Normen
AVG §1;
AVG §14 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs2;
AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §44;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art83 Abs2;
Statut Graz 1967 §71 Abs3;
AVG §1;
AVG §14 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs2;
AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §44;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art83 Abs2;
Statut Graz 1967 §71 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution je zu gleichen Teilen zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. August 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung von fünf Wohnhäusern mit einer Hauskanalanlage sowie von fünf Pkw-Abstellplätzen und vier Flugdächern (Carports) auf einem Grundstück in G mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn (der Beschwerdeführer) wurden, sofern sie eine geltend gemachte Immissionsgefahr durch Wasserrückstau bei Hochwasser betrafen, abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Bauplatz nach dem gültigen Flächenwidmungsplan in einem Gebiet mit der Ausweisung "Wohnen Rein" sowie teilweise im 30-jährigen Hochwasserabflussbereich (HQ 30-Bereich) des W-Baches liege. Die genaue Lage dieses HQ 30-Bereiches sei im Rahmen eines Projektes der Stadt hinsichtlich des aktiven und passiven Hochwasserschutzes von einem beauftragten Privatsachverständigen (Fa. H) erhoben worden. Gemäß dem dieser Studie angeschlossenen Planwerk zeige sich dieser relevante HQ 30-Bereich am Bauplatz als maximal 10 m breiter Streifen entlang der südlichen Bauplatzgrenze. Gemäß § 39 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei der Abflussbereich des 30- jährigen Hochwassers jener Bereich, für den das Wasserrechtsgesetz öffentlich-rechtliche Schutzbestimmungen definiere. Da keine der beantragten Baumaßnahmen gemäß den vorliegenden Projektunterlagen innerhalb des HQ 30-Bereiches geplant sei, seien keine Änderungen am Abflussverhalten innerhalb dieser Zone im Hochwasserfall möglich und es sei daher für die Baubehörde eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Hochwasser für die Nachbarn bzw. ihre Liegenschaften auf Grund der beantragten Baumaßnahmen nicht zu erkennen. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer in diesem Punkt sei daher auszuschließen gewesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den Nachbarn nach dem Steiermärkischen Baugesetz (Stmk BauG) kein Mitspracherecht in Bezug auf die in § 5 Z. 4 und 5 Stmk BauG verankerten Kriterien, zu denen auch Gefährdungen der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen sowie durch Hochwasser gehörten, zustehe. Der ausreichende Hochwasserschutz bezüglich eines bestimmten Baches sei Sache der Wasserrechtsbehörde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/06/0032, ausgeführt, dass der Nachbar nach dem Stmk BauG zwar einen subjektiv-öffentlich rechtlichen Anspruch darauf habe, dass aus einer für die Sicherstellung einer einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlage keine unzumutbare Belästigung entstehe (was im vorliegenden Fall weder behauptet worden sei noch zutreffe), aber in der darüber hinausgehenden Frage der in § 65 Abs. 1 Stmk BauG angeordneten einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer kein Mitspracherecht besäße. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in seinem Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206, ausgeführt, dass die Bauplatzeignung des Baugrundstückes im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG kein Gesichtspunkt sei, hinsichtlich dessen dem Nachbarn im Bauverfahren gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG ein Nachbarrecht eingeräumt wäre.
Unabhängig vom Nichtbestehen eines diesbezüglich subjektivöffentlichen Nachbarrechts sei entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen die Frage von möglichen Auswirkungen und Gefährdungen durch ein Hochwasser in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben geprüft worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige des Straßenamtes habe mit Stellungnahme vom 25. Februar 2002 ausgeführt, dass bei Vorschreibung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagepunkte eine wasserrechtliche Genehmigung für die geplanten Maßnahmen nicht notwendig sei, weil eine unzumutbare Belastung im Hinblick darauf auszuschließen sei, dass der Notüberlauf der Versickerungsanlage mit einer Rückschlagklappe zu versehen sei und zwischen den Gebäuden und dem Bachbett keine Scheune, Hilfsgebäude, dichte Zäune usw. errichtet werden dürften und Materiallagerungen (auch provisorisch) und Geländeaufschüttungen in diesem Bereich verboten seien. Diese Bedingungen seien durch das genehmigte Projekt erfüllt.
Dem Bescheid der Behörde erster Instanz sei auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass er namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz von einem dazu berechtigten Organwalter ausgefertigt worden sei, diesbezügliche Bedenken der Beschwerdeführer träfen nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 5 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung u.a. geeignet, wenn "Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. nicht zu erwarten sind".
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk BauG in der Stammfassung (die Steiermärkische Baugesetznovelle 2003, LGBl. Nr. 78, kommt nicht zur Anwendung) ist bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil weder aus dem Briefkopf noch aus dem Spruch oder aus der Fertigungsklausel des erstinstanzlichen Bescheides ersichtlich sei, ob der Stadtsenat als Kollegialorgan oder der angeführte Unterzeichner als Stadtsenatsreferent die angefochtene Entscheidung getroffen habe.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Bescheid der Behörde erster Instanz weist als Briefkopf die Worte "Stadt Graz Baupolizei" auf und ist "Für den Stadtsenat:" von "AL" gefertigt.
Gemäß § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Statuts der Landeshauptstadt Graz sind alle Geschäfte, die nicht gemäß der vom Stadtsenat beschlossenen Geschäftsordnung der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind, für den Stadtsenat von den nach der Referatseinteilung (§ 62 Abs. 3) zuständigen Mitgliedern des Stadtsenates (Stadtsenatsreferenten) zu besorgen, sofern der betreffende Stadtsenatsreferent nicht selbst eine kollegiale Beschlussfassung beantragt. Gemäß § 62 Abs. 3 erster Satz des Statuts der Landeshauptstadt Graz hat der Gemeinderat jedem Mitglied des Stadtsenates bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen.
Für die vorliegende Angelegenheit ist weder ein Vorbehalt der kollegialen Beschlussfassung durch die Geschäftsordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz erfolgt, noch der - auch von den Beschwerdeführern nicht behauptete - Umstand zu ersehen, dass der zuständige Stadtsenatsreferent eine kollegiale Beschlussfassung beantragt hätte.
Gemäß § 71 Abs. 3 des Statuts der Landeshauptstadt Graz ist in der Geschäftsordnung des Magistrates zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände, oder sonstige Bedienstete der Stadt vertreten lassen können, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist. Von dieser Möglichkeit der Genehmigung des Bescheides der Behörde erster Instanz durch einen dazu befugten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz wurde im Beschwerdefall offensichtlich Gebrauch gemacht. Hingewiesen wird darauf, dass es sich bei der Regelung der Approbation um eine Angelegenheit der inneren Organisation handelt; weder die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, noch die einfachgesetzlich geregelte Zuständigkeit werden dadurch berührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/17/0448, m. w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung nicht verloren hat.
Die Beschwerdeführer erblicken eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass in der Kundmachung der Bauverhandlung das Bauvorhaben mit etwas unterschiedlichen Worten als in der Verhandlungsschrift und im erstinstanzlichen Bescheid umschrieben worden sei. In diesem Umstand ist jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens während des Bauverfahrens nicht stattgefunden hat. Ob das Bauvorhaben mit den Worten "Reihenhausanlage", "Wohnhäuser" oder "Reihenwohnhäuser" bezeichnet wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung, maßgeblich ist vielmehr seine - im vorliegenden Fall jedenfalls - gleich gebliebende Identität. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn es um die Frage des Verlustes der Parteistellung bzw. der Präklusion ginge. Eine solche Problematik wirft die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.
Auch mit der Behauptung, die Beschwerdeführer hätten während des Bauverfahrens gemäß Art. 119a B-VG eine "Aufsichtsbeschwerde" hinsichtlich der Übereinstimmung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes mit § 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes eingebracht, und der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil deren weiteres "Schicksal" im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt sei, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit dem angefochtenen Bescheid war nämlich nur das "rechtliche Schicksal" der Berufung, nicht jedoch von anderen, allenfalls an sonstige Behörden gerichteten Rechtsmitteln zu bescheiden.
Soweit die Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwerfen, sie habe Gutachten aus den verschiedensten Fachgebieten, insbesondere "vor dem Hintergrund der jüngsten Hochwasserkatastrophe", nicht eingeholt, zeigen sie schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil ihnen - wie sogleich dargelegt wird - hinsichtlich der Frage der Eignung des Bauplatzes im Hinblick auf eine Gefährdung durch Hochwasser im Grunde des § 26 Stmk BauG als Nachbarn im Bauverfahren kein Mitspracherecht zukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 i. V.m. § 65 Abs. 1 Stmk BauG besitzt der Nachbar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über "die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1)". Der hier in Betracht kommende § 65 Abs. 1 Stmk BauG trifft allerdings eine Regelung nur hinsichtlich der "einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer". Dafür - also für die anfallenden Abwässer und die Beseitigung der Niederschlagswässer - sind "erforderliche Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind, und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen".
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003) ist zu ersehen, dass damit eine Regelung betreffend die Ausgestaltung von Anlagen zur Entsorgung der im Zusammenhang mit einer baulichen Anlage anfallenden Abwässer und zur Beseitigung von Niederschlagswässern auf dieser baulichen Anlage und dadurch bewirkte Gefahren oder Belästigungen getroffen wird, nicht aber eine Regelung betreffend die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf eine mögliche Hochwassergefahr in allgemeiner Hinsicht.
Die von den Beschwerdeführern gegen das gegenständliche Vorhaben geltend gemachten Bedenken gehen jedoch im Wesentlichen nicht dahin, dass die am gegenständlichen Bauvorhaben anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer nicht auf einwandfreie Weise entsorgt würden und dadurch Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für ihre Grundstücke entstünden. In dieser Hinsicht wurde ihren Nachbarinteressen mit dem angefochtenen Bescheid auch etwa durch die allgemeine Auflage der erteilten Baubewilligung, Punkt 16. "Alle unter der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände und Schachtabdeckungen sind gegen Rückstau zu sichern, wobei oberhalb der Rückstauebene anfallende Abwässer auch im Falle eines Rückstaus in die öffentliche Kanalanlage abfließen können müssen", Rechnung getragen. In dieser Hinsicht erstatten die Beschwerdeführer auch kein konkreteres Vorbringen.
Die Beschwerdeführer wenden sich vielmehr dagegen, dass Vorbehaltsflächen des Hochwassergebietes bebaut würden, und befürchten durch das gegenständliche Bauvorhaben im Fall eines Hochwassers einen verstärkten Wasserrückstau, der eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften darstelle. Hinsichtlich dieser Befürchtungen können sie sich jedoch nicht auf ein Mitspracherecht des Nachbarn nach dem Stmk BauG berufen, in dieser Hinsicht verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG hinsichtlich der Bauplatzeignung des Baugrundstückes im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Stmk BauG kein Mitspracherecht zukommt (vgl. auch das bereits von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206, und das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0075, m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, das Vorliegen der Parteistellung des Nachbarn hinsichtlich befürchteter durch mangelhafte Entwässerung des Baugrundstücks verursachte Hangrutschungen im Grunde des § 26 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 65 Abs. 1 Stmk BauG bejaht. Dieser Fall unterscheidet sich vom vorliegenden Fall jedoch wesentlich eben dadurch, dass es dort um eine befürchtete Gefahr für das Nachbargrundstück durch eine nicht gehörige Ableitung der Niederschlagswässer durch das Bauvorhaben ging, wohingegen die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall befürchten, dass das Bauvorhaben als solches zu einer Erhöhung der durch ein Hochwasser (und nicht durch die durch die vorgesehenen Anlagen bewirkte mangelhafte Ableitung von Abwässern und Niederschlägen auf den Bauplatz) drohenden Gefahren führt. Insoferne können sie sich aber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nach der Rechtslage des § 26 Abs. 1 Z. 5 i. V.m. § 65 Abs. 1 i.d.F. vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 nicht auf ein nachbarliches Mitspracherecht berufen.
Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid sohin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. Jänner 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)