Normen
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs7;
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 8. November 1962 wurde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf § 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und die Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes die wasserrechtliche Bewilligung für das Verbauungsprojekt U erteilt.
Das mit diesem Bescheid bewilligte Projekt beinhaltete die Sanierung einer Rutschfläche im Bach, die Errichtung von Betonsperren im Mittellauf des Baches und die Aufschließung der Baustelle.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 30. November 1970 legte die mitbeteiligte Partei der BH ein Ergänzungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vor.
Mit Bescheid der BH vom 25. September 1972 wurde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf § 41 WRG 1959 und die Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des in dem mit "Befund" bezeichneten Bescheidabschnitt näher beschriebenen Wildbachverbauungsprojektes
"U - Ergänzungsprojekt 1971" nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter folgenden Auflagen erteilt:
1. Alle geplanten Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Erfahrungsgrundsätze der Wildbach- und Lawinenverbauung bei Verwendung einwandfreier Baustoffe sowie unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auszuführen.
2. Die Anlagen sind von der Konsenswerberin dauernd in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
...
7. Die Aufforstung ist unter Verwendung geeigneten und gesunden Pflanzenmaterials durchzuführen und ist bis zum Kronenschluss allenfalls nachzubessern. Die Aufforstung hat im oberen Bereich mit Lärche-Zirbe, im unteren Bereich mit Lärche-Fichte und zum Teil mit Esche und Ahorn zu erfolgen. Es sind für die Aufforstung ca. 8000 Pflanzen pro Hektar vorzusehen.
8. Sämtliche waldbaulichen Maßnahmen wie Kulturpflege, Nachbesserungen etc. sind so lange durchzuführen, bis die Aufforstung als gesichert angesehen werden kann. Im Zweifelsfalle ist die Bezirkforstinspektion für ein diesbezügliches Gutachten beizuziehen.
9. Die Aufforstungsfläche ist vor Weidevieh mit einem Weidezaun zu schützen und so lange zu erhalten, als dies erforderlich erscheint.
...
12. Die gesamte Fläche ist in Bann zu legen. Eine Beweidung hat auf alle Zeit zu unterbleiben.
13. Die geplanten Entwässerungsanlagen sind auf ihre Funktionsfähigkeit ständig zu überprüfen und nötigenfalls wieder in funktionsfähigem Zustand zu versetzen.
14. Das in Stahlblech vorgesehene Trapezgerinne ist ständig darauf zu überprüfen, dass noch eine genügende Überlappung der einzelnen Bauelemente vorhanden ist.
15. Sämtliche für die Baudurchführung notwendigen Einrichtungen sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu entfernen. Soweit durch diese Einrichtungen eine Veränderung des Untergrundes verursacht wird, ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Enteignung der im Befund bezeichneten Liegenschaften gemäß § 4 des Wildbachverbauungsgesetzes abgelehnt.
Für die Vollendung des Bauvorhabens wurde eine Frist bis 31. Dezember 1980 gesetzt.
Unter Punkt IV wurde verfügt, dass gemäß § 6 des Wildbachverbauungsgesetzes die Besitzer eines zum Arbeitsfeld gehörigen Grundstückes dulden müssen, dass die zur Herbeiführung des zweckentsprechenden Zustandes dieses Grundstückes festgestellten Vorkehrungen durchgeführt werden und dass sie ferner verpflichtet sind, den in Betreff der künftigen Benützung des Grundstückes und der Bringung der Produkte erlassenen Anordnungen vollständig nachzukommen.
Spruchabschnitt V enthält die Wiedergabe des § 3 des Wildbachverbauungsgesetzes, Spruchabschnitt VI die Wiedergabe des § 72 WRG 1959.
Unter Spruchabschnitt VIII wurde die Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
In dem mit "Befund" überschriebenen Bescheidteil wird das genehmigte Projekt wie folgt beschrieben:
"Das vorliegende Ergänzungsprojekt sieht vor, die große Rutschung im K durch einen Entwässerungsstollen zusammen mit Oberflächendränagen zu beruhigen. Zur Unterstützung dieser Wirkung und zur Verminderung des Wasserabflusses soll eine Fläche von ca. 80 ha im Einzugsgebiet weidefrei gestellt und aufgeforstet werden. Gegen Lawineneinstöße in den Bach und zum Schutze der Aufforstung ist eine kleine Lawinenverbauung in Holz vorgesehen.
Im Einzelnen sieht das Projekt vor:
1. Bau eines 390 m langen Entwässerungsstollens mit 50 %igem Beitrag im Rahmen dieses Ergänzungsprojektes. Der Stollen soll im gewachsenem Fels, knapp unter der aufliegenden Muräne vorgetrieben werden und die tief liegenden Wässer, besonders aus den Klüften, abfangen. Die Lage des Stollens folgt etwa der Geländeform. Er zieht vom rechten Quellbach im Bogen unter den Alpgebäuden der K durch bis gegen den linken Quellbach hin und soll ein Sohlengefälle von 3 % erhalten. Das Wasser soll durch die Klüfte in den Stollen eindringen oder durch Bohrungen und eventuell Fensterstellen eingeleitet werden. Das endgültige Stollenprofil soll 1 m breit und 2 m hoch werden. In Strecken mit gebrächem Fels ist eine leichte und in nicht standfestem Material eine schwere Auskleidung in Beton vorgesehen. Der Stollenausbruch soll in einer Mulde nördlich des rechten Quellbaches gelagert und nachher aufgeforstet werden. Das im Stollen gesammelte Wasser soll später am Portal gefasst und als Trink- und Nutzwasser abgeleitet werden. Das Überwasser aus dem Hochbehälter soll dem Bach erst dort wieder zurückgegeben werden, wo seine Sohle felsig ist. Da es sich auch um Trinkwassergewinnung handelt, sollen im Rahmen dieses Ergänzungsprojektes nur 50 % der Kosten, maximal jedoch 1,2 Mill. S für die Errichtung des Entwässerungsstollen lt. Projekt bezahlt werden.
2. Ergänzende Entwässerung durch Oberflächendränagen im Umfang von 650 lfm. Es ist zu erwarten, dass die Entwässerung durch den Stollen die Hangbewegung so weit reduziert, dass Oberflächendränagen eingebaut werden können. Es ist zu rechnen, dass mit einer Tiefe von 2 m in den meisten Fällen das Auslangen gefunden werden kann und nur kurze Stränge bis zu 4 m Tiefe verlegt werden müssen.
3. Ableitung von Oberflächenwasser im rechten Quellbach in einem 350 m langen Trapezgerinne aus Stahlblech mit Pilotenfundierung.
4. Aufforstung mit Weideentlastung und Abzäunung einer Fläche von 79,6 ha. Die Aufforstung soll den Boden festigen, dem Boden Wasser entziehen und besonders kurze, extreme Starkregen durch die Interzeption der Baumkronen ausgleichen. Die Aufforstung umfasst die Umgebung der großen Rutschung und soll eine Höhenausdehnung zwischen Sh 1460 m und 2050 m haben. Das gesamte Aufforstungsgebiet und die weidebelastete Gp. 701/2 sollen weidefrei gestellt werden. Zum Schutze der Aufforstung und der freigestellten Flächen wird eine Abzäunung aus dreifachem Stacheldraht auf Säulen aus Winkeleisen 50 x 50 x 5 in einer Gesamtlänge von 3000 lfm angelegt.
5. Kleine Lawinenverbauung durch 37 Stk. Holzschneebrücken. Zur Absicherung der nördlichen Lawinenbahn sind drei Reihen Holzschneebrücken in offener Bauweise vorgesehen. Die Schneebrücken sind auf eine Schneemächtigkeit von 3,0 m dimensioniert. Es kann angenommen werden, dass dieser Bereich im Laufe der Jahre selbst zuwachsen wird; deshalb wurde hier eine Verbauung aus imprägnierten Kieferholz vorgesehen. In den beiden vergrasten Rinnen sollen fünf bzw. drei Reihen Schneebrücken aus Holz errichtet werden, ebenfalls auf 3,0 m Schneemächtigkeit dimensioniert. Hier kann angenommen werden, dass eine Aufforstung den dauernden Schutz übernehmen wird, sodass eine Lebensdauer des imprägnierten Holzes von 25 bis 30 Jahren ausreichen wird. Eine Verwehungsverbauung scheint an diesen Stellen nicht erfolgversprechend, da der Schnee vorwiegend aus den Rippen und Grasen eingeweht wird. Im Projekt wurden die bisher ausgeführten Schneebrücken vorgeschlagen. Die in der Schweiz in letzter Zeit entwickelten Schneerechen weisen schneemechanisch günstigere Eigenschaften auf und kommen in der Ausführung etwa gleich teuer. Es ist daher beabsichtigt, nach Vorliegen der entsprechenden Bautypen an Stelle der Schneebrücken Schneerechen auszuführen.
...
Durch diese Maßnahmen werden folgende Gpn. der KG Ramsberg
berührt:
Gp. 704 und Bp. 168: J
(außerbücherliche Eigentümerin: Agrargemeinschaft S, Ramsberg)
Gp. 703, Bpn. 166 u. 167: F 1/4, E 1/4, A (die Beschwerdeführerin) 1/4 und M 1/4, alle X.
Gpn. 701/1, 701/4, 701/5, 701/6, 701/7, 701/8, 701/9, 701/10,701/11, 701/12 und 701/13: J 1/2 (bzw. außerbücherlich die Agrargemeinschaft S) und zu je 1/8 F, E, A und M, X.
Gp. 701/2: Agrargemeinschaft R, Ramsberg
Gp. 706: Agrargemeinschaft S, Ramsberg
Gp. 1130/1: öffentliches Gut, Gewässer (K)."
Der Bescheid enthält auch folgende Beurkundung:
"Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 wird beurkundet, dass im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens von der Gemeinde Ramsberg als Konsenswerberin folgende Äußerungen zustimmend zur Kenntnis genommen worden sind:
a) Äußerung der Alpbesitzer (Familie E und J bzw. dessen Rechtsnachfolgerin Agrargemeinschaft S) (26.11.1971):
Dem Stollenvortrieb wird zugestimmt unter der Voraussetzung, dass die Wasserversorgung der Alpwirtschaft im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Die Geltendmachung von Entschädigung und Schadenersatz wird vorbehalten, wobei die Elementarschäden, die durch die Bauführung hervorgerufen werden, inbegriffen sind.
b) Äußerung der Familie E, vertreten durch Herrn RA. Dr. Uhlig (24.5.1972):
'... Was die im Projekt vorgesehenen technischen Maßnahmen
betrifft, wie Stollenbau, Dränagen etc., so wird für diese die Zustimmung erteilt, sodass diesbezüglich kein Hindernis für den Beginn der Bauarbeiten besteht. Die Bewirtschaftung der Alm darf dadurch heuer (1972) nicht gestört werden.
Zur Aufforstung:
Wir stimmen der projektsgemäßen Aufforstung zu, ausgenommen die Gp. 703, KG Ramsberg (0,7175 ha); ... weiters aus Gp. 701/1 KG Ramsberg eine Fläche von ca. 23 ha, die im Westen begrenzt wird durch die Höhenschichtlinie 1610, im Süd-Westen durch den K - Hauptbach, im Osten durch die Schichtlinie 1700; die Sonntagsweide im Norden begrenzt durch die nördliche Grundparzellengrenze der Gp. 701/1 KG Ramsberg, im Westen ebenfalls durch die Grundparzellengrenze der Gp. 705 und im Süden durch die Grenze zur GP 701/5 (rechtsufriger Seitengraben) ...'"
Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen, welche (Mit)Eigentümer von durch das Projekt der mitbeteiligten Partei betroffenen Grundstücken waren, erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid vom 3. Jänner 1974 gab der Landeshauptmann von Tirol der Berufung keine Folge.
Dieser Bescheid des LH wurde auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1974 "gemäß § 66 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückgewiesen".
Mit Kundmachung vom 14. Jänner 1975 beraumte die BH unter Hinweis auf die in Punkt VIII ihres Bewilligungsbescheides vom 25. September 1972 einem Nachtragsbescheid vorbehaltene Entschädigung eine mündliche Verhandlung zu diesem Thema für 28. Jänner 1975 an.
Bei dieser Verhandlung kam zu Tage, dass am 10. Dezember 1974 bei der Landwirtschaftskammer Tirol eine Besprechung bezüglich der Inanspruchnahme der K zum Zwecke der Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Partei stattgefunden hatte und dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen mit der Durchführung des Projektes einverstanden erklärt hatten. Daraufhin wurde die Verhandlung auf den 31. Jänner 1975 zwecks Abschluss einer Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen vertagt.
Die bei der Verhandlung am 31. Jänner 1975 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen auf der einen und der mitbeteiligten Partei auf der anderen Seite abgeschlossene Vereinbarung wurde mit Bescheid der BH vom 13. März 1975 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet.
Diese mit Bescheid beurkundete Übereinkunft sieht vor, dass ein näher bezeichnetes Stallgebäude von der mitbeteiligten Partei neu zu errichten ist, zur Erschließung der verbleibenden Nutzungsflächen und des neuen Alpgebäudes auf Kosten der mitbeteiligten Partei ein Lkw-befahrbarer Weg gebaut wird, die mitbeteiligte Partei für das neue Alpgebäude eine einwandfreie Wasserversorgungsanlage und eine Gülleanlage herstellt. Weiters sieht die Übereinkunft vor, dass die mitbeteiligte Partei für den Verlust von 15 Kuhgräsern gemäß einem näher bezeichneten Gutachten eine Pauschalsumme von S 120.000,-- (S 8.000,-- pro Kuhgras) bis 1. Juli 1975 zahlt. Weitere Punkte des Übereinkommens betreffen die weitere Nutzung des Alpangers, die Schaffung eines Quellschutzgebietes, sowie Entschädigungen für allenfalls weiter gehende Einschränkungen.
Punkt 10 des Übereinkommens lautet:
"Die Konsenswerberin anerkennt das Gutachten des Herrn Univ. Prof. A, wonach ca. 1 1/2 ha auf der so genannten 'Sonntagsweide von der Aufforstung ausgenommen werden können. Bezüglich der genauen Lage dieser auszunehmenden Fläche wird auf das Gutachten hingewiesen und dieses anerkannt.
Beide Parteien anerkennen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.9.1972, Zl. I-1240/37-72, und vom 6.3.1974, Zl. I-170/45-1974, sowie des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 3.1.1974, Zl. IIIa1-4043/14, womit sich weitere Berufungsverhandlungen erübrigen."
Der Bescheid vom 25. September 1972 ist der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid, der Bescheid vom 3. Jänner 1974 ist der - durch Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aufgehobene - Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol.
In der Folge bemängelten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen wiederholt die Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Partei, erklärten die Aufforstung für unnötig und stellten mehrere Wiederaufnahmeanträge, die allesamt erfolglos blieben.
Mit Kundmachung vom 28. August 1989 beraumte die BH für 27. September 1989 eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Überprüfung der Ausführung des mit ihrem Bescheid vom 25. September 1972 wasserrechtlich bewilligten Projektes der mitbeteiligten Partei und zur nachträglichen Bewilligung näher bezeichneter Änderungen an.
In der Verhandlungsschrift heißt es, hinsichtlich der Herstellung der vorgesehenen Maßnahmen und der Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen habe die Verhandlung folgendes Ergebnis erbracht:
Der im Projekt vorgesehen 390 m lange Entwässerungsstollen sei nur auf einer Länge von 150 m vorgetrieben worden. Ein weiterer Vortrieb sei aus verschiedenen näher dargestellten Gründen nicht erfolgt.
Die Entwässerungen und Oberflächendränagen seien konsensgemäß ausgeführt worden. Laut Stellungnahme des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung betrage der Gesamtumfang an Dränagen, offenen Gräben und Quellfassungen rund 654 lfm. Prof. M habe dazu erklärt, dass es durch die Errichtung der Entwässerungen als Quellfassungen bzw. durch die Errichtung der Oberflächendränagen zu einer weit gehenden Beruhigung des Rutschungsgebietes gekommen sei. Linksufrig des rechten Seitenbaches seien insgesamt vier Quellfassungen errichtet worden, die vorübergehend nur provisorisch bis zum rechten Seitengraben abgeleitet worden seien. Prof. M habe in seinem von der Beschwerdeführerin übermittelten Gutachten erklärt, dass es sich hiebei um keine erosionssichere Ableitung handle und die Wässer in der Rutschfläche versickern könnten und daher die Gefahr eines neuen Anbruches darstellen könnten. Daraufhin sei von der Wildbach- und Lawinenverbauung im Auftrag der mitbeteiligten Partei ein Sammelschacht mit den Ausmaßen von ca. 1,9 x 1,95 m, Innentiefe ca. 1,05 m, errichtet worden, wobei die vier gefassten Wässer in diesem Becken beruhigt und anschließend gemeinsam über ein PVC-Rohr dem rechten Seitenbach zugeführt worden seien. Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung handle es sich um eine Maßnahme, die vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid miterfasst sei. Hinsichtlich der Errichtung dieses Schachtes behänge beim Bezirksgericht Zell a.Z. ein Besitzstörungsverfahren.
Das geforderte 350 m lange Trapezgerinne im rechten Quellbach aus Stahlblech mit Pilotenfundierung sei nicht ausgeführt worden. Der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung habe dazu erklärt, dass bei der Projektserstellung und -ausführung angenommen worden sei, alle sechs gefassten Quellen würden im Rahmen der Wasserversorgung für die mitbeteiligte Partei abgeleitet. Beim Lokalaugenschein habe sich herausgestellt, dass in die obere Brunnenstube I insgesamt fünf Quellzuleitungen bestünden, wobei drei Quellzuleitungen 1984 neu gefasst worden seien. Die angesprochenen, von der Wildbachverbauung gefassten Quellen würden nicht zur Trinkwasserversorgung abgeleitet. Nach übereinstimmender Ansicht des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie sowie des Privatsachverständigen Dr. M könne eine Versickerung der Oberflächenwässer im Bereich der Einleitung aus dem Beruhigungsschacht und damit auch die Gefährdung eines weiteren Anbruches nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Ableitung der anfallenden Oberflächen- und Sickerwässer sei sinnvoll und notwendig.
Zur Erfüllung der Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wird in der Verhandlungsschrift Folgendes ausgeführt:
Es habe festgestellt werden können, dass noch ein Seilaufzug vorhanden sei; ansonsten sei die Auflage I/5 (Beseitigung der Seilaufzüge nach Baudurchführung) erfüllt.
Auflage I/7 (Aufforstung) sei in der vorgeschriebenen Weise mit geeignetem Pflanzenmaterial durchgeführt worden. Es seien jedoch Nachbesserungen erforderlich und zwar mit Erlen und Weiden im Bereich der Quellfassungen und Nassstellen, soweit dies aus kulturbautechnischer Sicht vertretbar sei (Mindestabstand von 4 m beiderseits der Quelläste). Die vom Weidevieh stark beschädigten Aufforstungen seien neuerlich aufzuforsten, wobei die geschädigten Pflanzen vorerst zum Schutz der neuerlichen Aufforstung als Vorwald stehen bleiben sollten. Sämtliche Nachbesserungen und Aufforstungen könnten aber erst sinnvollerweise nach einer Einstellung der Beweidung durchgeführt werden.
Auflage I/8 (waldbauliche Maßnahmen) sei eine Dauerauflage. Derzeit seien nur jene Teile der Hochlagenaufforstung als gesichert anzusehen, die in den steileren Teilflächen stockten, einen geschlossenen Bestand aufwiesen und vom Weidevieh nicht erreicht würden. Auf dem größeren Teil der Fläche, vor allem um den Anger der K, in Hangverebnungen, im Bereich um die Quellfassungen, seien die Aufforstungen als noch nicht gesichert anzusehen, da die weitere Entwicklung erkennbar durch den Weidegang stark gefährdet werde, die Fichten vertreten und rotfaul und damit nicht entwicklungsfähig und die Bestände nicht geschlossen seien. Die im Bereich der Hochlagenaufforstung festgestellten Schlägerungen stellten keine Pflegemaßnahmen dar. Vielmehr handle es sich um kleinflächige Nutzungen nicht hiebsreifer Schutzwaldbestände. Notwendige waldbauliche Pflegemaßnahmen wie Dickungspflege seien derzeit wegen der Beweidung nicht sinnvoll, da in durch die Pflegemaßnahmen aufgeworfenen Beständen das Weidevieh vermehrt eindringen könne und dort Schäden am Bestand und Boden verursache. Waldbauliche Pflegemaßnahmen müssten weiters fachgerecht durchgeführt werden, das heißt, es müsse eine zielgerechte Mischwuchsregelung und eine Begünstigung der zukünftigen Funktionsträger erfolgen.
Auflage I/14 (Trapezgerinne) sei nicht erfüllt.
Zur Auflage I/15 (Entfernung von Einrichtungen nach Baudurchführung; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) sei festzustellen, dass eine Seilbahn bislang nicht entfernt worden sei. Außerdem seien die Bodenveränderungen im Bereich der Quellfassungen sowie der Schotterdeponie des Stollens nachzubessern.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Deponieflächen seien nicht abgesichert. Sie lägen direkt neben dem Gerinne, weswegen eine akute Rutschgefahr bestehe. Es handle sich dabei um die Deponiefläche des Stollenaushubmaterials.
Dazu erklärte Prof. M, die Rutschgefahr sei anlässlich der Begehung im Herbst 1988 vorhanden gewesen; mittlerweile sei dieser Gefahrenherd jedoch bereits beseitigt, da kein Überwasser mehr aus der Brunnenstube abfließe.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, die Entwässerungsmaßnahmen seien mangelhaft erfolgt. Beim Gerinne des Hauptgrabens seien Halbschalen verlegt worden, welche jedoch innerhalb der Rutschzone oberhalb der Deponie aufhörten. Auch hier könne das Wasser in das labil geschüttete Material eindringen.
Hiezu heißt es in der Verhandlungsschrift, dies sei bei der Verhandlung festgestellt worden und es werde vorgeschrieben werden, das im Projekt vorgesehene Trapezgerinne zu errichten, womit die Gefahr hintangehalten sei.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien unzulässige Aufforstungen vorgenommen worden, bei der Aufforstungsfläche seien Pflegemaßnahmen unterblieben.
Mit Kundmachung vom 24. September 1998 beraumte die BH für 20. Oktober 1998 eine (weitere) mündliche Verhandlung zwecks Überprüfung der mit den Bescheiden der BH vom 8. November 1962 und vom 25. September 1972 wasserrechtlich bewilligten Projekte (Verbauungsprojekt 1961 und Wildbachverbauungsprojekt - Ergänzungsprojekt 1971) an.
Die Beschwerdeführerin erhob schriftlich Einwendungen. Sie machte geltend, die auf ihren Grundstücken durchgeführten Maßnahmen wichen von den bewilligten wesentlich ab. Der bewilligte Entwässerungsstollen sei nur auf einer Länge von ca. 80 m vorgetrieben worden. Entgegen dem bewilligten Projekt seien im Bereich des Stollenmundes offene Gräben gezogen worden, durch die die bis dahin bestehende geschlossene Grasnarbe völlig zerstört worden sei. Der früher bestehende qualitativ hochwertige Weideboden sei dadurch unbrauchbar geworden und stelle sich heute als eine unproduktive Halde dar. Das Material, das aus dem Stollen ausgebrochen worden sei, sei weder in einer Mulde gelagert worden, noch sei der entsprechende Bereich aufgeforstet worden. Das abgelagerte Material liege völlig ungesichert in einem Graben unterhalb der Brunnenstube. Das Material sei weder gesichert noch planiert worden und der entsprechende Bereich sei auch nicht aufgeforstet. Beim Gerinne des Hauptgrabens seien oberirdisch Halbschalen verlegt worden, die in der Mitte der Rutschung des Jahres 1970 endeten, sodass Oberflächenwässer in das labil geschüttete Material eindringen und dieses in Bewegung setzen könnten. Statt des projektierten und bewilligten 350 m langen Trapezgerinnes aus Stahlblech mit Pilotenfundierung sei ein solches zum Teil aus Betonhalbschalen errichtet worden. Weiters seien Flächen aufgeforstet worden, die von der Aufforstung ausgenommen seien. Auch die waldbaulichen Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Oberhalb der Brunnenstube 1 sei ein Geländeabbruch aufgetreten, der bisher noch nicht saniert und daher der Weideboden noch nicht wieder hergestellt worden sei. Statt eines bewilligten Seilaufzuges sei ein Weg ohne behördliche Genehmigung errichtet und die vorgeschriebenen Entwässerungen nicht durchgeführt worden.
Bei dieser Verhandlung erklärten die Projektsvertreter, ihrer Meinung nach bestehe die einzige Abweichung der ausgeführten Anlage von dem mit Bescheid vom 25. September 1972 bewilligten Projekt darin, dass der geplante Stollen nicht zur Gänze ausgeführt worden sei. Die bei der Überprüfungsverhandlung am 27. September 1989 noch ausständige Errichtung eines 350 m langen Trapezgerinnes im rechten Quellbach aus Stahlblech mit Pilotenfundierung sei im Jahr 1990 in einer Länge von 388 m ausgeführt worden.
Was die Aufforstung bzw. deren Nachbesserung im Sinne des Spruchpunktes I/7 des Bewilligungsbescheides vom 25. September 1972 betreffe, so seien Aufforstungen in den Jahren 1972, 1974, 1976 und 1981, Nachbesserungen in den Jahren 1975, 1976, 1977 und 1982 erfolgt. Nach dem Jahre 1989 seien Aufforstungen und Nachbesserungen nicht mehr durchgeführt worden.
Die mitbeteiligte Partei führte dazu aus, weitere Aufforstungen und Nachbesserungen seien vor allem deshalb unterlassen worden, weil immer wieder rechtswidrige Beweidungen (durch die Familie der Beschwerdeführerin) erfolgt seien, welche jedwede Aufforstungs- und Nachbesserungsarbeiten sinnlos gemacht hätten.
Diese Angaben wurden vom Vertreter der Bezirksforstinspektion bestätigt.
Der forstfachliche Amtssachverständige führte aus, im Bescheid vom 25. September 1972 sei unter Punkt 4 angeführt, dass eine Aufforstung mit Weideentlastung und Abzäunung im Gesamtausmaß von 79,6 ha erfolgen solle. Die Aufforstungen seien projektsgemäß durchgeführt worden. Die geforderte Abzäunung sei ebenfalls angelegt worden. Im Zuge der Begehung habe festgestellt werden können, dass die Aufforstungen mit Lärche, Fichte, Zirbe und vereinzelten Laubhölzern projektsgemäß durchgeführt worden und grundsätzlich erfolgreich angewachsen seien. Einzelne Fehlstellen ergäben sich aus nachfolgenden Gründen:
1. Intensive Beweidung, die anhand der Trittspuren am
Boden der Viehgänge und der verschlagenen Pflanzen erkenntlich sei.
2. Schlägerung von Bäumen, einzelstammweise bzw.
kleinflächig, erkenntlich an den verbliebenen Stöcken und
vereinzelt an den noch liegenden geschlägerten Bäumen.
3. Kleinstflächige stark vernässte Standorte, die für
die Aufforstung nicht geeignet seien.
Diese Fehlstellen seien insbesondere östlich und südlich des Angers der K sowie westlich und südwestlich unterhalb des Zufahrtsweges zur K vorzufinden. Weitere Fehlstellen befänden sich beim "Stoffertrett" sowie auf den tal- und bergseitigen Böschungen des Zufahrtsweges zur K. Auflagepunkt I/7 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sei bescheidgemäß durchgeführt worden, jedoch sei zum Teil der Kronenschluss noch nicht erreicht. Von der Anzahl der Pflanzen sowie von der Baumartenmischung sei die gegenständliche Bescheidauflage eingehalten worden.
Was Auflagepunkt I/8 betreffe, so sei zunächst festzuhalten, dass die Aufforstung als gesichert zu betrachten sei mit Ausnahme der bereits beschriebenen Fehlstellen. Im Bereich der Fehlstellen seien Nachbesserungen noch so lange durchzuführen, bis die Aufforstung als gesichert angesehen werden könne. Die Auflage 8 bleibe als Dauerauflage hinsichtlich der waldbaulichen Maßnahmen, nämlich Stammzahlreduktionen und Erstdurchforstungen, aufrecht. Nachbesserungen der Aufforstungen sowie waldbauliche Pflegemaßnahmen, insbesondere Stammzahlreduktionen bzw. Erstdurchforstungen, erschienen nur dann sinnvoll, wenn keinerlei Beweidung mehr erfolge.
Die Beschwerdeführerin erklärte, es seien niemals Pflegemaßnahmen in der Hochlagenaufforstung gesetzt worden, weshalb die Beweidung von Vorteil gewesen sei. Im Übrigen verweise sie auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. N vom 17. April 1989.
In diesem Gutachten, welches sich auf eine Besichtigung vom 14. März 1989 bezieht, findet sich im Zusammenhang mit der Aufforstung der Satz, die vorgeschriebenen waldbaulichen Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden.
Der forstfachliche Amtssachverständige entgegnete, die Angaben der Beschwerdeführerin könnten nicht bestätigt werden; die Beweidung wirke sich sowohl negativ auf die jungen Bäume als auch auf den Boden aus (Vertritt und Verbiss).
Der Amtssachverständige für Geologie führte aus, bezüglich der Deponie (Aushubmaterial vom Stollenbau) werde festgestellt, am heutigen Tage habe festgestellt werden können, dass die Deponieböschungen und die Deponieoberfläche gut von Pflanzen bewachsen seien. Die Deponieböschungen seien nicht übersteilt und wiesen keine frischen Böschungsanrisse auf. Der Standort der Deponie sei so gewählt, dass die Böschungen nicht erosionsgefährdet seien, einerseits weil die abrinnenden Oberflächenwässer durch das Trapezgerinne abgeführt würden, andererseits weil oberhalb der Deponie teilweise der Fels anstehe. Insgesamt sei der Deponiestandort als günstig zu bezeichnen. Der Lokalaugenschein habe gezeigt, dass es günstig sei, die aus dem Stollen austretenden Wässer geringer Schüttung über ein Rohr in das Trapezgerinne abzuführen. Die derzeit vorhandene Folie könne nicht auf Dauer verhindern, dass die aus dem Stollen austretenden Wässer in die Deponie einsickern könnten. Bezüglich des Stollens werde bemerkt, dass sich im Rahmen des Vortriebes gezeigt habe, dass durch diese Maßnahmen nicht die großen Wassermengen des Gebietes K drainagiert werden könnten. Die dem Stollen zugedachte Funktion sei von technischen und forstbiologischen Maßnahmen übernommen worden. Durch die Fassung der Quellen in Form von Trinkwasserfassungen hätten auch aus relativ tiefen Hangbereichen die Wässer abgezogen werden können. Die Quellfassungen erfüllten somit die Funktion von Dränagen. Hinsichtlich der Wirkung der Aufforstung auf den Hangwasserhaushalt der Rutschung werde auf die Stellungnahme vom 22. September 1994, die im Bannwaldverfahren abgegeben worden sei, verwiesen. Bezüglich des Hangbereiches oberhalb der Brunnenstube 1 werde bemerkt, dass durch relativ einfache oberflächennahe Dränagemaßnahmen eine weitere Stabilisierung der dort zu beobachtenden kleinräumigen Hangrutschungen erzielt werden könne. Die Durchführung derartiger Maßnahmen sei aus geologischer Sicht notwendig. Diese Maßnahmen dienten zur Sicherheit der Brunnenstube 1. Aus geologischer Sicht könne festgestellt werden, dass das Projektziel durch die ausgeführten Maßnahmen erreicht worden sei.
Der kulturbautechnische Amtssachverständige führte aus, für die Trinkwasserversorgung der mitbeteiligten Partei würden fünf Quellzuleitungen in die Brunnenstube 1 genutzt. Bei diesen Quellen handle es sich um die im Quellkataster Tirol unter "K-Quellen 1 bis 5" geführten Quellen. Die weiter tiefer liegenden Quellaustritte würden im Quellkataster unter "K-Quellen-Ersatzquelle 1 bis 5" geführt. Von diesen Ersatzquellen würden die Quellen 2, 3, 4 und 5 in einen Sammelschacht eingeleitet und von diesem mittels eines PVC-Rohres in das Trapezgerinne abgeleitet. Die Ersatzquelle 1 werde ebenfalls mit einer Rohrleitung etwas tiefer liegend in das Trapezgerinne eingeleitet. Sowohl die zur Trinkwasserversorgung genutzten Quellen als auch die Ersatzquellen würden derzeit im Rahmen des Wassergütemessprogrammes vierteljährlich gemessen, die zur Trinkwasserversorgung genutzten Quellen würden zusätzlich einer chemisch-physikalischen Untersuchung unterzogen. Die von der Gemeinde für die Trinkwasserversorgung genützten Quellen und deren Ableitung aus der Brunnenstube 1 hätten unter Bedachtnahme auf das Projekt der Wildbachverbauung so zu erfolgen gehabt, dass keinerlei Einsickerung in das Gelände erfolgen könne. Die Frage der Überwasserableitung sei so gelöst worden, dass im normalen Betriebsfall die gesamte Quellschüttung durch eine entsprechend dimensionierte Rohrleitung über die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bis zu einem sicheren Vorfluter abgeleitet werden könne. Die Brunnenstube sei mit einer kombinierten Überlauf- und Entleerungsleitung in das Trapezgerinne ausgestattet, sodass bei extremer Quellschüttung bzw. im Falle von Störungen und Instandhaltungsarbeiten an der Quellableitung eine kontrollierte Ausleitung in das Trapezgerinne erfolgen könne.
Über Frage der Beschwerdeführerin erklärte der kulturbautechnische Amtssachverständige, bei den fünf von der Gemeinde genutzten Quellen handle es sich um einen Quellhorizont, wobei die einzelnen Quellfassungen mit fünf Ableitungen in die Brunnenstube 1 eingeleitet worden seien.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Angaben des Amtssachverständigen bezüglich des Quellkatasters mit der Natur nicht übereinstimmten, erwiderte der Amtssachverständige, bei der Aufnahme des Quellkatasters komme es im Wesentlichen auf die Angaben der herangezogenen Kontaktpersonen, im gegenständlichen Fall des Wassermeisters B. an.
Schließlich führte der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung aus, Aufgabenstellung und Ziel beider Verbauungsprojekte sei es gewesen, durch forstlich-biologische Maßnahmen sowie durch Ableitung der Oberflächenwässer und auch Quellwässer die Rutschmasse zu stabilisieren. Diese Maßnahmen seien im Wesentlichen bereits im Projekt 1961 vorgesehen gewesen. Auf Grund eines Ereignisses 1970 sei es unumgänglich geworden, das Ergänzungsprojekt 1971 zu erstellen. Anlässlich der Begehung habe festgestellt werden können, dass die im Projekt 1961 und im Ergänzungsprojekt 1971 vorgesehenen Maßnahmen weitgehend bescheid- und projektsgemäß ausgeführt worden seien. Folgende Abweichungen hätten festgestellt werden können:
1. Im Bereich der Ableitung des rechten Quellgrabens seien im Projekt 1961 242 lfm Eternithalbschalen vorgesehen gewesen, im Projekt 1971 350 lfm Trapezgerinne in Stahlblech. Ausgeführt worden seien 388 lfm Trapezgerinne in Stahlblech sowie 62 lfm Betonhalbschalen. Die Betonhalbschalen befänden sich auf Gst. 701/1 der KG Ramsberg, das Trapezstahlgerinne auf den Gst. 701/1, 701/5 und 705.
2. Der im Ergänzungsprojekt 1971 vorgesehene Entwässerungsstollen sei nicht zur Gänze ausgeführt worden.
Die Holzstützverbauungen in zwei Abbruchgebieten seien projektsgemäß (Ergänzungsprojekt 1971) ausgeführt worden.
Das Betonhalbschalengerinne beginne beim Zufahrtsweg zur alten K, der Weg selbst werde mittels eines Betonrohres gequert, sodass alle Wässer, die oberhalb des Weges abfließen, in das Halbschalengerinne und in weiterer Folge in das Trapezgerinne abgeleitet würden. Nicht richtig sei somit, dass die oberirdischen Halbschalen in der Mitte der Rutschung endeten, wie dies in den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 1998 vorgebracht werde. Das Betonhalbschalengerinne münde nahtlos in das Stahltrapezgerinne ein. Ergänzend werde festgehalten, dass das Trapezgerinne in Stahlblech bis zur obersten Sperre geführt worden sei. Diese Sperre befinde sich auf Felsuntergrund; somit sei gewährleistet, dass sämtliche Oberflächenwässer über den Rutschkörper versickerungsfrei abgeleitet würden.
Zu den Dränagen und Entwässerungsgräben werde festgehalten:
Im Projekt 1961 seien 567 lfm Dränagen und Entwässerungsgräben vorgesehen gewesen, im Projekt 1971 650 lfm Dränagen und Entwässerungsgräben. Ausgeführt worden seien 168 lfm Dränagen und 361 lfm offene Entwässerungsgräben. Von den Dränagen und Entwässerungsgräben würden die Gst. 701/1, 701/10, 701/5 und 701/6 berührt. Hinsichtlich der Quellfassungen werde auf die Stellungnahme des kulturbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. An Stelle der ausständigen Dränagen seien die Quellfassungen durchgeführt worden, welche dieselbe Funktion hätten. Die restlichen Dränagen gemäß Ergänzungsprojekt 1971 seien als Quellfassungen ausgeführt worden und zwar auf den Gst. 701/1, 701/5 und 704.
Zu den Auflagen des Bescheides vom 25. September 1972 werde auf die Verhandlungsschrift vom 27. September 1989 verwiesen.
Ergänzend sei hiezu auszuführen:
Zu Auflage I/3: | erfüllt. |
Zu Auflage I/5: | nunmehr erfüllt; der Seilaufzug sei im Jahre 1990 entfernt worden. |
Zu Auflage I/6: | nunmehr erfüllt. |
Zu Auflage I/14: | nunmehr erfüllt, da das Trapezgerinne errichtet worden sei. Dauerauflage. |
Zu Auflage I/15: | erfüllt. |
Die Auflagen b (forsttechnischer Teil) bzw. c (wegebautechnischer Teil) seien im Wesentlichen als erfüllt anzusehen. Der seilbahntechnische Teil sei hinfällig bzw. erfüllt.
Über Frage des Vertreters der mitbeteiligten Partei, ob durch die geänderte Ausführung des Projektes eine größere Belastung der Grundeigentümer eingetreten sei, erklärte der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung, dies treffe nicht zu, da im Falle der Ausführung des Stollens an mehreren Stellen Aushubdeponien erforderlich geworden wären. Auch durch die sonst angeführten Abweichungen ergäben sich im Vergleich zu den projektsmäßig vorgesehenen Maßnahmen keine größeren Beeinträchtigungen der Grundeigentümer. Die geänderte Ausführung habe dasselbe Projektziel verfolgt und auch erreicht.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei als Grundeigentümerin durch die Verbauungsprojekte schwer beeinträchtigt worden. Sie verlange die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Nutzungszaunes, der infolge der Wegaufschließung zum Verbauungsgebiet teilweise beseitigt worden sei. Im Bereich des Zufahrtsweges zum alten Alpsgebäude sei Schotter entnommen worden. hier verlange sie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Im Bereich des neuen Alpsgebäudes bis zum Weiderost sei es durch die Wegbaumaßnahmen zum Abkollern von Steinen gekommen. Diese Steine im darunter liegenden Gelände seien nicht aufgeräumt worden. An Stelle des Aufräumens dieser Steine würde sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Steinschlichtung im Ausmaß von ca. 60 m2 (20 m lang, 3 m hoch) von der Güllegrube Richtung Süden zufrieden geben. In der Beurkundung des Bescheides vom 25. September 1972 habe sich die mitbeteiligte Partei bereit erklärt, 23 ha von der Aufforstung auszunehmen. Auf Grund der verschiedenen Fehlplanungen sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass die Aufforstung auch eine Fehlplanung darstelle. Im Übrigen verweise sie auf die Gutachten von Prof. Mostler vom 10. Jänner 1989, 28. September 1989, 27. September 1991 sowie insbesondere auf das Erstgutachten aus dem Jahr 1972, weiters auf das Gutachten von Dipl. Ing. Dr. Nikodem vom 17. April 1989, von Dipl. Ing. Walter Hotter vom 20. Juni 1981 sowie auf die Bestätigung des Tiroler Bauernbundes, Ortsgruppe Zell a.Z. vom 21. Juni 1984 und auf das Protokoll über eine Besprechung bei der Landeslandwirtschaftskammer vom 10. Dezember 1974. Schließlich verweise sich noch auf die weiteren Gutachten des Prof. Dr. Mostler vom 10. November 1982, vom 13. August 1984, 9. Jänner 1989, sowie auf das Schreiben des Kulturbauamtes Innsbruck vom 5. Mai 1982 und das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Kulturbauamt Innsbruck, vom 14. Juli 1969.
Mit Schriftsatz vom 5. November 1998 legte die Beschwerdeführerin der BH eine Fotodokumentation vor, welche beweisen sollte, dass der in der Natur bestehende Zustand von dem bescheidmäßig bewilligten abweiche.
Mit Bescheid vom 25. Februar 1999 sprach die BH gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 als Ergebnis der Überprüfungsverhandlungen vom 27. September 1989 und 21. Oktober 1998 hinsichtlich des mit Bescheiden derselben Behörde vom 8. November 1962 und vom 25. September 1972 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens (Verbauungsprojekt U - Verbauungsprojekt 1961 samt Ergänzungsprojekt 1971) aus, dass die ausgeführte Anlage im Wesentlichen mit den erteilten Bewilligungen übereinstimmt und genehmigte gleichzeitig folgende Abweichungen:
1. Im Bereich der Ableitung des rechten Quellgrabens waren im Projekt 1961 242 lfm Eternithalbschalen vorgesehen, im Projekt 1971 350 lfm Trapezgerinne in Stahlblech. Ausgeführt wurden 388 lfm Trapezgerinne in Stahlblech sowie 62 lfm Betonhalbschalen. Die Betonhalbschalen befinden sich auf Gst. 701/1, KG Ramsberg, das Trapezstahlgerinne auf den Gst. 701/1, 701/5 und 705, alle KG Ramsberg.
2. Der im Ergänzungsprojekt 1971 vorgesehene Entwässerungsstollen wurde nicht zur Gänze ausgeführt.
3. Im Projekt 1961 waren 567 lfm Dränagen und Entwässerungsgräben vorgesehen, im Projekt 1971 650 lfm Dränagen und Entwässerungsgräben. Ausgeführt wurden 168 lfm Dränagen und 361 lfm offene Entwässerungsgräben. Von den Dränagen und Entwässerungsgräben wurden die Gst. 701/1, 701/10, 701/5 und 701/6, alle KG Ramsberg, berührt. An Stelle der ausständigen Dränagen wurden Quellfassungen ausgeführt, welche dieselbe Funktion haben. Die restlichen Dränagen gemäß Ergänzungsprojekt 1971 wurden als Quellfassungen ausgeführt, und zwar auf den Gst. 701/1, 701/5 und 704, alle KG Ramsberg.
In der Begründung heißt es, es sei unbestritten, dass das Vorhaben mit Abweichungen ausgeführt worden sei. Für die nachträgliche Genehmigung im Überprüfungsbescheid sei erforderlich, dass diese Abweichungen geringfügig und öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig seien. Hiebei stehe das Vorhaben in seiner Gesamtheit im Vordergrund, ebenso das Projektziel. Letzteres habe darin bestanden, durch forstlichbiologische Maßnahmen sowie durch Ableitung der Oberflächenwässer und auch der Quellwässer eine Rutschmasse zu stabilisieren. Zu dieser Stabilisierung trügen sowohl Dränagen und Entwässerungsgräben als auch Quellfassungen, die auch die Funktion von Dränagen erfüllten, bei. Abweichungen bestünden nun unter anderem darin, dass Dränagen, Entwässerungsgräben und Quellfassungen in unterschiedlichem Ausmaß bzw. in unterschiedlicher Länge errichtet worden seien. Im Bereich der Ableitung des rechten Quellgrabens sei das Trapezgerinne in Stahlblech länger ausgeführt worden und es sei eine Verlegung von Betonhalbschalen erfolgt. Dafür sei unter anderem die ursprünglich vorgesehene Ausführung von Eternithalbschalen (242 lfm) entfallen. Wenn auch der Entwässerungsstollen nicht zur Gänze ausgeführt worden sei, sei doch insgesamt davon auszugehen, dass sich die Abweichungen im Rahmen der Geringfügigkeit bewegten. Dies sei mehrfach auch von den Amtssachverständigen bestätigt worden. Ebenso sei bestätigt worden, dass die Änderungen öffentlichen Interessen nicht nachteilig seien. Somit bleibe die Frage zu klären, ob die Abweichungen fremden Rechten nachteilig seien. Hiezu sei anzuführen, dass mit der Rechtskraft der Bewilligungsbescheide ein Eingriff in fremde Rechte im Umfang des Projektes bzw. des Projektzieles erfolge. Eine nachträgliche Bewilligung geringfügiger Abweichungen scheide unter anderem nur dann aus, wenn diese Eingriffe vom Umfang her das Ausmaß der durch die Bewilligungen festgelegten Beeinträchtigungen überstiegen, fremden Rechten somit nachteilig seien. Eine nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen scheide somit nicht schon dann aus, wenn fremde Rechte "berührt" würden, vielmehr müsse eine Abweichung ein solches Ausmaß annehmen, dass die bisher zu duldende Beeinträchtigung überschritten werde. Eine andere Auslegung des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 würde zum Ergebnis führen, dass eine nachträgliche Genehmigung von Abweichungen im Überprüfungsverfahren ohne Zustimmung der Betroffenen überhaupt nicht möglich wäre. Im Beschwerdefall sei sogar davon auszugehen, dass die Eingriffe in fremde Rechte gegenüber den ursprünglich bewilligten geringer ausgefallen seien und demnach die Abweichungen den Betroffenen nicht nachteilig sein könnten. So sei etwa die Verlegung von 242 lfm Eternithalbschalen unterblieben, sei der Entwässerungsstollen nicht zur Gänze ausgeführt und seien an Stelle von insgesamt 1217 lfm Dränagen und Entwässerungsgräben lediglich 529 lfm errichtet worden. Die restlichen Dränagen seien als Quellfassungen ausgeführt worden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gingen somit ins Leere.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie machte geltend, der im Kollaudierungsverfahren genehmigte Ist-Zustand entspreche in mehrfacher Weise nicht den in den Bescheiden der BH vom 25. September 1972 und vom 13. März 1975 erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen bzw. den darin verankerten Parteienvereinbarungen.
Nach dem Bescheid der BH vom 25. September 1972 sollte der Stollenausbruch in einer Mulde gelagert und aufgeforstet werden. Das abgelagerte Stollenmaterial liege jedoch derzeit noch immer völlig ungesichert im Graben unterhalb der Brunnenstube. Das Material sei weder abgesichert noch planiert, geschweige denn aufgeforstet worden.
Das aus dem Stollenmund hervorkommende Wasser werde zurzeit durch einen Schlauch abgeleitet, versickere sodann auf einer Teilstrecke unkontrolliert im Hanggelände, worauf die restliche Wassermenge über eine Plastikfolie schließlich in geordnete Abflussbahnen gebracht werde. Diese Art der Entwässerung sei sicher nicht als Meisterstück technischer Abflussmaßnahmen zu qualifizieren. Keineswegs entspreche sie dem Spruch des Bewilligungsbescheides (Punkt I/1), wonach alle Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen seien. Die Mängel in der Deponie des Stollenmaterials und der aufgezeigten Entwässerung könnten somit zu neuerlichen Rutschungen führen. Für das Grundeigentum der Beschwerdeführerin stelle diese Art der Entwässerung nach wie vor eine latente Gefahr dar, deren Behebung daher noch vorzunehmen sei.
In gleicher Weise werde das Grundeigentum der Beschwerdeführerin auch dadurch gefährdet, dass von der mitbeteiligten Partei an der aufgeforsteten Fläche bisher keinerlei waldbauliche Maßnahmen vorgenommen worden seien.
Im Rahmen der Projektsausführung sei oberhalb der Brunnenstube 1 ein neuer Hangabbruch entstanden, der bis heute noch nicht behoben sei. Im Kollaudierungsbescheid fehle jeglicher Hinweis bzw. Auftrag zur Schadensbehebung. Die Wasserrechtsbehörde gehe offenbar von der unrichtigen Überlegung aus, die Beschwerdeführerin solle den Schaden selbst beheben.
Von der mitbeteiligten Partei seien im Rahmen der Projektsausführung auch andere Verpflichtungen nicht erfüllt worden, wie z.B. die Leistung eines Weginstandsetzungsbeitrages gemäß Punkt 6 des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 1975 sowie die unerlaubte Schotterentnahme aus dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin beim Bau eines Stichweges gemäß dem Bescheid der BH vom 13. März 1975.
Der Bescheid der BH vom 13. März 1975 sehe vor, dass die Wasserversorgung der derzeitigen Sennhütte im bisherigen Umfang aufrecht zu bleiben habe. Vor Errichtung der Brunnenstube für die Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei hätten dort mehrere Holztröge bestanden, aus denen zur Alpsbewirtschaftung ebenfalls Wasser bezogen worden sei. Diese Tröge seien inzwischen entfernt worden. An ihrer Stelle sei die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde getreten. An dieser Anlage sei zwar auch ein Wasseranschluss für die Sennhütte angebracht; da aber die Brunnstube von der mitbeteiligten Partei ständig verschlossen gehalten werde, könne dieser Wasseranschluss für die Sennhütte nicht in Anspruch genommen werden. Damit sei aber die bisherige Wasserversorgung der Sennhütte nicht mehr voll gewährleistet. Auch diesbezüglich weiche der Zustand in der Natur von den Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides ab. Auch der gemäß Punkt 3 dieses Bescheides zugesicherte Verbrennungsmotor sei der Beschwerdeführerin bis heute nicht zur Verfügung gestellt worden.
Unerfüllt sei auch die Vorschreibung im Bewilligungsbescheid, dass die Aufforstung in Bann zu legen sei.
Unbeachtet geblieben sei auch, dass die Aufforstung über das in den beurkundeten Übereinkommen hinausgehende Ausmaß vorgenommen worden sei. Außerdem sei der Nutzungszaun nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt worden. Auf die bereits erfolgten Eingaben werde hingewiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1999 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass er wie folgt lautet:
"I. Der Konsenswerberin wird gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, durch die Ausführung folgender Maßnahmen bis 30.06.2000 Mängel in der Projektsausführung zu beseitigen:
1. Die aus dem Stollenmund austretenden Wässer sind an Stelle der derzeit vorhandenen Folie über ein durchgehendes Rohr in das Trapezgerinne abzuführen.
2. Die kleinräumige Hangrutschung oberhalb der Brunnenstube 1 ist durch Anlegung einer relativ oberflächennahen Dränagierung zu stabilisieren.
II. Unter Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse vom 27.09.1989 und 21.10.1998 werden folgende geringfügige Abweichungen der Projektsausführung von den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 8.11.1962, Zl. 1-1313/5 und vom 25.09.1972, Zl. 1-1240/37-1972, gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt:
1. Im Bereich der Ableitung des rechten Quellgrabens waren im Projekt 1961 242 lfm Eternithalbschalen vorgesehen, im Projekt 1971 350 lfm Trapezgerinne in Stahlblech. Ausgeführt wurden 388 lfm Trapezgerinne in Stahlblech sowie 62 lfm Betonhalbschalen. Die Betonhalbschalen befinden sich auf Gst. 701/1, KG Ramsberg, das Trapezstahlgerinne auf den Gst. 701/1, 701/5 und 705, alle KG Ramsberg.
2. Der im Ergänzungsprojekt 1971 vorgesehene Entwässerungsstollen wurde nicht zur Gänze ausgeführt.
3. Im Projekt 1961 waren 567 lfm Dränagen und Entwässerungsgräben vorgesehen, im Projekt 1971 650 lfm Dränagen und Entwässerungsgräben.
Ausgeführt wurden 168 lfm Dränagen und 361 lfm offene Entwässerungsgräben. Von den Dränagen und Entwässerungsgräben wurden die Gst. 701/1, 701/10, 701/5 und 701/6, alle KG Ramsberg, berührt.
An Stelle der ausständigen Dränagen wurden Quellfassungen ausgeführt, welche dieselbe Funktion haben. Die restlichen Dränagen gemäß Ergänzungsprojekt 1971 wurden als Quellfassungen ausgeführt, und zwar auf den Gst. 701/1, 701/5 und 704, alle KG Ramsberg.
4. In Ergänzung der im Projekt 1971 vorgesehenen Seilerschließung und in Entsprechung der Verpflichtung gegenüber der Familie E, die mit Bescheid vom 13.03.1975 behördlich beurkundet wurde, wurde im Jahre 1975 ein die Gp. 701/3, 701/1 und 703 berührender Zufahrtsweg angelegt. Dieser Weg ist aus dem Kollaudierungsoperat 1997 des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol, Gebietsbauleitung Westliches Unterinntal, Lageplan 1:2880 ersichtlich."
In der Begründung heißt es, das im Bescheid der BH vom 29. September 1972 beurkundete "Übereinkommen" sei kein Übereinkommen. Es handle sich lediglich um eine Äußerung der damaligen Alpeigentümer. Mangels korrespondierender Willenserklärungen durch die Vertreter der mitbeteiligten Partei sei kein Übereinkommen zu Stande gekommen. Aus dem im Bescheid der BH vom 13. März 1975 beurkundeten Übereinkommen könne die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufforstungsfläche nichts ableiten, da dieses Übereinkommen den durch die Zurückziehung der Berufung rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1972 nicht abzuändern vermöge. Hingegen erfülle der übrige Teil des im Bescheid aus dem Jahr 1975 beurkundeten Übereinkommens die Anforderungen an ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959. Die Einhaltung dieses Entschädigungsübereinkommens sei aber von der Wasserrechtsbehörde nicht zu überprüfen. Dazu seien die Gerichte zuständig.
Zu den konkreten Einwendungen sei Folgendes auszuführen:
a) Zur Einwendung, der im Projekt 1971 vorgesehene Stollen sei nicht zur Gänze ausgeführt worden:
Dadurch würde die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt.
b) Zur Einwendung, das Aushubmaterial des Stollens sei nicht "wie im Bescheid vorgeschrieben in einer Mulde gelagert und aufgeforstet" worden:
Die Beschwerdeführerin bringe in diesem Zusammenhang vor, das Aushubmaterial des begonnenen Stollenbaues liege ungesichert und unplaniert da. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 keine Nebenbestimmung enthalten sei, wonach das Aushubmaterial des Stollens in einer Mulde gelagert und aufgeforstet werden müsse. Der geologische Amtssachverständige sei bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1998 mit diesem Vorbringen konfrontiert worden und habe dazu ausgeführt, dass der Deponiestandort gut gewählt sei und keine frischen Böschungsanrisse vorhanden seien. Wenn nun aber die Deponiemasse nicht rutschungsgefährdet sei, so sei auch durch die Deponierung keine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin ersichtlich, dies insbesondere nicht durch die unterlassene Aufforstung. In diesem Zusammenhang müsse erwähnt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die übrigen verfahrensgegenständlichen Flächen in ihrem Eigentum vehement gegen die mit rechtskräftigem Bescheid bewilligte Aufforstung wende.
c) Zum Vorbringen, das Wasser aus dem Stollenmund versickere unkontrolliert im Hanggelände:
Wie sich aus der Sachverständigenaussage des Geologen vom 20. Oktober 1998 sowie aus der seitens der Beschwerdeführerin übermittelten Fotodokumentation vom 15. Dezember 1998 ergebe, rage aus dem verfüllten Stollenmund ein Rohr, aus dem austretende Dränagewässer über eine Folie in das vorhandene Trapezgerinne abgeleitet würden. Der Sachverständige habe dazu ausgeführt, dass die Wässer aus dem Stollen (zur Gänze) über ein Rohr und nicht bloß über die derzeit vorhandene Folie in das Trapezgerinne abgeführt werden müssten. Dieser vom Sachverständigen wahrgenommene Mangel sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht wahrgenommen worden, müsse aber abgestellt werden, um weitere Vernässungen hintanzuhalten. Die Beseitigung des Mangels sei daher im Spruch des angefochtenen Bescheides binnen angemessener Frist aufzutragen gewesen.
d) Zur Einwendung, es seien keine ausreichenden Waldpflegemaßnahmen im Aufforstungsbereich gesetzt worden:
Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 sei eine Aufforstung und gänzliche Weidefreistellung im Ausmaß von 79,6 ha rechtskräftig angeordnet worden. Laut Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 6. März 1997 habe die einzige Fläche, hinsichtlich derer die mitbeteiligte Partei ein Privatgutachten über die mögliche Aussparung von der Aufforstung im Ausmaß von 1,5 ha anerkannt habe, deshalb nicht von der Aufforstung ausgenommen werden, weil die betreffende Fläche bereits zur Zeit des Abschlusses des erwähnten Übereinkommens aufgeforstet worden sei. Die Vereinbarung über die Aussparung von 1,5 ha habe am Inhalt des bereits Jahre zuvor erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nichts mehr ändern können, sodass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, einen allenfalls angestrebten Interessenausgleich mit Hilfe der ordentlichen Gerichte durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten entsprechend dem Bewilligungsbescheid stets die gesamte aufgeforstete Fläche von Beweidungen freihalten müssen. Sämtliche Waldpflegemaßnahmen seien mit Spruchpunkt I/8 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der mitbeteiligten Partei übertragen worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien gemäß § 6 des Wildbachverbauungsgesetzes verpflichtet worden, sämtliche Maßnahmen zu dulden, die zur Herbeiführung des zweckentsprechenden Zustandes durchgeführt würden. Dies bedeute auch eine Duldungspflicht hinsichtlich der vorgenommenen Aufforstung. Ergänzend sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit dem am 13. März 1975 beurkundeten Übereinkommen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 und damit auch die sie treffenden Duldungspflichten ausdrücklich anerkannt habe. Dennoch seien die fraglichen Flächen von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wiederholt in erheblichem und große forstliche Schäden verursachenden Ausmaß bestoßen bzw. der forstliche Bewuchs in einem Ausmaß entfernt worden, dass von Pflegemaßnahmen, die der Beschwerdeführerin und ihrer Familie überdies nicht zustünden, keine Rede mehr sein könne. Der forstfachliche Amtssachverständige habe im Zuge der Verhandlung vom 20. Oktober 1998 ausgeführt, dass die Aufforstung im Wesentlichen projektsgemäß erfolgt und wegen rechtswidriger Schlägerung, Beweidung und wegen Vernässung insgesamt nur in kleinen Bereichen nicht erfolgreich gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erweise sich eine Beweidung der Aufforstungsflächen für die Aufforstung und den Zweck des Projektes als ungünstig. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass die Aufforstung im Wesentlichen projektsgemäß erfolgt sei und ihr Ziel, die Veränderung des Wasserregimes im Rutschungsbereich und dessen Stabilisierung, erreicht habe. Mit der Einwendung, die vorgeschriebenen Nachbesserungsmaßnahmen seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, würden im Wesentlichen Verletzungen von öffentlichen Interessen geltend gemacht, da die Beschwerdeführerin die Aufforstung in ihrem Interesse als Grundeigentümer und Halter von Weidevieh massiv bekämpfe. Eine Verletzung von öffentlichen Interessen sei jedoch nicht ersichtlich. Festzuhalten sei ferner, dass die forstfachlichen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1972 auch nach Ausspruch der wasserrechtlichen Überprüfung als Dauerauflage in Geltung stünden, sodass in Zukunft dafür zu sorgen sein werde, dass es nicht mehr zu dem Bescheid entgegenstehenden Beweidungen und Schlägerungen komme, sodass mangels erkennbarer Gefährdung der weiteren Entwicklung, die derzeit auf Grund der nach wie vor geübten Beweidung noch gegeben sei, unter Beziehung der Bezirksforstinspektion gegebenenfalls festgestellt werden könne, dass die Verjüngung nun als gesichert anzusehen sei. Für einen positiven Abschluss des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens reiche es allerdings aus, wenn nach den schlüssigen Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen feststehe, dass die Aufforstung in weitesten Teilbereichen derart erfolgreich gewesen sei, dass das Projektziel erreicht worden sei. In weiterer Folge gelte es nur mehr, die Gefährdung der Aufforstung durch rechtswidrige Beweidungen und Schlägerungen auszuschließen. Dass dies nötig sei, ergebe sich insbesondere aus der daraus gerichteten Anregung der Bezirkforstinspektion Zillertal vom 13. März 1999.
e) Zu den sonstigen Einwendungen gegen die durchgeführte Aufforstung:
Die Beschwerdeführerin habe wiederholt Gutachten vorgelegt, mit denen der Sinn der Aufforstung überhaupt in Frage gestellt werde. Diesbezügliche Einwendungen seien im Überprüfungsverfahren nicht zulässig, da sie sich inhaltlich gegen bereits mit dem Bewilligungsbescheid rechtskräftig bewilligte Maßnahmen richteten. Die Gutachten des Dipl. Ing. N bauten auf Aspekten auf, die nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens seien.
f) Zum Vorbringen, der abgetragene Weidenutzungszaun müsse wieder erstellt werden:
Im Bereich der Aufforstungsfläche gelte auf Grund des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1972 ein Weideverbot. Die Wiederherstellung eines der Weidetrennung innerhalb des Aufforstungsgebietes dienenden Nutzungstrennzaunes komme daher nicht in Betracht. Vielmehr handle es sich bei der Entfernung dieses Zaunes um eine vom Grundstückseigentümer gemäß Punkt IV des Bescheides vom 25. September 1972 zu duldende Maßnahme.
g) Zum Vorbringen, eine im Zuge der Projektsausführung entstandene kleinflächige Hangrutschung oberhalb der Brunnenstube 1 sei nicht saniert worden:
Ein entsprechender Auftrag an die mitbeteiligte Partei sei in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen worden.
h) Zum Vorbringen der angeblich unerlaubten Schotterentnahme beim Bau eines Stichweges:
Beim Bau dieses Stichweges handle es sich um eine Leistung der mitbeteiligten Partei, die diese im Zuge des Abschlusses der mit Bescheid der BH vom 13. März 1975 beurkundeten Vereinbarung auf sich genommen habe und damit um einen Teil der an die Beschwerdeführerin zu leistenden Entschädigung. Zur Lösung von Rechtsproblemen im Zusammenhang mit durch Vereinbarung geregelten Entschädigungsleistungen müsse gemäß § 117 Abs. 7 WRG 1959 ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde gegebenenfalls die Hilfe der ordentlichen Gerichte gesucht werden. Ein allfälliger Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Übereinkommen sei nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens. Der Vollständigkeit halber werde jedoch noch ausgeführt, dass die Entnahme von Schotter für Zwecke der Projektsumsetzung (und nicht wie soeben behandelt der Erfüllung von privatrechtlichen Vereinbarungen) von der Ermächtigung des § 3 des Wildbachverbauungsgesetzes sowie Spruchpunkt V des Bescheides vom 25. September 1972 gedeckt wäre.
i) Zum Vorbringen der mangelhaften Erfüllung sonstiger Punkte des mit Bescheid vom 13. März 1975 beurkundeten Übereinkommens:
In diesem Zusammenhang werde von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ein Weginstandsetzungsbeitrag nicht geleistet bzw. ein Verbrennungsmotor nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Vereinbart gewesen sei die Leistung einer einmaligen Abfindung für die Betriebskosten eines Verbrennungsmotors für den Betrieb einer Wasserpumpe. Darüber hinaus bringe die Beschwerdeführerin vor, die Wasserversorgung der alten Sennhütte sei nicht vereinbarungsgemäß aufrechterhalten worden, man habe vielmehr entgegen der Vereinbarung Tröge entfernt, die der Wasserversorgung dienten.
Die Inhalte zivilrechtlicher Entschädigungsvereinbarungen, die von der Wasserrechtsbehörde lediglich beurkundet worden seien, seien nicht den im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen gleichzusetzen und daher auch nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Überprüfung. Die von einzelnen Punkten der Vereinbarung begünstigte Partei müsse mit Hilfe der Gerichte bzw. - sofern in der Vereinbarung wirksam über Wasserbenutzungsrechte disponiert werde - mit Hilfe der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Rahmen ihrer Kompetenz zur Entscheidung über Auslegung und Rechtswirkungen eines Übereinkommens die Verwirklichung ihrer Ansprüche durchsetzen. Ein Abspruch durch die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz, ob die Wasserversorgung der alten Sennhütte unbeeinträchtigt aufrecht geblieben sei, sei im Rahmen der Beurteilung der Stichhältigkeit einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid nicht möglich.
j) Zu den sonstigen Einwendungen:
Hervorgehoben werde, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche der im Schreiben vom 19. Oktober 1998 vorgebrachten Einwendungen in der Berufung nicht mehr wiederholt habe. Mit dem Hinweis, dass "die bisher erfolgten Eingaben" berücksichtigt werden mögen, habe die Beschwerdeführerin nicht ihr gesamtes, im Verfahren erhobenes Vorbringen zum Inhalt ihrer Berufungsschrift machen können. Die belangte Behörde habe die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung öffentlicher Interessen umfassend geprüft und sei zur Auffassung gelangt, dass abgesehen von den beiden im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Behebung aufgetragenen Mängeln eine derartige Verletzung nicht erfolgt sei. Insbesondere sei auf Grund der schlüssigen Aussagen des am 20. Oktober 1998 beigezogenen Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung davon auszugehen, dass die Oberflächenwässer über den Rutschkörper versickerungsfrei abgeleitet würden und das Betonhalbschalengerinne im Bereich des Rutschkörpers nahtlos in das Stahltrapezgerinne münde. Durch die Beibringung einer Fotodokumentation mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 habe den Aussagen des forstfachlichen, des geologischen und des wildbach- und lawinenverbauungstechnischen Sachverständigen vom 20. Oktober 1998, dass das Projekt mit den erwähnten geringfügigen Abweichungen projektsgemäß ausgeführt worden sei, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden können. Dass das nach Erhebung der Berufung beigebrachte forstfachliche Gutachten für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren irrelevant sei, sei bereits dargelegt worden. Der Beschwerdeführerin sei genügend Zeit zur Verfügung gestanden, den Sachverständigengutachten vom 20. Oktober 1998 durch fachlich gleichwertige Gutachten aus dem Gebiet der Kulturbautechnik, der Geologie und der Wildbach- und Lawinenverbauung entgegenzutreten. Diesbezügliche Gutachten seien aber nicht vorgelegt worden. Die Inhalte der erstatteten Gutachten für Geologie von Dr. Mostler seien entweder von ihm selbst zurückgenommen worden (Hinweis auf die Aussage in der Überprüfungsverhandlung vom 27. September 1989, wonach im Bereich der Deponieflächen keine Rutschgefahr mehr bestehe, da das zuvor aufgezeigte Problem mit dem Überwasser der Brunnenstube 1 gelöst worden sei) bzw. seien durch die Setzung der geforderten Maßnahmen (siehe etwa das Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 3. Juli 1990 über die Fertigstellung des Trapezgerinnes und der Lawinenverbauung) bzw. spätestens durch die Sachverständigenaussagen vom 20. Oktober 1998 hinfällig bzw. widerlegt (etwa durch die Feststellung des fachkompetenten Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, dass die Oberflächenwässer über den Rutschkörper versickerungsfrei abgeleitet würden und die übereinstimmende Aussage der beteiligten Sachverständigen, dass die Projektsänderungen als geringfügig anzusehen seien).
k) Zur Geringfügigkeit der nachträglich bewilligten Abänderungen in der Projektsausführung:
Auf Grund der übereinstimmenden Sachverständigenaussagen in der Verhandlung vom 20. Oktober 1998 könne davon ausgegangen werden, dass es sich um geringfügige Abänderungen handle. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, in welcher Weise Rechte der Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein könnten, dass die Verlegung von Trapezgerinnen und Betonhalbschalen sowie die Anlegung von Dränagen und offenen Entwässerungsgräben hinsichtlich Art und Ausmaß geringfügig vom Projekt abweichend ausgeführt worden seien. Die im Zuge des Verfahrens erhobene Behauptung, dass die offenen Entwässerungsgräben eine "Falle" für das Weidevieh darstellten, entbehre in einem gänzlich von der Weide freigestellten Gebiet jeder Grundlage, sei im Übrigen aber auch nicht mehr Gegenstand des Berufungsvorbringens. Auf den Umstand, dass durch die Entwässerungsmaßnahme "Quellfassung" statt "Stollenbau" in Folge der geringeren Zahl der anzulegenden Deponien eher eine geringere als eine stärkere Beanspruchung der Grundeigentümer eingetreten sei, sei bereits hingewiesen worden. Auch könne die Art der Erschließung des Arbeitsfeldes (konkret wie aus dem Spruch ersichtlich in einem Teilbereich durch einen Weg an Stelle von Seilwegen) angesichts des Projektszieles und in Zusammenschau mit den ausgeführten Maßnahmen nur eine geringfügige Abänderung des Projekts bedeuten. Rechte der Grundstückseigentümer, die diesen Weg selbst benutzten und dessen Beseitigung sie auch zu keinem Zeitpunkt beantragt hätten, würden dadurch nicht verletzt. Erhaltungsfragen seien, sofern sie Gegenstand des geschlossenen zivilrechtlichen Übereinkommens gewesen seien, im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.
Die im Jahr 1975 stattgefundene Errichtung des Weges von der Gerlossteinalpe über das neue Alpgebäude zum alten Alpgebäude, durch die die Gp. 701/1, 701/3 und 703 der KG Ramsberg berührt würden, stelle insofern eine Abänderung des Projektes dar, als durch sie die ursprünglich vorgesehene Erschließung mit Seilwegen im oberen Bereich des Arbeitsfeldes entbehrlich geworden sei. Der betreffende Weg sei jedoch auch Gegenstand des mit Bescheid vom 13. März 1975 beurkundeten Übereinkommens und sei - abgesehen von einem Stichweg zur damaligen Bergstation der Materialseilbahn - im Interesse der Beschwerdeführerin und zu ihrer Entschädigung angelegt worden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei nicht ersichtlich und eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht denkbar, weil mit der Errichtung des Weges eine ihr gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auflagen 2, 7, 8, 13, 14 und 15 des Bewilligungsbescheides vom 25. September 1972 seien nicht eingehalten worden. Es könne keine Rede davon sein, dass die Anlagen in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand erhalten würden. Die Dränagen seien unsachgemäß und vor allem ohne Verwendung von Rohren hergestellt worden. Es seien einfach Gräben gezogen worden, in welchen sich das Wasser den Weg bahnen solle; durch diese Gräben sei die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft sinnlos verunstaltet und entwertet worden. Weiters sei das beim Bau des Entwässerungsstollens angefallene Material einfach auf dem Grund der Beschwerdeführerin abgelagert worden. Der Entwässerungsstollen habe sich im Übrigen als sinnlos erwiesen und es seien die Bauarbeiten auch bald wieder eingestellt worden.
Die waldbaulichen Maßnahmen hätten sich lediglich auf das Anpflanzen der Jungpflanzen beschränkt. Seither würden keine waldbaulichen Maßnahmen mehr getätigt. Es herrsche Wildwuchs vor. Die durch die Umstände zu zu schnellem Wachsen gezwungenen Pflanzen könnten keine Sicherungsfunktion erfüllen und würden durch ihre schwache Struktur anfällig für Beeinträchtigungen durch Schneedruck und dergleichen. Es werde in diesem Zusammenhang auf die im Verfahren bereits vorgelegten Gutachten verwiesen. Aus diesen ergebe sich, dass die Aufforstungsmaßnahmen in wesentlichen Teilen nicht sinnvoll bzw. zweckentsprechend gewesen seien und dass darüber hinaus die Aufforstung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Zu diesen Gutachten seien keine gleichwertigen gutachterlichen Gegenäußerungen eingeholt worden. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 1998 abgegebenen Stellungnahmen erfüllten nicht die an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen.
Im Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 sei angeordnet worden, dass eine genau umschriebene Fläche im Ausmaß von 23 ha von der Aufforstung ausgenommen bleibe. Mit Bescheid der BH vom 13. März 1975 sei eine weitere Fläche von 1,5 ha von der Aufforstung ausgenommen worden. Tatsächlich sei aber auch dieses Gebiet aufgeforstet worden. Dies hätte im angefochtenen Bescheid festgestellt werden müssen.
Den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten sei zu entnehmen, dass die Aufforstungsmaßnahmen zur Gänze durch neue Entwicklungen unnötig geworden und für die Sicherung des Hanges nicht mehr erforderlich seien. Daraus ergebe sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin, dass die Aufforstungen rückgängig gemacht würden.
Die im Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1972 vorgeschriebene Bannlegung der Aufforstungsfläche sei nicht erfolgt.
Der Bewilligungsbescheid schreibe vor, dass nach Abschluss der Baudurchführung die notwendigen Einrichtungen zu entfernen und bei durch die Bauführung bewirkten Veränderungen der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei. Dem sei nicht entsprochen worden. Das Grundstück der Beschwerdeführerin präsentiere sich in den Bereichen, in welchen gearbeitet worden sei, in verwüstetem Zustand. Dazu seien keine Erhebungen durchgeführt worden.
Im Bescheid der BH vom 13. März 1975 sei angeordnet worden, dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu zahlen habe. Tatsächlich seien aber die 4,2 GVE nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch darüber hätte die Behörde anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfung absprechen und der mitbeteiligten Partei die entsprechende Entschädigungszahlung auftragen müssen. Im selben Bescheid sei der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung auferlegt worden, einen Lkw-befahrbaren Weg von der Gerlossteinalm bis zum neuen Alpgebäude zu errichten und zu erhalten. Auch dieser Auflage sei die mitbeteiligte Partei, wie sich aus dem Gutachten des Dipl. Ing. N vom 23. September 1999 ergebe, nicht nachgekommen. Der Weg sei in einem Zustand, der eine gefahrlose Befahrung kaum ermögliche; darüber hinaus sei der Wegbau noch immer nicht abgeschlossen.
Anlässlich der Bauarbeiten sei ein Zaun niedergerissen worden, welcher die Nutzungsgrenze bilde. Dieser Zaun sei nicht wieder errichtet worden.
Im Überprüfungsbescheid werde bewilligt, dass statt der ursprünglich vorgesehenen Dränagen 361 lfm als offene Entwässerungsgräben ausgeführt würden. Durch die entsprechende Bauausführung sei die beschwerdeführende Partei wesentlich beeinträchtigt. Es seien hässliche Gräben aufgeworfen worden, in denen sich das Wasser selbst seinen Weg bahnen solle. Dies habe zu einer Verwüstung des Grundstückes der Beschwerdeführerin geführt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumasse zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
Einen Widerspruch zwischen der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung und der Ausführung des Projektes erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass Flächen, die nach dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1972 und nach einem Bescheid der BH vom 13. März 1975 von der Aufforstung ausgenommen seien, trotzdem aufgeforstet worden seien.
Grundlage für diese Behauptung der Beschwerdeführerin sind Beurkundungen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 sowohl im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 als auch im Bescheid der BH vom 13. März 1975.
Nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 in der zum Zeitpunkt der Erlassung der genannten Bescheide geltenden Fassung vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, waren alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen in Bescheide zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hatte im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre.
Nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der WRG-Novelle 1990 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
Beiden Fassungen des § 111 Abs. 3 WRG 1959 ist gemeinsam, dass sie die "Beurkundung" von "Übereinkommen" regeln.
Ein im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundungsfähiges Übereinkommen liegt nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt vermag eine solche Formulierung bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1965, VwSlg. NF. 6821/A).
Im Bewilligungsbescheid der BH vom 25. September 1972 wird eine "Äußerung der Familie E" beurkundet, in welcher der projektsgemäßen Aufforstung mit Ausnahme näher bezeichneter Flächen zugestimmt wird. Eine solche bloße Äußerung, welche von einer Verfahrenspartei im Zuge des Verfahrens abgegeben wurde, stellt kein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Äußerung unter dem Titel einer Beurkundung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 in den rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde. Da der Wasserrechtsbehörde nur die Beurkundung von zu Stande gekommenen Übereinkommen zusteht, geht die Beurkundung eines Übereinkommens, welches keines darstellt, ins Leere. Schon aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihre zu Unrecht als Übereinkommen beurkundete Äußerung über die Zustimmung zur Aufforstung mit den darin enthaltenen Einschränkungen berufen. Im Bewilligungsbescheid wurde eine Aufforstung mit Weideentlastung und Abzäunung für eine Fläche von 79,6 ha bewilligt. Allein diese Bewilligung ist maßgebend. Ein Widerspruch zwischen der Bewilligung und der Beurkundung liegt nicht vor, da die Beurkundung keine Wirkungen entfaltete. Dass jene Flächen, welche die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen in der im Bewilligungsbescheid beurkundeten Äußerung von ihrer Zustimmung zur Aufforstung ausgenommen haben, aufgeforstet wurde, entspricht daher dem Bewilligungsbescheid.
Im Bescheid vom 13. März 1975 wurde ein Übereinkommen beurkundet, welches in Punkt 10 eine "Anerkennung eines Gutachtens durch die mitbeteiligte Partei anführt, wonach ca. 1 1/2 ha auf der so genannten "Sonntagsweide" von der Aufforstung ausgenommen werden können. Was diese Anerkennung bedeuten soll, braucht nicht näher untersucht zu werden. Aus diesem Teil des Übereinkommens ist für die Beschwerdeführerin nämlich deswegen nichts zu gewinnen, weil durch dieses Übereinkommen der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1972, welcher durch die Zurückziehung der dagegen eingebrachten Berufung rechtskräftig wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, 82/07/0128), nicht abgeändert werden konnte. Über öffentliche Interessen können die Parteien auch in einem von der Behörde beurkundeten Übereinkommen nicht wirksam disponieren; das gilt auch für den Beschwerdefall, mag das von der Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Partei getroffene Übereinkommen auch der Anlass für ihre Berufungszurückziehung gewesen sein.
Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, welche ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt sein könnten, wenn ihre Behauptung zuträfe, dass die Aufforstung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Abgesehen davon wurde vom Amtssachverständigen für Forsttechnik bei der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 1998 festgestellt, dass die Aufforstung grundsätzlich so ausgeführt wurde, wie sie im Bewilligungsbescheid angeordnet wurde; lediglich an einigen Stellen sind Mängel vorhanden, die auf die Beweidung dieser Flächen durch die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zurückzuführen sind. Durch einen Zustand, den die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten hat, kann sie aber nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Davon abgesehen gilt, wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ohnehin klargestellt hat, die Vorschreibung I/8 über die Durchführung von Pflegemaßnahmen in der Aufforstung als Dauervorschreibung weiter. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch eine mangelhafte Aufforstung ist daher nicht zu erkennen.
Die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Bannlegung der Aufforstungsfläche wurde im forstrechtlichen Verfahren durch die Beschwerdeführerin, wie aus dem Akt hervorgeht, selbst zu Fall gebracht. Schon aus diesem Grund ist es ausgeschlossen, von einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben der Bannlegung zu sprechen.
Die Aufforstung ist Teil des rechtskräftig bewilligten Projektes. Einen Anspruch auf Aufhebung dieses Teiles der Bewilligung hat die Beschwerdeführerin nicht. Weder das WRG 1959 noch eine sonstige Vorschrift sehen einen solchen Anspruch vor.
Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, die Aufforstung sei "durch neuere Entwicklungen" hinfällig geworden. Sie meint unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Zl. 97/07/0016, sinnlos gewordene Auflagen dürften im Überprüfungsbescheid nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In dem soeben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sinnlos gewordene Auflagen im Überprüfungsbescheid gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 weder vorgeschrieben noch aufrecht erhalten werden können. Diese Aussage bezog sich auf im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Messungen vor der Bauführung, welche nicht durchgeführt worden waren und daher ihrer Natur nach auch nicht mehr durchgeführt werden konnten. Dem zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis liegt also ein ganz anders gearteter Sachverhalt zu Grunde als dem Beschwerdefall. Das angeführte Erkenntnis ist auf den Beschwerdefall schon deswegen nicht übertragbar.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könnte allerdings unter dem Aspekt der zur Rückübereignung ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von Bedeutung sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art. 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8981/1980 u.a.).
Es erübrigt sich eine Untersuchung darüber, ob das WRG 1959 Bestimmungen über eine Rückübereignung in jenen Fällen aufweist, in denen der Enteignungszweck nicht oder nicht zur Gänze verwirklicht wurde und welche Konsequenzen es hätte, würde das WRG 1959 solche Regelungen nicht aufweisen.
Im Beschwerdefall liegt zwar eine Enteignung insofern vor, als die Beschwerdeführerin gezwungen wurde, eine Aufforstung auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zu dulden. Der Zweck dieser Enteignung, nämlich die Aufforstung als Teil eines Projektes zur Sanierung von Rutschungen im Bachbereich, wurde verwirklicht. Für diese Fälle aber hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Enteignung irreversibel ist. Mit dem Beschwerdevorbringen über das Hervorkommen nachträglicher Umstände, die die bereits durchgeführte Aufforstung als überholt erscheinen ließen, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht mehr auseinander zu setzen.
Die Behauptung, die Baueinrichtungen seien nicht entfernt und der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt worden, steht im Widerspruch zu den von den Amtssachverständigen bei der mündlichen Überprüfungsverhandlung am 20. Oktober 1998 ausdrücklich getroffenen Feststellungen, denen die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung nicht entgegengetreten ist.
Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, es hätte eine Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt auch deswegen nicht ausgesprochen werden dürfen, weil Leistungen, die in dem mit Bescheid der BH vom 13. März 1975 beurkundeten Übereinkommen enthalten seien, nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien.
Das erwähnte Übereinkommen, welches von der BH gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet wurde, sieht eine Reihe von Entschädigungsleistungen vor.
Nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 findet, wenn den Gegenstand eines Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines zuständig gewesen wäre, bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, die Wasserrechtsbehörde, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt.
Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens nach § 117 Abs. 7 WRG 1959 das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.
Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass dann, wenn in einem Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 Leistungen enthalten sind, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" im Sinn von § 117 WRG 1959 zu deuten sind, darüber im Streitfall gemäß § 117 Abs. 7 WRG 1959 ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das ordentliche Gericht entscheidet. Die Frage, welche konkreten Leistungen der Beschwerdeführerin auf Grund des mit Bescheid der BH vom 13. März 1975 beurkundeten Übereinkommens zustehen und ob diese Leistungen erbracht wurden, war daher nicht im Überprüfungsverfahren zu entscheiden.
Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, dass Dränagen unsachgemäß, weil ohne Verwendung von Rohren, ausgeführt wurden, so vermag sie mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rohre allein damit aus mehreren Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dem angefochtenen Bescheid wie auch dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ist zu entnehmen, dass bereits im Bewilligungsbescheid sowohl Rohrdränagen als auch offene Entwässerungsgräben vorgesehen waren. Geändert hat sich in der Ausführung gegenüber dem bewilligten Projekt lediglich die Länge der Dränagen und Entwässerungsgräben; diese ist zurückgegangen. Die Anlegung von Entwässerungsgräben ohne Rohre entspricht daher dem Projekt und verletzt die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in ihren Rechten.
Die Beschwerdeführerin hat allerdings in ihren schriftlichen Einwendungen vor der mündlichen Überprüfungsverhandlung vom 20. Oktober 1998 vorgebracht, in einem konkret bezeichneten Bereich, nämlich beim Stollenmund, seien entgegen dem bewilligten Projekt offene Gräben gezogen worden, welche auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Schäden verursachten. Damit haben sich weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde auseinander gesetzt. Im angefochtenen Bescheid findet sich zwar ein Auftrag an die mitbeteiligte Partei, die aus dem Stollenmund austretenden Wässer anstelle der derzeit vorhandenen Folie über ein durchgehendes Rohr in das Trapezgerinne abzuführen. Daraus lässt sich allerdings nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob in diesem Bereich der Bewilligung widersprechende offene Gräben vorhanden sind und ob auf Grund dieser Gräben oder auch durch Bauarbeiten auf Grundstücken der Beschwerdeführerin Verwüstungen oder sonstige die Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigende Zustände vorhanden sind. Insofern leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel. Dass die Beschwerdeführerin die soeben erörterten Einwände in der Berufung nicht ausdrücklich, sondern durch einen Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat, ändert daran nichts.
Im Recht ist die Beschwerdeführerin auch, wenn sie bemängelt, dass beim Bau des Entwässerungsstollens angefallenes Material nicht entsprechend dem Bewilligungsbescheid gelagert worden sei.
Die belangte Behörde hat diesen Einwand mit der Begründung verworfen, im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1972 sei keine Nebenbestimmung enthalten, wonach das Aushubmaterial des Stollens in einer Mulde gelagert werden müsse, die dann aufzuforsten sei. Weiters wurde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie verwiesen, der die tatsächlich erfolgte Ablagerung als günstig bezeichnet hatte.
Eine Lagerung des beim Stollenvortrieb anfallenden Materials in einer Mulde und deren anschließende Aufforstung ist zwar nicht in einer Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides enthalten, wohl aber Bestandteil des mit diesem Bescheid bewilligten Projektes. Im Punkt 1 der Projektsbeschreibung des Bescheides heißt es: "Der Stollenausbruch soll in einer Mulde nördlich des rechten Quellbaches gelagert und nachher aufgeforstet werden". Die Bewilligung wurde nach Maßgabe des Projektes erteilt, es wurde also die Bewilligung erteilt, das beim Stollenausbau anfallende Material auf Grundstücken der Beschwerdeführerin zu lagern, aber nicht irgendwo und irgendwie, sondern in einer näher bezeichneten Weise. Damit erwarb die Beschwerdeführerin aber auch einen Anspruch, dass dieses Material in der bezeichneten Weise gelagert wurde. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde erweist sich als unzutreffend, woraus sich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Dass eine bescheidgemäße Lagerung des Materials nicht möglich gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht dargetan.
Den Einwand der Beschwerdeführerin, ein ihr gehöriger Nutzungszaun sei entfernt und nicht wieder errichtet worden, hat die belangte Behörde damit abgetan, dieser Zaun sei auf Grund des verhängten Weideverbotes nicht mehr erforderlich und es handle sich bei der Entfernung dieses Zaunes um eine vom Grundstückseigentümer gemäß Punkt IV des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 25. September 1972 zu duldende Maßnahme.
Der der Beschwerdeführerin gehörige Nutzungszaun durfte nur dann beseitigt werden und seine Wiedererrichtung durfte nur dann unterbleiben, wenn hiefür im Bewilligungsbescheid oder in einer gesetzlichen Bestimmung eine Grundlage vorhanden war. Ob der Zaun noch benötigt wird oder nicht, ist hingegen für die Frage seiner Wiedererrichtung ohne Belang. Inwiefern es sich bei der Entfernung dieses Zaunes um eine Maßnahme gehandelt haben soll, die von der Beschwerdeführerin gemäß Punkt IV des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides geduldet werden musste, wird im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar erläutert. Der angefochtene Bescheid ist diesbezüglich mit einem Begründungsmangel behaftet.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als sowohl mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet. Da eine inhaltliche Rechtswidrigkeit einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2000
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