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§ 134a WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Bericht über den Ausgangszustand

§ 134a.

(1) Jeder Betreiber einer Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat, wenn im Rahmen einer seiner Tätigkeiten relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bevor eine Anlage neu in Betrieb genommen oder der bestehende Konsens für eine Anlage – jedenfalls zur Anpassung an den Stand der Technik – erneuert bzw. aktualisiert wird, einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers zu erstellen oder auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde (als Projektbestandteil) – in der Regel elektronisch – zu übermitteln. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den Inhalt und Umfang der Informationen über Nutzungen des Anlagengeländes, über bestehende oder neue (Grundwasser)messungen bzw. weitere Erhebungen zur Grundwasserverschmutzung sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe (gemäß Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 16. Dezember 2008 S 1) sowie über Datenumfang, Datenformate und Datenschnittstellen festzulegen. Daten sind den für die Genehmigung und Überwachung/Aufsicht von Anlagen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden zugänglich zu machen/zur Verfügung zu stellen. Der Bericht ist Bestandteil des im Rahmen von WISA (§ 59) eingerichteten elektronischen Registers der Belastungen und Auswirkungen (§ 59a).

(3) Der Anlagenbetreiber hat auf seine Kosten den Zustand des Grundwassers im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung aufgrund der von ihm am Anlagengelände durchgeführten Tätigkeiten (Abs. 1) in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten überwachen zu lassen (wiederkehrende Überwachung), sofern die zuständige Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Erfolgt eine wiederkehrende Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde entsprechende Zeitabstände vorschreiben. Bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen (§ 29a) hat der Anlagenbetreiber die durchgeführte Bewertung des aktuellen Standes der Grundwasserverunreinigung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, der für das Stilllegungsverfahren zuständigen Behörde vorzulegen. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151503