Normen
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z13;
ForstG 1975 §28 Abs2 litc;
ForstG 1975 §28;
VStG §5 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z13;
ForstG 1975 §28 Abs2 litc;
ForstG 1975 §28;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 25. September 1972 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der Gemeinde R gemäß §§ 41 und 98 WRG 1959 in Verbindung mit § 111 WRG 1959 und den Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des im Befund näher beschriebenen Wildbachverbauungsprojektes "Unterbichlalm-Kotahornbach-Ergänzungsbach 1971" nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und unter im Spruch des Bescheides näher umschriebenen Auflagen. Zu diesen Auflagen zählten auch Aufforstungsmaßnahmen, die zum Teil im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers stehende Grundstücksflächen betrafen. Punkt 12. der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen lautete:
"Die gesamte Fläche ist in Bann zu legen. Eine Beweidung hat auf alle Zeit zu unterbleiben."
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Mai 1985 wurde der vorzitierten Auflage entsprechend "ein Teil der Gpn. 701/, 701/11, 701/4, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8, 701/9, 701/10, 701/12, 701/13 und 704, KG R, im Gesamtausmaß von 76,019034 ha im Sinne obiger (d.h. dem Spruch vorangestellter) Beschreibung und nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, auf unbestimmte Zeit" gemäß § 30 Abs. 5 ForstG 1975 in Bann gelegt. Gleichzeitig wurden insgesamt sieben Aufträge zur weiteren Waldbehandlung erteilt. So lauteten der erste und der sechste Auftrag:
"1. Auf der in Bann gelegten Fläche ist jedwede Beweidung verboten.
...
6. Die gesamte Bannlegungsfläche ist einzuzäunen und als solche zu kennzeichnen."
Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diesen im Instanzenzug bestätigten Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 1987, Zl. 85/07/0343, den bestätigenden Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985 hinsichtlich aller im Spruch genannter Grundparzellen (außer der Parzelle Nr. 704, welche nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Aufrecht blieben die Inbannlegung und die damit verbundenen Aufträge daher nur hinsichtlich der Grundparzelle Nr. 704.
1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 28. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 30. August 1999 um 11.00 Uhr auf dem unter Bann gelegten Grundstück Nr. 704, Grundbuch R, sechs Kühe (fünf Fleckvieh, ein Braunvieh) eingeweidet und damit der Vorschreibung 1.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Mai 1985, bestätigt durch das Erkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985, zuwidergehandelt zu haben.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 13 ForstG 1975 und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Mai 1985, bestätigt durch das Erkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985, begangen. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.
Die Behörde führte unter anderem begründend aus, dass der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2000 im Wesentlichen vorgebracht habe, dass er das Recht hätte, die Kühe dort weiden zu lassen. Ihm wäre nicht bekannt, dass er dies nicht tun dürfte. Bei den Kühen handelte es sich um Lehnvieh. Es möge von der Bestrafung Abstand genommen werden.
In der Anzeige vom 6. Oktober 1999 sei auch ausgeführt worden:
"Die Alpe K. wird in 2-facher Weise alpwirtschaftlich bewirtschaftet:
1. Der als "Alpe" verbliebene Teil wurde an einen Bauern verpachtet.
2. Die Aufforstungsflächen und die gegenständliche Bannwaldfläche werden von Vieh beweidet, das Herr E. (Beschwerdeführer) als sogenanntes 'Lehnvieh' aufnimmt, für das er aber alleine verantwortlich ist."
Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Recht hätte, die Kühe auf dem Grundstück Nr. 704 weiden zu lassen und ihm nicht bekannt wäre, dass er dies nicht tun dürfte, werde bereits durch die Vorschreibung 1.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Februar 1985, bestätigt durch das Erkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juli 1985, widerlegt.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoferne statt, als sie die über ihn verhängte Geldstrafe auf S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) herabsetzte.
Der Beschwerdeführer habe in der Berufung bestritten, die im Straferkenntnis angeführten sechs Kühe in den unter Bann gelegten Wald zum Weiden getrieben zu haben. Dieser Wald wäre mittlerweile so dicht und großstockig verwachsen, dass dort die Kühe nicht mehr weiden könnten. Die Strafhöhe wäre auch auf Grund der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers vollkommen überzogen.
In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer seine Verantwortung dahingehend abgeändert, dass er eingestanden habe, dass die gegenständliche Bannfläche beweidet worden wäre. Dies hätte jedoch nur deshalb geschehen können, weil der seinerzeit abgetragene Zaun nicht mehr errichtet worden wäre. Es träfe daher den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.
In der Anzeige der Bezirksforstinspektion Zillertal vom 6. Oktober 1999 sei ausgeführt werden, dass die der Anzeige beigeschlossenen Fotos am 30. August 1999 von Herrn R, Forstadjunkt der Landesforstdirektion, im Auftrag der Bezirksforstinspektion Zillertal aufgenommen worden wären und die Einweidung auf der Grundparzelle Nr. 704 erfolgt wäre, wobei diese Fläche bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid in Bann gelegt worden wäre. Für dieses Weidevieh wäre der Beschwerdeführer alleine verantwortlich.
Dieser Anzeige seien sechs Lichtbilder angeschlossen, auf denen die K-Alm sowie Kühe abgebildet seien.
Im erstinstanzlichen Akt befinde sich hiezu ein Aktenvermerk vom 10. Jänner 2000, wonach Herr O, Gemeindewaldaufseher der Gemeinden M, B und R, auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt hätte, dass er bei der Überprüfung am 30. August 1999 mit Herrn R die in der Anzeige angeführten Verwaltungsübertretungen mitbeobachtet hätte. Die Überprüfung hätte mit Herrn R um 11.00 Uhr stattgefunden und es wären sechs Kühe (fünf Fleckvieh, ein Braunvieh) gesichtet worden.
Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, dass es richtig wäre, dass Vieh auf die Bannfläche des Grundstückes Nr. 704, Grundbuch R, hinübergewandert wäre. Hiefür könnte er jedoch nichts, da seinerzeit der Zaun abgetragen worden und nicht mehr hergestellt worden wäre. Das Datum 30. August 1999 könnte durchaus seine Richtigkeit haben, da er den ganzen Sommer auf der Alm gewesen wäre. Bei den Kühen hätte es sich um Lehnvieh gehandelt.
Herr R und Herr O hätten überdies anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt, dass sie sechs Stück Vieh auf der mit Bann belegten Grundparzelle Nr. 704 gesichtet hätten.
Beide Zeugen seien unter Wahrheitspflicht gestanden und habe nicht der geringste Anlass bestanden, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Hinsichtlich der Bannlegung sei auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2. Mai 1985 zu verweisen.
Somit sei im Zusammenhang mit den Angaben des Beschuldigten selbst sowie den angeführten Zeugen gesichert, dass die in der Anzeige erwähnten Kühe auf einer rechtskräftig in Bann gelegten Fläche, welche von einem Weideverbot erfasst sei, eingeweidet worden seien.
Somit habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen.
Im Beschwerdefall handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen habe.
Diesbezüglich sei die Verantwortung des Beschwerdeführers in die Richtung gegangen, dass ihn deshalb an der Beweidung kein Verschulden träfe, zumal Mitte der 70-er Jahre ein im Zuge eines Wegbaues entfernter Zaun nicht mehr errichtet worden wäre, sodass die Kühe ungehindert auf die Bannfläche kommen könnten. Für den Beschwerdeführer bestünde keine Hirtenpflicht und wäre das Vieh Tag und Nacht unterwegs. Somit würde er auch nicht hüten. Beim Vieh würde es sich um Lehnvieh handeln.
Diesbezüglich sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0045, verwiesen worden, aus welchem sich ergäbe, dass der erwähnte Zaun wieder herzustellen wäre.
Der erwähnte Zaun scheine auf dem vom Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegtem Lichtbild, welches aus den frühen 70-er Jahren stamme, auf. Aus diesem Lichtbild ergebe sich, dass der ursprüngliche Zaun das vom Beschuldigten betriebene Almgebäude vom Grundstück Nr. 704 (auf dem sich die Bannfläche befinde) abgetrennt habe. Somit sei nachvollziehbar, dass ein solcher Zaun verhindert hätte, dass Vieh vom Grundstück Nr. 703, auf dem sich das Almgebäude des Beschwerdeführers befinde, auf die Bannfläche komme.
In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2000 habe dieser ausgesprochen, dass der der damaligen Beschwerdeführerin gehörige Nutzungszaun nur dann beseitigt werden dürfte und seine Wiedererrichtung nur dann unterbleiben dürfte, wenn hiefür im Bewilligungsbescheid oder in einer gesetzlichen Bestimmung eine Grundlage vorhanden sei. Ob der Zaun noch benötigt werde oder nicht, sei hingegen für die Frage seiner Wiedererrichtung ohne Belang. Inwiefern es sich bei der Entfernung dieses Zaunes um eine Maßnahme gehandelt haben sollte, die von der damaligen Beschwerdeführerin gemäß Punkt IV. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides geduldet werden müsste, sei im damals angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar erläutert worden, sodass dieser Bescheid in diesem Punkt mit einem Begründungsmangel behaftet gewesen sei.
Aus diesem Erkenntnis ergebe sich somit, dass es nicht zutreffe, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hätte, die Gemeinde R träfe die Verpflichtung, den entfernten Zaun wiederherzustellen. Es sei lediglich erkannt worden, dass der damals belangten Behörde ein Begründungsmangel unterlaufen sei. Die Frage, ob eine Wiederherstellungsverpflichtung bestehe oder nicht, sei daher nicht abschließend zu beantworten.
Unabhängig davon sei jedoch auszusprechen, dass sich der ursprünglich vorhandene Zaun offenbar nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, sondern seiner Schwester befunden habe. Hiezu komme, dass dem Beschwerdeführers zweifelsfrei einzuräumen sei, dass mit einem bestehenden Zaun das Einweiden von Kühen auf der gegenständlichen Bannfläche verhindert werden könnte. Der Beschwerdeführer lasse jedoch unter Hinweis darauf, dass eine Hirtenpflicht nicht bestehe, das Vieh ungehindert weiden, wo immer es sich gerade aufhalte. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass es für den Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar sei, Tag und Nacht sein Vieh dahingehend zu beaufsichtigen, dass es sich nicht allenfalls auf eine Bannfläche begebe. Gänzliches Untätigsein sei dem Beschwerdeführer aber jedenfalls als fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Somit habe der Beschwerdeführer auch subjektiv den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Hinsichtlich der Strafbemessung sei anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von S 100.000,-- vorsehe.
Auf Grund der dargestellten Problematik im Zusammenhang mit dem abgetragenen Zaun sei jedoch die über den Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe als zu hoch zu betrachten. Überdies sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer eine gleichartige Übertretung bereits zuvor begangen hätte. Somit liege dieser - von der Behörde erster Instanz angenommene - Erschwerungsgrund nicht vor und sei auch aus diesem Grund die Herabsetzung der Strafe zu verfügen gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte den Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975 (§ 27 idF BGBl. Nr. 576/1987), lauteten:
"Bannwald
§ 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen, (...)
Inhalt der Bannlegung
§ 28. (1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondere (...)
c) im Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben, (...)
Strafbestimmungen
§ 174. (1) Wer
a) (...)
13. den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
begeht eine Verwaltungsübertretung.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen, (...)
zu ahnden."
2.2. Es ist im Beschwerdefall unbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht verhinderte, dass sechs Kühe, für die er verantwortlich war, am 30. August 1999 um 11.00 Uhr auf der gegenständlichen Bannfläche weideten. Der Beschwerdeführer bestreitet den der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht, verantwortete sich aber dahingehend, dass er das Recht gehabt habe, seine Kühe auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück weiden zu lassen.
In der Beschwerde wird hiezu vorgebracht, das im gegenständlichen Bannlegungsbescheid verfügte Weideverbot binde den Beschwerdeführer nicht, da er nicht Eigentümer der in Bann gelegten Grundparzelle Nr. 704 sei.
§ 28 Abs. 2 lit. c ForstG 1975 ermächtigt die Behörde, im Rahmen einer Bannlegung im Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben. Diese Bestimmung ermächtigt daher die Forstbehörde auch zur Verhängung eines Weideverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 93/10/0030). Dabei erstreckt sich die Wirkung des Verbotes nicht auf den Eigentümer des von der Bannlegung betroffenen Grundstücks allein (vgl. schon das den selben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1978, Zl. 454/78 zu einer noch nach dem Forstgesetz 1852 erfolgten Bannlegung). Eine allfällige Problematik auf Grund des Umstandes, dass sich im vorliegenden Zusammenhang Unterlassungspflichten aus einem Bescheid ergeben können, der (primär) an einen Dritten (den Grundeigentümer) gerichtet ist (vgl. auch Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 19752, § 28 Anm. 8), besteht im Beschwerdefall schon deshalb nicht, weil der Bannlegungsbescheid auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Die Bannlegung knüpft an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren; die Wirkung der Bannlegung richtet sich nach den gemäß § 28 ForstG 1975 vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2001/10/0123).
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz hat ein allgemeines Weideverbot auf der in Bann gelegten Grundparzelle Nr. 704 verfügt. Dieses Weideverbot war dem Beschwerdeführer auch bekannt, da ihm - wie er selbst zugesteht - der betreffende Bannlegungsbescheid zugestellt worden war (zur Auslegung und Verbindlichkeit des gegenständlichen Weideverbotes in diesem Zusammenhang vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 93/10/0030). Dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen die Bannlegung einer nicht in seinem Eigentum stehenden Grundfläche zustand, ändert daran nichts.
Das Argument des Beschwerdeführers, er habe nicht gegen das mit dem Bannlegungsbescheid verbundene Weideverbot verstoßen, da sich dieses nicht an ihn richte, geht daher ins Leere.
2.3. Zur Strafbarkeit bei Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 13 ForstG 1975 genügt nach § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. "Ungehorsamsdelikt", bei welchem der Beschwerdeführer durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln beziehungsweise die Stellung konkreter Beweisanträge initiativ alles darzulegen hätte, was für seine Entlastung spräche (vgl. auch dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1978, Zl. 0454/78).
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass einen Dritten die Verpflichtung getroffen hätte, den seine Weidefläche von der Bannfläche ehemals trennenden Zaun wiederherzustellen. Dieser Zaun hätte das Einweiden der Kühe auf der Bannfläche verhindert.
Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass er sich hinsichtlich der Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nicht auf ein allenfalls rechtswidriges Verhalten Dritter berufen kann, wenn sich daraus nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der übertretenen Bestimmung ergibt. Im Beschwerdefall mag zwar die Einhaltung der Verpflichtung des Beschwerdeführers wesentlich erleichtert werden, wenn der fragliche Zaun errichtet gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer aber nicht, dass ihm das Fehlen des Zaunes bekannt war. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung des Dritten hätte sohin entsprechende Vorkehrungen von Seiten des Beschwerdeführers erfordert, um die Beweidung der in Rede stehenden Fläche zu vermeiden.
Ob die Verpflichtung, den gegenständlichen Zaun wiederherzustellen oder nicht, tatsächlich bestand, kann im Beschwerdefall daher dahinstehen (in dem Verfahren zur Zl. 2000/07/0045 ging es um die Zulässigkeit der Entfernung eines Zaunes, die in dem damals angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet war; ob es sich um den in dem oben wiedergegebenen Auftrag 6. im Bescheid vom 2. Mai 1985 angesprochenen Zaun um die Bannfläche handelte steht ebenso wenig fest wie das Ergebnis des nach der Aufhebung des im Verfahren zur Zl. 2000/07/0045 angefochtenen Bescheides fortzusetzenden Verwaltungsverfahrens; zwischen der Verpflichtung, die Entfernung zu dulden (um welche es im Verfahren zur Zl. 2000/07/0045 ging), und der Verpflichtung, den Zaun zu erhalten, ist überdies zu unterscheiden). Maßgeblich ist lediglich, dass der Beschwerdeführer das auf der gegenständlichen Bannfläche bestehende Weideverbot nicht beachtete, indem er ohne jegliche Vorkehrungen in Kenntnis des Nichtbestehens des Zaunes die Kühe weiden ließ und nichts dagegen unternahm, dass diese auch auf die Bannfläche gelangten.
Nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren hat es dieser bewusst in Kauf genommen, dass die Kühe von seiner Weide auf die Bannfläche wanderten, ohne diesbezüglich in irgendeiner Weise Vorkehrungen zu treffen.
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten - von der belangten Behörde im Übrigen als strafmildernd berücksichtigten - Umstände (Unkenntnis des Weideverbotes; Verpflichtung Dritter zur Wiederherstellung des Zaunes) nichts am Verschulden des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ändern, durfte die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Recht auch das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit bejahen.
2.4. Hinsichtlich der Festsetzung der Strafhöhe wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit vorläge.
2.5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 24. November 2003
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