise, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, entzögen jedoch dem Endkunden nicht nur die notwendigen Informationen, sondern ermöglichten zudem auch eine Verzerrung des Bildes der tatsächlich verrechneten Preise. Gleichermaßen könne auch nicht der auf Seite 2 dargestellte "Verbrauchspreis", obwohl periodengenau ausgewiesen, den Erfordernissen des § 45c Abs. 1 ElWOG gerecht werden, da er anteilige Netzkosten enthalte und damit gerade nicht offen lege, wie viel der Kunde für eine kWh reine Energie im Abrechnungszeitraum zu begleichen hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 E-RBG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 45c ElWOG Preistransparenz bereits zum Zeitpunkt der Anbotslegung fordere, weil mangelnde Vergleichbarkeit von Anboten ein erhebliches Wettbewerbshindernis darstelle. Da Anbote alternativer Energielieferanten wohl in der Regel auf aktuellen Preisen basierten, sei ein zutreffender Vergleich nur möglich, wenn der Kunde den Preis zu jedem Zeitpunkt der Abrechnungsperiode nachvollziehen könne und daher auch den in einer Abrechnungsperiode zuletzt verrechneten Preis kenne. Wenn die Beschwerdeführerin gegen die periodengenaue Ausweisung der Energiepreise während einer Abrechnungsperiode ins Treffen führe, dass für einen Preisvergleich immer nur der letzte bzw. der zum Zeitpunkt einer Anbotslegung durch Energielieferanten vorliegende Preis maßgeblich sei, nicht jedoch die verschiedenen Preise während der Abrechnungsperiode, sei dem entgegen zu halten, dass gerade ein Durchschnittspreis den Preisvergleich zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. Anbotslegung durch einen alternativen Energieversorger) unmöglich mache und dem Kunden so ein falsches Bild vermitteln könne. Seien die Energiepreise beispielsweise während einer Abrechnungsperiode stetig gestiegen und hole ein Kunde ein Anbot eines alternativen Versorgers ein, werde der vom bisherigen Energieversorger angeführte Durchschnittspreis wohl unter dem am Ende der Abrechnungsperiode tatsächlich verrechneten Preis liegen, da die Preise am Anfang der Abrechnungsperiode noch günstiger gewesen seien und somit den Preisvergleich verfälschten. Eine periodengenaue Abbildung der Energiepreise ermögliche dem Kunden darüber hinaus, Preisentwicklungen zu verfolgen, und werde damit dem Gebot nach Transparenz und Konsumentenfreundlichkeit gerecht. Das Argument der Beschwerdeführerin, eine exakte Zuordnung der verbrauchten Energiemengen zu einem bestimmten Preis während der Abrechnungsperiode sei in Anbetracht nur einer Zählerablesung pro Jahr nicht möglich, sei zwar zutreffend, ziele aber lediglich auf den Aspekt der rechnerischen Überprüfbarkeit der verrechneten Entgelte ab. Hinsichtlich der Möglichkeit von Preisvergleichen bei periodengenauer Ausweisung gehe diese Argumentation jedoch ins Leere. Als Periode sei ein solcher Zeitraum zu verstehen, in dem der gleiche Energiepreis verrechnet werde. In der periodengenauen Darstellung des Energiepreises sei auch kein zusätzlich unzumutbarer Verwaltungsaufwand zu erkennen. Es fänden sich bereits bisher auf den Rechnungen der Beschwerdeführerin "Verbraucherpreise", die zwar periodengenau ausgewiesen würden, den Erfordernissen des § 45c ElWOG aber deshalb nicht entsprächen, weil sie anteilige Netzkosten enthielten. Es sei ein zumutbarer Aufwand, diese Netzkosten zu subtrahieren und dem Kunden somit eine periodengenaue Darstellung des Energiepreises zur Verfügung zu stellen. Eine periodengenaue Ausweisung des Energiepreises erscheine erforderlich, um den Kunden in transparenter Weise über den Energiepreis zu informieren. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, zusätzlich dazu einen Durchschnittspreis auf den Rechnungen anzugeben. Die belangte Behörde schließe sich daher der Auslegung der erstinstanzlichen Behörde dahingehend an, dass § 45c ElWOG eine periodengenaue Ausweisung des Energiepreises in einer Abrechnungsperiode gebiete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf "Unterlassung der Vorschreibung der periodengenauen Ausweisung von Energiepreisen" verletzt. Sie macht Unzuständigkeit der Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der Behörde wird ausgeführt, dass die Energie-Control GmbH in der Verfahrensanordnung vom 22. April 2008 nur eine Frist von einem Tag eingeräumt habe, um neue Rechnungen einzuführen. Nicht einmal drei Wochen nach Ablauf dieser Frist sei ein Bescheid erlassen worden, um der Beschwerdeführerin die Abänderung ihres Rechnungssystems aufzutragen. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig, weil § 10 Abs. 2 E-RBG nur dann der Behörde die Bescheidbefugnis zuspreche, wenn der Verpflichtete eine angemessene Frist, die mittels Verfahrensanordnung gesetzt worden sei, ungenützt verstreichen lasse. Andernfalls sei die Behörde zu einer solchen Bescheiderlassung nicht berechtigt. Im gegenständlichen Fall sei keine angemessene Frist gesetzt worden, weshalb die Behörde erster Instanz nicht zur Erlassung ihres Bescheides berechtigt gewesen sei. Die belangte Behörde hätte deshalb auch nicht in der Sache entscheiden dürfen, weshalb auch deren Unzuständigkeit vorliege.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die der Energie-Control GmbH gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002, (E-RBG), eingeräumte Überwachungs- und Aufsichtsfunktion. Sie nahm ihre Funktion im Beschwerdefall von Amts wegen wahr und vertritt - ebenso wie die belangte Behörde - die Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte gegen § 45c Elektrizitäts- und Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006, verstoßen.
§ 10 E-RBG hat folgenden Wortlaut:
"Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:
1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;
...
(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.
(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicher zu stellen.
..."
Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten, dass die Marktregeln (vgl. § 7 Z. 24 ElWOG: Marktregeln sind die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer am Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten) eingehalten werden. Die in § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG als lex specialis für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich normierte Zuständigkeit der Energie-Control GmbH für die Wettbewerbsaufsicht, insbesondere die Aufsicht über die Marktteilnehmer, beinhaltet auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0057).
Ziel der Aufsicht der Energie-Control GmbH nach § 10 Abs. 1 E-RBG ist die Herstellung und Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen; dabei soll die laufende Rechtsaufsicht auch den Kunden zu Gute kommen. Zentral ist dabei die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes. Anregungen durch Kunden auf Überprüfung der Verrechnung von Systemnutzungstarifen können daher ein Einschreiten der Energie-Control GmbH auf Grundlage des § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG nach sich ziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0011). Dies gilt auch für die zum Schutz der Kunden im § 45 c ElWOG normierten Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial.
Im Beschwerdefall, der die Überprüfung der Rechnung eines Stromlieferanten an einen Endkunden bezüglich der Angabe des Energiepreises zum Inhalt hat, durfte daher die Energie-Control GmbH ihre Zuständigkeit nach § 10 E-RBG in Anspruch nehmen. Sie hat bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2008 die Beschwerdeführerin angehalten, den ihrer Ansicht nach gesetzeskonformen Zustand (Ausweisung des Preises für elektrische Energie in transparenter Weise) bis 21. März 2008 herzustellen; dabei handelt es sich bereits um eine Verfahrensanordnung nach § 10 Abs. 2 E-RBG. In ihrem Schreiben vom 11. April 2008 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Ansicht der Energie-Control GmbH nicht teilt und die Ausweisung des entsprechenden Energiepreises auf ihren Rechnungen für gesetzeskonform erachtet. Auf Grund dieser Mitteilung der Beschwerdeführerin bedurfte es keiner weiteren Verfahrensanordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 E-RBG mehr. Die neuerliche Aufforderung zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes mit Anordnung vom 22. April 2008, der Beschwerdeführerin zugestellt am 29. April 2008, mit der Fristsetzung bis 30. April 2008, war im Beschwerdefall für den Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz E-BRG nicht mehr erforderlich. Die Energie-Control GmbH war daher jedenfalls berechtigt, im Sinne des § 10 Abs. 2 E-RBG einen Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erlassen.
Die belangte Behörde ist gemäß § 16 Abs. 2 E-RBG Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH. Ihre Zuständigkeit zur Entscheidung des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls gegeben.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die Beschwerdeführerin aus, § 45c ElWOG ordne an, dass die reine Energie von den Netzgebühren getrennt auszuweisen sei; dies werde in ihren Rechnungen auch durchgeführt. § 45c ElWOG richte sich gegen die früher in der Elektrizitätswirtschaft übliche Praxis der Ausweisung eines so genannten "All-in-Preises", aus dem nicht hervorgehe, welche Kosten für elektrische Energie und welche Kosten für den Netzbetrieb anfallen. Eine darüber hinausgehende Regelung, wie die Preisauszeichnung zu erfolgen habe, sei in § 45c ElWOG nicht vorgesehen. Weder der Wortlaut noch die Materialien zu dieser Bestimmung ließen die Interpretation der belangten Behörde zu. Detailliertere Aufschlüsselungspflichten seien nur in § 45 Abs. 2 ElWOG enthalten, wonach das Systemnutzungsentgelt noch weiter aufzugliedern sei. Von einer solchen Aufschlüsselungspflicht sei jedoch der Energiepreis nicht betroffen, sodass bereits eine systematische Interpretation des § 45c ElWOG zeige, dass der Energiepreis gerade nicht für jede "Preisperiode" getrennt auszuweisen sei. Auch die Behörde erster Instanz gehe davon aus, dass die Transparenzvorschriften darauf abzielten, den Energiepreis getrennt auszuweisen und nicht mit den Kosten für die Netznutzung zu vermischen. Eine darüber hinausgehende "Auftrennungsverpflichtung" bestehe jedoch nicht. Die belangte Behörde bestätige dies mit dem Hinweis darauf, dass die Ausweisung mehrerer Energiepreise im Abrechnungszeitraum nicht ermögliche, den letztlich verrechneten Betrag nachzuvollziehen. Die Ausweisung mehrerer Energiepreise über eine Abrechnungsperiode trage nur zur Verwirrung der Kunden bei. Der Kunde könne den tatsächlichen Rechnungsbetrag nicht nachvollziehen, wenn er anstatt eines Durchschnittsenergiepreises, der multipliziert mit der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Menge tatsächlich den Rechnungsbetrag ergebe, mehrere Energiepreise ausgewiesen bekomme. Bei einer Rechnung gehe es darum, dem Kunden nachzuweisen, wie sich der verrechnete Betrag ermitteln lasse. Voraussetzungen, wie sie bei einem Vertragsanbot gefordert würden, seien bei Erstellung der Rechnung nicht beachtlich. Die Ausweisung eines Durchschnittsenergiepreises über den Zeitraum der Zählerablesung erhöhe die Transparenz, weil nur so die Rechnung nachvollziehbar sei. Dies ergebe sich auch aus der vergleichbaren Rechtslage in Deutschland. § 42 Abs. 6 ENWG in der geltenden Fassung sehe nämlich vor, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet seien, "in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen". Die Unternehmen seien nicht dazu verpflichtet, bei mehrfacher Veränderung des Energiepreises innerhalb einer Abrechnungsperiode mehrere "Energiepreise", die den Rechnungsbetrag gar nicht nachvollziehbar machten, auszuweisen.
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006, (ElWOG) hat folgenden Wortlaut:
"Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial
§ 45c. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.
(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs. 10 und der §§ 45 Abs. 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:
1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5;
2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
- 3. die Zählpunktsbezeichnungen;
- 4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
- 5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und
6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.
(3) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 2 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."
Diese mit dem Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 106/2006, in das ElWOG eingefügte Bestimmung dient der Transparenz von Preis- und Kundeninformationen (zu den Zielsetzungen dieser Regelung vgl. die bei
A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) § 18 und § 45c, wiedergegebenen Materialien zur Regierungsvorlage 1411 BlgNR
22. GP, Seiten 189 f sowie S 432). U.a. wird in diesen Materialien zu § 45c ElWOG ausgeführt:
"Die transparente und umfassende Information der Kunden ist eine der Säulen der Liberalisierung des Strommarktes. Im Interesse der Konsumentenfreundlichkeit und der Transparenz muss dem Kunden beispielsweise leicht erkennbar sein, welcher Preis für eine kWh reine Energie zu begleichen ist. Preistransparenz muss bereits im Stadium der Angebotslegung vorliegen, da die mangelnde Vergleichbarkeit von Angeboten ein erhebliches Wettbewerbshindernis darstellt (...). ..."
§ 45c Abs. 1 ElWOG sieht - insbesondere aus Gründen des Konsumentenschutzes - eine über die zum Schutz der Kunden im Artikel 3 der Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie 2003/54/EG den Mitgliedstaaten auferlegte hinausgehende Verpflichtung zur Angabe des Energiepreises in Cent/kWh in Rechnungen vor. Dem Kunden muss kraft ausdrücklicher Anordnung im Gesetz ("jedenfalls") nicht nur bei der Angebotslegung, sondern auch in der Rechnung der von ihm zu begleichende Preis für eine kWh reine Energie angegeben werden.
Die Anordnung des § 45c Abs. 1 letzter Satz ElWOG, wonach der Energiepreis in der Rechnung jedenfalls in Cent/kWh anzugeben ist, zielt somit nicht (allein) darauf ab, den Energiepreis getrennt von den Kosten für die Netznutzung auszuweisen, wie die Beschwerdeführerin darzulegen versucht, vielmehr soll damit für den Kunden auch durch die Rechnung eine Preistransparenz, die eine Vergleichbarkeit von Angeboten ermöglicht, erreicht werden. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht gehindert, in ihren Rechnungen (zusätzlich) auch einen Durchschnittspreis wie bisher anzugeben.
Die Angabe des reinen Energiepreises für eine kWh in der Rechnung in Form eines Durchschnittspreises in der Rechnungsperiode ist somit zwar zulässig, wird aber ohne Angabe des Energiepreises in Cent/kWh im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit weder dem Gebot der Preistransparenz noch der vom Gesetz geforderten umfassenden Information des Kunden gerecht. Ein für eine Rechnungsperiode errechneter und in der Rechnung angegebener Durchschnittspreis/kWh wird nämlich in der Regel nicht mit dem vom Kunden tatsächlich in einer Preisperiode (Periode mit gleichbleibendem Energiepreis; Tarifzeit) zu begleichenden Preis/kWh übereinstimmen. Wird nur ein solcher Durchschnittspreis in der Rechnung angegeben, kann daher ein Preisvergleich zu einem bestimmten Zeitpunkt, insbesondere auch am Ende der Rechnungsperiode, vom Kunden aus dieser Rechnung ohne weitere Informationen nicht vorgenommen werden. Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, dass ein solcher Durchschnittspreis unter dem am Ende der Rechnungsperiode tatsächlich in Rechnung gestellten Energiepreis liegen kann und damit einen Preisvergleich zu Gunsten der Beschwerdeführerin verfälscht. Auch ermöglicht nur die Ausweisung der Energiepreise bezogen auf die jeweilige Preisperiode in Cent/kWh, die Preisentwicklung in der Rechnungsperiode zu verfolgen.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, im angefochtenen Bescheid fehle eine Leistungsfrist. Er widerspreche daher § 59 Abs. 2 AVG. Die Umstellung des Abrechnungssystems verursache erhebliche Kosten in der Höhe von EUR 67.500,--, die Umstellung erfordere mehrere Monate. Der Spruch sei auch nicht ohne Weiteres zu verstehen. Mangels Klarheit sei er auch nicht vollstreckbar.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0057, m.w.N.).
Die Anordnung der Regulierungsbehörden, in an Endkunden gerichteten Rechnungen die der fakturierten Summe zugrunde liegenden Energiepreise periodengenau auszuweisen, wird diesem Bestimmtheitsgebot gerecht, weil sich aus der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2006, Zl. 2006/04/0201, und vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0240, m.w.N.) Begründung zweifelsfrei ergibt, dass als Periode der Zeitraum zu verstehen ist, in dem der gleiche Energiepreis verrechnet wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 E-RBG hat die Energie-Control GmbH bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. ist die Energie-Control Kommission, von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH.
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist, sofern die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht. Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0074); er ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0026). Es ist im Beschwerdefall daher von einer sofortigen Erfüllungsverpflichtung auszugehen.
Das Fehlen einer Leistungsfrist im hier zu beurteilenden, auf § 10 Abs. 2 E-RBG gestützten Auftrag führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, in ihren Rechnungen an Endkunden die Energiepreise je nach Tarifzeit in Cent/kWh anzugeben. Es ist allein Sache der Beschwerdeführerin, wann sie ihre Rechnungen an die Endkunden ausstellt, weil keine gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung des Energiepreises in einem bestimmten Zeitpunkt bzw. für einen bestimmten Zeitraum besteht. Mit der Festsetzung einer Leistungsfrist würde es der Beschwerdeführerin ermöglicht, bis zum Ablauf dieser Frist Rechnungen an Endkunden auszustellen, die nicht den gesetzlichen Anordnungen des § 45c ElWOG entsprechen.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass innerhalb der Regulierungsbehörden kein echter Instanzenzug bestehe. Sie bezweifelt die Unbefangenheit der belangten Behörde, zumal sie sich nicht mit der Argumentation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den hohen Umstellungsaufwand näher auseinander gesetzt habe. Auch eine mündliche Verhandlung sei nicht durchgeführt worden. Hätte sie sich unbefangen mit der Angelegenheit auseinander gesetzt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass die Umstellung ein mehrmonatiges Verfahren erfordere, um das Abrechnungssystem umstellen zu können.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, innerhalb der Regulierungsbehörden bestehe kein echter Instanzenzug, ist im Hinblick auf die oben bereits dargestellte Rechtslage des E-BRG nicht nachvollziehbar (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen Pichlers über die Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH in Holoubek/Boltz, (Hg.), Strommarktregulierung, Seite 48). Bei der angefochtenen Entscheidung hat kein Organ mitgewirkt, das auch bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hat. Der Umstand, dass allenfalls ein Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig wurde, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet hat (welcher er nicht angehört), bedeutet noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. das h.g. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000//05/0197). Eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG liegt daher im Beschwerdefall nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde nicht beantragt. Ein relevanter Verfahrensmangel wird von der Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte keine mündliche Verhandlung durchgeführt, nicht aufgezeigt. Sie führt insbesondere nicht aus, welches Vorbringen sie in der mündlichen Verhandlung erstattet hätte, das zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Der mit dem gegenständlichen Auftrag für die Beschwerdeführerin verbundene notwendige "Umstellungsaufwand" war von der belangten Behörde nicht zu prüfen, weil die von der Beschwerdeführerin an Endkunden gerichteten Rechnungen jedenfalls den Mindestanforderungen des § 45c ElWOG entsprechen müssen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
In der vorliegenden Beschwerde wurden, da es ausschließlich um die Auslegung des § 45c Abs. 1 ElWOG ging, keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK stünde somit selbst dann, wenn man seine Anwendbarkeit bejahte, dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0243). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)