Normen
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z14 idF 1987/576;
ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs1 idF 1987/576;
VStG §22 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z14 idF 1987/576;
ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs1 idF 1987/576;
VStG §22 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
"Sie haben jedenfalls wie unten angeführt im Bereich der K-Alpe in R die Waldweide mit Kühen (Rindern) ausgeübt und dadurch entgegen § 37 Abs. 1 ForstG 1975, wonach durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden darf, eine Waldgefährdung herbeigeführt:
Zeit | Ort (Gst. je KG R) | Anzahl der Tiere | |
I. | 06.07.2000, gegen 06.45 Uhr | 701/1 | 5 |
II. | 20.09.2000, gegen 09.45 Uhr | 701/1 | 4 |
III. | 21.09.2000, gegen 07.25 Uhr 21.09.2000, gegen 07.50 Uhr | 701/12 701/1 | 4 2 |
IV. | 26.09.2000, gegen 12.30 Uhr | 701/1 | 2 |
V. |
Weiters haben Sie am 26.09.2000, gegen 12:30 Uhr, 2 Tiere auf der unter Bann gelegten Gp. 704 KG R eingeweidet und damit der Vorschreibung 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.05.1985, Zl. 163/1a1-85, bestätigt durch das Erkenntnis des Landeshauptmannes für Tirol vom 15.07.1985, Zl. IIIa2-791/8, zuwidergehandelt.
Sie haben dadurch nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zu I: § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 14 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975
Zu II: § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 14 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975
Zu III: § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 14 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975
Zu IV: § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 14 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975
Zu V: § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 13 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 und den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Schwaz bzw. des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.05.1985, Zl. 163/1a1-85, und vom 15.07.1985, Zl. IIIa2-791/8."
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 ForstG 1975 nachstehende Freiheitsstrafen (Primärarrest) verhängt:
Zu I. drei Tage, zu II. drei Tage, zu III. drei Tage, zu IV. drei Tage und zu V. vier Tage.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers insoferne Folge gegeben, als bezüglich der Punkte I, II, III und IV des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von einem fortgesetzten Delikt und somit von einer Verwaltungsübertretung ausgegangen wurde und die über den Beschwerdeführer verhängte Primärarreststrafe zu den Punkten I, II, III und IV in eine einheitliche Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.440,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) umgewandelt wurde und zu Punkt V die Strafe in eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- umgewandelt wurde (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden). Dementsprechend wurde auch der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit insgesamt 180,00 EUR neu bestimmt.
Der Anzeige der Bezirksforstinspektion Z vom 31. Juli 2000 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2000 auf der K-Alpe, Grundstück Nr. 701/1, KG R, in Richtung S inmitten der Aufforstung zwei Kühe und drei Rinder der Viehrassen Braun- und Fleckvieh weiden habe lassen. Erhebungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer für die Weidezeit 2000 zu Beginn der Alpzeit (Ende Mai) elf Stück Weidevieh als Lehnvieh aufgenommen habe. Vier Stück Galtvieh seien etwa Mitte bis Ende Juni auf den sogenannten Hochleger der Alpe K gelangt. Daraus sei zu schließen, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle noch zwei weitere Stück Vieh im Dickicht der Aufforstungen aufgehalten hätten. Somit stehe fest, dass insgesamt sieben Stück Lehnvieh verbotenerweise in den Aufforstungsflächen der Alpe K geweidet hätten. Es werde zudem festgestellt, dass sich das Weidevieh hauptsächlich in der Nacht in den Aufforstungsflächen befunden und tagsüber sich hauptsächlich im Stallgebäude aufgehalten habe.
Den Anzeigen der Bezirksforstinspektion vom 22. September 2000 und vom 26. September 2000 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2000 in Alpe K, KG R, Grundstück Nr. 701/1 und 701/12, und am 20. September in Alpe K, KG R, Grundstück Nr. 701/1, die ihm unter Spruchpunkten II und IV des Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe.
Am 26. September 2000 sei anlässlich eines Ortsaugenscheins am Vormittag wiederum festgestellt worden, dass eine Beweidung mit Rindern (jedenfalls zwei Stück) stattgefunden habe, diesmal auf dem Grundstück Nr. 704, KG R (Bannwald), und in weiterer Folge auch auf Grundstück Nr. 701/1, KG R. Der Verhandlungsschrift zu diesem Augenschein sei zu entnehmen, dass bei der Begehung intensive Vertrittspuren, welche auf die Beweidung schließen lassen haben können, vorgefunden worden seien. Den Anzeigen seien 17 Lichtbilder angeschlossen, auf denen die K Alpe sowie Kühe und diverse Kraftfahrzeuge und ein Traktor abgebildet seien.
Die in den Anzeigen vorgeworfenen Handlungen seien vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht bestritten worden. Es bestehe somit nicht der geringste Anlass, an der Richtigkeit dieser schriftlichen Aufzeichnungen zu zweifeln.
Hinsichtlich der Bannlegung sei auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Mai 1985 zu verweisen, mit dem gemäß § 30 Abs. 5 ForstG 1975 Teile der Grundparzellen 701/1, 701/11, 701/4, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8, 701/9, 701/10, 701/12, 701/13 und 704, KG R, im Gesamtausmaß von 76.019.034 ha im Sinne der angeschlossenen Beschreibung und nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides zum Verfahren gebildet habe, auf unbestimmte Zeit unter Bann gelegt worden seien, wobei gleichzeitig zur weiteren Waldbehandlung unter Punkt 1 verfügt worden sei, dass auf der in Bann gelegten Fläche jedwede Beweidung verboten sei.
Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, die jedoch als unbegründet abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seinen zu den jeweiligen Anzeigen und Straferkenntnissen ergangenen gleichlautenden Berufungen festgehalten, dass durch die Beweidung der Wald nicht gefährdet worden sei, sondern im Gegenteil eine natürliche Kulturpflege durch Abgrasen herbeigeführt worden sei. Diesen Berufungen sei somit zu entnehmen, dass die in den Anzeigen erwähnten Kühe auf einer rechtskräftig in Bann gelegten Fläche, welche von einem Weideverbot erfasst sei, eingeweidet worden seien.
Der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei die ihm vorgeworfenen Taten begangen und somit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Er habe sich in der Berufung dahin gehend verantwortet, dass durch die Beweidung der Wald nicht gefährdet werde, sondern eine natürliche Kulturpflege herbeigeführt werde, dass nicht genügend Weiderechte zur Verfügung gestellt würden, dass er bestreite, dass die abgebrochenen Äste vom Weidevieh stammten und nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Zaun zur GP 704 wieder zu errichten sei. Eine ordnungsgemäße Aufsicht der Behörde über waldbauliche Maßnahmen hätte die Erkrankungen des Waldes verhindern können.
Der vom Beschwerdeführer angesprochene Zaun scheine auf einem von ihm vorgelegten Lichtbild aus den frühen 70-er Jahren auf. Aus diesem Lichtbild ergebe sich, dass der ursprüngliche Zaun das vom Beschwerdeführer betriebene Almgebäude vom Grundstück Nr. 704, auf dem sich die Bannfläche befinde, abgetrennt habe. Somit sei zwar nachvollziehbar, dass ein solcher Zaun verhindert hätte, dass Vieh vom Grundstück Nr. 703, auf dem sich das Almgebäude des Beschwerdeführers befinde, auf die Bannfläche gelangt wäre; aus dem vorgelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0045, ergäbe sich jedoch nicht die Verpflichtung zur Wiedererrichtung des Zaunes.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass für ihn keine Hirtenpflicht bestehe und dass es für ihn auch nicht zumutbar sei, Tag und Nacht sein Vieh zu beaufsichtigen. Er habe jedoch nicht vorgebracht, dass er aktiv an der Hütung seiner Tiere in irgendeiner Art und Weise beteiligt gewesen wäre, sondern es sei vielmehr aktenkundig, dass er trotz zweimaliger Aufforderung des Oberförsters M sein Vieh nicht aus den Aufforstungsflächen getrieben habe. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf das unter der Zahl UVS-2000/5/021 gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren, nun bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten, da er spätestens seit diesem Verfahren genau gewusst habe, wo und wie die Tiere weiden dürften. Er habe die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Selbst wenn die im Bescheid vom 25. September 1972 vorgeschriebenen Durchforstungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, sei doch festzuhalten, dass dies nicht zur Entlastung der gegenständlichen rechtswidrigen Beweidung führen könne. Es gehe im Beschwerdefall nicht um mangelnde Durchforstungsarbeiten, sondern um widerrechtliche Beweidung. Auch die angebliche Pilzkrankheit und die vom Beschwerdeführer behauptete Ablagerung von Astmaterial im Quellschutzgebiet seien nicht Gegenstand des derzeitigen Verwaltungsstrafverfahrens. Dieses Vorbringen könne den Schuldvorwurf nicht entkräften. Die Behauptungen, die Vertrittspuren in den Beständen könnten auf Grund des Dickichts nicht vom Vieh hervorgerufen worden sein bzw. seien vom Wild entstanden, seien reine Schutzbehauptungen, zumal den Anzeigen zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass Oberförster M sowie O das Weidevieh selbst beobachtet hätten. Somit habe der Beschwerdeführer auch subjektiv den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Hinsichtlich der Strafbemessung sei anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von EUR 7.267,28 vorsehe. Im Berufungsverfahren sei das Vorstrafenverzeichnis des Beschwerdeführers angefordert worden. Es lägen bereits sieben Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz sowie eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz vor. Da der Strafrahmen jedoch EUR 7.267,28 betrage und die über den Beschuldigten bisher verhängten Geldstrafen mit höchstens EUR 726,73 bemessen gewesen seien, sei die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, dass die Verhängung einer wesentlich höheren Geldstrafe den Beschuldigten zu einem korrekten Verhalten und zur Einsicht bringen müsste. Da der Strafrahmen bei weitem noch nicht ausgenützt worden sei, sei die Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Rahmen, der für die Verhängung der Geldstrafen vorgesehen sei, diene dazu, die Geldstrafen bei Wiederholungsfällen höher anzusetzen. Es sei daher über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.800,-- (7 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch des Vorlageaufwandes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall, in dem im Zeitraum 6. Juli bis 26. September 2000 zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen in Rede stehen, maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (§ 27, 37 und § 174 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987), lauteten auszugsweise:
"Bannwald
§ 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
...
Inhalt der Bannlegung
§ 28. (1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
...
§ 37. (1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.
...
(3) In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 12 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
...
Strafbestimmungen
§ 174. (1) Wer
a) ...
13. den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
14. entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
15. die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
...
begeht eine Verwaltungsübertretung.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen,
2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,
3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu ahnden."
Zunächst ist hinsichtlich der Vorgeschichte des Falles auch auf das in dem von der belangten Behörde genannten Verfahren zur Zahl UVS-2000/5/021 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. November 2001, Zl. 2001/10/0137, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 13 ForstG 1975 wegen der Einweidung mehrerer Kühe im August 1999 auf dem Grundstück Nr. 704, KG R, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht grundsätzlich, bestreitet jedoch die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich Zeitpunkt bzw. Anzahl der Tiere in den Punkten II, IV und V. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt II umschriebenen Tathandlung bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die vier Tiere am 20. September 2000 um 9.45 Uhr nicht auf dem Grundstück Nr. 701/1, sondern auf dem Grundstück Nr. 703 aufgehalten hätten. Dies ergebe sich aus der Anzeige der Bezirksforstinspektion Z. Auch die Sachverhaltsfeststellungen zu Punkt IV und V seien durch den Akteninhalt nicht gedeckt.
Hiezu ist festzuhalten, dass nach der Anzeige der Bezirksforstinspektion Z am 20. September um 9.45 Uhr innerhalb des Angers der Grundparzellen Nr. 703, KG R, beziehungsweise im S, Grundparzelle Nr. 701/1, KG R, inmitten der Aufforstung vier Stück Vieh geweidet hätten. Diese Angabe steht mit der Feststellung der belangten Behörde, dass sich die genannten Tiere zu dem angegebenen Zeitpunkt auf dem Grundstück Nr. 701/1 befunden hätten, nicht in Widerspruch. Eine Aktenwidrigkeit der im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt II getroffenen Feststellungen liegt daher nicht vor. Dass die Behörde zu Spruchpunkt II des Straferkenntnisses davon ausging, dass sich die vier Tiere zu dem Tatzeitpunkt auf dem Grundstück Nr. 701/1 aufhielten, war dem Beschwerdeführer aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt. Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, wonach sich diese Tiere nicht auf dem Grundstück Nr. 701/1, sondern auf dem Grundstück Nr. 703 aufgehalten hätten, steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zu beachtende Neuerungsverbot entgegen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Feststellung der belangten Behörde unter Spruchpunkt IV und V, wonach eine Beweidung zum Tatzeitpunkt auf Grundstück Nr. 704 und in weiterer Folge auch auf Grundstück Nr. 701/1 stattgefunden habe, sei durch die Verhandlungsschrift vom 26. September 2000 nicht gedeckt, ist unzutreffend. Eine entsprechende Passage, auf die die belangte Behörde ihre Feststellung stützte, befindet sich wortwörtlich in der vom Beschwerdeführer zitierten Verhandlungsschrift. Es ist daher unerfindlich, inwieweit sich die Feststellungen der belangten Behörde nicht mit der Niederschrift decken sollten. Dagegen, dass die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen auf diese Verhandlungsschrift stützte, bestehen somit keine Bedenken.
In der Folge bestreitet der Beschwerdeführer, dass durch die gegenständliche Beweidung die betroffenen Waldflächen gefährdet worden seien. Rechtsirriger Weise seien "Aufforstungsflächen" mit "Schonungsflächen", auf denen jedwede Weide verboten sei, gleichgesetzt worden. Es sei nicht ausreichend festgestellt worden, ob es sich bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Flächen um Schonungsflächen gehandelt hätte. In diesem Fall wäre § 174 Abs. 1 lit. a Z 14 ForstG 1975 jedenfalls die falsche Strafbestimmung gewesen.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Dem angefochtenen Bescheid ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass es sich bei den in den Spruchpunkten I bis IV genannten Flächen nicht um Schonungsflächen im Sinne des § 37 Abs. 3 ForstG 1975 gehandelt hat, und es wurde dementsprechend zutreffender Weise die Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 14 ForstG 1975 herangezogen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen im Sinne des gesetzlichen Tatbildes gefährdet wurde, ist durch die Anzeigen der Bezirksforstinspektion und durch die in der Verhandlungsschrift vom 26. September 2000 wiedergegebenen Wahrnehmungen der Behördenorgane sowie durch beiliegendes Fotomaterial ausreichend gedeckt. Die Stichhaltigkeit dieses Beweisergebnisses wird durch das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde genügte auch in diesem Punkt den Anforderungen der §§ 37 und 39 AVG. Weitergehende Überlegungen im Hinblick auf die Relation der festgestellten Schäden zu der Größe des unbeschädigt gebliebenen Waldes waren von der Behörde nicht anzustellen. Auf Grund der erwiesenermaßen vorgefundenen Schäden auf den gegenständlichen Flächen durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass durch das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wurde und somit der Tatbestand des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 14 ForstG 1975 erfüllt war.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Erhaltung des gegenständlichen Waldes und seiner Wirkungen habe durch die ihm angelasteten Taten nicht gefährdet werden können, da der Wald durch Pilz- und Krebsbefall ohnedies bereits seine Wirkungen eingebüßt habe, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob und inwieweit sich aus anderen Gründen Schäden am betroffenen Wald eingestellt haben oder einstellen hätten können, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestand gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 14 ForstG 1975 nicht zu prüfen; es lag kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das betroffene Waldstück jedoch bereits so weit geschädigt gewesen sei, dass eine weitere Schädigung durch die Waldweide von vornherein ausgeschieden wäre.
Weiters ist der belangten Behörde insoferne beizupflichten, als das Vorbringen zur unterbliebenen Wiederherstellung des Zaunes, der das Einweiden der Tiere verhindert hätte, den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermag. Das Fehlen eines Zaunes war dem Beschwerdeführer bekannt. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, das Weidevieh von den gegenständlichen Flächen fernzuhalten, blieb vom Fehlen des Zaunes jedoch unberührt (vgl. auch das in dem von der belangten Behörde erwähnten Verfahren zur Zahl UVS-2000/5/021 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2001/10/0137).
Zu Spruchpunkt V. ist darauf hinzuweisen, dass mit dem hg. Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343, die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985, Zl. IIIa2-791/8, mit dem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Mai 1985 bestätigt worden war, insoweit zurückgewiesen wurde, als sie sich gegen die Bannlegung des Grundstückes Nr. 704, KG R, richtete und der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985 nur hinsichtlich von anderen in Bann gelegten Grundstücksflächen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Die Bannlegung des Grundstückes Nr. 704, KG R, durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Mai 1985 war daher zum Tatzeitpunkt aufrecht und wurde von der belangten Behörde zutreffender Weise ihrem Ausspruch zu Spruchpunkt V. zu Grunde gelegt.
Gegen die Qualifizierung der dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten I. bis IV. zur Last gelegten Einzelhandlungen als fortgesetztes Delikt und die Verhängung einer einheitlichen Strafe für diese Handlungen bestehen keine Bedenken (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 8. August 1996, Zl. 96/10/0069, vom 25. Jänner 1993, Zl. 91/10/0063, sowie vom 3. November 1981, Zl. 1211/80, 1725/80 und 3523/80). Die dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten I. bis IV. vorgeworfenen einzelnen Verstöße gegen § 37 Abs. 1 ForstG 1975 können im Hinblick auf die Begleitumstände und die Verantwortung des Beschwerdeführers, die nicht erkennen lässt, dass er zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat, als eine Reihe von Einzelhandlungen verstanden werden, die von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der Spruchpunkte I bis IV vom Vorliegen lediglich einer strafbaren Handlung ausging.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. August 2006
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