VwGH 2006/05/0057

VwGH2006/05/005731.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Energie Ried Gesellschaft mbH in Ried/Innkreis, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A, Top 18, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 30. Jänner 2006, Zl. K MIS 01/05, betreffend Missbrauchsverfahren gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

11997E082 EG Art82;
AVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140;
ElWOG 1998 §9;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z26;
ElWOG OÖ 2001 §24 Abs2;
ElWOG OÖ 2001 §27 Abs1;
ElWOG OÖ 2001 §3 Z1;
ElWOG OÖ 2001 §3;
ElWOG OÖ 2001 §5 Abs1 Z1;
ElWOG OÖ 2001 §5;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §11;
UStR 2000 Rz1536;
Verteilernetz Zugang EnergieAG OÖ Allg Bedingungen 2003 Pkt19 Z6;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
11997E082 EG Art82;
AVG §1;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140;
ElWOG 1998 §9;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z26;
ElWOG OÖ 2001 §24 Abs2;
ElWOG OÖ 2001 §27 Abs1;
ElWOG OÖ 2001 §3 Z1;
ElWOG OÖ 2001 §3;
ElWOG OÖ 2001 §5 Abs1 Z1;
ElWOG OÖ 2001 §5;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §11;
UStR 2000 Rz1536;
Verteilernetz Zugang EnergieAG OÖ Allg Bedingungen 2003 Pkt19 Z6;
VVG §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiber im Raum Oberösterreich. Sie beliefert sowohl Endkunden als auch Lieferanten.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 erließ die Energie-Control GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin eine "Verfahrensanordnung gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG" folgenden Inhalts:

"Die Energie Ried GmbH wird hiermit aufgefordert, auf Verlangen der jeweiligen Lieferanten Netzrechnungen in einer Form an diese Lieferanten zu senden, dass der Lieferant aus den Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann (Vorleistungsmodell). Hiezu ist mit den jeweiligen Lieferanten eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, welche dies ermöglicht.

Dieser Zustand ist bis zum 30. Juni 2005 herzustellen."

In der Begründung führte die Energie-Control GmbH aus, dass das von der Beschwerdeführerin bevorzugte "Verwahrungsmodell" verhindere, dass der Lieferant aus den Netzrechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen könne. Darin sei nicht nur ein steuerlicher Nachteil enthalten, vielmehr seien auch massive wirtschaftliche Nachteile für die Verbund Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG ("Verbund") und die Austrian Power Vertriebs GmbH ("APC"), insbesondere im Hinblick auf Finanzierung und eigene Rechnungslegung, verbunden. Der Lieferant wäre, da er die Netzkomponente nicht eigenständig verrechnen könne, jeweils auf die Rechnungslegung und vor allem auf die Rechnungszeitpunkte des Netzbetreibers angewiesen. Durch die verhältnismäßig knappen Zahlungsfristen, welche in den allgemeinen Bedingungen vorgesehen seien (zwei Wochen), müsste der Lieferant jedenfalls die Netzrechnung vorfinanzieren, bevor er diese Daten an den Kunden weiterleiten könne und sich beim Kunden refinanzieren könne. Gegenüber einem integrierten Unternehmen oder einem Unternehmen, welches im Konzern die Daten weiterleite (Beauftragungsmodell), erleide dieser Lieferant einen Wettbewerbsnachteil. Eine der Grundaussagen der Liberalisierung sei, dass alle Marktteilnehmer gleich zu behandeln seien. Daraus ergebe sich, dass auch gleiche Spielregeln für alle Marktteilnehmer gelten müssten und es nicht angehe, dass manche Unternehmen eine Rechnung für Netz und Energie legen könnten, während anderen Unternehmen diese komfortable Möglichkeit verwehrt bleibe. Im Zuge der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) sehe sich die Energie-Control GmbH daher veranlasst, die oben stehende Verfahrensanordnung gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG zu erlassen. Sollte der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt werden, wäre der nächste Schritt die Erlassung eines in § 10 Abs. 2 E-RBG vorgesehenen Bescheides.

Da die Beschwerdeführerin dieser Verfahrensanordnung keine Folge leistete, erließ die Energie-Control GmbH den mit 22. August 2005 datierten Bescheid folgenden Inhaltes:

"Die Energie Ried GmbH hat auf Verlangen jedes Lieferanten Netzrechnungen in einer Form an diesen Lieferanten zu senden, dass der Lieferant aus den Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann. Hiezu ist mit dem jeweiligen Lieferanten eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, welche dies ermöglicht."

Begründet wurde dies damit, dass gemäß den kaufmännischen Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber (meistens Punkt XIX.) Rechnungen auf Antrag des Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten gesendet würden. Bereits in der Anfangsphase der Liberalisierung habe es Diskussionen dahingehend gegeben, in welcher Form dies zu geschehen habe und welche steuerlichen Auswirkungen dies auf den Netzbetreiber, den Lieferanten und den Netzkunden hätte. Im Zuge der damals stattgefundenen Überlegungen sei das Bundesministerium für Finanzen um Aufklärung der steuerlichen Fragen ersucht worden. Die in zwei Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen geäußerte Rechtsansicht sei in den Umsatzsteuerrichtlinien RZ 1536 wiedergegeben. Im Wesentlichen gebe es drei Varianten:

"1. Beauftragungsmodell

In diesem Modell beauftragt der Netzbetreiber den Stromlieferanten, die Netzleistung an den Endverbraucher für ihn abzurechnen. Der Stromlieferant legt nach diesem Modell eine Rechnung, hinsichtlich der Netzleistungen gilt diese Rechnung als Rechnung des Netzbetreibers. Der Kunde kann sich die Vorsteuer abziehen.

Im Verhältnis zwischen Lieferant und Netzbetreiber liegt es in der Natur der Sache, dass der Netzbetreiber die Rechnungsdaten an den Stromlieferanten zu übermitteln hat, damit der Stromlieferant die entsprechenden Rechnungen ausstellen kann.

2. Vorleistungsmodell

Für umsatzsteuerrechtliche Zwecke wird angenommen, dass der Netzbetreiber seine Leistung gegenüber dem Stromlieferanten erbracht hat. Dies ist lediglich eine Vereinfachungsmöglichkeit und ändert nichts daran, dass in Wirklichkeit der Netzbetreiber selbstverständlich seine Leistung gegenüber seinem Kunden erbringt. Auch das zivilrechtliche Vertragsband zwischen Netzbetreiber und Kunde bleibt unverletzt. Gemäß RZ 1536 ist für diesen Fall 'eine vertragliche Vereinbarung zwischen Stromlieferanten, Netzbetreiber und Kunden über die Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit' vorgesehen. In der Praxis gibt es bei diesem Modell zwei Varianten, die beide von den Finanzbehörden anerkannt werden:

a) Rechnungslegung an den Lieferanten:

Adressat der Rechnung ist der Lieferant selbst. Der Lieferant kann sich aus dieser Rechnung die Vorsteuer herausholen, und kann dadurch eine Rechnung für Netzdienstleistung und Energie legen, welche mit Umsatzsteuer beaufschlagt wird.

b) Faktische Rechnungsübermittlung an den Lieferanten ('c/o-Rechnung'):

Da es Netzbetreiber gibt, die aus computertechnischen Gründen nicht in der Lage sind, in ihrem Computersystem den Kunden abzubilden und gleichzeitig die Rechnung nicht an ihn, sondern an einen Dritten zu legen, wurde diese Variante entwickelt. In diesem Fall scheint als Adressat der Rechnung der Kunde auf, jedoch per Adresse oder 'c/o' Lieferant. Ein Vorsteuerabzug durch den Lieferanten ist bei dieser Rechnungsausstellung nur dann möglich, wenn es eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten gibt. In diesem Fall kann der Lieferant genauso wie bei der ersten Variante die Vorsteuer abziehen und dem Kunden eine Gesamtrechnung mit Netz, Energie und ausgewiesener Umsatzsteuer legen. Diese Rechtsansicht wurde bereits in Einzelerledigungen von Finanzämtern bestätigt, welche für die Stromlieferanten, die dieses Modell anwenden, zuständig sind.

3. Verwahrungsmodell

Bei diesem Modell ist der Energielieferant lediglich mit der Administration und Bezahlung von Netzrechnungen beauftragt. Der Netzbetreiber übermittelt die Originalrechnung dem Energielieferanten. Die Originalrechnung bleibt beim Energielieferanten. Der Energielieferant hat keinen Vorsteuerabzug. Der Energielieferant legt dem Endkunden nur eine Rechnung über Energie und teilt dem Endkunden lediglich die Daten der Rechnung des Netzbetreibers mit. Die Vorsteuer aus der Netzrechnung zieht sich der Kunde ab."

Ein Teil der am Markt auftretenden Energielieferanten, welche nicht zu den alteingesessenen "local playern" gehören, bevorzuge das Vorleistungsmodell, weil von den drei Modellen nur dieses Modell den Vorsteuerabzug des Lieferanten für Netzrechnungen ermögliche und es dadurch dem Lieferanten möglich gemacht werde, verrechnungstechnisch Netz und Energie in einer Rechnung zusammen zu führen. Bereits seit Sommer 2004 hätten in dieser Angelegenheit Besprechungen zwischen der Energie-Control GmbH, Vertretern der betroffenen Unternehmen, insbesondere Austrian Power Vertriebs GmbH, Verbund Austrian Power Trading AG und Österreichische Elektrizitätswirtschaft-AG auf der einen Seite und der Vereinigung österreichischer Elektrizitätswerke auf der anderen Seite stattgefunden. Zusammengefasst hätten sich die Lieferanten auf den Standpunkt gestellt, dass aus Gründen der Wettbewerbsneutralität die Ermöglichung des Vorsteuerabzugs aus den Netzrechnungen für die Lieferanten notwendig wäre, um hier Wettbewerbsgleichheit mit den alteingesessenen Unternehmen zu haben, welche eine Rechnung, beinhaltend Netz und Energie, für die Kunden ausstellten. Die Vereinigung österreichischer Elektrizitätswerke habe sich im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, dass in RZ 1536 der Umsatzsteuerrichtlinien grundsätzlich drei Fälle vorgesehen seien und es auch gemäß den allgemeinen Bedingungen im Ermessen des Netzbetreibers liege, welches der drei Modelle er anwende. Es müsste einzig und allein sicher gestellt sein, dass der Netzbetreiber auf Verlangen die Rechnungen an den Lieferanten und nicht an den Kunden schicke. Mit einem an sämtliche Netzbetreiber ergangenen Schreiben vom 15. Oktober 2004 habe die Energie-Control GmbH alle Netzbetreiber aufgefordert, den Lieferanten den Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Netzrechnungen zu ermöglichen, wenn dies vom jeweiligen Lieferanten gewünscht werde. Da die Energie Ried GmbH trotz dieser Aufforderung nach wie vor an ihrer Praxis festhalte, Rechnungen nur in einer Form an Lieferanten zu schicken, welche den Vorsteuerabzug nicht gestatte, habe sich die Energie-Control GmbH im Februar 2005 entschlossen, ein Missbrauchsverfahren einzuleiten.

Es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Gemäß den kaufmännischen Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber würden Rechnungen auf Antrag des Netzbenutzers bzw. des Lieferanten (der im Vollmachtsnamen für den Netzbenutzer handle) direkt an den Lieferanten gesendet. Die Finanzverwaltung akzeptiere gemäß zweier in den Umsatzsteuerrichtlinien RZ 1536 wiedergegebenen Erlässen verschiedene Erleichterungen bei der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung. Von diesen Erleichterungen kämen für "neue" Lieferanten im Wesentlichen nur das Vorleistungsmodell und das Verwahrungsmodell in Betracht. Im Verwahrungsmodell übermittle der Netzbetreiber die Originalrechnung dem Energielieferanten, welcher lediglich mit der Administration und Bezahlung der Netzrechnungen beauftragt sei. Der Energielieferant habe daraus keinen Vorsteuerabzug. Er lege dem Endkunden eine Rechnung über seine eigene Leistung (Energie) und teile dem Endkunden zur Ermöglichung des Vorsteuerabzuges die Datenberechnung des Netzbetreibers mit. Beim Vorleistungsmodell werde eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber, dem Stromlieferanten und dem Kunden abgeschlossen (der Kunde sei in der Regel durch den Stromlieferanten vertreten). Der Stromlieferant könne auf Grund der von der Finanzverwaltung eingeräumten Vereinfachungsmöglichkeit aus der Netzrechnung den Vorsteuerabzug geltend machen und dadurch Netz und Energie als eigene Leistung in einer einzigen Rechnung mit Umsatzsteueraufschlag an den Kunden verrechnen. Der Kunde wiederum habe den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Lieferanten, sohin nur einen Vorsteuerabzug, welcher sowohl die Umsatzsteuer aus der Netzdienstleistung als auch aus der Energielieferung umfasse. Netzrechnungen hätten in der Regel eine Fälligkeit von 14 Tagen ab Postaufgabe/Versanddatum, bei Verbrauchern sei für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich.

In rechtlicher Hinsicht führte die Energie-Control GmbH aus, § 3 O.ö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 sehe u.a. eine kostengünstige Versorgung mit elektrischer Energie vor. Weiters solle eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie geschaffen werden. Der Netzbetreiber sei weiters zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes verpflichtet (Hinweis auf § 5 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ElWOG 2001). Solange der Kunde Netz und Energie vom selben Unternehmen beziehe, erhalte er sowohl für die Netzleistung als auch für die Lieferung von Energie eine Rechnung mit einem einheitlichen darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag. Sofern der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne er die Vorsteuer geltend machen. Auch bei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich getrennt seien, ergebe sich ein ähnliches Bild: In der Regel führe eines der beiden getrennten Unternehmen die Abrechnung für Netz und Energie auf einer Rechnung durch, die eine Gesellschaft handle daher im Auftrag der anderen (Beauftragungsmodell). Eines der wesentlichen Ziele, welche sowohl im EU-Primärrecht als auch in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie verankert seien, sei der freie Wettbewerb zwischen Energielieferanten. Dieser freie Wettbewerb spiele sich nicht nur über den Preis ab, sondern auch über die Dienstleistungen und den Comfort, welche der Lieferant seinen Kunden bieten könne. Für manche Kunden sei es eine Erschwernis, statt einer Rechnung zwei Rechnungen zu administrieren bzw. zwei Rechnungen einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung (Vorsteuerabzug) zu unterziehen. Es habe daher dieses Unternehmen, welches nur eine Rechnung legen könne, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, welche nur ihre eigene Leistung (Lieferung von Energie) verrechnen könnten. Die diskriminierungsfreie Behandlung von Kunden setze voraus, dass Kunden ihren Lieferanten frei wählen könnten, ohne dass dies für sie mit Nachteilen sowohl wirtschaftlicher als auch ideeller Natur verbunden sei. Komme es zu einer Verschlechterung des Comforts für den Kunden, liege darin eine Behinderung des freien Wettbewerbs, die durch die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und das O.ö. Landesgesetz vermieden werden solle. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht mache es einen Unterschied, ob der Lieferant aus den Netzrechnungen einen Vorsteuerabzug habe. Das von der Energie Ried GmbH im Verkehr mit fremden Lieferanten verwendete Verwahrungsmodell bewirke, dass der Lieferant keinen eigenen Vorsteuerabzug habe und daher die Rechnung oder die Rechnungsdaten an den Kunden weiterleiten müsse, damit der Kunde den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung geltend machen könne. Dem Lieferanten würden dadurch wirtschaftliche Gestaltungsspielräume genommen, deren Fehlen letztendlich den Preis für den Kunden erhöhe. Solange der Lieferant selbst für Energie und Netz Teilrechnungen bzw. Vorauszahlungen von Kunden verlangen könne, könne er die Fälligkeiten der Vorauszahlungen in etwa so legen, dass die vom Kunden vereinnahmten Mittel dann zur Verfügung stünden, wenn die Netzrechnungen fällig seien. Sobald dann die Netzrechnung eintreffe, werde der Lieferant in die Lage versetzt, die Netzrechnung zu bezahlen und sich aus der Netzrechnung die Vorsteuer abzuziehen. Das von der Energie Ried GmbH bevorzugte Verwahrungsmodell schließe in der Praxis diese Vorgangsweise aus, da der Lieferant jeweils auf die Netzrechnung warten müsse, damit er selbst die Daten aus der Netzrechnung seinen Kunden weiterleiten könne. Auf Grund der kurzen Zahlungsfristen der Netzrechnungen gehe es sich nicht aus, dass der Lieferant die Netzrechnungen auf ihre Richtigkeit überprüfe, an den Kunden weiterleite und dem Kunden wiederum eine angemessene Frist zur Bezahlung setze. Der Lieferant müsse daher die Netzrechnung bis zum Einlangen der Zahlung des Kunden vorfinanzieren. Der durch diese Vorfinanzierung entstehende Zinsennachteil sei wiederum kalkulatorisch anzusetzen, was die Kosten für die Endkunden erhöhe und die Wettbewerbsfähigkeit des Lieferanten gegenüber den "local playern" herabsetze. Der Lieferant sei beim Verwahrungsmodell weiters vom Tag der Rechnungslegung der Netzbetreiber abhängig. Betrachte man die große Zahl der Netzbetreiber in Österreich, von denen theoretisch jeder seine eigenen Rechnungstermine und Rechnungsintervalle haben könne, sei eine einheitliche automatisierte Vorgangsweise für einen Lieferanten ausgeschlossen. Auch dies führe zu einer Erhöhung des Aufwandes für den Lieferanten, welche sich letztlich in den Preisen wieder finde. Auch eine Zusammenfassung mehrerer Verbrauchsstätten in mehreren Netzbereichen in nur einer Rechnung werde dadurch wesentlich erschwert (dies betreffe vor allem Kettenkunden). Es mag zutreffend sein, dass die Finanzverwaltung verschiedene Modelle für umsatzsteuerrechtliche Erleichterungen vorsehe. Naturgemäß betrachte die Finanzverwaltung die Angelegenheit aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht, weshalb aus der Tatsache, dass es drei Modelle gebe, keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, dass alle drei Modelle zivilrechtlich und im Wettbewerb gleich gut seien. Keinesfalls könne daraus der Schluss abgeleitet werden, dass der Netzbetreiber sich in jedem Fall das Modell aussuchen könne. Auch der Netzbetreiber sei zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden seines Netzes verpflichtet. Was unter diskriminierungsfreier Behandlung zu verstehen sei, sei vor dem Hintergrund des Zielkatalogs in § 3 O.ö. ElWOG zu betrachten. Ziel der Liberalisierung sei u.a. eine kostengünstige Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, die Schaffung eines Wettbewerbes und die Unterbindung von Wettbewerbsbehinderungen. Sowohl direkt als auch indirekt erhöhe das sture Festhalten an einem einzigen Modell die Kosten sowohl des Lieferanten als auch des Kunden und vermindere die Konkurrenzfähigkeit der neuen Lieferanten, welche im Wettbewerb mit den alteingesessenen "local playern" stünden. Es mag zutreffend sein, dass aus den allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber keine Präferenz eines bestimmten Modelles zu erkennen sei. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die allgemeinen Bedingungen in der derzeit geltenden Form bereits 2001 in Zusammenarbeit mit der Branche entwickelt worden seien und 2003 lediglich punktuell modifiziert worden seien. Die erkennende Behörde sei in ihrer Entscheidung an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung gebunden. Wenn sich nunmehr herausstelle, dass aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eines der grundsätzlich zur Verfügung stehenden Modelle den Wettbewerb behindere, habe die Behörde diesen Missstand im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß § 10 E-RBG abzustellen. Insbesondere erblicke die Behörde hier eine fehlende Gleichbehandlung, da die Energie Ried GmbH ihren eigenen Vertrieb gegenüber der Konkurrenz bevorzuge. Da die Energie Ried GmbH nicht gesellschaftsrechtlich getrennt sei und sohin eine juristische Person sowohl Netzdienstleistung als auch die Lieferung von Energie besorge, lege die Energie Ried GmbH gegenüber ihren Energiekunden lediglich eine Rechnung, wodurch alle Nachteile, welche die Konkurrenz treffen, vermieden werden. Darin liege eine Behinderung des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer (auch der eigene Vertrieb und fremde Lieferanten seien als Marktteilnehmer zu betrachten), welche abzustellen sei. Da die Verfahrensanordnung gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG ohne Ergebnis geblieben sei, habe die erkennende Behörde nunmehr per Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gehabt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass sie zu einem Verhalten verpflichtet würde, das im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes stehe. Voraussetzung für die Ausstellung einer Rechnung, die den Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtige, sei die Erbringung einer Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes an den Rechnungsempfänger. In den vom Spruch des bekämpften Bescheides gemeinten Fällen erbringe die Beschwerdeführerin ihre Netzdienstleistung aber nicht an den Lieferanten, sondern an ihren vom Lieferanten mit elektrischer Energie belieferten Netzkunden. Leistungsempfänger sei also nicht der Lieferant, sondern der von diesem unterschiedliche Netzkunde. Daher seien die vom Umsatzsteuergesetz zwingend festgelegten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Netzrechnung, die den Lieferanten zum Vorsteuerabzug berechtige, nicht erfüllt. Die Ausstellung einer solchen Netzrechnung wäre daher eindeutig gesetzwidrig. Die festgestellte Wettbewerbsverzerrung, die sich aus der Nichtanwendung des Vorleistungsmodells ergeben solle, liege nicht vor. Durch entsprechende organisatorische Maßnahmen in der Administration der alternativen Energielieferanten könnte absolute Wettbewerbsneutralität hergestellt werden. Es sei unrichtig, dass die alternativen Energielieferanten beim Verwaltungsmodell im Vergleich zum Vorleistungsmodell zu einer Vorfinanzierung von Netzrechnungen gezwungen wären. Das Problem der Vorfinanzierung stelle sich sowohl beim Vorleistungsmodell als auch beim Verwahrungsmodell in gleicher Weise. Das Vorleistungsmodell führe sogar zu einem Finanzierungsvorteil für die alternativen Energielieferanten, weil die Vorsteuer unabhängig von der Bezahlung der Umsatzsteuerschuld an den Netzbetreiber als Vorsteuerguthaben geltend gemacht werden könne. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur eine einzige Rechnung lege, entspreche den gesetzlichen Rahmenbedingungen und könne daher schon allein deshalb nicht als Wettbewerbsverzerrung angesehen werden. Andere Wettbewerber würden dadurch in ihrem Marktauftritt nicht behindert und von der Beschwerdeführerin nicht diskriminiert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin von der Energie-Control Kommission gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 E-RBG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die vorgesehene Ausstellung von Rechnungen bestünden nicht, da im Hinblick auf die Umsatzsteuerrichtlinien die Möglichkeit einer solchen Rechnungslegung vorgegeben sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes zuständige Behörde die vorgeschriebene Vorgangsweise ausdrücklich billige, könne der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass sie damit gegen verpflichtende Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes verstoße und erhebliche finanzielle Nachteile für sie entstünden. Auch seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es für alternative Anbieter "durch entsprechende organisatorische Maßnahmen in der Administration" möglich sei, absolute Wettbewerbsneutralität herzustellen, nicht stichhältig. Allein das Argument, dass der alternative Lieferant Maßnahmen zu setzen hätte, um gleiche Bedingungen zu erreichen, mache klar, dass durch die von der Beschwerdeführerin geübte Praxis keine Gleichbehandlung vorliegen könne. Die Beschwerdeführerin könne für ihre Netzdienstleistungen, welche sie gemeinsam mit der Energielieferung verrechne, einen Vorsteuerabzug vornehmen ohne besondere Vorkehrungen zu treffen, wie auch immer diese ausgestaltet sein mögen. Es sei damit evident, dass eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern vorliege. Dabei brauche auch nicht untersucht zu werden, ob diese Ungleichbehandlung einen spürbaren Nachteil für die alternativen Lieferanten darstelle. Allein die Tatsache, dass sie vorliege, ermächtige die Energie-Control GmbH gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes - im vorliegenden Fall die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer durch den Letztbetreiber - zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die der Energie-Control GmbH gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002, (E-RBG), eingeräumte Überwachungs- und Aufsichtsfunktion. Sie nahm ihre Funktion im Beschwerdefall von Amts wegen wahr und vertritt - ebenso wie die belangte Behörde - die Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte gegen §§ 3 und 5 des O.ö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 88/2001, verstoßen.

§ 10 E-RBG hat folgenden Wortlaut:

"Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

  1. 2. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);
  2. 3. ...
  3. 4. ...

(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

..."

Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten, dass die Marktregeln (vgl. die unten wiedergegebene Definition des § 2 Z. 26 O.ö. ElWOG) eingehalten werden. Kraft ausdrücklicher Anordnung im § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG wird durch die Übertragung der Wettbewerbsaufsicht auf die Energie-Control GmbH keine konkurrierende Zuständigkeit mit dem Kartellgericht geschaffen. Die im § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG als lex specialis für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich normierte Zuständigkeit der Energie-Control GmbH für die Wettbewerbsaufsicht, insbesondere die Aufsicht der Marktteilnehmer, berührt die Zuständigkeit der Kartellgerichte zur Entscheidung der diesen Gerichten übertragenen Aufgaben nicht (vgl. hiezu auch Urbantschitsch, Das Verhältnis zwischen Stromkunden und Regulierungsbehörde, in Holoubek/Boltz (Hrsg.), Strommarktregulierung, Aktuelle Fragen aus der Sicht von Akteuren und Betroffenen, Seite 110). Die von der Energie-Control GmbH im Rahmen des § 10 E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit beinhaltet vielmehr auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen (vgl. Weingartner,

Artikel 82 EGV und die Österreichische Elektrizitätswirtschaft, Seite 172). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit der Energie-Control GmbH liegt daher im Beschwerdefall nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im § 10 E-RBG geschaffene Zuständigkeit der Energie-Control GmbH bestehen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/05/0322, m.w.N.).

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines ihr anlastbaren diskriminierenden oder missbräuchlichen Verhaltens. Sie habe die im liberalisierten Strommarkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Marktregeln nicht verletzt. Aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG könnten keine unmittelbaren Pflichten der Marktteilnehmer des liberalisierten Strommarktes abgeleitet werden. Die konkreten Pflichten der im Strommarkt tätigen Unternehmen ergäben sich aus den Bestimmungen des (Bundes‑) ElWOG und der dazu erlassenen Ausführungsgesetze sowie aus den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Marktregeln.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des O.ö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001 (O.ö. ElWOG) haben folgenden Wortlaut:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

11. Elektrizitätsunternehmen: natürliche oder juristische Person oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

12. Endverbraucher: Verbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft;

...

14. Entnehmer: Endverbraucher oder Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

...

16. Erzeuger: natürliche oder juristische Person oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;

17. Erzeugung: Produktion von elektrischer Energie;

...

23. Kunden: Endverbraucher und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie erwerben;

...

26. Marktregeln: Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

...

28. Netzanschluss: physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

29. Netzbenutzer: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder entnimmt;

30. Netzbereich: jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

31. Netzbetreiber: Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt;

...

33. Netzzugang: Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

  1. 34. Netzzugangsberechtigter: Kunde oder Erzeuger;
  2. 35. Netzzugangsvertrag: individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanspruch und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

    36. Netzzutritt: erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

    ...

    43. Stromhändler (Lieferant): Elektrizitätsunternehmen (Z. 11), das elektrische Energie an andere verkauft;

    ...

    50. Versorgung: Lieferung oder Verkauf von elektrischer Energie an Kunden;

    ...

    "§ 3

    Ziele

    Ziel dieses Landesgesetzes ist es,

    1. der Bevölkerung und der Wirtschaft in Oberösterreich elektrische Energie kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, flächendeckend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

    2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

  1. 3. ...
  2. 4. einen Ausgleich für gemeinschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen;

    ...

    § 5

    Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Netzbetreiber haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (allgemeine Anschlusspflicht);

3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;

4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden.

(2) Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewährleisten.

...

§ 24

Netzzugangsberechtigung

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und haben einen Rechtsanspruch, hinsichtlich dieser Strommengen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen um Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

§ 25

Netzbenutzer

(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen

1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereit zu stellen und zu übermitteln bzw. die Aufstellung und Ablesung von Zählern durch den Netzbetreiber zu dulden, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,

2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,

4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indices betraut sind,

5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und den Regelzonenführer zu melden und

6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Netzbetrieb festgelegten Marktregeln abzuschließen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

§ 26

Gewährung des Netzzugangs

Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den von der Energie-Control GmbH bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich eines allfälligen Zuschlags gemäß § 34 ElWOG auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.

§ 27

Bedingungen des Netzzugangs

(1) Die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die für die Genehmigung zuständige Behörde hat die allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone vor der Genehmigung aufeinander abzustimmen.

...

(5) Die allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:

...

(6) Die allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang sind durch die Energie-Control Kommission zu genehmigen und gemeinsam mit den gemäß Abs. 3 und 4 zu erstellenden standardisierten Lastprofilen vom Netzbetreiber in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

...

§ 31

Pflichten der Netzbetreiber

(1) Netzbetreiber haben

...

4. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre, zu enthalten und

...

§ 34

Genehmigung der allgemeinen Bedingungen

(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen."

Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energie AG Oberösterreich, genehmigt durch die Energie-Control Kommission am 9. September 2003 gemäß § 31 ElWOG in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2002 iVm § 45 O.ö. ElWOG 2001 idgF, welche auch für die untergelagerten Netze der Beschwerdeführerin gelten, sehen unter "Punkt F) Kaufmännische Bestimmungen" vor (auszugsweise Wiedergabe):

"XIX. Rechnungslegung

1. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabedatum bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax, etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich.

...

6. Stimmt der Netzbetreiber zu, werden Rechnungen auf schriftlichen (FAX) Antrag des Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten gesendet. Der Netzbetreiber ist nur in begründeten Fällen berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern. Zahlt der Lieferant die Rechnung, so wirkt diese Zahlung schuldbefreiend für den Netzbenutzer. Der Lieferant wird dadurch nicht Schuldner des Netzbetreibers."

Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als ein integriertes Energieversorgungsunternehmen. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen besorgt die Beschwerdeführerin als einheitliche juristische Person sowohl Netzdienstleistungen als auch die Lieferung von Energie.

Die Beschwerdeführerin kann als integriertes Elektrizitätsunternehmen, auch wenn sie auf Grund der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Regelung des § 9 (Bundes) ElWOG verpflichtet ist, "zumindest die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, dass ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungsnetzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgt", ihren Kunden, die über ihr Verteilernetz mit der von ihr gelieferten elektrischen Energie versorgt werden, eine einzige Rechnung für die Netzleistung und für die Lieferung von Energie (mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer) ausstellen. Diese Vorgangsweise wird von der Beschwerdeführerin tatsächlich auch eingehalten. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde kann die Vorsteuer geltend machen. Andere Stromlieferanten, die über das Netz der Beschwerdeführerin ihre Kunden mit elektrischer Energie beliefern, haben diese Möglichkeit durch die derzeit von der Beschwerdeführerin ausgeübte Praxis der Rechnungslegung nicht.

Nach der - von der belangten Behörde übernommenen - Rechtsauffassung der Energie-Control GmbH liegt in der Weigerung der Ausstellung von Rechnungen an einen Stromhändler (Lieferanten) ohne Ausweisung der Umsatzsteuer durch die Beschwerdeführerin als Netzbetreiber ein Verstoß gegen die in § 5 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ElWOG 2001 angeordnete diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes durch den Netzbetreiber. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde deshalb angeordnet, dass die Beschwerdeführerin "auf Verlangen jedes Lieferanten Netzrechnungen in einer Form an diesen Lieferanten zu senden (hat), dass der Lieferant aus den Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann. Hiezu ist mit dem jeweiligen Lieferanten eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, welche dies ermöglicht".

Die von der Energie-Control GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG angeordnete Maßnahme ist grundsätzlich dann zulässig, wenn das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten gegen das gegenüber den anderen Marktteilnehmern geltende Gleichbehandlungsgebot verstoßen würde. Ein solcher Verstoß wurde von den Behörden als Grundlage ihrer Entscheidungen angenommen.

Maßstab für die der Energie-Control GmbH im § 10 E-RBG übertragenen Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen sind jedenfalls die Marktregeln (§ 2 Z. 26 O.ö. ElWOG), worunter im Wesentlichen die gesetzlichen und die in den (von der belangten Behörde genehmigten) Allgemeinen Bedingungen festgelegten vertraglichen Pflichten der Marktteilnehmer zu verstehen sind (zu den Marktregeln vgl. Schanda, Energierecht, 3. Auflage, Seiten 10 f.). Durch die Marktregeln sollen u.a. die im § 3 O.ö. ElWOG aufgezählten Ziele und die im § 5 dieses Gesetzes genannten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umgesetzt werden. Die Ziele des O.ö. ElWOG und die den Netzbetreibern auferlegten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dürfen daher bei Auslegung der Marktregeln nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Schanda, a. a.O., Seite 19).

Die in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energie AG Oberösterreich unter Punkt XIX. Rechnungslegung, Ziffer 6. enthaltene Regelung, dass Rechnungen auf schriftlichen Antrag des Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten zu senden sind und der Netzbetreiber nur in begründeten Fällen berechtigt ist, seine Zustimmung hiefür zu verweigern, verfolgt vornehmlich die Verwirklichung des im § 3 Z. 1 O.ö. ElWOG genannten Zieles, insbesondere der Bevölkerung und der Wirtschaft kostengünstig elektrische Energie zur Verfügung zu stellen. Dies wird (auch) dadurch erreicht, dass der Kunde den Stromlieferanten ohne diskriminierende (unbillige) Behinderung im Rahmen der vertraglichen Marktregeln wechseln kann. Die genannte Regelung in den Allgemeinen Bedingungen soll somit auch verhindern, dass Kunden durch die zu erwartende Erschwernis - beispielsweise durch administrative Mehrbelastung bzw. befürchtete Unannehmlichkeiten (z. B. durch nunmehr zwei Vertragspartner) -, die sie beim Verbleib beim integrierten Elektrizitätsunternehmen nicht hätten, vom Wechsel des Stromlieferanten abgehalten werden. Sinnvollerweise kann dies nur erreicht werden, wenn der vom Kunden nunmehr beauftragte Stromlieferant nicht durch Aufwendungen, die vom Netzbetreiber ohne Notwendigkeit veranlasst sind, belastet wird und deshalb die Verfolgung des vom Gesetz vorgegebenen Zieles nicht erreicht oder unbegründet erschwert wird. Der Anordnung in den erwähnten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz, dass vom Netzbetreiber die Rechnungen des Netzbenutzers an dessen Stromlieferanten zu senden sind, ist daher der Inhalt beizumessen, dass der Netzbetreiber bei Erstellung und Übermittlung der Rechnung kein Verhalten setzt, das eine missbräuchliche Behinderung von Marktteilnehmern bewirkt. Dies folgt auch aus der die Zielvorstellungen des § 3 O.ö. ElWOG konkretisierende Anordnungen im § 24 Abs. 2 O.ö. ElWOG, wonach Elektrizitätsunternehmen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren können, und im § 27 Abs. 1 leg. cit., wonach die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem nicht diskriminierend sein dürfen und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten dürfen und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden dürfen.

Die Regulierungsbehörden haben - ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen - nachvollziehbar begründet, dass Stromlieferanten, die netzzugangsberechtigte Endkunden der Beschwerdeführerin mit elektrischer Energie beliefern, durch die von der Beschwerdeführerin gewählte Art der Rechnungslegung gegenüber der Beschwerdeführerin als integriertes Elektrizitätsunternehmen benachteiligt sind. Dieser Nachteil kann jedoch durch eine bestimmte Änderung der Vorgangsweise bei Erstellung der Rechnung durch die Beschwerdeführerin beseitigt werden.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen zur Rechnungslegungsvorschrift in Punkt XIX. Z. 6. der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energie AG Oberösterreich besteht also die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Rechnungen so auszustellen, dass keine Benachteiligung der Stromlieferanten bzw. Kunden entsteht, es sei denn, die im Vergleich zu gleichartigen Verträgen mit der Beschwerdeführerin entstehenden Ungleichheiten wären durch zumutbare Ausweichmöglichkeiten zu beseitigen oder es gibt begründete Bedenken gegen eine Änderung der Vorgangweise bei Ausstellung der Rechnungen. Um eine Diskriminierung ihrer Kunden zu verhindern, ist daher die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen abzuschließen, die einen Wechsel des Stromlieferanten durch den Netzzugangsberechtigten ohne unbillige Behinderung ermöglichen, sofern keine beachtlichen Gründe dagegen sprechen.

Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass integrierte Elektrizitätsunternehmen in Fällen wie dem beschwerdegegenständlichen gegenüber dritten Stromlieferanten einen Vorteil genießen, der durch die von der Behörde angeordnete Maßnahme beseitigt bzw. vermindert werden könnte. Sie behauptet auch nicht, dass für sie eine Mehrbelastung oder ein sonstiger Nachteil entstünde, wenn sie Rechnungen, wie von der belangten Behörde gefordert, ausstellt. Auch der Abschluss einer Vereinbarung, wie in RZ 1536 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 verlangt, wird von der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar angesehen. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch, dass die von der belangten Behörde aufgetragene Vorgangsweise dem Umsatzsteuergesetz widerspricht, sie einen steuerlichen Nachteil erleiden würde und mit einer Verwaltungsstrafe rechnen müsste.

Der auf § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG gestützte Auftrag der belangten Behörde richtet sich an die Beschwerdeführerin als Netzbetreiber und verpflichtet diese, Netzrechnungen jedenfalls an den Stromlieferanten zu senden, damit der Lieferant aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann. Wie diese Rechnungen ausgestaltet sein müssen, wird in diesem Auftrag nicht konkretisiert. Gefordert wird vielmehr, dass der jeweilige Lieferant eine "Rahmenvereinbarung abzuschließen" hat, welche dies ermöglicht. Es fehlt in diesem Auftrag auch eine Konkretisierung der Ausgestaltung dieser zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Lieferanten abzuschließenden Rahmenvereinbarung.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit einer Rechtswidrigkeit belastet (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 59 AVG, S. 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Anordnung der Regulierungsbehörden, die Beschwerdeführerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet, dem Lieferanten eine Rechnung zu senden, damit der Lieferant aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann, wird diesem Bestimmtheitsgebot gerecht, weil daraus erschlossen werden kann, dass eine Rechnung mit den im § 11 Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben vorliegen muss.

Die Regulierungsbehörden sind in den Begründungsdarlegungen ihrer Bescheide davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, bei Ausstellung von Rechnungen an den Kunden alles zu tun, um eine diskriminierende Behinderung von Marktteilnehmern zu verhindern, dadurch nachkommen kann, dass sie die Rechnungen im Sinne des "Vorleistungsmodelles" der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 RZ 1536 erstellt und dem Lieferanten sendet.

Die Bedenken der Beschwerdeführerin, dass eine Rechnungslegung - wie sie im ersten Satz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides angeordnet wurde - gesetzwidrig wäre und ihr durch die aufgetragene Rechnungslegung Nachteile drohen würden, sind unter Beachtung folgender Gesichtspunkte nicht stichhältig:

§ 11 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (in der Folge: USt) ordnet u. a. an, dass Rechnungen im Sinne dieser Gesetzesselle den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten müssen.

Der das "Vorleistungsmodell" enthaltende Absatz der RZ 1536 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 lautet:

"Abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen wird für umsatzsteuerliche Zwecke die Leistung des Netzbetreibers als für den Stromlieferanten erbracht angesehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Stromlieferanten, Netzbetreiber und Kunden über die Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit getroffen wird. In diesem Fall legt der Netzbetreiber seine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 an den Stromlieferanten, welcher seinerseits eine Rechnung über Stromlieferung und die Netzbereitstellung an den Endkunden ausstellt. Dabei ist es ausreichend, wenn der Netzbetreiber die für Kunden eines Stromlieferanten erbrachten Netzdienstleistungen in einer Sammelrechnung iSd § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 oder durch elektronischen Rechnungsdatenaustausch gem Rz 1561-1563 abrechnet. Hinsichtlich der Netzbereitstellung hat der Lieferant den Vorsteuerabzug. Der Stromlieferant versteuert seinerseits sowohl die Stromlieferung als auch die Netzbereitstellung; der Endkunde hat nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug aus der vom Stromlieferanten ausgestellten Rechnung. Diese Vorgangsweise kann nur solange angewendet werden, als eine Vereinbarung über ihre Anwendung zwischen dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber und dem Kunden besteht."

Unbestritten steht fest, dass nach den wiedergegebenen Umsatzsteuerrichtlinien 2000 eine "faktische Rechnungsübermittlung an den Lieferanten ('c/o-Rechnung')" erfolgen kann, und dies im konkreten Fall bedeutet, dass "als Adressat der Rechnung der Kunde" aufscheint. Die Beschwerdeführerin wird also keineswegs gezwungen, eine § 11 Abs. 1 UStG widersprechende Rechnung auszustellen. Die Regulierungsbehörden haben dies im Spruch ihrer Bescheide auch nicht angeordnet. Die auf Grund der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 geforderte Vereinbarung zwischen Netzbetreiber, Stromlieferant und Kunde hat nur zu enthalten, dass für umsatzsteuerliche Zwecke - abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen - die Leistung des Netzbetreibers an den Lieferanten als erbracht gilt (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar,

3. Auflage, RZ 18 zu § 11 UStG; Kraus, ÖStZ 2001, 610). Mit dieser Vereinbarung verstößt die Beschwerdeführerin nicht gegen das UStG. Ob der Stromlieferant den gewünschten Vorsteuerabzug in der Folge tatsächlich geltend machen kann, ist für die hier zu beurteilende Frage nicht von Bedeutung.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG hat die Regulierungsbehörde im Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Dies bedeutet im Beschwerdefall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Rechtslage an den Stromlieferanten Rechnungen des Kunden so auszustellen und über Verlangen des Stromlieferanten und des Kunden, der vom Lieferanten vertreten werden kann, die hiefür von der Finanzverwaltung geforderte Vereinbarung mit dem Inhalt abzuschließen hat, dass dem Stromlieferanten die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges dadurch ermöglicht wird.

Im zweiten Satz des Spruches wird aber der Netzbetreiber verpflichtet, mit dem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung zwecks Erfüllung der im ersten Satz genannten Verpflichtung abzuschließen. Aus dieser Anordnung ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Begründungsdarlegungen in den Bescheiden der Regulierungsbehörden - nicht, welchen Inhalt diese "Rahmenvereinbarung" haben soll. Eine solche Anordnung wird dem im § 59 AVG geforderten Bestimmtheitsgebot nur dann gerecht, wenn für die Parteien der Inhalt dieser Vereinbarung klar ist und im Rahmen der Rechtskontrolle auf Grund schlüssiger Begründungsdarlegungen auch überprüfbar ist. Für die Beschwerdeführerin und auch den Verwaltungsgerichtshof muss die aufgetragene Verpflichtung jedenfalls eindeutig erkennbar sein.

Der angefochtene Bescheid ist daher mangels Bestimmtheit rechtswidrig.

Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. Juli 2006

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