Normen
AVG §1;
GewO 1994 §333 Abs1;
GewO 1994 §356b Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z1 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z2 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z3 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z4 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z5 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs3 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §356b Abs6 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359a;
GewO 1994 §382 Abs10 idF 2002/I/065;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1934 §31 Abs3;
WRG 1959 §101a Z1;
WRG 1959 §101a Z2;
WRG 1959 §101a Z3;
WRG 1959 §101a Z4;
WRG 1959 §101a Z5;
WRG 1959 §101a;
WRG 1959 §134a;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959;
AVG §1;
GewO 1994 §333 Abs1;
GewO 1994 §356b Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z1 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z2 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z3 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z4 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z5 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs3 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §356b Abs6 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §359a;
GewO 1994 §382 Abs10 idF 2002/I/065;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1934 §31 Abs3;
WRG 1959 §101a Z1;
WRG 1959 §101a Z2;
WRG 1959 §101a Z3;
WRG 1959 §101a Z4;
WRG 1959 §101a Z5;
WRG 1959 §101a;
WRG 1959 §134a;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt auf den Grundstücken Nr. 428 und 429/1, KG D, eine Biogasanlage. Dafür wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom 28. Jänner 2003 auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 74, 77 und 81 GewO 1994 die gewerberechtliche Bewilligung erteilt. Nach der Beschreibung, die der Genehmigung zu Grunde liegt, besteht die Gesamtanlage aus einem Fahrsilo mit 6 Lagerboxen, 2 Fermentern mit Übergabestation, einem Betriebsgebäude, einem Container mit BHKW, einer Gasfackel, einer Zisterne und einer Brückenwaage.
Die Betriebsbeschreibung sieht nordöstlich des Fahrsilos bzw. nördlich des Fermenters 2 die Errichtung einer Zisterne vor, in welche die Sickerwässer aus dem Fahrsilo sowie die auf den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer eingeleitet werden. Die Grube selbst soll als dichter Stahlbetonbehälter mit einer Stahlbetonabdeckung mit Einstiegsmöglichkeit und Lüftungsöffnungen ausgeführt werden. Die Wässer aus der Zisterne werden als Prozesswässer in den Fermenter 1 eingebracht. Um eine Überfüllung zu verhindern, wird ein Niveauschalter (gesteuert über die zentrale Pumpstation) eingebaut. Dadurch soll die Überfüllung der Zisterne ausgeschlossen werden. Auch aus dem - im gewerbebehördlichen Bescheid wiedergegebenen - Gutachten aus Sicht der Luftreinhaltung geht im Zusammenhang mit dem Fahrsilo hervor, dass die dortigen Lagerungen von Maissilage projektsgemäß mit Folienabdeckung und Sickerwasserentsorgung vorgesehen seien.
Mit Bescheid der BH vom 10. November 2003 wurde die Erweiterung der Anlage auf Grundlage der §§ 74, 77 und 81 GewO sowie des § 93 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bewilligt. Die Erweiterung bezog sich auf die Erhöhung der Inputmengen, die Erweiterung der Inputstoffe, den Ersatz des bestehenden BHKW und der Fackel durch jeweils größere, den Neubau eines zusätzlichen Endlagers und eine zusätzliche Gülleleitung von der bestehenden Anlage zum neuen Endlager. Beim Fahrsilo oder der Zisterne sollte sich nichts ändern.
Im Juli 2005 wurde der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht, dass im Bereich des Buschenschankes T. in der KG D erhöhte Mengen an Nitrit, Mangan und Ammonium im Zuge von Untersuchungen von Hausbrunnen nach der Trinkwasserverordnung festgestellt worden seien.
In der Folge fand am 2. November 2005 eine mündliche Verhandlung vor der BH statt. Im Zuge dieser Verhandlung führte der hydrogeologische Amtssachverständige näher begründet aus, dass sich die gemeldeten Grundwasserverunreinigungen durch Überschreitungen des Mangan- und des Ammoniumgehalts sowie der bakteriologischen Werte zeigten und dass als mögliche Ursachen für eine derartige Veränderung des Grundwassers die Hühnerzucht T., die Biogasanlage der Beschwerdeführerin, aber auch die L selbst, die organisch hoch belastet sei, in Frage käme. Bei den genannten beiden Anlagen sei eine Ursachenfindung ohne größeren technischen Aufwand z.B. Dichtheitsüberprüfung sämtlicher Behälter und Leitungen sowie Errichtung von ober- und abströmigen Sonden nicht möglich. Festgehalten werde, dass es sich nunmehr bereits um eine längerfristige Einwirkung handeln müsse, zumal bei Fließgeschwindigkeiten von 3 bis 5 m pro Tag eine kurzfristige Einwirkung schon längst durch Verdünnung und Abtransport nicht erkennbar wäre.
Um den möglichen Verursacher der erhöhten Parameterwerte im Grundwasser zu eruieren, wurden sodann im kritischen Bereich 6 Sonden gesetzt und mehrere Hausbrunnen beprobt. Nach Probennahmen im Jänner und Februar 2006 berichtete die Fachabteilung 17C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 13. Februar 2006 zusammengefasst, dass die am stärksten belasteten Messstellen die Sonde 3 und 4 seien, wobei die Sonde 4 äußerst hohe Werte für die Oxidierbarkeit (organische Belastung), Ammonium, Eisen und Mangan aufweise, was auf eine mögliche negative Beeinflussung durch Sickerwässer aus der Biogasanlage hinweisen könne.
Aus einer medizinischen Stellungnahme vom 14. Februar 2006 ergibt sich, dass die bakteriologischen Analysenwerte der Brunnen B1 bis B8 deutliche Überschreitungen der zulässigen Höchstkonzentrationen von Fäkalkeimen für Trinkwasser ergäben. Das Wasser aus diesen Brunnen sei daher im gegenwärtigen Zustand genussuntauglich.
Am 16. Februar 2006 fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser führte der hydrogeologische Amtssachverständige aus, die einschlägige hydrogeologische Literatur über den gegenständlichen Bereich weise eine Grundwasserströmung in etwa parallel zur nördlich an die Biogasanlage angrenzenden L aus. Generell könne von einer Strömungsrichtung gegen Ost-Südost gesprochen werden. Aus diesem Grund seien die Sonden 2, 5 und 6 als Nullsonden und die Sonden 3 und 4 als abströmige Beweissicherungssonden für die Biogasanlage anzusehen. Die chemischen Untersuchungen hätten insbesondere bei der Sonde 4 deutliche Hinweise auf den Eintrag organischer Substanz in das Grundwasser mit den daraus resultierenden reduzierenden Bedingungen ergeben. Dem gegenüber könnten derartige Grenzwertüberschreitungen bzw. Auffälligkeiten in den Sonden 2, 3, 5 und 6 nicht erkannt werden. Daraus werde geschlossen, dass die Verunreinigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Bereich der Biogasanlage und hier insbesondere aus deren südlicher Fläche stammten. Am heutigen Tage sei eine Begehung durchgeführt worden und es hätte dabei festgestellt werden können, dass die vorgesehene Lagerkapazität der Fahrsilos bei weitem überschritten worden sei. Am Vorplatz der Fahrsilos befinde sich ein mit einer Gitterschachtabdeckung versehener Sickerschacht für Niederschlagswässer. Die beschriebene Überfüllung gepaart mit Starkregen könne zu einem Abfließen von Sickersäften aus den Fahrsilos auf dem Bereich des Vorplatzes führen, obwohl die Fläche nach Westen falle. Gelangten diese Sickersäfte nun auf diesen Platz, könnten sie über die Gitterschachtabdeckung ungehindert in den Untergrund und bei den hier vorkommenden geringen Flurabständen direkt in das Grundwasser gelangen. Dies gelte auch für Richtung Osten auf unbefestigte Flächen abfließende Oberflächenwässer aus dem überfüllten Bereich. Unabhängig von anderen Ursachen - z.B. Undichtheiten bei Leitungsführungen - sei dieser Sickerschacht mit hoher Wahrscheinlichkeit (Mit-)Verursacher der gegenständlichen Grundwasserverunreinigung. Dafür sprächen auch die Messergebnisse in der Sonde 4, die direkt im Abstrom des Sickerschachtes gelegen sei.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in der genannten Verhandlung aus, dass die für den Betrieb einer Biogasanlage zum Einsatz gelangenden Materialien zunächst durch die Zwischenlagerung im Fahrsilo Silagegewässer entstehen ließen, die als hoch aggressiv anzusehen seien (PH-Wert bis 2) und eine hohe biologische Belastung aufweisen könnten (CSB bis 50.000 mg/l und mehr). Die in der Vorgrube, den Fermentern und den Endlagern enthaltenen Materialien seien auf Grund der Herkunft und der Behandlung als weniger gefährdend anzusehen. Aus wasserbautechnischer Sicht könnten für eine Grundwasserverunreinigung aus derartigen Anlagen mehrere Anlagenteile - je nach Ausführungsart - in Frage kommen. Er schlug schließlich die Vorschreibung näher formulierter Sofortmaßnahmen bzw. weiterer Maßnahmen vor, die eine weitere Verunreinigung des Grundwassers hintan halten sollten. Auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Fahrsilos derzeit zur Gänze gefüllt seien, könnten die erforderlichen Dichtheitsproben von Bauwerken erst nach der Entleerung durchgeführt werden bzw. Schritt um Schritt erfolgen, wie dies seitens des Betreibers angegeben werde.
Mit Bescheid der BH vom 27. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen, die auf dem Gelände der Biogasanlage gelagerten und verwendeten biogenen Stoffe zu entfernen, Undichtheiten zu sanieren und den Sickerschacht zu verschließen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie ihre Urheberschaft an den Verunreinigungen bestritt und die Eignung und Notwendigkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen zur Beseitigung des Missstandes in Zweifel zog.
Mit Schreiben vom 23. März 2006 legte die BH der belangten Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 31. März 2006 übermittelte die belangte Behörde die Berufung "zuständigkeitshalber" dem unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Steiermark. Dieser retournierte mit Schreiben vom 3. April 2006 den Akt samt Berufung mit dem Bemerken, dass eine Zuständigkeit des UVS für die gegenständliche Berufung gemäß § 101a WRG 1959 nicht gegeben sei. Hinsichtlich Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 wäre der UVS nur dann zuständig, wenn diese nicht mittels Bescheid, sondern in Form einer faktischen Amtshandlung aufgetragen worden wären.
Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten ein; die Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahmen und legte Urkunden und ein Privatgutachten zur Frage der Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch ihren Betrieb vor.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde als Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 - entsprechend dem Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 18. Mai 2006 - die Durchführung näher dargestellter Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. 428 und 429/1 KG D auf; so sollten die auf dem Gelände der Biogasanlage im Freien gelagerten Silage-Materialien unverzüglich entweder fachgerecht entsorgt oder in flüssigkeitsdichten korrosionsbeständigen, gegen Eintrag von Niederschlägen abgedeckten Containern zwischengelagert, Undichtheiten beseitigt und saniert, und sämtliche Substratleitungen und dazugehörige Schächte und Einlaufschächte fachkundig einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Erbringung von Dichtheitsattesten wurde ebenso vorgeschrieben wie die Verschließung des Sickerschachtes; bis zum Nachweis der Dichtheit näher aufgelisteter Anlagenteile wurde die neuerliche Einlagerung von biogenen Stoffen in den genannten Anlagenteilen strengstens untersagt. Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der ersten Instanz über den vorgefundenen Zustand auf der Anlage der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht aus, dass unbestritten auf der gegenständlichen Anlage ein Sickerschacht vorhanden sei, über welchen Silagegut, welches eine hohe biologische Belastung aufweisen könne, zur Versickerung und damit in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gelangen könne, insbesondere im Zusammenhang mit Niederschlagsereignissen. Nach Wiedergabe des § 31 Abs. 3 WRG 1959 meinte die belangte Behöre weiter, für die Vorschreibung von Maßnahmen nach der zitierten Gesetzesstelle sei bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend, wobei es genüge, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen sei. Dass durch eine Versickerung von hoch belasteten Stoffen mit einer Verunreinigung des Grundwassers zu rechnen sei, bedürfe keiner weiteren Nachweise. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließe lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG 1959 zur Anwendung komme. Es genüge aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen ließen. Diese Voraussetzung liege nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren schon allein durch den augenscheinlich festgestellten Sickerschacht und die in diesem Bereich gelagerten organisch hoch belasteten Stoffe vor.
§ 31 Abs. 3 WRG 1959 ermächtige die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisteten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführten. Damit gehe das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Anlage für die Grundwasserverunreinigung bei den in den Grundwasserabströmen der Anlage gelegenen Hausbrunnen nicht als Verursacherin in Frage kämen, völlig ins Leere. Weder Verunreinigungen auf anderen Grundstücken noch das allfällige Vorhandensein von Altlasten auf dem gleichen Grundstück seien gemäß ständiger Judikatur ein rechtliches Hindernis, dem Verpflichteten die Entfernung von Verunreinigungen aufzutragen. Dass auf einem Betriebsareal oder in dessen Umgebung noch weitere nicht dem Betriebsinhaber zurechenbare Ursachen für eine Gewässerverunreinigung gegeben seien, hindere die Behörde nicht, dem Betriebsinhaber als Verpflichteten die von ihm gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu treffenden Maßnahmen aufzutragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt in erster Linie vor, dass es sich bei ihrer Biogasanlage um eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage handle und deshalb - weil der Beschwerdeführerin eine Gewässerverunreinigung auf Grund einer Lagerung von Stoffen vorgeworfen werde, die zur Folge habe, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde (vgl. § 356b Abs. 1 Z 4 GewO) - nicht die belangte Behörde, sondern der UVS (als Gewerbebehörde zweiter Instanz) zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin zuständig gewesen wäre.
Bei der Anlage der Beschwerdeführerin handelt es sich ohne Zweifel um eine nach der GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage.
§ 356b GewO 1994 lautet (auszugsweise):
"§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
- 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§9 und 10 WRG 1959);
- 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§31c Abs.5 WRG 1959);
- 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§32 Abs.2 lit.a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.
......
(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt."
Die zitierten Bestimmungen fanden mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, Eingang in die GewO 1994. Die Gewerbebehörde wurde damit als sogenannter "onestop-shop" für gewerbliche Betriebsanlagen eingerichtet. Sie hat nicht bloß die genannten, in anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes für gewerbliche Betriebsanlagen vorgesehenen Genehmigungsregelungen im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1 GewO 1994), sondern auch die in § 356b Abs. 3 GewO 1994 angeführten Folgeverfahren zu führen. Hinsichtlich der Mitanwendung des WRG 1959 im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren beschränkt sich die Zuständigkeit der Gewerbebehörde auf die in § 356b Abs. 1 Satz 4 GewO 1994 in der Z. 1 bis 5 taxativ aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, 2006/04/0105). Nur bei gewerblichen Betriebsanlagen, bei denen einer dieser Bewilligungstatbestände gegeben ist, kommt der Gewerbebehörde nach dem Wortlaut des § 356b Abs. 3 GewO 1994 ("...hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen ...") auch die Zuständigkeit zur Führung eines Folgeverfahrens zu.
Fraglich ist also, ob auf die Anlage der Beschwerdeführerin einer der genannten Bewilligungstatbestände der Z 1 bis 5 des § 356b Abs. 1 leg. cit. zutrifft und zum anderen, ob ein Verfahren nach § 31 WRG 1959 überhaupt ein Folgeverfahren im Sinne des § 356b Abs. 3 GewO 1994 darstellt.
Nach der oben wiedergegebenen Betriebsbeschreibung beinhaltet die Anlage der Beschwerdeführerin die Einrichtung eines sogenannten Fahrsilos mit 6 offen ausgeführten Lagerboxen, in denen Maissilage gelagert wird. Sickerwasser kann austreten, das nach der Betriebsbeschreibung gemeinsam mit Niederschlagswässern in die Zisterne eingeleitet wird. Die Fahrsilos bzw. die dort gelagerte Silage ist projektsgemäß mit einer Folienabdeckung versehen.
Damit erscheint der Tatbestand des § 356b Abs. 1 Z. 4 GewO 1994, nämlich die an § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 angelehnte "Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird", verwirklicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 nämlich immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, 97/07/0131). Durch die projektsgemäße Lagerung von zum Einsatz in der Biogasanlage bestimmten Materialien (Silage) auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin war nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu rechnen; für die mit der Errichtung und dem Betrieb der Beschwerdeführerin verbundene Maßnahme der Lagerung von Silage besteht daher wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Daraus folgt, dass im Gegenstand der Tatbestand des § 356b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 verwirklicht wurde.
Zuständig zur Mitanwendung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren wäre - da die Lagerung im Rahmen des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage erfolgt - nach § 356b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 nunmehr die Gewerbebehörde. Die Anknüpfung des § 356b Abs. 3 leg. cit. an diesen Tatbestand ist unabhängig davon, ob eine Bewilligung nach diesem Tatbestand erteilt wurde; sie tritt daher auch dann ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides nicht die Mitanwendung des WRG 1959 sondern die Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides durch die Gewerbebehörde (vgl. § 356b Abs. 1 und 6 GewO 1994 in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 63/1997 und I Nr. 88/2000, und die Übergangsbestimmung des § 382 Abs. 10 GewO 1994 in Bezug auf die Novelle BGBl. I Nr. 65/2002) geboten gewesen wäre, eine solche jedoch nicht erfolgte.
Zu prüfen war weiters, ob der Gewerbebehörde auch die Kompetenz zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zukommt, ob es sich dabei um eines der in § 356b Abs. 3 GewO 1994 genannten Folgeverfahren handelt.
§ 31 Abs. 3 WRG 1959 dient nun der Abwehr der Gefahr einer Gewässerverunreinigung. § 356b Abs. 3 GewO 1994 bestimmt, dass die Gewerbebehörde hinsichtlich des WRG 1959 u.a. auch die behördlichen Befugnisse und Aufgaben "zur Gefahrenabwehr für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 leg. cit. genannten Maßnahmen" wahrzunehmen hat. Eine ähnlich lautende Bestimmung enthält § 134a WRG 1959. Es besteht kein Zweifel, dass die Gewerbebehörde daher im Zusammenhang mit den in § 356b Abs. 1 Z. 1 bis 5 GewO 1994 angeführten Maßnahmen auch zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 befugt ist (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Rz 43 zu § 356b).
Dies bedeutet aber im Ergebnis für den vorliegenden Fall, dass nicht die Wasserrechts-, sondern die Gewerbebehörde für die Erteilung des verfahrensgegenständlichen Auftrages zuständig gewesen wäre.
Gewerbebehörde erster Instanz ist gemäß § 333 Abs. 1 GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde. Auch wenn im vorliegenden Fall der wasserpolizeiliche Auftrag von der BH als Wasserrechts- und nicht als Gewerbebehörde erlassen wurde, so ist doch jedenfalls die gemäß GewO 1994 in erster Instanz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eingeschritten. Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch die mit bestimmten Aufgaben betraute Abteilung der zuständigen Behörde besteht nämlich nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1969, 4/68).
Schließlich bleibt noch zu prüfen, welche Behörde zuständig zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH erhobene Berufung war.
Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
Eine weitere Regelung zum Instanzenzug enthält § 101a WRG 1959, der auszugsweise bestimmt:
"Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:
......
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch
Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser
verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);
......"
Allerdings ist in § 101a WRG 1959 nicht von der Zuständigkeit hinsichtlich Bescheiden die Rede, die in einem Folgeverfahren wie nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergehen.
Die Zuständigkeitsregel des § 359a GewO 1994 erfasst aber alle Verwaltungsverfahren, die sich auf Betriebsanlagen beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, 2002/04/0112); also jedenfalls auch ein - im IV. Hauptstück der GewO 1994 in Abschnitt i) "Verfahren betreffend Betriebsanlagen" geregeltes - Folgeverfahren im Sinne des § 356b Abs. 3 GewO 1994.
Gegenteiliges ist § 101a WRG 1959 nicht zu entnehmen, wenn darin von einer Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide, die über bestimmte mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene Tatbestände absprechen, die Rede ist. Unter einem solchen Abspruch sind nicht nur unter Mitanwendung des WRG 1959 ergangene Bescheide betreffend
Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungen zu verstehen, sondern jedenfalls auch im Zusammenhang mit den in § 101a Z. 1 bis 5 WRG 1959 genannten (und §§ 356b Abs. 1 Z. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 3 GewO 1994 korrespondierenden) Tatbeständen in einem Folgeverfahren ergangenen Bescheide (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, 2005/07/0003).
Dies bestätigt auch ein Blick in die Materialien zum Verwaltungsreformgesetz 2001, in denen zu § 101a WRG 1959 ausgeführt wird, dass, um eine einheitliche Rechtsmittelinstanz zu schaffen, der Instanzenzug im WRG 1959 für Bescheide, die über mit gewerblichen Betriebsanlagen "verbundene Tatbestände" absprechen, in Einklang mit den Änderungen in der GewO 1994 auf den UVS übertragen werden soll (vgl. 772 BlgNR 21. GP 47).
Über die gegen den Bescheid der BH erhobene Berufung hätte daher der UVS entscheiden müssen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Auf inhaltliche Aspekte des angefochtenen Bescheides war daher nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. September 2007
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