VwGH 82/07/0128

VwGH82/07/012814.9.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde 1) der LE, 2) des ME, 3) des FE, 4) der ER, 5) der TE, sämtliche vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassenplatz 2/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juli 1981, Zl. 410.492/01-I 4/81, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs4
WRG 1959 §60 Abs2 implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1982070128.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. September 1972 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des Wildbachverbauungsprojektes "XY". Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Jänner 1974 abgewiesen. Die Beschwerdeführer brachten auch gegen diesen Bescheid Berufung ein. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 6. Juni 1974 den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Jänner 1974 gemäß § 66 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, es liege im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund vor, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu setzen. Außerdem sei es rechtlich verfehlt, die den Beschwerdeführern gebührende Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.

Der Landeshauptmann von Tirol bestellte daraufhin mit Bescheid vom 9. September 1974 gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 einen neuen Sachverständigen und beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Schreiben vom 7. Jänner 1975, gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 das wasserrechtliche Entschädigungsverfahren durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vom 31. Jänner 1975 haben die Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister, und die Beschwerdeführer, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, eine Vereinbarung getroffen, die in der Präambel folgenden Wortlaut hat:

"Die Parteien sind der Meinung, daß das Entschädigungsverfahren im Sinne des Punktes VIII des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972, Zl. I- 1240/37-1972, mit einer Vereinbarung abgeschlossen werden soll. Die Parteien verpflichten sich, folgende Punkte gewissenhaft zu erfüllen:"

In den folgenden Punkten werden die Leistungen und Verpflichtungen der Vertragsteile im einzelnen festgelegt. Der zweite Absatz des Punktes 10) hat folgenden Wortlaut:

"Beide Parteien anerkennen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972, Zl. I- 1240/37-1972 und vom 6. März 1974, Zl. I-170/45-1974, sowie des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 3. Jänner 1974, Zl. III a1- 4043/14, womit sich weitere Berufungsverhandlungen erübrigen."

Dieses Übereinkommen wurde im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. März 1975 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Hinweis auf die angeführte Gesetzesstelle ausgeführt, daß es sich bei der Entschädigung nur um eine Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Bescheides vom 25. September 1972 handle; es sei daher in diesem Sinne zu entscheiden gewesen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht.

In einem an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichteten Schriftsatz vom 30. Juli 1980 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, die Erlassung des Bescheides vom 13. März 1975 sei nicht nur unzulässig gewesen, weil der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft noch gar nicht rechtskräftig sei, zumal der Landeshauptmann von Tirol über die dagegen erhobene Berufung noch zu entscheiden haben werde, sondern auch deshalb, weil der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich festhalte, daß die Entschädigungen im selben Bescheid und nicht in einem Nachtragsbescheid festzusetzen sein würden. Die Beschwerdeführer stellten schließlich den Antrag, "der Landeshauptmann von Tirol wolle in Befolgung des Ministerialbescheides vom 6. Juni 1974 in der obigen wasserrechtlichen Angelegenheit neuerlich eine Verhandlung ausschreiben und sodann einen neuen Bescheid erlassen". Nachdem der Landeshauptmann von Tirol mit Schreiben vom 20. Jänner 1981 den Beschwerdeführern seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt dargelegt hatte, erließ er seinen Bescheid vom 23. Februar 1981, in dem er im Punkt 1.) des Spruches das Vorbringen der Beschwerdeführer gemäß § 102 Abs. 4 WRG 1959 mangels Parteistellung zurückgewiesen hat. Im Punkt 2.) des Spruches wurde "im übrigen gemäß § 66 AVG 1950 festgestellt, daß die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972, Zl. I- 1240/37-72, und vom 27. Februar 1974, Zl. I-170/45-1974, sowie der ha. Bescheid vom 3. Jänner 1974, III a1-4043/14, rechtsgültig sind und die Berufungsbehörde in dieser Sache nichts mehr zu veranlassen hat". Gegen diesen am 12. März 1981 den Beschwerdeführern zugestellten Bescheid haben diese fristgerecht berufen. Bereits mit einem am 27. Februar 1981 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingelangten Antrag stellten die Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 das Verlangen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung hinsichtlich des Ersatzbescheides an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, also an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, und begründeten im wesentlichen diesen Antrag damit, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. März 1975, der die Beurkundung einer Vereinbarung enthalte, nicht als Ersatzbescheid im Sinne des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1974 angesehen werden könne, weil die Anerkennung eines aufgehobenen Bescheides durch die Parteien die Behörde nicht der Verpflichtung entbinde, einen förmlichen Bewilligungsbescheid zu erlassen. Die Beschwerdeführer wiesen in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1980, B 473/77, hin.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juli 1981 wurde in Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführer auf Übergang der Entscheidungspflicht der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Februar 1981 gemäß den §§ 66 und 73 AVG 1950 aufgehoben. Es wurde festgestellt, daß sich durch diese ersatzlose Behebung ein meritorischer Abspruch über die gleichfalls gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erhobene Berufung erübrigt. Gleichzeitig wurde gemäß § 68 AVG 1950 der Antrag der Beschwerdeführer vom 30. Juli 1980, "der Landeshauptmann von Tirol wolle in Befolgung des Ministerialbescheides vom 6. Juni 1974 in der obigen wasserrechtlichen Angelegenheit neuerlich eine Verhandlung ausschreiben und sodann einen neuen Bescheid erlassen", als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Beschwerdeführer vom 30. Juli 1980 auf Fortsetzung des Verfahrens sei am 1. August 1980 bei der Behörde erster Instanz eingelangt. Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Frist von sechs Monaten sei somit am 1. März 1981 abgelaufen. Da innerhalb dieser Frist kein Bescheid ergangen sei, sei durch den Devolutionsantrag vom 27. Februar 1981 mit 1. März 1981 die Zuständigkeit auf die belangte Behörde übergegangen. Der mittlerweile erlassene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Februar 1981, zugestellt und damit erlassen erst am 12. März 1981, sei daher infolge Unzuständigkeit aufzuheben gewesen. Infolge dieser ersatzlosen Aufhebung sei auch ein Abspruch über die inzwischen eingegangene Berufung nicht möglich. Die in Punkt 10.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. März 1975 enthaltene Wendung "beide Parteien anerkennen die Bescheide ... womit sich weitere Berufungsverhandlungen erübrigen", sei als Berufungszurückziehung zu werten. Die Parteien erklärten ja ausdrücklich, an die zitierten Bescheide gebunden zu sein, was ja nur möglich sei, wenn diese in Rechtskraft erwachsen seien. Gemäß § 63 Abs. 4 AVG 1950 sei eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Parteien nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides auf die Berufung verzichtet hätten. Da mit dem aufhebenden Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1974 das Verfahren in jenes Stadium zurückgefallen sei, wie es mit Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 gegeben gewesen sei, sei durch die Anerkennung gerade dieses Bescheides durch die Berufungswerber ausdrücklich ausgesprochen, daß dieser bisher noch nicht rechtskräftige Bescheid nunmehr dem Rechtsbestand angehören, sohin in Rechtskraft erwachsen solle. Diese Auslegung werde noch bestärkt durch die Wendung im Übereinkommen, daß sich durch das geschlossene Übereinkommen "weitere Berufungsverhandlungen erübrigen". Der Begriff "formelle Rechtskraft" werde im § 68 Abs. 1 AVG 1950 definiert als der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegend. Folgerichtig entfalte dieses in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde abgegebene Anerkenntnis eine Bindungswirkung, d. h. daß die Vertragsparteien (und damit zugleich Verfahrensparteien) an ihre in dieser Verhandlungsschrift niedergelegten und im Bescheid beurkundeten Erklärungen gebunden bleiben. Daraus folge, daß der ursprünglich angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 auch in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Der Antrag vom 30. Juli 1980 sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und wegen Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Juni 1982, B 498/81, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof führten die Beschwerdeführer in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde aus, der angefochtene Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. In diesem Zusammenhange werde auf das Vorbringen im Rahmen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde verwiesen. Sollte die belangte Behörde durch ihre Auslegung der Wendung im Punkt 10.) des Bescheides vom 13. März 1975 kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der Beschwerdeführer verletzt haben, so habe sie doch die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 WRG 1959, §§ 914 und 863 ABGB und 43 AVG verletzt. Worin diese Verletzung bestehe, sei bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgezeigt. Nochmals werde darauf verwiesen, daß die zitierten Erklärungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Bescheiden oder durch Rücknahme von Berufungen insgesamt unverständlich und unsinnig und nur so zu erklären seien, daß die im Verfahren beteiligten Personen sich über den jeweiligen Verfahrensstand der einzelnen Bescheide nicht im Klaren gewesen seien. Wenn dies schon auf seiten des Verhandlungsleiters der Fall gewesen sei, umso mehr müsse der Verdacht aufkommen, daß die daran beteiligten Parteien sich bei Abgabe der Erklärung nicht der Bedeutung derselben und der Auswirkungen derselben bewußt gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Zur Beurteilung der von den Beschwerdeführern behaupteten Säumnis des Landeshauptmannes von Tirol ist zu prüfen, ob für ihn eine Verpflichtung bestand, einen Bescheid im Verfahren über das von der Gemeinde Z eingebrachte Wildbachverbauungsprojekt zu erlassen.

Ausgehend vom rechtskräftigen Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1974, mit dem der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Jänner 1974 aufgehoben worden war, war das Verfahren über das Wildbachverbauungsprojekt in jenes Stadium zurückgefallen, wie es nach Einbringung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 bestanden hatte. In Beachtung der im Bescheid vom 6. Juni 1974 dargelegten Rechtsansicht hat der Landeshauptmann von Tirol einen neuen Sachverständigen bestellt und ein neues Gutachten eingeholt. Die Beschwerdeführer haben sodann über die ihnen von der Gemeinde Z gemäß §§ 6 bis 8 des Wildbachverbauungsgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=BgblAlt&Bgblnummer=117/1884&SkipToDocumentPage=True in der Fassung des Art. II des https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1959_54_0/1959_54_0.pdf , zu leistenden Entschädigungen ein Übereinkommen abgeschlossen, das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. März 1975 unter lit. b) beurkundet worden ist. Schon dadurch kam den Verwaltungsbehörden keine Befugnis mehr zu, über Entschädigungsfragen abzusprechen, weil eine Entscheidung nur dann zulässig wäre, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt worden wäre (§§ 60 Abs. 2 WRG 1959 und 43 Abs. 6 AVG 1950). Dazu kommt, daß nach der in der Präambel dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebrachten Meinung der Parteien das Entschädigungsverfahren, das gemäß Punkt VIII des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 einem Nachtragsbescheid vorbehalten bleiben sollte, durch eine Vereinbarung abgeschlossen wird. Die Beschwerdeführer haben in diesem beurkundeten Übereinkommen auch ausdrücklich den bis dahin durch die eingebrachte Berufung noch nicht rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 anerkannt und erklärt, daß weitere Berufungsverhandlungen sich erübrigen. Da es im Gegenstand nur um die Frage der Säumnis des Landeshauptmannes ging, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit unterlaufen ist, wenn sie auf Grund des von den Parteien festgelegten und formulierten Wortlautes des Übereinkommens als erwiesen angenommen hat, daß die Entschädigungsfrage geregelt ist, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, und die Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz zurückgezogen worden ist. Die Beschwerdeführer haben nämlich durch ihre Erklärungen im Verwaltungsverfahren eine Prozeßhandlung gesetzt und ein Verhalten an den Tag gelegt, das bei vernünftiger Auslegung keinen Zweifel darüber läßt, daß eine Entscheidung der Berufungsbehörde nicht begehrt wird, sohin die Berufung als zurückgezogen gilt (s.a. Punkt IV. 1 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1981, Zlen. 07/1211, 1725, 3523/80). Daran ändert auch die Anführung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 6. März 1974 (richtig 27. Februar 1974), der nur die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Berufung betrifft, und des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Jänner 1974 im mehrfach genannten Übereinkommen nichts. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1980, B 473/77, Slg. Nr. 8832, ist schon deshalb verfehlt, weil in diesem Fall im Instanzenzug der Bescheid der Behörde erster Instanz aufgehoben worden war und durch ein Parteienübereinkommen nicht die erst zu erteilende Bewilligung ersetzt werden konnte; ein solcher Sachverhalt liegt aber hier nicht vor.

Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer Zurückziehung einer Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1974 mit dem gemäß § 9 WRG 1959 der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Ableitung der Y-quelle bewilligt worden ist, und der Hinweis auf eine angeblich nicht eingetretene Bedingung, unter welcher ein Übereinkommen mit der Agrargemeinschaft S geschlossen worden sei, stehen mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

 

Wien, am 14. September 1982

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