VwGH 2006/05/0011

VwGH2006/05/001121.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1) der STEWEAG-STEG GmbH und 2) der Stromnetz Steiermark GmbH, beide in Graz, beide vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 31. August 2004, Zl. K MIS 01/04, betreffend Netznutzungsentgelt, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
ElWOG 1998 §21 Abs1;
ElWOG 1998 §21 Abs2;
ElWOG 1998 §25 Abs9;
ElWOG 1998 §3;
ElWOG 1998 §4;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z26 impl;
ElWOG Stmk 2001 §2 Z27;
ElWOG Stmk 2001;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10a Abs1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 ;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z5;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs3;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §7 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §7 Abs3;
ÖNORM M 7102;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §2 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
ElWOG 1998 §21 Abs1;
ElWOG 1998 §21 Abs2;
ElWOG 1998 §25 Abs9;
ElWOG 1998 §3;
ElWOG 1998 §4;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z26 impl;
ElWOG Stmk 2001 §2 Z27;
ElWOG Stmk 2001;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10a Abs1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 ;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z5;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs3;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §7 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §7 Abs3;
ÖNORM M 7102;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §2 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 und 9. Dezember 2003 wandte sich die Automationstechnik GmbH (in weiterer Folge: Kundin) an die Energie-Control GmbH (in weiterer Folge: E-CG) mit der Bitte um "Überprüfung der Verrechnung der Netznutzungskosten " und stellte dabei die Frage, inwieweit die seitens der Erstbeschwerdeführerin bei der Verrechnung des Netznutzungsentgeltes zur Anwendung gebrachte Netzebene 7 den bestehenden vertraglichen und rechtlichen Bedingungen entspreche.

Der diesen Schreiben beigelegte Stromliefervertrag vom 27. August 1997 zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Kundin enthält keine Bestimmung über die zur Verrechnung gelangende Netzebene. Hinsichtlich der Anschlussanlage sieht dieser Vertrag unter Punkt 2.2.2. vor, dass "als Endpunkt der Anschlussanlage, Eigentumsgrenze und Übergabestelle die STEWEAG-seitigen Klemmen der Niederspannungskabel in der 20/0,4 kV-Kompaktkabelstation 'Langenwang/Lechen' gilt."

Die E-CG leitete im Jänner 2004 ein Verfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin ein, um festzustellen, ob in der Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ein Missbrauch gemäß § 10 Abs. 2 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idgF (E-RBG), vorliege.

Die Erstbeschwerdeführerin erstattete am 12. Februar 2004 eine Stellungnahme, in der sie mitteilte, dass die Kundin an die Netzebene 7 angeschlossen sei. Mit Schreiben vom 9. April 2004 forderte die E-CG die Erstbeschwerdeführerin auf, der Kundin das Entgelt für die Netzebene 6 zu verrechnen.

Mit Bescheid vom 13. April 2004 verfügte die E-CG gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG, dass die Erstbeschwerdeführerin der Kundin für den im Stromliefervertrag vom 27. August 1997 umschriebenen Netzanschluss das Netznutzungsentgelt auf Basis des jeweils behördlich bestimmten Tarifes der Netzebene 6 des Netzbereiches Steiermark zu verrechnen habe.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zuordnung des Netzanschlusses der Kundin zur Netzebene 6 ("Umspannebene" gemäß § 25 Abs. 5 Z. 6 des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes-ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2002) auf Grund der klar definierten Eigentumsgrenze ergebe. Diese Zuordnung der niederspannungsseitigen Abgangsschalter in der Trafostation ergebe sich auch aus Punkt 3.4.2 der ÖNORM M 7102, welche eine Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen definiere. Dies bedinge, dass auch jene Anlagenteile, die im Rahmen einer Kompaktkabelstation niederspannungsseitig enthalten seien, der Umspannebene zuzuordnen seien. Die entgegenstehende Ansicht der Erstbeschwerdeführerin, wonach das entsprechende Schaltgerät am Niederspannungsabgang im Eigentum des Netzkunden stehen müsse, um eine Verrechnung des Netznutzungsentgeltes nach den Tarifen für die Netzebene 6 zu begründen, führe zu unrichtigen und unzweckmäßigen Ergebnissen sowie zu Problemen in der Praxis. Netzkunden wären gezwungen, Anlagen in ihr Eigentum zu übernehmen, zu denen sie prinzipiell keinen Zugang erhielten. Folge man der seitens der Erstbeschwerdeführerin vertretenen Ansicht, müsste jeder Kunde der Netzebene 6 Eigentümer des Schaltgerätes sein und über dieses zumindest ein Betriebsführungsübereinkommen für den Betrieb und die Wartung des Schaltgerätes mit der Erstbeschwerdeführerin abschließen, sofern er nicht selbst uneingeschränkten Zugang zu allen Anlagenteilen habe. Dieser werde aber im Normalfall vom Netzbetreiber aus technischen Gründen und aus Sicherheitsgründen verweigert. Sei aber jemand Eigentümer einer Anlage, so stehe ihm auch ein Mindestmaß an Verfügungsrechten über sein Eigentum zu, wie etwa die Berechtigung, sich einer befähigten Person seiner Wahl zu bedienen, welche die Betriebsführung für diese Anlage übernehme. Jedoch sei es Kunden nicht erlaubt, Trafostationen der Netzbetreiber zu betreten und Schaltgeräte zu bedienen bzw. dies durch eine beauftragte befähigte Person vornehmen zu lassen.

Weder das ElWOG noch die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, sähen die Einhebung von Betriebsführungsentgelten als Voraussetzung für die Einstufung zu einer bestimmten Netzebene vor. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, dass bei jedem Anschluss auf Netzebene 6 obligatorisch Betriebsführungsentgelte anfallen müssten. Der Sinn von festen Netzpreisen liege gerade darin, dass vom Netzbetreiber für den Betrieb des Netzes keine anderen als die im Gesetz vorgesehenen Entgelte in Rechnung gestellt werden dürften. Dies sei aber der Fall, wenn der Kunde nur dann tarifmäßig der Netzebene 6 zugeordnet werde, wenn er Anlagen in seinem Eigentum habe, die er weder betreten, noch betreuen, noch betreiben dürfe. Betriebsführungsentgelte als Zusatzdienstleistung durch den Netzbetreiber hätten hingegen nur in jenen Fällen ihre Berechtigung, in denen der Anlageneigentümer die Betriebsführung nicht selbst durchführen wolle oder könne. Ein ausschließliches Recht des Netzbetreibers zur Betriebsführung dieser Anlagen bestehe jedoch nicht. Auch aus wirtschaftlicher Sicht entspreche die Zuordnung zur Netzebene 6 den gesetzlichen Zielen. Netzkunden, die die Kosten der Errichtung und des Betriebes aller Einrichtungen bis zur Trafostation trügen, sollten durch die Netzebeneneinstufung nicht mit Kosten des öffentlichen Niederspannungsnetzes (Netzebene 7), das von ihnen nicht in Anspruch genommen werde, belastet werden. Vom Netzkunden würden beim Netzanschluss alle Kosten der Einrichtungen auf Netzebene 7 (= Niederspannungskabel zur Trafostation) getragen, und es obliege dem Netzkunden, alle Teile der Netzebene 7 zu erhalten und zu betreiben. Selbst wenn man der Argumentation folge, das Schaltgerät sei ein Gerät der Netzebene 7, wäre der Aufwand für dieses Gerät sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb von untergeordneter Bedeutung. Die Zuordnung der Anlage der Kundin zur Netzebene 6 ergebe sich schließlich auch aus der bisherigen Verrechnung seitens der Erstbeschwerdeführerin. Der Tarif "NI 2", der von Seiten der Erstbeschwerdeführerin bis zum Lieferantenwechsel der Kundin angewendet worden sei, gehe implizit von der Anwendung des Netztarifes der Netzebene 6 aus. Die Anwendung des Tarifes für die Netzebene 7 hätte nämlich schon vor dem Wechsel zu einem nicht kostendeckenden Preis für die Energielieferung geführt, was für die Netzkundin aber mangels separaten Netztarifausweises auf der Stromrechnung nicht ersichtlich gewesen sei.

Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung, in der sie Unzuständigkeit der E-CG und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit führte die Erstbeschwerdeführerin aus, die Zuständigkeit käme gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 E-RBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ElWOG ausschließlich der Energie-Control Kommission (in weiterer Folge: E-CK) zu. Die E-CG sei im Rahmen der Missbrauchsaufsicht gemäß § 10 E-RBG lediglich berechtigt, missbräuchliches Verhalten zu untersagen, nicht jedoch einem Netzbetreiber ein bestimmtes Verhalten, das den Kernbereich des Zivilrechtes betreffe, aufzuerlegen. Schließlich stehe auch die von der Erstbeschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach das Niederspannungsschaltgerät im Eigentum der Kundin stehen müsse, damit diese einen Anspruch auf einen Anschluss auf der Netzebene 6 habe, im Einklang mit dem Gutachten "Haubrich/Swoboda" vom Juni 1998, welches die einzige Basis für die Netzebenenzuordnung darstelle und wodurch eine widerspruchsfreie Beziehung zwischen der Netzebenenzuordnung und der Tarifspreizung erfolge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 E-RBG als unbegründet ab.

Zur Frage der Zuständigkeit vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen der § 7 Abs. 1 Z 4 und § 10 Abs. 2 E-RBG die Ansicht, die E-CG sei im Rahmen ihrer Zuständigkeit grundsätzlich verpflichtet, den betreffenden Markteilnehmer mit Bescheid nicht nur zu einer Unterlassung, sondern - sofern der rechtmäßige Zustand auf diese Weise herzustellen sei - auch zu einem positiven Tun zu verhalten. Die Zuständigkeit gemäß § 10 E-RBG unterscheide sich somit auch von der Aufsichtskompetenz der E-CG gemäß § 14 Abs. 1 Ökostromgesetz: Diese Bestimmung regle lediglich, dass der Ökobilanzgruppenverantwortliche der "Aufsicht" der E-CG unterliege, ohne dass eine nähere gesetzliche Determinierung des Umfanges der Aufsicht und der Aufsichtsmittel erfolge. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass der erstinstanzliche Bescheid den Kernbereich des Zivilrechtes betreffe, führte die belangte Behörde aus, dass eine allfällige Berührung des Kernbereichs des Zivilrechtes einer Zuständigkeit der E-CG nicht entgegenstehe, da deren Entscheidungen gemäß § 16 Abs. 2 E-RBG der Rechtskontrolle durch eine Behörde unterlägen, die die begrifflichen Anforderungen eines "Gerichts" bzw. "Tribunals" im Sinne des Art. 6 MRK erfüllten. Nach dem E-RBG bestünden die Zuständigkeiten der E-CG nur soweit, als in der betreffenden Angelegenheit nicht die E-CK gemäß § 16 E-RBG zur Entscheidung zuständig sei. Der E-CK komme gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 E-RBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ElWOG die "Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern" zu. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine allgemeine Streitschlichtungskompetenz, sondern diese Kompetenz sei auf Streitigkeiten aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Netzzugangsberechtigten, insbesondere über die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, beschränkt.

Diese Systematik des E-RBG schließe es nicht aus, dass ein Sachverhalt sowohl der Wettbewerbsaufsicht der E-CG gemäß § 10 E-RBG als auch der Streitschlichtung durch die E-CK gemäß der Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 5 E-RBG unterliege: Wie schon der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ("Streitigkeiten") zum Ausdruck bringe, entscheide die E-CK in diesen Angelegenheiten ausschließlich über Antrag eines Marktteilnehmers. Die Aufsichts- und Überwachungsfunktion gemäß § 10 E-RBG sei jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die E-CG zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. gesetzlicher Interessen von Marktteilnehmern (§ 10 Abs. 3) von Amts wegen tätig werde und Sachverhalte aufgreife, die ihr aus eigener Wahrnehmung bekannt seien oder von Dritten zur Kenntnis gebracht würden.

Im vorliegenden Fall seien der Behörde erster Instanz mit Schreiben der Kundin vom 9. Dezember 2003 Unterlagen mit dem Ersuchen um Überprüfung der Richtigkeit der verrechneten Systemnutzungsentgelte übermittelt worden. Dieses Schreiben stelle weder von seinem Erscheinungsbild noch von seiner Intention einen Antrag auf Streitschlichtung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 E-RBG bzw. § 21 Abs. 2 ElWOG dar. Die E-CG habe in der Folge von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG eingeleitet. Die Zuständigkeit der E-CK gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 E-RBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ElWOG sei dadurch nicht berührt worden.

Hinsichtlich der Beurteilung der Netzebenen-Zuordnung der Anlage des Kunden sei nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmung des § 25 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 5 Z 6 ElWOG maßgeblich. Nach der erstgenannten Bestimmung sei das

"Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ... auf den Netzbereich

sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist". Im erstinstanzlichen Verfahren sei unstrittig festgestellt, dass als Endpunkt der Anschlussanlage die Eigentumsgrenze durch die STEWEAG-seitigen Klemmen der Niederspannungskabel in der "20,04 kV-Kompaktkabelstation" gelten sollte. Die Anlage der Kundin sei somit direkt in der Trafostation, d.h. in der Umspannung von Mittel- zur Niederspannung angeschlossen. Würden die Verbraucher direkt aus Umspannstationen versorgt, so würden sie daher nur mit den überlagerten Netzebenen einschließlich dieser Umspannebene (2, 4 oder 6) belastet, da sie das Netz auf ihrer Anschluss-Spannungsebene in der Regel nicht belasteten. Entsprechend dem Spruch des Bescheides erster Instanz habe die Erstbeschwerdeführerin daher dem Kunden für dessen im Stromliefervertrag vom 27. August 1997 umschriebenen Netzanschluss das Entgelt der Netzebene 6 zu verrechnen. Die weiteren in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz enthaltenen rechtlichen Ausführungen seien für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht wesentlich, weil sich eine eindeutige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser Beschwerde machte sie - näher ausgeführt - die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich des Verbotes der Zwangs- und Pflichtarbeit nach Art. 4 MRK, des Rechtes auf Gleichbehandlung, des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter und des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend. U.a. beantragte sie die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf die §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 2 E-RBG.

Mit Beschluss vom 28. November 2005, B 1286/04-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Vorherbestimmbarkeit verwaltungsbehördlichen Handelns bei wirtschaftlichen Tatbeständen (vgl. VfSlg. 10.275/1984 u.v.a.) und des Umstandes, dass § 10 Abs. 1 gemeinsam mit weiteren Bestimmungen zu lesen sei (vgl. die in den §§ 3 und 4 ElWOG angegebenen Ziele, ferner § 10 Abs. 2 E-RBG), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof trat die Zweitbeschwerdeführerin, die Stromnetz Steiermark GmbH, erstmals auf. In der ergänzten Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe mit Stichtag 31. Dezember 2005 den gesamten Netzbereich, der vom angefochtenen Bescheid betroffen sei, an die Stromnetz Steiermark GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen. Daher sei hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Bescheid mit Stichtag 31. Dezember 2005 ein Parteiwechsel eingetreten. Daher erhebe die Zweitbeschwerdeführerin neben der Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im selben Umfang.

In weiterer Ausführung ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Darüber hinaus regen sie an, der Verwaltungsgerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 2 E-RBG beantragen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde geltend und meinen, dieser komme keine Kompetenz zu, Netzbetreibern die Verrechnung eines bestimmten Netznutzungsentgeltes bescheidförmig aufzutragen. Sowohl die belangte Behörde als auch die Behörde erster Instanz habe eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

1.1. Nach § 16 Abs. 2 E-RBG ist die belangte Behörde - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der E-CG. Daraus folgt, dass die belangte Behörde jedenfalls zur Entscheidung über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der E-CG vom 13. April 2004 zuständig war.

Den Beschwerdeführerinnen geht es aber nicht darum, die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die ihr vorgelegene Berufung in Zweifel zu ziehen, ihnen geht es um die Frage, ob die Erstinstanz im vorliegenden Fall tatsächlich zuständig war, auf Basis des § 10 Abs. 2 E-RBG den verfahrensgegenständlichen Auftrag in erster Instanz zu erlassen.

1.2. Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen des E-RBG in der im Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Fassung haben folgenden Wortlaut:

"Aufgaben der Energie-Control GmbH

§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die

1. im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

2. im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

3. im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

4. in diesem Bundesgesetz und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie

5. im Ökostromgesetz

der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

  1. 2. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);
  2. 3. Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer;

    4. Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus Drittstaaten.

(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.

(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.

Schlichtung von Streitigkeiten

§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzer, Lieferanten, Netzbetreiber, sonstige Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat (§ 16). Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der geltenden Fassung betrifft, ist die Bundesarbeitskammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Energie-Control GmbH kann dem Schlichtungsverfahren von den Parteien unabhängige Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

(3) Wird die Energie-Control GmbH als Schlichtungsstelle angerufen (Abs. 1), so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zu viel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(4) Die Energie-Control GmbH hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Justiz sowie dem Erdgasbeirat zuzuleiten ist.

Aufgaben der Energie-Control Kommission

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

...

5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);

...

(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Komission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."

§ 21 ElWOG lautet:

"Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 8 § 7 Abs. 2 oder nach Verstreichen der im Artikel 8 § 7 Abs. 3 vorgesehenen Frist eingebracht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

Die § 1 Abs. 3 und § 2 des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Stmk ElWOG 2001, LGBl. Nr. 60/2001, lauteten:

"Geltungsbereich, Ziele

§ 1. (1) ...

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität, die Lieferung und auf den Umweltschutz beziehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

...

27. 'Marktregeln' die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 3. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Netzzugangsberechtigten;

2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzzugangsberechtigten über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;

4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.

(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben."

1.3. § 10 Abs. 1 E-RBG überträgt der E-CG bestimmte Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung, darunter die im Gegenstand in Anspruch genommene Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer.

Ziel der Aufsicht ist die Herstellung und Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen; dabei soll die laufende Rechtsaufsicht auch den Kunden zugute kommen. Zentral ist dabei die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes (vgl. Stephan Korinek in Mayer, Hauptfragen des Elektrizitätswirtschaftsrechtes, Wien 2003, S.159). Anregungen durch Kunden auf Überprüfung der Verrechnung von Systemnutzungstarifen können daher ein Einschreiten des E-CG auf Grundlage des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 E-RBG nach sich ziehen (vgl. dazu auch Urbantschitsch in Holoubek/Boltz, Strommarktregulierung, Wien 2005, S.109).

1.4. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben im § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 E-RBG seien nicht ausreichend umschrieben. Die Regelungs-, Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse gegenüber Rechtsunterworfenen seien daher nicht in verfassungskonformer Weise eindeutig und vorhersehbar bestimmt.

Es trifft zu, dass die genannten Bestimmungen keine detaillierte Aufzählung von Ermächtigungen und demgemäß scheinbar einen weiten Spielraum für die Behörde enthalten. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, die Behörde sei befugt, die "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" zu verfügen, findet sich in der Rechtsordnung häufig; generalklauselartige Eingriffsermächtigungen zur Beseitigung von Missständen, gekoppelt mit einer bestimmten gesetzlichen Zielsetzung, sind für die Wirtschaftsaufsicht typisch. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Funktionsfähigkeit dieses rechtlichen Instrumentes zu verstehen. Eine solche Formulierung gewährleistet eine effizientere Funktionserfüllung einer Aufsichtsbehörde, ist es doch unmöglich, die Vielfalt möglicher Sachverhaltskonstellationen bis ins Detail zu erfassen. Sie erscheint auch inhaltlich insofern ausreichend determiniert, als das konkrete Einschreiten der Aufsichtsbehörde nur auf die Beseitigung dieses - näher festzustellenden - gesetzwidrigen Zustandes gerichtet sein darf, wobei beim Vorliegen mehrerer in Frage kommender Maßnahmen das gelindeste zum Ziel führende Mittel gewählt werden muss, das geeignet ist, den gesetzmäßigen Zustand zu erreichen.

Auch der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Ablehnungsbeschluss im Hinblick auf die soeben genannte Bestimmung von verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit und von einer Determination der Eingriffsbefugnis durch andere Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des ElWOG oder der jeweiligen Ausführungsgesetze ausgegangen.

Die Wettbewerbsaufsicht der E-CG bezieht sich auf die geltenden Rechtsvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0057, zu § 10 Abs. 1 E-RBG näher ausgeführt, dass die E-CG im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten habe, dass die Marktregeln (vgl. die inhaltsgleichen Definitionen des jeweiligen § 2 Z 26 OÖ ElWOG und des § 2 Z 27 Stmk ElWOG 2001) eingehalten werden. Maßstab für die der E-CG im § 10 E-RBG übertragenen Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen sind jedenfalls die Marktregeln, worunter im Wesentlichen die gesetzlichen und die in den (von der E-CK) Allgemeinen Bedingungen festgelegten vertraglichen Pflichten der Marktteilnehmer zu verstehen sind (zu den Marktregeln vgl. Schanda, Energierecht, 3. Auflage, Seiten 10 f.). Durch die Marktregeln sollen u.a. die im (dort: OÖ) ElWOG aufgezählten Ziele und Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umgesetzt werden. Die Ziele des (dort: OÖ) ElWOG und die den Netzbetreibern auferlegten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dürfen daher bei Auslegung der Marktregeln nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Schanda, a.a.O., Seite 19).

Auch im vorliegenden Fall geht es um die Übertretung von Marktregeln. Aus § 25 Abs. 9 ElWOG ergibt sich die gesetzlich vorgesehene Pflicht des Netzbetreibers, das Systemnutzungsentgelt auf die dort bestimmte Netzebene zu beziehen und dem entsprechend zu berechnen. Es kann daher im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen, dass auch die Überprüfung der Einhaltung dieser im Gesetz selbst verankerten Bestimmung der Aufsicht nach § 10 Abs. 1 Z 1 E-RBG zuzuordnen ist und ein Einschreiten der E-CG nach § 10 Abs. 2 leg. cit. nach sich ziehen kann, weil gerade die strikte Beachtung des § 25 Abs. 9 ElWOG geeignet ist, alle Kunden diskriminierungsfrei zu behandeln.

1.5. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz ausreichend von der Zuständigkeit anderer Behörden oder Gerichte abgegrenzt (hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Zuständigkeitsabgrenzung gegenüber dem Kartellgericht vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006).

Zuständigkeiten der E-CG bestehen grundsätzlich nur soweit, als in der betreffenden Angelegenheit nicht die belangte Behörde gemäß § 16 E-RBG zur Entscheidung zuständig ist. Dieser kommt nach § 16 Abs. 1 Z 5 leg. cit. in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ElWOG die Zuständigkeit zur "Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern" zu, der E-CG hingegen die Zuständigkeit zur Schlichtung zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern. Der in § 21 Abs. 2 2. Satz ElWOG enthaltene Verweis (Artikel 8 § 7 Abs. 2 oder Abs. 3) stellt einen Fehlverweis dar; gemeint ist das Verfahren nach § 16 Abs. 1 Z 5 und die Frist des § 16 Abs. 3 leg. cit (vgl. Schanda, aaO, Seite 58).

Ein Streitschlichtungsverfahren setzt aber voraus, dass zwischen dem Netzzugangsberechtigen und dem Netzbetreiber ein Streit vorliegt. Ein amtswegiges Aufgreifen der Zuständigkeit zur Streitschlichtung durch die E-CK sieht das Gesetz nicht vor. Die E-CK wird erst dann tätig, wenn sich eine oder beide Parteien eines bestehenden Streites zur Schlichtung des Streites an sie wendet. Das Streitschlichtungsverfahren wird vor der dafür zuständigen E-CK mit beiden Streitteilen (Netzzugangsberechtiger und Netzbetreiber) durchgeführt und endet nach § 16 Abs. 3 E-RBG mit einer bescheidmäßigen Entscheidung dieser Behörde. Danach kann Klage bei Gericht erhoben werden (§ 21 Abs. 2 ElWOG).

Daneben besteht die amtswegige Zuständigkeit der E-CG als Aufsichtsbehörde nach § 10 E-RBG. Werden dieser im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Umstände bekannt, die auf eine Übertretung der Bestimmungen aus den in § 10 Abs. 1 leg. cit. genannten Bereichen schließen lassen, kann sie von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 10 E-RBG eröffnen. Dies wird z.B. immer dann der Fall sein, wenn sich Marktteilnehmer über Bestimmungen des Gesetzes hinwegsetzen, diesbezüglich aber im Einvernehmen handeln. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 31. Juli 2006 auch festgehalten hat, dass die von der E-CG im Rahmen des § 10 E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potenziell missbräuchliche Verhaltensweisen beinhaltet.

Aber auch dann, wenn - wie hier - die Situation so gestaltet ist, dass ein Marktteilnehmer die Prüfung einer Situation wünscht, ohne seinem Vertragspartner gegenüber den Streit verkünden zu müssen, steht der E-CG im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes die Überprüfung des Sachverhaltes und gegebenenfalls die Vornahme rechtlicher Schritte nach § 10 Abs. 2 E-RBG zu. Im vorliegenden Fall sind die Schreiben der Kundin als Anregung auf ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden für den Fall des Verdachtes einer Übertretung der in § 10 Abs. 1 leg. cit. genannten Bestimmungen zu verstehen. Eine Entscheidungspflicht über eine solche Anregung besteht - anders als beim Antrag auf Streitschlichtung - aber nicht.

Die Trennung der Zuständigkeitsbereiche der E-CG und der belangten Behörde im dargestellten Sinn ergeben sich aus den zitierten gesetzlichen Grundlagen; insoweit liegt eine klare Abgrenzung von Zuständigkeiten vor. Aus den dargestellten Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht veranlasst, das von den Beschwerdeführerinnen angeregte Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

1.6. Die Beschwerdeführerinnen bezweifeln weiters, dass § 10 Abs. 2 E-RBG die Erlassung eines Bescheides deckt, demzufolge sie "nunmehr das Netznutzungsentgelt auf Basis des Tarifes der Netzebene 6 zu verrechnen" hätten. Sie meinen, § 10 Abs. 2 E-RBG biete keine ausreichende Grundlage dafür, Vertragsänderungen anzuordnen.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Abänderung der vertraglichen Vereinbarung vom 27. August 1997 angeordnet wurde. Im Vertrag findet sich zwar eine ziffernmäßig genaue Bezeichnung des Leistungspreises, Wirkarbeits-, Blindarbeits- und Messpreises, allerdings in Punkt 5.2. auch die Klausel, dass "die vereinbarten Strompreise samt Nebenbedingungen und der Bestellungspreis Änderungen auf Grund der der STEWEAG jeweils behördlich erteilten Preisgenehmigungen für den Verkauf elektrischer Energie" erfahren. Der konkret zur Anwendung kommende Systemnutzungstarif oder die verrechnete Netzebene wurden naturgemäß nicht bezeichnet.

Geht man davon aus, dass die genannte Klausel so zu verstehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen auf Grund dieses Vertrages der Kundin die jeweils gesetzlich und tariflich vorgesehenen Preise verrechnen können, so stellt der im angefochtenen Bescheid erteilte Auftrag zur Verrechnung bestimmter Tarife lediglich eine Klarstellung des Vertragsinhaltes, aber keine Abänderung des Vertragsverhältnisses dar.

Maßstab für die Vorgangsweise der belangten Behörde ist vor dem Hintergrund der Rechtslage die "Herstellung des rechtmäßigen, d. i. des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes." Liegt - wie noch zu prüfen sein wird - der rechtmäßige Zustand darin, dass die Beschwerdeführerinnen dem Kunden den Tarif der Netzebene 6 zu berechnen hatten bzw. haben, so begegnet ein Auftrag des Inhaltes, die Verrechnung auf Basis dieses Tarifes vorzunehmen, keinen Bedenken.

Dass es zur Erreichung dieses Zieles ein anderes geeignetes Mittel gegeben hätte, ist schließlich nicht erkennbar und wird auch nicht vorgebracht.

2. Die Beschwerdeführerinnen machen weiters geltend, die belangte Behörde verkenne die Netzebenenabtrennung und gehe auch inhaltlich von falschen Voraussetzungen aus; in diesem Zusammenhang verweisen sie vor allem auf das Gutachten "Haubrich/Swoboda" vom 8. Juni 1998 und die dort erfolgte Netzebenenzuordnung.

2.1. Das Gutachten "Haubrich/Swoboda" vom 8. Juni 1998 stellt keine eigenständige Rechtsquelle dar, sondern fand bei der Erlassung der Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II 51/1999 (Grundsätze-VO), Berücksichtigung. Diese Verordnung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, G 45,46/00-0, V 31,32/00-0 aufgehoben (vgl. die Kundmachung BGBl. II Nr. 306/2000). Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende SNT-VO 2003 sieht keine Regelungen über den hier interessierenden Aspekt der Verrechnung der Systemnutzungstarife vor.

Als normative Grundlage für die hier zu entscheidende Frage, welche Netzebene zur Verrechnung gelangt, ist § 25 ElWOG heranzuziehen.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

...

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

  1. 2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
  2. 3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);
  3. 4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
  4. 5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
  5. 6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
  6. 7. Niederspannung (1 kV und darunter).

    ..

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist."

§ 25 Abs. 9 ElWOG bezieht das Systemnutzungsentgelt auf die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist.

Unzutreffend und im Gesetz nicht gedeckt ist die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, es sei gesetzlich vorgesehen, dass der Netzbenutzer Eigentümer sämtlicher zur Netzebene 6 gehörender Anlagenteile sein müsse, um in den Genuss des günstigeren Tarifs für die Netzebene 6 zu kommen. Das Gesetz stellt keinen Bezug zu den Eigentumsverhältnissen an der Anlage her.

Im Gegensatz zur inhaltlichen Vorgängerbestimmung des § 26 Abs. 1 der Grundsätze-VO, die auf die "Netzebene, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist," abstellte, spricht § 25 Abs. 9 ElWOG nur von der an die Netzebene angeschlossenen "Anlage", ohne diese dem Netzbetreiber oder dem Netznutzer konkret zuzuordnen. Ein bloß am Wortlaut haftendes Verständnis des § 25 Abs. 9 ElWOG führte demnach dazu, dass es nur auf den Anschluss "der Anlage", in wessen Eigentum sie auch immer steht, an die Netzebene ankäme. Ein solches Verständnis führt dazu, die Umspannanlage der Beschwerdeführerin selbst als angeschlossene Anlage zu qualifizieren, was zur Verrechnung der Netzebene 6 führen würde.

2.2. Nun scheint aber der Gesamtzusammenhang der Norm (am Beginn des 9. Absatzes des § 25 ElWOG wird auf das Systemnutzungsentgelt "für Verbraucher" Bezug genommen), die historische Entwicklung dieser Norm und auch die Praxis (vgl. unter Hinweis auf die Praxis der E-CK die Ausführungen in Schanda, aaO, Seite 71, sowie Würthinger, Systemnutzungstarife für Elektrizitätsnetze, Linz 2005, Seite

33) auf ein Verständnis dieser Formulierung hinauszulaufen, wonach unter dem Begriff "Anlage" (nur) die "Anlage des Verbrauchers" gemeint ist.

Ob dieses Verständnis korrekt ist oder nicht, kann aber dahin stehen, weil das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens auch bei einer solchen Deutung der Norm kein anderes wäre.

Entscheidend ist nämlich die Beurteilung, ob die elektrische Leitungsanlage des Verbrauchers an die Netzebene 6 anschließt, was dann der Fall wäre, wenn die Anschlussanlage, die jeweils im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stand bzw. steht, selbst Teil der Netzebene 6 ist. Ist diese Anlage des Netzbetreibers der Netzebene 6 zuzuordnen, dann schließt die Anlage des Verbrauchers an diese Netzebene an.

Nun enthält weder das ElWOG noch das Stmk ElWOG 2001 eine Definition der "Umspannanlage", um welche es sich im vorliegenden Fall bei der Anschlussanlage der Beschwerdeführerinnen handelt.

§ 2 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG 1971, LGBl. Nr. 14/1971, enthält folgende Begriffsbestimmungen:

"(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt."

Bereits aus § 2 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG 1971 ergibt sich, dass Umspann-, Umform- und Schaltanlagen Teile der elektrischen Leitungsanlage darstellen, die der Fortleitung elektrischer Energie dient. Ist die elektrische Leitungsanlage der Beschwerdeführerinnen - wie hier - der Netzebene 6 zuzuordnen und die Umspannanlage dieser Leitungsanlage zuzurechnen, so ergibt sich auch daraus, dass diese Anlage der Netzebene 6 zugehört.

Zum gleichen Ergebnis gelangten die einschreitenden Behörden, wobei die Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang zur näheren Definition des Begriffes "Umspannanlage" die ÖNORM M 7102 heranzog. Dies begegnet keinen Bedenken, ist es doch nicht unzulässig, ÖNORMEN zur ergänzenden Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 2001/05/1155, und das in diese Richtung weisende hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, 95/05/0016). Die genannte ÖNORM weist hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf hin, dass die enthaltenen Benennungen und Definitionen der Elektrizitätswirtschaft durch die Liberalisierung der Energieversorgungsmärkte immer mehr an Bedeutung gewännen; bei der Definition der Benennungen werde ein Bezug sowohl zum ElWOG als auch zu technisch-organisatorischen Regeln hergestellt, um eine weitgehende Vereinheitlichung zu erreichen. Daraus folgt, dass die ÖNORM in einem deutlichen Zusammenhang mit den Vorgaben des ElWOG steht, sodass auch unter diesem Aspekt eine Heranziehung als Interpretationshilfe des Gesetzes nicht schadet.

Die auf die ÖNORM M 7102 ("Begriffe der Energiewirtschaft - Elektrizitätswirtschaft") gestützte Definition einer Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen führt ebenfalls dazu, die Umspannanlage als Anlage zu verstehen, die dem übergelagerten Netz zuzuordnen ist.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass die Anlage der Kundin an die Netzebene 6 angeschlossen ist. Daraus folgt aber, dass hier auf Basis der gesetzlichen Grundlage des § 25 Abs. 9 ElWOG die Verrechnung der Tarife der Ebene 6 den dem Gesetz entsprechenden Zustand darstellt.

2.3. Die von den Beschwerdeführerinnen erstatteten Ausführungen zur Verordnung der E-CK, mit der Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 10. Dezember 2005, sind für das vorliegende Verfahren deshalb irrelevant, weil diese Verordnung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht anwendbar war.

(Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass - dies ist unstrittig - sich bei Anwendung des dortigen § 7 Z 14 bis 16 im vorliegenden Fall die Verrechnung der Netzebene 6 ergäbe und dass die von den Beschwerdeführerinnen selbst zitierten Erläuterungen zu dieser Verordnung davon ausgehen, dass damit keine Änderung der Rechtslage einhergehen soll.)

2.4. Dass bei dieser Betrachtung ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Schutz des Eigentums nach Art. 5 StGG gegeben wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Zum einen geht es lediglich um einen Anknüpfungspunkt für die Tarifberechnung, der hier als Anschluss der Anlage an der Netzebene formuliert wurde. Ins Eigentum der Beschwerdeführerin wurde durch diese gedankliche Anknüpfung nicht rechtswidrig eingegriffen.

Zum anderen erhalten bzw. erhielten die Beschwerdeführerinnen für die Inanspruchnahme ihres Leitungsnetzes und ihrer Anlage die behördlich festgesetzten Tarife. Es werden ihnen daher für alle ihnen gehörenden Leitungsteile die damit verbundenen Kosten abgegolten. Sollten sie der Ansicht sein, dass die für ihren Netzbereich durch Verordnung festgelegten Tarife nicht ausreichend oder falsch festgesetzt wurden, so hätten sie die Möglichkeit, dies im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen.

Mit dem gegenständlichen Bescheid ist keine Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten, es wurde dem Netzbetreiber lediglich vorgeschrieben, die behördlich festgelegten Tarife zu verrechnen. Ein für die Beschwerdeführerinnen als Folge der von der belangten Behörde gewählten rechtlichen Beurteilung eintretender konkreter eigentumsrechtlicher Nachteil ist nicht erkennbar. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auch der Verfassungsgerichtshof die in der dortigen Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht aufgegriffen hat.

3. Schließlich behaupten die Beschwerdeführerinnen, es liege eine Verletzung des Art. 4 EMRK (Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit) vor, weil ihnen aufgetragen worden sei, ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Kunden abzuändern.

In diesem Zusammenhang genügt es, auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, die gegen den angefochtenen Bescheid (auch) wegen des behaupteten Verstoßes gegen Art. 4 MRK erhobene Beschwerde abzulehnen, zu verweisen.

4. Schließlich bringt die Erstbeschwerdeführerin noch vor, die Behörde habe willkürlich, d.h. ohne Durchführung eines Beweisverfahrens unterstellt, dass es der Kundin nicht erlaubt sei, Trafostationen des Unternehmens zu betreten und Schaltgeräte zu bedienen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde diesen Teil der Argumentation der Behörde erster Instanz ausdrücklich nicht übernommen hat. Aus diesem Grund fehlt es diesem Vorwurf an Relevanz; er ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

5. Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. März 2007

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