VwGH 2005/05/0301

VwGH2005/05/030118.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Arnulf Ibler in Graz, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2005, Zl. 7-B-BRM- 858/3/2005, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde Spittal an der Drau,

2. Krankenhaus Spittal/Drau GesmbH in Spittal an der Drau, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs10;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs7;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs8;
VwGG §28 Abs1 Z5;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs10;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs7;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs8;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die in der KG Spittal an der Drau liegenden Grundstücke Nr. 947/1, 947/18, 947/36, 947/83, 947/88, 947/89, 947/117, 947/118 und .820 stehen im Eigentum der zweitmitbeteiligten Partei. Eigentümerin des Grundstückes Nr. 947/80 ist die Stadtgemeinde Spittal an der Drau; dieses Grundstück ist Teil einer Straßenanlage (Billrothstraße). Die Grundstücke Nr. 947/85 und 947/86 stehen im Alleineigentum der DRF Beteiligungs GmbH.

Die angeführten Grundstücke sind im bestehenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Spittal an der Drau als "Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus" gewidmet. Sie liegen im Bereich des Teilbebauungsplanes "Krankenhaus" mit einer Gesamtfläche von

13.413 m2.

Der im Teilbebauungsplan "Krankenhaus" geregelte Bereich wird im Westen von der Peter Wunderlich Straße, im Süden von der B 100 Drautalstraße bzw. Tiroler Straße und im Osten - von dem im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Bereich abgesehen - von der Feldstraße begrenzt. Im Norden schließen an den dem Krankenhaus zugeordneten Bereich mehrere Grundstücke, insbesondere die nicht zum Teilbebauungsplan "Krankenhaus" gehörige öffentliche Verkehrsfläche Billrothstraße in einer Länge von rund 50 m, die im Norden in die in Richtung West-Ost verlaufende 10.-Oktober Straße mündet.

An die Billrothstraße grenzt im Osten u.a. das Grundstück Nr. 947/120 des Beschwerdeführers. Im Süden grenzt an dieses Grundstück das zum Teilbebauungsplan "Krankenhaus" gehörige Grundstück Nr. 947/83, für welches im Teilbebauungsplan die Geschosszahl "V" angeordnet ist. Die Baulinie dieses Grundstückes ist - vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt - mit 10,3 m für das dritte und vierte Obergeschoss, im Übrigen mit 6,25 m festgelegt. Neben der Geschossanzahl ist auch die Gebäudehöhe nach dem zweiten Obergeschoss mit + 10,18 m(O.K. Attika) und nach dem vierten Obergeschoss mit + 16,94 m(O.K. Attika) angeordnet. Das Grundstück Nr. 947/80 (ehemalige Billrothstraße) grenzt an die südöstlichen Seite des Grundstückes Nr. 947/120 des Beschwerdeführers in einer Länge von rund 4 m.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2004 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei den Umbau und die Erweiterung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Spittal an der Drau auf den eingangs erwähnten Grundstücken des Teilbebauungsplanes "Krankenhaus". Geplant (und schließlich auch bewilligt) ist auf dem Grundstück Nr. 947/83 ein Neubau, der zum Grundstück Nr. 947/120 des Beschwerdeführers unter Einhaltung der vorgeschriebenen Baulinie rund 20 m lang ist und dessen Attika nach dem zweiten Obergeschoss dem Bebauungsplan entsprechend plangemäß + 10,18 m hoch sein soll. Der höchste Punkt der Attika nach dem vierten Obergeschoss ist mit + 16,94 m unter Einhaltung der vorgeschriebenen Baulinie (10,31 m von der Grundstücksgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers entfernt) geplant.

Über die Billrothstraße soll die Zulieferung mittels Lkw erfolgen. Beginnend ab der Grenze zum Grundstück Nr. 947/120 (südwestlicher Eckpunkt dieses Grundstückes) soll an der Ostseite der Verkehrsfläche Grundstück Nr. 947/80 Richtung Süden eine rund 4 m hohe Überdachung und Abgrenzung mittels ESG-Verglasung erfolgen.

Der Beschwerdeführer wendete gegen das Bauvorhaben ein, dass von der für die Zulieferung geplanten Verkehrsfläche durch Lkws Lärmemissionen ausgehen und insbesondere der beim Rückwärtsfahren der Lkws aktivierte Piepston unzumutbare Belästigungen herbeiführen würde. Durch die Entlüftungsanlage seien Geruchs- und Abluftimmissionen zu befürchten. Infolge der zu erwartenden Immissionen stünde das Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch. Das Bauvorhaben widerspreche auch dem Bebauungsplan, da es sechs anstatt fünf Geschosse umfasse und die Abstandsvorschriften nicht einhalte. Die Einhausung der Lkw-Anlieferung verletze die Abstandsvorschriften. Die maximal zulässige Gebäudehöhe werde überschritten.

In dem in der Folge von den Baubehörden ihren Entscheidungen zu Grunde gelegten schalltechnischen Gutachten der P. & P. Ziviltechniker Gesellschaft mbH Ingenieurbüro für Bauwesen vom 16. März 2005 ("2. Revision") wurden die beim Betrieb des Krankenhauses nach Ausführung des beantragten Bauvorhabens zu erwartenden Lärmemissionen durch die haustechnischen Anlagen sowie durch den zu erwartenden Verkehr aufgelistet; in diesem Gutachten wurde zwischen der dadurch bewirkten Emissionsbelastung durch Lkw schwer, Lkw leicht, Lieferwägen und Pkw unterschieden. Die Veränderungen des Schallpegels durch den geplanten Zubau zum Krankenhaus beim Grundstück des Beschwerdeführers wurden errechnet und festgestellt, dass der Verkehr mit schweren Lkws erst um 8 Uhr beginne und weder an Intensität noch bezüglich der Frequenz die bereits bestehenden und gemessenen dB-Werte erreichen werde. Die von der Tiroler Straße ausgehenden Schallpegelspitzen würden durch die nunmehr entstehende Sackgasse (Billrothstraße) abgeschirmt, weshalb es - in Verbindung mit der Vorschreibung der leisen Stufe des Rückfahrwarners - hinsichtlich der Schallpegelspitzen zu einer Immissionsverminderung im Vergleich zum bisherigen Zustand kommen werde. Durch die Schließung der Billrothstraße für den öffentlichen Verkehr ergebe sich eine Verminderung des Dauerschallpegels beim Grundstück des Beschwerdeführers.

Von der Abteilung 15 - Umweltschutz und Technik - der Kärntner Landesregierung wurde in der Folge beim Grundstück des Beschwerdeführers eine Kontrollmessung durchgeführt, auf Grund der die Messergebnisse des genannten schalltechnischen Gutachtens bestätigt wurden.

Der medizinische Sachverständige Dr. Erhard E. übernahm in seinem umweltmedizinischen Gutachten vom 25. März 2005 die Ergebnisse des Gutachtens des schalltechnischen Sachverständigen und führte aus, dass sich bei keinem der gemessenen Immissionspunkte eine Zunahme der Lärmstörung über der subjektiven Wahrnehmungsgrenze von 2 dB ergeben habe. Bei der Gegenüberstellung der bestehenden Lärmimmissionen mit den berechneten Immissionswerten sei davon auszugehen, dass die durch das geplante Bauvorhaben bedingten Lärmimmissionen nicht geeignet seien, Belästigung, Beeinträchtigung des Wohlbefindens, Gesundheitsgefährdungen oder gar Gesundheitsschädigungen hervorzurufen. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle für Lärmveränderungen liege bei 2 dB (in der medizinischen Literatur werde diese auch mit 3 dB angegeben). Aus medizinischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung der Lärmimmissionen gegen den geplanten Neubau kein Einwand.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Mai 2005 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen erteilt. Folgende Auflagen wurden u. a. vorgeschrieben:

"83) Im Bereich der Lkw-Anlieferung, der gänzlich eingehaust wird, haben die Bauteile ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens R/w = 20 dB aufzuweisen. Es dürfen keinerlei Fugen am Übergang der einzelnen Bauteile vorhanden sein. Dies gilt vor allem für die Bereiche am Boden und am Übergang der Wände zur Überdachung.

...

87) Im Bereich der Zulieferung ins Tiefgeschoss ist auf Höhe der neuen Trafostation ein Schiebetor so zu errichten, dass die Manipulationsfläche zur Gänze abgeschlossen ist.

88) Die Einhausung im Bereich der Zulieferung in die Tiefgarage (Billrothstraße), darf erst ab der südwestlichen Grundstücksgrenze der Parzelle 947/120 (gemessen im rechten Winkel) beginnen."

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 29. Juni 2005 "teilweise stattgegeben" und der Baubewilligungsbescheid durch folgende zwei Auflagenpunkte ergänzt:

"89) Die Anlieferungen mittels Lkw über die Billrothstraße dürfen nur in der Zeit von 8 bis 20 Uhr vorgenommen werden. Die Anlieferung darf nicht mit Lkw-Zügen bzw. Sattelzügen erfolgen.

90) Beim Rückwärtsfahren in der Billrothstraße haben die Lkws die Rückfahrwarner auf die zweite Stufe (leisere) einzustellen."

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung beauftragte die belangte Behörde den schalltechnischen Amtssachverständigen der Kärntner Landesregierung, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers das der Baubewilligung zu Grunde gelegte lärmtechnische Gutachten auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

In seinem Gutachten vom 16. August 2005 führte dieser Sachverständige aus, dass die Annahmen des von den Baubehörden beigezogenen schalltechnischen Gutachters zur Feststellung der Lärmimmissionen der Zulieferer-Lkws zuträfen. Durch den Einbau eines Schiebetores bei der Einfahrt für die Zulieferung ergebe sich keine Steigerung des errechneten Beurteilungspegels. Die Rampeneinhausung liefere an der Grundgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers eine sehr gute Abschirmung. Für die Rückfahrwarneinrichtung seien drei Werte getrennt voneinander in die Berechnung aufgenommen worden: Schallleistungspegel von 103 dB/93 dB/80 dB; demnach seien drei Möglichkeiten der Auswirkung ermittelt worden: Rückfahrwarner laut/mittel/leise. Für den Rückfahrwarner laut ergebe sich der Wert von 103 dB, umgerechnet auf einen Schalldruckpegel im Messabstand von 7,5 m ergebe dies den Wert von 78 dB.

Dem Beschwerdeführer wurde hiezu Parteiengehör gewährt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass mit der Widmung Sondergebiet-Krankenhaus kein Immissionsschutz verbunden sei. Die Kärntner Bauordnung 1996 gewähre ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz der Gesundheit der Anrainer. Eine solche Verletzung mache der Beschwerdeführer ausdrücklich zwar nicht geltend, seinem Vorbringen könne jedoch entnommen werden, dass er sich auch auf eine Verletzung dieses Rechtes stütze. Dem mehrfach überarbeiteten schalltechnischen Gutachten des von den Baubehörden beigezogenen schalltechnischen Sachverständigen vom 16. März 2005 ("2. Revision") könne entnommen werden, dass durch das Bauvorhaben der südliche Teil der Billrothstraße überbaut und damit für den allgemeinen Verkehr (derzeit etwa 700 Pkw und ein geringer Anteil Lkw pro Tag) geschlossen werde; außerdem schirme der massive Baukörper das Grundstück des Vorstellungswerbers nach Süden gegenüber dem Durchzugsverkehr auf der B 100 (ca. 10.000 Pkw und 700 leichte und schwere Lkw pro Tag) ab. Dem stünden die vom Krankenhausgebäude ausgehenden Schallemissionen durch haustechnische Anlagen und Zulieferfahrzeuge (ca. 10 leichte und schwere Lkw und 11 Lieferwagen pro Woche) gegenüber. Hiezu sei festzuhalten, dass die Belieferung des bestehenden Krankenhauses auch schon bisher über die Billrothstraße erfolgt sei. Vergleiche man die Ist-Situation mit der errechneten Prognosesituation, so ergebe sich im Wesentlichen eine Verminderung der auf das Grundstück des Beschwerdeführers einwirkenden Lärmimmissionen (ausgenommen die theoretische ungünstige halbe Stunde in der Nacht, bei der eine geringfügige Erhöhung von 0,7 dB zu erwarten sei). Der Beschwerdeführer, der selbst als Sachverständiger mit der Erstellung von Lärmgutachten betraut sei, mache geltend, dass dieses Gutachten inhaltlich unrichtig sei. Um die dem schalltechnischen Gutachten vom Beschwerdeführer gegenüber gestellten Berechnungen auf ihren inneren Wahrheitswert überprüfen zu können, sei von der belangten Behörde eine fachkundige Stellungnahme ihres schalltechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieser komme in seiner Stellungnahme vom 16. August 2005 zu dem Ergebnis, dass sämtliche Kritikpunkte des Beschwerdeführers an dem von den Baubehörden ihren Entscheidungen zu Grunde gelegten Gutachten unbegründet seien und an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Gutachtens keine Zweifel bestünden. Da die Ausführungen dieses Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar seien und an der fachlichen Eignung des Amtssachverständigen kein Zweifel bestehe, sei daher dem Gutachter der Baubehörden der Vorzug gegenüber den Ausführungen des Beschwerdeführers zu geben gewesen und von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens vom 16. März 2005 ("2. Revision") auszugehen. Keine Bedenken bestünden gegen das umweltmedizinische Gutachten, welchem der Beschwerdeführer nie auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Bei der Garageneinhausung handle es sich nicht um einen untergeordneten Vorbau oder Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a bis d Kärntner Bauvorschriftengesetz 1985, der gemäß § 5 Abs. 1 vierter Satz leg. cit. bei der Berechnung der Abstandsflächen nicht zu berücksichtigen wäre. Diese Einhausung sei ein vorgerückter Bestandteil des Gebäudes "Krankenhaus-Erweiterung", der auf Grund seiner Größe bei der Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt werden müsse. Der Beschwerdeführer wäre aber nur dann in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Wahrung der Abstandsvorschriften verletzt, wenn die Einhausung der Garagenzufahrt nicht den vorgesehenen Abstand zu seinem Grundstück einhielte, wenn also die Abstandsflächen der Garagenüberdachung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen kämen. Durch die mit dem Auflagenpunkt 88 des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebene Verkürzung der Garagenüberdachung sei dies jedoch ausgeschlossen. Da die Einhausung der Garagenzufahrt bereits südlich der Südwestecke des Grundstückes des Beschwerdeführers ende, könnten weder die gemäß § 5 Abs. 1 K-BV 1985 für die nördliche Außenwand noch die für die östliche Außenwand der Garagenüberdachung zu ermittelnden Abstandsflächen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen kommen. Der Beschwerdeführer werde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften verletzt. Die Bestimmung, dass die Einhausung im Bereich der Zulieferung in der Tiefgarage erst ab der südwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 947/120 (gemessen im rechten Winkel) beginnen dürfe, sei in Verbindung mit der zeichnerischen Ersichtlichmachung in den am 17. Jänner 2005 bewilligten Einreichplänen, die einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung darstellten, hinreichend konkretisiert, um die bewilligungskonforme Ausführung des Bauvorhabens sicher zu stellen. Die Gebäudehöhe sei im maßgeblichen Teilbebauungsplan "Krankenhaus" durch eine Attika-Oberkante sowie durch eine maximal zulässige Geschossanzahl festgelegt. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei den technischen Aufbauten auf dem Flachdach des Krankenhauses (Lüftungsgeräte für die OP-Räume, Kältemaschine-Rückkühler, Liftüberfahrt) um ein eigenes Geschoss im Sinne des Teilbebauungsplanes "Krankenhaus" handle. Weder der Teilbebauungsplan "Krankenhaus" noch die Kärntner Bauvorschriften enthielten eine Definition des Begriffes "Geschoss". Als Geschoss seien nur in einer Ebene liegende umschlossene Räume zwischen zwei Decken oder zwischen der obersten Decke und dem Dach anzusehen. Ein begehbares Dach stelle hingegen keinesfalls ein Geschoss dar. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass die technischen Aufbauten auf dem Flachdach des Krankenhauses, die keine Räume zwischen zwei durchgehenden Decken des Gebäudes seien, sondern nur einen Bruchteil der Dachfläche überdeckten, auch dann kein Geschoss darstellten, wenn sie über einen Wartungsschacht zugänglich seien. Ein Widerspruch zum Teilbebauungsplan liege daher nicht vor. Die Dachaufbauten seien nur von geringer Höhe und aus Sicht des Grundstückes des Beschwerdeführers weit nach hinten versetzt, weshalb auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer durch das geplante Bauvorhaben in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe verletzt werde. Die Auflagenpunkte 89 und 90 des Baubewilligungsbescheides seien hinreichend präzisiert; ihre Einhaltung sei überprüfbar und im Falle der Nichteinhaltung vollstreckbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten "auf Schutz der Gesundheit der Anrainer", "auf Immissionsschutz", "auf Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen" und "auf Einhaltung der Gebäudehöhe" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Bauwerberin - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 sind im Baubewilligungsverfahren Parteien auch die Anrainer. Gemäß Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen dürfen die Anrainer folgende Einwendungen erheben:

"(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b) die Bebauungsweise;
  3. c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d) die Lage des Vorhabens;
  5. e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen der Nachbargrundstücke;
  6. f) die Bebauungshöhe;
  7. g) die Brandsicherheit;
  8. h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i) den Immissionsschutz der Anrainer."

    Die Kärntner Bauordnung kennt keinen allgemeinen Immissionsschutz. Hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996 zusteht, kommt einem solchen allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0139). Die vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Baugrundstücke sind im bestehenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als "Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus" gemäß § 3 Abs. 10 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 gewidmet. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(10) Als Sondergebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die für Gebäude und sonstige baulichen Anlagen bestimmt sind, die sich nach der Art und den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter die Abs. 4 bis 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie umweltgefährdende Gewerbe- oder Industriebetriebe, Sprengstofflager, Schießstätten, Kasernen, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten, Abfallbehandlungsanlagen, Kirchen, Klöster, Burgen, Schlösser, Ausfluggasthäuser, Schutzhütten u.ä. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen."

Mit dieser Widmungskategorie soll eine Auffangwidmung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geschaffen werden, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Vorhabens nicht unter die zulässigen Nutzungen der Baugebiete nach Abs. 4 bis 9 einordnen lassen. Anders als die in den Abs. 4 bis 8 des § 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz genannten Baulandwidmungen (Dorfgebiet, Wohngebiet, Kurgebiet, Gewerbegebiet) enthält die in § 3 Abs. 10 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz normierte Widmungsregelung für Sondergebiete keinen Hinweis darauf, dass die auf Grund dieser Widmung zulässigen Gebäude keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen im Sinne des Abs. 3 dieses Paragraphen mit sich bringen dürfen. Zutreffend ging daher die belangte Behörde davon aus, dass die Widmung gemäß § 3 Abs. 10 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 nicht mit einem Immissionsschutz verbunden ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007, zur Sondergebietswidmung Bauland-Großkino nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994). Die krankenhausspezifischen Immissionen sind daher auf Grund der Sondergebietswidmung von den Nachbarn hinzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, zur Bauland-Sondergebietswidmung Krankenhaus nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976).

Im hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918, wurde unter Hinweis darauf, dass nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BO 1996 Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden können, dargelegt, dass die Anforderungen der "Gesundheit" in § 26 K-BO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anordnung gesehen werden müssen, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0159).

Die belangte Behörde hat nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines technischen Gutachtens ihres Amtssachverständigen in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise begründet nachgewiesen, dass die Feststellungen der Baubehörden betreffend die schalltechnischen Auswirkungen des Bauvorhabens der mitbeteiligten Bauwerberin richtig sind. Unter Zugrundelegung dieses schalltechnischen Gutachtens hat der medizinische Sachverständige der Baubehörden Auswirkungen durch den Betrieb des Krankenhauses der zweitmitbeteiligten Partei auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers, die zu Gesundheitsgefährdungen führen könnten, ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer zieht die Richtigkeit dieses Gutachtens auch nicht in Zweifel.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass Auflagenpunkt 88 des Baubewilligungsbescheides das Bestimmtheitsgebot verletze, weil der Beginn der Einhausung der Zufahrt auf dem Grundstück Nr. 947/80 (Billrothstraße) nicht mit einem konkreten Abstandsmaß definiert sei.

Aus der Textierung dieser Auflage im Zusammenhang mit den einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bildenden Plänen ist der Beginn der Einhausung der Verkehrsfläche Grundstück Nr. 947/80 für die Zulieferung durch Lkws eindeutig mit dem südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes Nr. 947/120 des Beschwerdeführers definiert. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass diese Auflage dem Bestimmtheitsgebot nicht widerspricht, ist daher zutreffend.

Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob die über dem

4. Obergeschoss auf dem Flachdach des Krankenhauses angeordneten baulichen Anlagen (Räume für Lüftungsgeräte, Kältemaschine-Rückkühler, Liftüberfahrt) als "Geschoss" zu beurteilen sind, weil sich das Mitspracherecht des Anrainers hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe nur auf die dem Nachgrundstück zugewandte Gebäudefront beschränkt. Die genannten Dachaufbauten sind nur von geringer Höhe und vom Grundstück des Beschwerdeführers so weit zurückversetzt, dass auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe - wie es sich aus § 5 der Kärntner Bebauungsvorschriften hinsichtlich der Bestimmung des Lichteinfallswinkels im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Bebauungsvorschriften ergibt - verletzt werden könnte. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhen) ist gemäß § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 im Übrigen dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront geltend machen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2004/05/0103, m.w.N.).

Zutreffend hat die belangte Behörde auch erkannt, dass die von der Berufungsbehörde zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Auf Grund dieser Auflagen hat der Betreiber des Krankenhauses dafür zu sorgen, dass nur in dem vorgeschriebenen Zeitraum Zu- und Ablieferungsfahrten durchgeführt werden.

Mit seinen Ausführungen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verabsäumt aufzuzeigen, warum seiner Auffassung nach das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen technischen Sachverständigen nicht richtig sein soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein müssen und ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2006

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