VwGH 2006/12/0088

VwGH2006/12/00882.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Ing. Dr. JK in W, vertreten durch Dr. Johannes N. Sääf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. November 2005, Zl. MA 1 - 245/2005, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach dem Teilpensionsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ASRÄG 1997;
ASVG §49 Abs1;
BudgetbegleitG 01te 1997 Art13 Abs1;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 lita idF 2005/I/080;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 lita;
VwRallg;
ASRÄG 1997;
ASVG §49 Abs1;
BudgetbegleitG 01te 1997 Art13 Abs1;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 lita idF 2005/I/080;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 lita;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1948 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 als Berufsschuloberlehrer in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Wien.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 17. März 2004 wurde ihm ab 1. Dezember 2003 der Ruhegenuss in der Höhe von monatlich 2.826,62 EUR und mit einem weiteren Bescheid dieser Behörde vom 18. Juni 2004 eine Nebengebührenzulage von monatlich 716,70 EUR bemessen.

In seiner Eingabe vom 19. April 2004 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er als Lektor der Universität Wien im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit und als gerichtlich beeideter Sachverständiger im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erziele. Die Höhe des monatlichen Erwerbseinkommen könne er nicht abschätzen, da dies nach Anfall und notwendigen Aufwendungen für Forschung und Weiterbildung abhänge.

Aus dem vom Beschwerdeführer am 20. Oktober 2004 dem Stadtschulrat für Wien vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 sind - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 168,77 EUR im Bundesdienst (Lektor) im Betrag von 11.457,30 EUR sowie "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte", im Betrag von 14.950,55 EUR ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 sprach der Stadtschulrat für Wien aus, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vollpension gemäß § 2 Abs. 1 des Teilpensionsgesetzes ab 1. Dezember 2003 in einen Anspruch auf Teilpension in der Höhe von 2.574,49 EUR, ab 1. Jänner 2004 in der Höhe von 2.574,49 EUR und ab 1. Jänner 2005 in der Höhe von 2.584,49 EUR wandle. Die Behörde führte nach Wiedergabe des § 2 des Teilpensionsgesetzes begründend aus, die für den Beschwerdeführer zutreffende Teilpension sei nach den im Beiblatt ausgewiesenen Berechnungen ermittelt worden.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass zwar die Einkünfte aus selbständiger Arbeit richtig angesetzt worden seien, nicht jedoch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei dieser Einkunftsart seien nur die steuerpflichtigen Bezüge zum Ansatz gekommen, nicht jedoch die im Einkommensteuerbescheid festgestellten dazugehörigen Werbungskosten. Erst der Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen führe zu den Einkünften, wie in § 1a Abs. 1 des Teilpensionsgesetzes gefordert werde. Insofern sei der Ansatz des Erwerbseinkommen im Bescheid fehlerhaft. Es solle auch keinen Unterschied machen, ob auf Grund von Regelungen des Einkommensteuerrechts im Lohnsteuerverfahren die Werbungskosten auf Grund eines Freibetragsbescheides bereits vom Dienstgeber berücksichtigt würden oder diese erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren nachträglich gesondert abgesetzt würden. Im ersten Fall kämen im Einkommensteuerbescheid die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits saldiert zum Ansatz, im zweiten Fall - wie vorliegend - seien die Werbungskosten gesondert ausgewiesen. Bei richtiger Anwendung der Regeln des Teilpensionsgesetzes ergebe sich kein pensionsminderndes Erwerbseinkommen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 2004 vor und führte begründend aus, dass er auch im Jahre 2004 kein pensionsminderndes Erwerbseinkommen erzielt habe. Die Einkommensverhältnisse hätten sich auch im Jahre 2005 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Im angeschlossenen Einkommensteuerbescheid sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit -914,10 EUR ausgewiesen, jene aus nichtselbständiger Arbeit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit 1.618,86 EUR, von der Universität Wien mit 8.767,32 EUR und im Bundesdienst mit 2.688,60 EUR. Als "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte", sind -13.683,04 EUR ausgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigt den Bescheid vom 28. Februar 2005 mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt laute:

"Auf Grund Ihrer Erklärung vom 19. April 2004, wonach Sie eine selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wandelt sich Ihr Anspruch auf Vollpension

a) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Teilpensionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001, für den Monat Dezember 2003 in einen Anspruch auf Teilpension in der Höhe von 2.574,48 Euro

b) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Teilpensionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, ab 1. Jänner 2004 in einen Anspruch auf Teilpension in der Höhe von 2.453,75 Euro

c) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Teilpensionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004, ab 1. Jänner 2005 in einen Anspruch auf Teilpension in der Höhe von 2.464,05 Euro."

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage erwog die belangte Behörde, ihrer Ansicht nach bestehe schon auf Grund des Wortlautes des § 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 2 und 3 des Teilpensionsgesetzes ein Unterschied zwischen dem "Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit" und "dem Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit".

Für die Einkünfte aus selbständigem Erwerbseinkommen bestehe kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen, nämlich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Das Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hingegen orientiere sich am Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Demnach seien darunter die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe. Beim Arbeitsentgelt im Sinn des § 49 ASVG seien die Werbungskosten nicht in Abzug zu bringen. Zum Argument des Beschwerdeführers, dass es sich um eine verfassungswidrige unsachliche Differenzierung handle, habe der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass zwischen dem Erzielen von Einkünften aus selbständiger und aus unselbständiger Arbeit und den dafür notwendigen Voraussetzungen, Hilfsmitteln und Risken für jeden leicht erkennbare wesentliche Unterschiede bestünden, die auch unterschiedliche Regelungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht rechtfertigten. Es sei dem Gesetzgeber daher nicht verwehrt, die verschiedenen Einkommensarten verschieden zu behandeln.

Der Gesetzgeber unterscheide "eindeutig" zwischen den beiden Begriffen "Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" und "Entgelt aus unselbständiger Tätigkeit", was sich auch an folgendem Umstand zeige: Mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, sei der Begriff des Erwerbseinkommens bei Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 vereinheitlicht worden. In den ErläutRV 953 BlgNR XXII. GP werde dazu wörtlich ausgeführt, diese Umstellung bringe auch den Vorteil der künftigen Gleichbehandlung von Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit mit sich. Dies zeige deutlich, dass der Gesetzgeber bis zum In-Kraft-Treten des vereinheitlichten Erwerbseinkommens-Begriffes mit 1. Jänner 2006 bewusst zwischen den beiden Einkommensarten (Einkommen aus selbständiger und Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) unterscheide.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Höhe der Teilpensionsansprüche.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 3654/05, ablehnte und dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte dieser im Wesentlichen aus, der die behauptete Verletzung herbeiführende § 2 des Teilpensionsgesetzes sei bereits mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 67/05 u.a. - in allen für den bekämpften Bescheid maßgeblichen Fassungen - als verfassungswidrig aufgehoben worden. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei aber die aufgehobene Gesetzesbestimmung von Gerichten und Verwaltungsbehörden - mit Ausnahme des Anlassfalles - auf alle jene Sachverhalte anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung lägen; eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesstelle könne zudem nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die - ergänzte - Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - abgesehen von behaupteten verfahrensrechtlichen Rechten - in dem durch § 2 Abs. 2 Z. 3 iVm § 25 Abs. 1 EStG 1988 eingeräumten Recht, dass der Einkommenssteuer das gesamte Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen habe, zu Grunde zu legen sei, auch die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, und in dem durch § 2 EStG eingeräumten Recht, dass von dem Gesamteinkommen Verluste, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Freibeträge abzuziehen seien, verletzt.

Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, die Argumentation der belangten Behörde, der Entgeltbegriff für unselbständige Erwerbstätigkeit orientierte sich an § 49 ASVG, sei nicht haltbar, sei doch der Begriff des § 49 ASVG auf die Berechnung von Beiträgen abgestellt, welche bei der Berechnung der Gesamteinkünfte keine Bedeutung hätten.

§ 49 ASVG sei daher nicht anzuwenden. Vielmehr sei das Einkommen nach dem EStG zu berechnen. Es sei nicht rechtskonform, wenn auf Grund eines Freibetragsbescheides die Werbungskosten bereits vom Dienstgeber berücksichtigt würden, jedoch nachträglich gesondert geltend gemachte Werbungskosten nicht als einkommensmindernd anerkannt würden. Diese Beurteilung stelle auch einen "Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der EMRK" dar. Das Einkommen sei per definitionem der Überschuss nach Abzügen. Die belangte Behörde hätte daher das um die Werbungskosten verminderte Einkommen der Berechnung der Teilpension zu Grunde legen müssen und wäre zu keiner Verminderung der Vollpension des Beschwerdeführers gelangt.

Nach § 106 Abs. 1 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht (der Landeslehrer) unter Bedachtnahme auf Abs. 2 das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird.

Mit Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, wurde das Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen - Teilpensionsgesetz in Geltung gesetzt.

Nach § 1 Z. 4 leg. cit. (lit. b in der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) bedeutete in diesem Bundesgesetz der Begriff Erwerbseinkommen

  1. a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
  2. b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

    § 3 leg. cit. trifft Bestimmungen über die Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens und lautete in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000:

"§ 3. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen."

Sowohl § 1 Z. 4 als auch § 3 Abs. 2 und 3 des Teilpensionsgesetzes wurden durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, neu gefasst; die Neufassung trat mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Nach § 1 Z. 4 leg. cit. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 bedeutet der Begriff "Erwerbseinkommen" die Summe der in einem Kalenderjahr auf Grund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.

Die ErläutRV zum Teilpensionsgesetz (Stammfassung) 885 BlgNR XX. GP 41 nennen als Ziel und Inhalt eine der allgemeinen Pensionsreform gleichwertige Reform des Pensionsrechtes des öffentlichen Dienstes in Richtung einer Harmonisierung der Pensionssysteme. In ihrem Allgemeinen Teil führen die zitierten ErläutRV (aaO 43) aus, durch die Einführung von Ruhensbestimmungen in von Bundesmitteln gespeisten Pensionssystemen solle Frühpensionsbeziehern, die daneben Erwerbseinkünfte über eine bestimmte Höhe hinaus erzielten, die Pensionsleistung angemessen gekürzt werden. Die Erforderlichkeit einer solchen Kürzung ergebe sich vor allem daraus, dass es die primäre Aufgabe von Pensionsleistungen sei, eine angemessene Versorgung nach Wegfall des Aktiveinkommens zu gewährleisten. Dies rechtfertige nach den Einkommensverhältnissen abgestufte Pensionskürzungen bei Überversorgung.

In ihrem Besonderen Teil führen die genannten ErläutRV (aaO, 59) zu Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 aus:

"§ 1 enthält Begriffsbestimmungen. Pensionen sind demnach alle Ruhebezüge oder Emeritierungsbezüge von Bundesbeamten sowie Ruhebezüge auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes. Das Erwerbseinkommen umfasst grundsätzlich alle Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Bezüge der Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung aller Gebietskörperschaften. Das Erwerbseinkommen ist für die Anwendung dieses Bundesgesetzes nur dann relevant, wenn es über einem bestimmten Mindestbetrag liegt.

...

§ 3 regelt die Berechnung der (Voll-)Pension und des Erwerbseinkommens. Bei schon länger ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zum Vorliegen des Nachweises über die Einkünfte (Einkommensteuerbescheid) vorläufig der sich aus dem letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ergebende Betrag herangezogen, bei Neuaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Pauschale von 10 000 S, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass kein Erwerbseinkommen erzielt werden wird.

..."

Nach der ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2005, 953 BlgNR XXII. GP 1, sollte für die Anwendung des Teilpensionsgesetzes der Begriff des "Erwerbseinkommens" bei Einkünften aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit vereinheitlicht werden.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach § 91 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 411/1996 gilt als Erwerbseinkommen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.

Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139 - ASRÄG 1997, wurden im Anwendungsbereich des ASVG, GSVG und BSVG Ruhens- bzw. Anrechnungsbestimmungen bei Alters-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen im Gleichklang mit den Regelungen für öffentlich-rechtlich Bedienstete getroffen (so die ErläutRV zum ASRÄG 1997, 886 BlgNR XX. GP 79).

Die zitierten ErläutRV führen in ihrem Besonderen Teil, (aaO 102) aus:

"Zu den §§ 91 Abs. 1, 253 Abs. 2, 253b Abs. 1 Z 4, 264 Abs. 6 Z 2, 276b Abs. 1 Z 4 und 572 Abs. 8 ASVG:

Im Gleichklang mit dem Entwurf eines Bundesgesetzes über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz) sollen in Hinkunft die im Bezügebegrenzungsgesetz umschriebenen Bezüge politischer Organwalter und öffentlicher Funktionäre als Erwerbseinkommen gelten. Zu berücksichtigen sind danach die Bezüge der im § 1 des Bundesbezügegesetzes sowie in den §§ 1 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (bzw. auf dessen Grundlage erlassener Landesgesetze) genannten Organe oder Funktionäre. Bezüge, die bisher nicht als Erwerbseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne galten, sollen auf Grund einer Übergangsbestimmung erst bei Funktionsausübung ab dem Jahr 2001 Berücksichtigung finden.

Zu den §§ 91 Abs. 2, 92, 254 Abs. 6 bis 8, 271 Abs. 3, 279 Abs. 3 und 572 Abs. 11 ASVG:

In Übereinstimmung mit dem Teilpensionsmodell für den öffentlichen Dienst sollen Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen von Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen mit Erwerbseinkommen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 geschaffen werden.

Die Erforderlichkeit solcher Anrechnungsbestimmungen ergibt sich vor allem daraus, dass Geldleistungen der Sozialversicherung primär die Aufgabe haben, das - durch Eintritt des Versicherungsfalles - weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch, ein weit über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung aus der Sozialversicherung ungeschmälert neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen bezogen werden kann.

Wie bei der im Entwurf vorgesehenen Neuregelung der Gleitpension soll in Hinkunft bei gleichzeitigem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbseinkommen eine Teilpension gebühren: der Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wandelt sich in einen solchen auf Teilpension.

Zur Ermittlung der Teilpension wird von der 'Vollpension' (das ist die gemäß § 261 ermittelte Pension) ein Anrechnungsbetrag abgezogen, der sich nach Teilen des Gesamteinkommens, das ist die Summe aus Erwerbseinkommen und Pension, bemisst."

Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Begriff des § 1 Z. 4 lit. a des Teilpensionsgesetzes "Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit" auszulegen.

Während die belangte Behörde diesen Begriff an Hand des § 49 ASVG auslegte - und deshalb Werbungskosten nicht vom Arbeitsentgelt in Abzug brachte - vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass der in Rede stehende Begriff in einkommensteuerrechtlichem Verständnis auszulegen sei und deshalb Werbungskosten nicht teilpensionswirksam seien.

Das Teilpensionsgesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung enthielt keine weiter gehende Begriffsbestimmung des Entgelts aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Vor dem Hintergrund des dargelegten Zusammenhanges zwischen dem Teilpensionsgesetz (Art. 13 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138) und dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, und der aus den zitierten Materialien ersichtlichen Intention des Gesetzgebers, "im Gleichklang mit dem öffentlichen Dienst" auch für die Versorgungssysteme des ASVG, GSVG und BSVG Ruhens- bzw. Anrechnungsbestimmungen zu schaffen, kann die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, den in Rede stehenden Begriff des Entgelts aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 1 Z. 4 des Teilpensionsgesetzes an Hand des § 49 Abs. 1 ASVG auszulegen. Nach dieser Bestimmung sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

In Anwendung dieser weiteren Begriffsbestimmung legte die belangte Behörde § 1 Z. 4 lit. a des Teilpensionsgesetzes zutreffend dahingehend aus, dass unter dem Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit die Geld- und Sachbezüge im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG ohne Abzug allfälliger Werbungskosten zu verstehen sind.

Die belangte Behörde legte daher der Berechnung der Teilpensionsansprüche zutreffend das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus dessen unselbständiger Tätigkeit, auf das er gegenüber seinem Dienstnehmer Anspruch hatte, ohne Abzug von Werbungskosten zu Grunde.

Bei diesem Ergebnis entbehren die in der Beschwerde des Weiteren behaupteten Verfahrensmängel jeglicher Relevanz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. Juli 2007

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