VwGH 2001/12/0105

VwGH2001/12/010522.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 28. März 2001, Zl. 9835/2-III 7/01, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes (§ 137 BDG 1979) und besoldungsrechtliche Stellung (§ 254 BDG 1979), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §12 Abs5 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §254 Abs14 idF 1994/550;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.11 idF 1997/I/061;
BDG 1979 Anl1 Z2.13 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z3.3.1 litf;
DienstrechtsNov 2005;
Geo §29 Abs3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §12 Abs5 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §254 Abs14 idF 1994/550;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.11 idF 1997/I/061;
BDG 1979 Anl1 Z2.13 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z3.3.1 litf;
DienstrechtsNov 2005;
Geo §29 Abs3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit jeweils die Verwendungsgruppe und die Funktionsgruppe festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bezirksgericht Krems/Donau, wo er der Geschäftsstelle vorsteht bzw. diese leitet.

Dem damals noch dem Dienstklassensystem angehörenden Beschwerdeführer war mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Juli 1994 gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 für die Dauer der Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bei seiner Dienststelle eine Verwendungsgruppenzulage bemessen worden, weil er als Leiter dieser Geschäftsstelle in überwiegendem Ausmaß eine gemäß § 29 Abs. 3 lit. b der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) dem Gehobenen Dienst (= Verwendungsgruppe B bzw. im Funktionszulagenschema A2) zuzuordnende Tätigkeit ausübe.

Am 28. August 1995 bewirkte der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst (= Funktionszulagenschema), und zwar entsprechend der ihm nach seinen Angaben erst am 28. August 1995 ausgefolgten Dienstgebererklärung in die Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 8, Funktionsgruppe 7.

Mit Schreiben vom 30. August 1995 vertrat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, dass sein Arbeitsplatz auch unter Beachtung des vorgenannten Verwendungszulagenbescheides der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei, und ersuchte um bescheidmäßige Feststellung der Einstufung.

In dieser Angelegenheit befindet er sich mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Gang des Verfahrens und die maßgebende Rechtslage können dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, entnommen werden. Damit wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dazu wie folgt begründend ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - insbesondere ausgeführt:

1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, XVIII. GP, und die hg. Entscheidung vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, Slg. Nr. 14.434/A, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV) zu treffen hat (vgl. hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, Slg. Nr. 14.895/A, und vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421).

2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 der BlgNR, XVIII. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.

Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0007).

3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (vgl. die bereits vorher genannten Erkenntnisse, insbesondere Slg. Nr. 14.895/A). ..."

Abgesehen von der notwendigen Sachverhaltsermittlung sei "im Beschwerdefall, wenn der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich auf Grund der Anforderungen einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre, weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der seinerzeitigen Ernennung entsprechend seiner Ausbildung von vornherein nach § 254 Abs. 10 BDG 1979 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst nur im Rahmen der Verwendungsgruppe A3 übergeleitet werden konnte. Nach § 254 Abs. 14 BDG 1979 wäre aber diesfalls bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 bis 8, die Überleitung des Beschwerdeführers als Beamter der Verwendungsgruppe A3 in die Funktionsgruppe 8 geboten gewesen. Die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes ist demnach auch abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen; sonst wäre nämlich auch die Regelung über die Verwendungszulage für Beamte im Allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 34 GG überflüssig, die bei dauernder Verwendung auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz den Anspruch auf eine Verwendungszulage die Berücksichtigung der Bewertung des Arbeitsplatzes vorsieht. Weiters hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. August 1999 durch Anfügung eines Abs. 9 an den § 137 BDG 1979 mit der Dienstrechtsnovelle 1999 einer strittigen Arbeitsplatzbewertung eine über den Anlassfall hinausgehende, gleichsam dingliche Wirkung beigemessen, was ebenfalls zeigt, dass die Person des Arbeitsplatzinhabers und deren Vor- und Ausbildung bedeutungslos für die Bewertung des Arbeitsplatzes ist.

Im Beschwerdefall ist, ausgehend von der offensichtlichen Rechtsauffassung der belangten Behörde, die nur die Richtverwendungen aus dem Bereich des Bundesministeriums für Justiz im Zusammenhang mit der Leitung bzw. Vorstehung der Geschäftsstelle eines Bezirksgerichtes nennt, weiters strittig, ob für die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema nur die folgenden Richtverwendungen der Verwendungsgruppe A3 bzw. A2 in Frage kommen:

3. Verwendungsgruppe A3

3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:

3.3.1. der Leiter einer Organisationseinheit mit qualifizierten Aufgaben wie

a) ... (- in den lit. a bis e, aber auch lit. g sind individuell-konkret bezeichnete Arbeitsplätze als Richtverwendung genannt -)

...

f) der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, wenn dieser Arbeitsplatz nicht der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet werden kann,

...

2. Verwendungsgruppe A2:

2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind z.B.:

2.5.6. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie

a) ... (- in den lit. a bis e und g bis i werden mit einer Ausnahme individuell-konkret bestimmte Arbeitsplätze als Richtverwendung genannt -)

...

f) des Bundesministeriums für Justiz wie der Geschäftsstelle bei Bezirksgerichten mit 30 bis 49 nichtrichterlichen Bediensteten, ...

2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind z.B.:

2.6.8. der Referent in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie

a) ... (- in den lit. a und b bzw. d und e dieser Art von Richtverwendungen werden als Richtverwendungen überwiegend nicht individuell-konkret bestimmte Arbeitsplätze angegeben, sondern im Wesentlichen durch die Verwendungsbezeichnung bestimmte Typen von Arbeitsplätzen (z.B. im BM für Auswärtige Angelegenheiten "Der Kanzler") als Richtverwendung festgelegt -)

...

c) des Bundesministeriums für Justiz

der Rechtspfleger, wenn er gleichzeitig Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtes ist, ...

Auch der Richtverwendungskatalog ist - wie bereits vorher unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - als unter Heranziehung der im § 137 BDG 1979, insbesondere Abs. 3, enthaltenen allgemeinen Messgrößen (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) erstellt zu sehen, wobei zunächst aber mangels näherer gesetzlicher Determinierung der Inhalt der Richtfunktionen erst in einem Verwaltungsverfahren zu klären ist. Der begrifflichen Bezeichnung des Arbeitsplatzes kommt dabei nicht die entscheidende Bedeutung zu, sondern dem nach den allgemeinen Messkriterien entscheidenden Inhalt.

Auf Grund der - im Gegensatz zu vielen anderen Richtverwendungen - aber hinsichtlich des in Frage stehenden Arbeitsplatzes 'Vorsteher bzw. Leiter einer Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht' nicht individuell-konkret formulierten Richtverwendung kommt dieser - wie im Folgenden noch darzustellen ist - jedenfalls in unterschiedlichem Maße doch eine generellabstrakte Ausschlusswirkung zu. Der Konditionalsatz der Richtverwendung unter 3.3.1. lit. f bewirkt nämlich, dass der in Frage stehende Arbeitsplatz, wenn er nicht der nächst höheren Verwendungsgruppe (= A2) zugeordnet werden kann, jedenfalls in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A3 eingestuft werden muss. Durch die gewählte Formulierung dieser Richtverwendung ist - sofern nicht eine Beurteilung nach § 254 Abs. 14 BDG 1979 in Frage kommt - demnach sowohl eine schlechtere Einstufung als auch die Einstufung in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A3 ausgeschlossen.

Keine solche Ausschlusswirkung ist den im vorliegenden Fall primär maßgebenden Richtverwendungen der Verwendungsgruppe A2 beizumessen. Da in der Richtverwendung 3.3.1. lit. f die Abgrenzung nur hinsichtlich der Verwendungsgruppe, nicht aber unter Nennung der entsprechenden höherwertigen Richtverwendungen erfolgte, deutet das darauf hin, dass - soweit nicht von vornherein eine Zuordnung zu 2.5.6. lit. f (oder allenfalls 2.6.8. lit. c) in Frage kommt - auch eine Zuordnung zu anderen, höheren, aber auch niedrigeren Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe A2 bei derartigen Arbeitsplätzen möglich ist. Wenn die Richtverwendung unter 2.5.6. lit. f als bestimmendes Kriterium allein die Zahl der nichtrichterlichen Bediensteten bei Bezirksgerichten (30 bis 49) nennt, so kann einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer höheren Anzahl von Bediensteten auch eine höhere Funktionsgruppe, nämlich die Funktionsgruppe 6 oder 7 (- weil es sich dabei nur um eine beispielhafte Aufzählung der Richtverwendungen handelt, aber nicht die Funktionsgruppe 8, die eine taxative Aufzählung der Richtverwendungen enthält -) in Frage kommt. Anderseits widerspricht es zweifellos dem Sinn des Funktionszulagenschemas, nur dem quantitativen Kriterium der zugeteilten nichtrichterlichen Bediensteten die allein maßgebende Bedeutung für die Einstufung in die Verwendungsgruppe A2 oder A3 sowie eine Ausschlusswirkung hinsichtlich aller anderen Funktionsgruppen in einer Bandbreite von fünf Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe A2 zuzumessen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Leiter von Geschäftsstellen bei Bezirksgerichten mit weniger als 30 nichtrichterlichen Bediensteten einer niedrigeren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet werden können, wenn die sonstigen Bewertungskriterien entsprechend sind. Weiters kann ausgehend von den dem Funktionszulagenschema zu Grunde liegenden Überlegungen (siehe die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage) und da der Gesetzgeber keine festen Werte hinsichtlich der Bewertungskriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung festgelegt hat, ein allfälliges geringes Manko auch bei diesem quantitativen Kriterium durch höhere Anforderungswerte in einem anderen Messkriterium ausgeglichen werden. Eine andere Betrachtung ist auch nicht unter Heranziehung der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2, Pkt. 2.6.8. lit. c erster Fall geboten, weil diese Richtverwendung die Besonderheit des Zusammenfallens zweier inhaltlich unterschiedlicher Verwendungen regelt.

Diese Betrachtung findet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch in den Regelungen über die Verwendungszulage (§ 34 GG) und die Funktionsabgeltung (§ 37 GG) eine Stütze. § 34 GG sieht - worauf schon hingewiesen wurde - nämlich einen Anspruch auf Verwendungszulage für den Fall vor, dass ein in einer niedrigeren Verwendungsgruppe eingestufter Beamter auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird. Die Regelung des § 37 GG sieht einen durch Vertretungsfälle ausgelösten Funktionsabgeltungsanspruch vor, der bereits bei einem Funktionsgruppenunterschied von zwei Funktionsgruppen besteht. Damit erscheint auch im Sinne der allgemeinen Ausführungen nachgewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem Funktionszulagenschema im Interesse einer leistungsgerechten Besoldung, bei der der Begriff der Leistung bezogen auf den Arbeitsplatz zu sehen ist, eine den individuell-konkreten Arbeitsanforderungen an den Arbeitsplatz möglichst genau entsprechende Feingliederung anstrebt. Die Bedeutung dieser Feingliederung kommt auch in der Regelung des § 40 Abs. 3 BDG 1979 zum Ausdruck, nach der bereits eine Verwendungsänderung um eine Funktionsgruppe als qualifizierte Verwendungsänderung der Erlassung eines Bescheides bedarf.

Im Beschwerdefall kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers lediglich im Hinblick auf die unter 30 liegende Zahl der nichtrichterlichen Bediensteten nur die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 7, in Frage kommt. Unter Beachtung der in der Richtverwendung 2.5.6. genannten Messgröße wird daher jedenfalls zu prüfen sein, ob nicht eine Einstufung in einer der dazwischen liegenden Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe A2 geboten wäre.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 1995 die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers (- aber auch diese mangelhaft -) festgestellt hat, ist dieser Antrag jedenfalls auch so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Bewertung seines Arbeitsplatzes begehrte, und ein solcher Feststellungsbescheid bei der besonderen Fallkonstellation sowohl im Hinblick auf § 254 Abs. 14 BDG 1979 als auch für einen allfälligen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 34 GG auch zulässig ist."

Im weiteren Verwaltungsverfahren räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äußerung zu ihren Ermittlungsergebnissen ein, die weitgehend der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprechen. Eine Befassung von Organwaltern des (damaligen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport erfolgte nach der Aktenlage nicht. Der Beschwerdeführer gab am 15. März 2001 eine Stellungnahme ab, in der er unter Wiederholung seiner bisherigen Argumentation im Wesentlichen hervorhob, aus § 29 Abs. 3 lit. b Geo folge, dass Arbeitsplätze in Geschäftsstellen von Gerichten mit mindestens drei systemisierten Planstellen für Richter vorweg der Verwendungsgruppe A2 zugewiesen seien. Die Richtverwendung in Pkt. 3.3.1. lit. f der Anlage 1 zum BDG 1979 habe keine Derogation des § 29 Abs. 3 lit. b Geo bewirkt, weil die in dieser Richtverwendung zu A3/7 vorgenommene Zuordnung nur in Betracht komme, wenn der Arbeitsplatz nicht einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet werden könne. Ein analytischer Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. f der Anlage 1 zum BDG 1979, die Geschäftsstellenleiter "ab einer Beschäftigtenzahl" (gemeint: von 30 nichtrichterlichen Bediensteten) in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zuweise, müsste unter Berücksichtigung des Größensprunges der nichtrichterlichen Bediensteten am BG K (vergleichsweise geringe Differenz der bei diesem Gericht systemisierten nichtrichterlichen Bediensteten (18,25 Planstellen) zu der für die Richtverwendung für A2/5 maßgebenden Untergrenze) zu seiner Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 führen.

Am bisherigen Verfahren sei zu bemängeln, dass ihm bislang der konkrete Sachverhalt der einschlägigen Richtverwendungen (Pkt. 2.3.5. lit. d, Pkt. 2.4.6. lit. g, Pkt. 2.5.4. lit. e, Pkt. 2.5.6. lit. f, Pkt. 2.6.4. lit. d, Pkt. 2.6.6. lit. f, Pkt. 2.7.6. lit. f und Pkt. 2.8.6. lit. e) in Form von Arbeitsplatzbeschreibungen zum 1. Jänner 1994 oder ähnlichen Unterlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dies gelte auch für die für die Einstufung für A3/7 maßgebende Richtverwendung in Pkt. 3.3.1. lit. f sowie für seinen eigenen Arbeitsplatz. Parteiengehör sei somit nicht ausreichend gewährt worden.

Ein Bewertungssystem nach Richtverwendungen könne nur dann den rechtsstaatlichen Erfordernissen genügen, wenn die Bewertung der Vielzahl vorhandener Kriterien nach einem einheitlichen (quantitativen) Bewertungsverfahren, etwa einem Skalen- und Punktesystem, erfolge. Um überprüfen zu können, ob eine Zuordnung zur richtigen Verwendungsgruppe und innerhalb dieser wieder zur richtigen Funktionsgruppe vorgenommen worden sei, müsse angegeben werden, welche Bewertung (Punkte) für die unterschiedlichen Beurteilungskriterien vergeben worden seien und welche Bandbreiten (Punktewerte) für die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungs- bzw. innerhalb dieser zu den Funktionsgruppen ausschlaggebend gewesen seien. Gehe man bei dem neuen Arbeitsplatzbewertungssystem davon aus, dass die Einstufung in Verwendungs- und Funktionsgruppen im Rahmen eines Kontinuums erfolge, dann sei es äußerst unlogisch, dass eine so geringfügige Veränderung wie eine Verringerung von unterstellten, nicht-richterlichen Bediensteten "um eine Person" zu einem so großen Punkteverlust führen sollte, dass die Einstufung in diesem Kontinuum nicht in der Nähe der bisherigen Einstufung erfolge, sondern "meilenweit" weiter unten in einem völlig anderen Gehaltsband einer niedrigeren Verwendungsgruppe.

Es sei jedenfalls Aufgabe der Dienstbehörde in einem Verwaltungsverfahren, eine solche Einstufung weitaus transparenter zu machen als dies bisher geschehen sei. Bislang seien nämlich nur punktuell einzelne Aspekte der jeweiligen Richtverwendungs-Arbeitsplätze (Richtverwendungen für die Verwendungsgruppe A2) herausgegriffen worden, ohne dass das Bewertungssystem nachvollziehbar werde. Das genüge aber nicht für eine nachprüfbare Verwaltungsentscheidung. Dies gelte auch für die Ausführungen über den eigenen Arbeitsplatz. Es sei nicht offensichtlich, weshalb die eigenen IT-Aufgaben (etwa Grundschulung, Betreuung von Benutzern, Problemanalyse etc.), die der Beschwerdeführer neben seinen Aufgaben als Leiter der Geschäftsstelle für das Landesgericht und die StAA K im Ausmaß von 35 % seiner Gesamttätigkeit wahrnehme, a priori A3-wertig sein sollten. Außerdem versuche die Dienstbehörde, aus der Prämisse A3-wertiger Teiltätigkeiten (35 %) und der Zitierung einer Norm (§ 36 Abs. 2 BDG 1979) zu folgern, dass auch seine Resttätigkeiten nur A3-wertig sein könnten. Dieses Verfahren sei selbst dann nicht schlüssig, falls die EDV-Tätigkeiten wirklich nur A3-wertig sein sollten, was nicht zutreffe. Es könnten ja auch entgegen § 36 Abs. 2 BDG 1979 60 % A2- wertige Geschäftsstellen-Vorsteher-Tätigkeiten und 35 % A3-wertige EDV-Tätigkeiten angeordnet worden sein.

Auch die Ausführungen zur "Top-Bewertung" seines Arbeitsplatzes mit A3/7 vermögen nicht zu erklären, welches Kriterium des § 137 BDG 1979 nach welchem konkreten Verfahren dazu führen sollte, dass ein Unterschied bei den nicht-richterlichen Bediensteten von 18 zu 30 dazu führen sollte, dass ein Bewertungsunterschied von A2/5 zu A3/7 auftrete. Der Wortlaut des Pkt. 3.3.1. lit. f der Anlage 1 zum BDG 1979 schließe nicht aus, dass ein Arbeitsplatz eines Vorstehers einer Geschäftsstelle eines Gerichtes mit weniger als 30 unterstellten nicht-richterlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 und dort zwischen der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei.

Ohne ersichtliche weitere Verfahrensschritte entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid:

"Auf Grund des Antrages des ... (Beschwerdeführers) vom 30. August 1995 wird

I. die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten zum Stichtag 1. Jänner 1995 wie folgt festgestellt:

Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 7,

Gehaltsstufe 8 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1997, Funktionszulage nach § 30 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 7, Funktionsstufe 1); II. die Wertigkeit des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes (APl-Nr. 308) des Vorstehers der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes K mit Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 7, festgestellt."

Zur Begründung führte die belangte Behörde, neben einer ausführlichen Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage sowie allgemeinen Ausführungen zum Tätigkeitsbereich eines Vorstehers der Geschäftsstelle und zur Arbeitsplatzbewertung, aus wie folgt:

Zu Punkt I. des Spruches:

"Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' in einzelne Verwendungsgruppen (A1 bis A7) unterteilt; die Karriere eines Beamten findet in der Regel innerhalb einer Verwendungsgruppe statt. Die Verwendungsgruppen unterteilen sich in 19 Gehaltsstufen; im Zuge einer garantierten Vorrückungslaufbahn (Grundlaufbahn) steigt der Beamte alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe auf. Beamte auf qualifizierten Arbeitsplätzen haben zusätzlich zu ihrem Grundlaufbahngehalt Anspruch auf eine Funktionszulage; diese stellt das Strukturelement der reformierten Besoldung dar ('Funktionszulagenschema'). Die Höhe der Funktionszulage orientiert sich an der Arbeitsplatzbewertung, welche die einzelnen Arbeitsplätze nach verschiedenen Funktionsgruppen ordnet. Innerhalb einer Funktionsgruppe sorgen vier dienstaltersabhängig gestaltete Funktionsstufen für eine zusätzliche Differenzierung.

Die Besoldungssysteme des öffentlichen Dienstes unterliegen traditionell dem Anciennitätsprinzip. Im Funktionszulagenschema wird die (dienstaltersabhängige) Erfahrung gehaltsmäßig nicht nur im Zuge der automatischen Biennalvorrückungen in der Grundlaufbahn berücksichtigt, sondern ebenfalls bei der Funktionszulage in Form einer nicht unbeträchtlichen Steigerung in den vier Funktionsstufen und sogar beim Fixgehalt. Eine besondere Neuerung liegt darin, dass die Höhe der Bezüge eines Beamten an den aktuellen Arbeitsplatz gebunden ist. Mit der Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz geht auch eine der Bewertung entsprechende Gehaltsanpassung einher. Ebenso kann es auf Grund einer Organisationsänderung zu einer anderen Bewertung des eigenen Arbeitsplatzes kommen, die sich ebenfalls auf die Gehaltshöhe niederschlägt.

Wesentlicher Bestandteil der Besoldungsreform idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, ist eine leistungsgerechte Besoldung der Beamten, wobei sich der Begriff der Leistung auf den Arbeitsplatz bezieht; die dazu erforderliche Leistungskomponente ergibt sich aus den unterschiedlichen Anforderungen eines Arbeitsplatzes an den Beamten. Umgesetzt wird sie durch die auf den Kriterien des § 137 Abs. 3 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes basierende Bewertung sämtlicher Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und deren Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe sowie innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe.

§ 254 Abs. 1 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 normiert, dass ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P1 bis P5 angehört, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A1 bis A7 bewirken kann. Die Frage, welche Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe C der Beamte auf Grund seiner Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat, ist - zunächst - an Hand der Tabelle gemäß § 134 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 zu lösen. Nach § 134 Abs. 2 GehG hängt die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre. Entscheidend ist danach die tatsächliche besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Dienstklassenschema im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung und nicht eine allfällige fiktive Stellung. Laut § 134 Abs. 1 Z 3 leg. cit. gebührt ... (dem Beschwerdeführer) daher in Anbetracht seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 1.1.1995 (Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 8) auf Grund der Überleitung in die Verwendungsgruppe A3 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes die aus dem Spruch (Punkt I.) ersichtliche dienst- und besoldungsrechtliche Stellung.

..."

Zu Punkt II. des Spruches:

Nach allgemeinen Ausführungen über das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführte Funktionszulagenschema und zu den Kategorien nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 wies die belangte Behörde auf die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendungen hin:

"in der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2

(Ziffer 2.3.5 der Anlage 1 zum BDG 1979)

(...)

d) des Bundesministeriums für Justiz wie

der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Graz;

(...)

in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2

(Ziffer 2.4.6 der Anlage 1 zum BDG 1979)

(...)

g) des Bundesministeriums für Justiz wie

der Einbringungsstelle und Verwahrungsabteilung des OLG Wien oder Innsbruck;

(...)

in der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2

(Ziffer 2.5.6 der Anlage 1 zum BDG 1979)

(...)

f) des Bundesministeriums für Justiz wie

der Geschäftsstelle bei Bezirksgerichten mit 30 bis 49 nichtrichterlichen Bediensteten;

(...)

in der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A3

(Ziffer 3.3.1 der Anlage 1 zum BDG 1979)

(...)

f) der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, wenn dieser Arbeitsplatz nicht der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet werden kann."

Zu den Aufgaben des vom Beschwerdeführer bekleideten Arbeitsplatzes (Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes K.) führte sie Folgendes aus:

"Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht(shof) eine Geschäftsstelle, deren Vorsteher nach den Weisungen des Vorstehers des Bezirksgerichtes/Präsidenten des Gerichtshofes den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und zu beaufsichtigen hat; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Bediensteten unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind (§ 2 Abs. 1 und 4 Geo.). Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat dem Vorsteher/Präsidenten von Zeit zu Zeit über den Stand der Geschäfte mündlich zu berichten, die zur Aufrechterhaltung einer raschen Abwicklung der Geschäfte dienlichen Anträge zu stellen und die Geschäfte unter die Bediensteten der Geschäftsstelle mit Bedachtnahme auf ihre dienstrechtliche Stellung sowie ihre Fähigkeiten möglichst gleichmäßig zu verteilen (§ 31 Abs. 1 und 2 Geo.). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsteher der Geschäftsstelle und dem Leiter einer Gerichtsabteilung - etwa im Zusammenhang mit der Handhabung der Geo. (§ 7 Abs. 3) und den in Anm. 6 (Z 1) zu § 7 Geo. aufgezählten Fällen, in denen der Vorsteher (Präsident) für eine einheitliche Geschäftsführung zu sorgen hat - entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes/Präsident des Gerichtshofes (§ 31 Abs. 3 Geo.).

Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen (§ 369 Abs. 3 Geo.), die Geschäftsausweise zu entwerfen und zu fertigen (§ 87 Abs. 2 Geo.) und für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Geo.). Der Geschäftsstellenleiter ist funktional zuständig zur Erfassung der Verwendungsdaten des Personalinformationssystems (PIS); im Regelfall ist er auch Gleitzeitbeauftragter für die Dienststelle im Sinn des Gleitzeiterlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 30.6.1997, JMZ 241.00/24-III 1/97 (abgedruckt in Danzl, Geo., § 23, Anm. 2).

...

Hinsichtlich der Überleitung in die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' vertritt der Beschwerdeführer zutreffend den Standpunkt, dass § 254 Abs. 14 BDG auf die Verwendungsgruppe des jeweiligen Arbeitsplatzes abstellt und ein Beamter, der ständig mit einem den Funktionsgruppen 3 bis 9 der Verwendungsgruppe A2 zugeordneten Arbeitsplatz betraut ist, die Ernennungsvoraussetzungen für diese Verwendungsgruppe aber nicht erfüllt, in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A3 überzuleiten wäre. Im gegenständlichen Fall trifft dies - mangels einer Zuordnung des konkreten Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 - jedoch nicht zu. Der Arbeitsplatz des ... (Beschwerdeführers) hat weder im Jahr 1995 noch zu einem späteren Zeitpunkt die vom Gesetzgeber für die Einstufung der Tätigkeit eines Vorstehers der Geschäftsstelle in die Verwendungsgruppe A2 geforderten Kriterien - zumindest 30 beim Bezirksgericht systemisierte Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (Ziffer 2.5.6 lit. f der Anlage 1 zum BDG) oder eine Kombination mit Rechtspflegertätigkeit (Ziffer 2.6.8 lit. c der Anlage 1 leg. cit.) - erfüllt.

Zum Hinweis des Genannten auf die ihm im 'Dienstklassensystem' zuerkannte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GehG 1956 ist festzuhalten, dass die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' für Inhaber hervorgehobener Funktionen eine Funktionsabgeltung in Form einer Funktionszulage vorsieht. Die Höhe der Funktionszulage richtet sich innerhalb jeder Verwendungsgruppe nach der Funktionsgruppe (Funktionshöhe) und der Funktionsstufe (Dienstalter). Die bisherigen Zulagen nach § 30 (nunmehr § 120) GehG (Verwaltungsdienstzulage) und § 30a (jetzt § 121) GehG 1956 (Verwendungszulage) sind bei der Bemessung der Gehaltsansätze und der Funktionszulage berücksichtigt worden und daher im Schema 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' als eigenständige Zulagen weggefallen.

Die Verwendungszulage wurde ... (dem Beschwerdeführer) seinerzeit auf Basis des § 29 Abs. 3 lit. b Geo. zuerkannt. Die darin angeführten Kriterien für die Zuordnung eines Geschäftsstellenleiters bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften zum Gehobenen Dienst - mindestens drei systemisierte Planstellen für Richter bzw. Staatsanwälte - konnten dem von der Besoldungsreform verfolgten Ziel der Leistungs-(Funktions-)Gerechtigkeit allerdings nicht entsprechen. Im Gegensatz dazu stellen die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendungen im Sinn der arbeitsplatzbezogenen Anforderungen daher nicht mehr auf die systemisierten Planstellen für Richter oder Staatsanwälte, sondern auf die Anzahl der Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete ab. Die beiden Systeme für die Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen sind - entgegen der Ansicht des Antragstellers - inhaltlich unvereinbar (inkompatibel) und schließen einander aus, sodass der (unter den Rechtsverordnungsbegriff zu subsumierende) § 29 Geo. durch § 136 Abs. 1 BDG 1979 idF Art. I Z 32 Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, materiell derogiert wurde.

...

Die Tätigkeit der Geschäftsstellenleiter bei Bezirksgerichten wurde ... im 'alten' Besoldungssystem erst ab einer Bandbreite von 20 bis 29 systemisierten Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete der Geschäftsstelle (ohne VB II) dem Gehobenen Dienst zugeordnet; unter den in § 29 Abs. 4 lit. a Geo. genannten Voraussetzungen (weniger als drei systemisierte Planstellen für Richter oder Staatsanwälte) wurde diese Verwendung als fachdienstwertig eingestuft.

Funktional betrachtet erfüllt die 'Leitung' im Gegensatz zur 'Führung' abgeleitete (derivative) Aufgabenstellungen auf der zweiten hierarchischen Ebene einer Verwaltungsorganisation. Leitende Tätigkeiten setzen voraus, dass dem Arbeitsplatzinhaber Mitarbeiter zugeordnet sind, für deren Tätigwerden er Verantwortung trägt; die Leitung ist das Spiegelbild einer Ausgewogenheit aus selbständiger und eigenverantwortlicher Führung sowie koordinierter und kontrollierter Delegation. Die sogenannte 'Führungs- bzw. Leitungsspanne' als Überwachungsbereich eines Vorgesetzten in Bezug auf die ihm unterstellten Mitarbeiter ist von der Relation zwischen Führenden und Geführten sowie zwischen Leitenden und Angeleiteten abhängig. Jeder Dienststellenleiter (Hauptvorgesetzter) vereinigt in sich die Führungs- und Leitungsspanne; Vorgesetzte aufgaben- und arbeitsteiliger Einheiten (Fachvorgesetzte) weisen in der Regel nur eine Leitungsspanne auf, können aber im Delegationsweg auch eine Führungsspanne übertragen erhalten. Die Führungsspanne umfasst alle Mitarbeiter einer Organisation; die Leitungsspanne ist hingegen regelmäßig auf Teile einer Organisation sowie auf bestimmte Mitarbeiter eingeschränkt und leitet ihre Wertigkeit primär von den dem qualitativen Abbild des Leiters am nächsten stehenden Mitarbeitern ab.

Das für Bewertung des Arbeitsplatzes des Vorstehers der Geschäftsstelle eines Gerichtshofes oder einer Staatsanwaltschaft primär entscheidungsrelevante Kriterium ist sohin die Anzahl der Planstellen für nichtrichterliche Bediensteten im jeweiligen Sprengel, also nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern, weil dieser Parameter auf Grund der in den §§ 2 Abs. 4, 31 und 49 Abs. 2 Geo. angeführten Aufgaben der Vorsteher von Geschäftsstellen als 'Fachvorgesetzte', wie insbesondere die Ausübung der Dienstaufsicht über das niri. Personal teils unmittelbar, teils übergeordnet für die unterstellten Dienststellen neben den jeweiligen Dienststellenleitern als 'Hauptvorgesetzten' (mit disziplinarischem Weisungsrecht), maßgebend die Arbeitsplatzanforderungen bestimmt (vgl. auch §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz).

Ausgehend von den schon durch die bestehenden gesetzlichen Richtverwendungen vorgegebenen Messgrößen wurden bei der Arbeitsplatzzuordnung nachstehende weitere Differenzierungen vorgenommen:

o der Arbeitsplatz des Vorstehers der Geschäftsstelle bei den Oberlandesgerichten,

bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit 200 oder mehr im Gerichtshofsprengel systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (ohne Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes),

bei den Bezirksgerichten mit 130 oder mehr systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (ohne Vertragsbedienstete des handwerkl. Dienstes)

ist in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 einzustufen;

o der Arbeitsplatz des Vorstehers der Geschäftsstelle bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit weniger als

200 im Gerichtshofsprengel systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (ohne Vertragsbedienstete des handwerkl. Dienstes),

bei den Bezirksgerichten mit 50 bis 129 systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (ohne Vertragsbedienstete des handwerkl. Dienstes),

bei den Staatsanwaltschaften mit 50 oder mehr im Sprengel der Staatsanwaltschaft systemisierten vollen Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete (einschließlich der Bezirksanwälte, aber ohne Vertragsbedienstete des handwerkl.

Dienstes)

ist der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2

zuzuordnen;

o der Arbeitsplatz des Vorstehers der Geschäftsstelle

bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

bei den Staatsanwaltschaften mit 30 bis 49 im

Sprengel der Staatsanwaltschaft systemisierten vollen Planstellen

für nichtrichterliche Bedienstete (einschließlich der

Bezirksanwälte, aber ohne Vertragsbedienstete des handwerkl.

Dienstes)

ist in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2

einzuordnen.

Der Umstand, dass bei den Zuordnungen die Zahl der

nichtrichterlichen Bediensteten nach den systemisierten

Planstellen für diese Dienstnehmergruppe (ausgedrückt in vollen

Planstelleneinheiten) ohne Vertragsbedienstete des handwerklichen

Dienstes herangezogen wird, hat seinen Grund darin, dass es sich

bei den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h in der

weitaus überwiegenden Zahl um Reinigungskräfte handelt, die in

erster Linie und gerade in den letzten Jahren von den für die

Einhaltung der finanziellen und personalwirtschaftlichen

Rahmenbedingungen notwendigen Planstellenkürzungen betroffen

waren. In Anbetracht der unterschiedlich weit vorangeschrittenen

Verringerung der für den Vorsteher der Geschäftsstelle

vorgesehenen Leitungs- und Koordinierungsfunktion durch die

Auslagerung des Reinigungsdienstes bei den einzelnen Dienststellen

würde die Einbeziehung der Zahl der Vertragsbediensteten des

handwerklichen Dienstes in die Kriterien für die Bewertung der

Arbeitsplätze der Geschäftsstellenleiter zu (nicht

wünschenswerten) Verzerrungen führen.

Beim Bezirksgericht K waren laut Stellenplan für das Jahr 1995 (neben vier Richterplanstellen) unter Ausklammerung der Planstellen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h lediglich 18,25 Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete systemisiert; nach dem vorliegenden Systemisierungsplan für das Jahr 2000 sind bei diesem Gericht - ausgenommen Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes - 18,5 nichtrichterliche Planstellen systemisiert.

Im Vergleich dazu hat insbesondere der in Ziffer 2.3.5 lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 (idF Art. I Z 62 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) als Richtverwendungsbeispiel der Funktionsgruppe 7, Verwendungsgruppe A2, aufgezählte Vorsteher der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Graz die Agenden für 1 049 nichtrichterliche Bedienstete teils unmittelbar, teils übergeordnet für die unterstellten Gerichte wahrzunehmen. Dem Vorsteher der Geschäftsstelle dieses Gerichtshofes kommt allein deshalb eine Sonderstellung zu, weil es sich hier um eine nachgeordnete Dienstbehörde im Sinn der Dienstrechtsverfahrensverordnung bzw. um eine nachgeordnete Personalstelle nach der Personalstellenverordnung handelt; das Bezirksgericht K ist hingegen 'lediglich' Dienststelle ohne eigene Kompetenz in Dienstrechtsangelegenheiten.

Ausgehend von den durch die Richtverwendungen vorgegebenen Messgrößen wurde im Zuge der Besoldungsreform die Zuordnung und Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze für Vorsteher von Geschäftsstellen vorgenommen. Im Hinblick auf die Anforderungen der Arbeitsplätze nach der Kriteriengruppe Wissen, Denkleistung und Verantwortung sowie die (weitgehend unter der Dienst- und Fachaufsicht des jeweiligen Dienststellenleiters ausgeübten) Einzeltätigkeiten bei Organisationseinheiten unterschiedlicher Größenordnung ist die Einstufung des Arbeitsplatzes des Vorstehers der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes K in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A3 als gerechtfertigt anzusehen; es kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden,

dass der Arbeitsplatz des ... (Beschwerdeführers) deutlich

niedrigere Anforderungen stellt, ... .

Eine Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 war wegen der weit unter 30 liegenden Anzahl der Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete beim Bezirksgericht K nicht möglich. Die Einordnung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2, welche für Vorsteher von Geschäftsstellen nur in Kombination mit Rechtspflegertätigkeit vorgesehen ist (Anlage 1 Z 2.6.8 lit. c erster Fall BDG 1979), kam - abgesehen von der vergleichsweise geringen Größe des angeführten Gerichtes und den damit verbundenen niedrigeren Anforderungen in Bezug auf die Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung - allein schon auf Grund des § 36 Abs. 2 leg. cit. nicht in Betracht.

Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. ...

Im (§ 36 Abs. 2 BDG 1979) - zweiter Satz - kommt der Wille des Gesetzgebers klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Arbeitsplätze der Beamten prinzipiell 'verwendungsgruppenrein' organisiert werden müssen, dh. dass auf ein und demselben Arbeitsplatz nur Tätigkeiten zusammengefasst werden dürfen, die nach ihrer Wertigkeit ein und derselben Verwendungsgruppe zuzuordnen sind; dies ist auch bei der Organisation der Arbeitsplätze aller Führungsebenen genau zu beachten. Besetzungen von Arbeitsplätzen, insbesondere von Leiterposten und Beauftragungen mit der Wahrnehmung von Stellvertreterfunktionen, wurden mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.3.1984, Zl. 05 0090/1-IV/84 (Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 104) ausnahmslos für den Fall untersagt (Art. 20 Abs. 1 B-VG, § 44 Abs. 1 BDG), dass sie den aus § 36 Abs. 2 BDG 1979 abgeleiteten Anordnungen dieses Runderlasses widersprechen. Daraus folgt, dass beispielsweise A3/v3-wertige Arbeiten auf einem Arbeitsplatz zu konzentrieren sind.

Dem in Ziffer 2.4.6 lit. g der Anlage 1 zum BDG als Richtverwendungsbeispiel der Funktionsgruppe 6, Verwendungsgruppe A2, angeführten Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien bzw. Innsbruck (bis 31.12.2000), der zugleich Leiter der Verwahrungsabteilung ist (§ 329 Abs. 2 Geo.), obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in diesen Organisationseinheiten. Auf Grund der Dislozierung der Einbringungsstelle Wien (mit derzeit 57 systemisierten nichtrichterlichen Planstellen inkl. Verwahrungsabteilung) ist deren Leiter (und nicht wie sonst der Vorsteher der Geschäftsstelle) auch der Gleitzeitbeauftragte für die Dienststelle.

Die Einbringungsstellen wurden in Verbindung mit den gleichfalls monokratisch organisierten Verwahrungsabteilungen (§ 219 Abs. 1 iV mit §§ 329 ff Geo.) als eigene besondere Verwaltungseinheiten bei den vier Oberlandesgerichten eingerichtet; ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf den gesamten OLG-Sprengel. Ihrer Bezeichnung gemäß obliegt es ihnen, jene Beträge, für deren Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288 idF Art. 11 Z 1 GGG, BGBl. Nr. 501/1984; § 219 Abs. 1 Geo.), von den Zahlungspflichtigen einzubringen. Zu diesem Zweck haben sie den geschuldeten Betrag, sofern der Zahlungspflichtige säumig wird, im Weg der gerichtlichen Zwangsvollstreckung namens des Bundes einzutreiben und diese Eintreibungsmaßnahmen grundsätzlich solange fortzusetzen, bis der geschuldete Betrag eingeht oder sich herausstellt, dass die Forderung uneinbringlich ist (§ 13 Abs. 1 GEG 1962). Neben dieser (primären) Tätigkeit als Vollstreckungsbehörde für Gebühren, Kosten, Geldstrafen und von Ersätzen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie für Dritte einzubringende Forderungen (§ 211 Abs. 1 Z 2 Geo.) hat die Einbringungsstelle auch noch die Verrechnung der Gerichtskostenmarken (§ 267 Abs. 1 Geo.) und die Agenden nach der Verordnung des BMJ über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren BGBl. Nr. 315/1968 (idF BGBl. Nr. 136/1985) zu besorgen.

Gemäß dem Art. 8 des - am 27.4.2000 im Nationalrat beschlossenen - Budgetbegleitgesetzes 2000, welches Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 betrifft, ist mit Ablauf des Jahres 2000 die Auflassung der Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck und die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Einbringung durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien (die nunmehr nur noch als die 'Einbringungsstelle' bezeichnet wird) durchgeführt worden.

...

Ausschlaggebend für die Einstufung im Funktionszulagenschema ist nicht der Erfolg der Arbeit, sondern die Art der Tätigkeit. Einer bestimmten Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, die ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und die Ablegung entsprechender Fachprüfungen erlangt werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 14.9.1981, 81/12/0062; 13.9.1982, 81/12/0199; 13.2.1984, 83/12/0055 ua.).

Für Beamte der Verwendungsgruppe A2/B (Gehobener Dienst) charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen ist die Tätigkeit in einem Fachgebiet, die auf Grund eines in der Regel durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbenen gehobenen Allgemeinwissens sowie eines in dem betreffenden Fachgebiet erworbenen größeren und gehobenen Fachwissens in höherer, in einem gewissen Rahmen selbstverantwortlicher und meist schon leitender Stellung ausgeübt wird. Der Gehobene Dienst erfordert Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck, die Fähigkeit zum Analysieren von Texten und damit zum abstrakten selbständigen Denken, die in diesem Ausmaß von Hauptschulabsolventen nicht unbedingt gefordert werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 9.10.1969, 976/69; 21.1.1974, 1701 /73; 18.3.1976, 1493/74; 17.2.1977, 457/76 ua.) ist für eine dem Gehobenen Dienst entsprechende Tätigkeit bei Gericht kennzeichnend entweder die Ausübung bestimmter leitender Funktionen oder die Verwendung als Rechtspfleger.

Die Tätigkeit eines Beamten in der Verwendungsgruppe A3/C (Fachdienst) erfordert das Allgemeinwissen eines Hauptschulabsolventen in Verbindung mit einem Fachwissen, einem fachlichen Überblick und einer Verwendung, die dieser Vorbildung entspricht. Fachwissen ist allerdings nicht mit bloßer, zur Ausübung des Berufes nötiger Sachkunde gleichzusetzen. Sachkunde kann auch beim bloßen Vorhandensein gewisser an sich primitiver, nicht einmal an das Hauptschulniveau heranreichender Kenntnisse vorliegen, wenn eine gegenüber dem Laien vertrautere Beziehung zur Sache gegeben ist.

Für die Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungsgruppe wird von den überwiegenden Aufgaben und damit von der das Verwendungsbild des konkreten Arbeitsplatzes - nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch bezüglich der Bedeutung und Wichtigkeit - prägenden Tätigkeit ausgegangen; hievon kann dann die Wertigkeit der weiteren Tätigkeiten abgeleitet werden. Zur Festlegung der überwiegenden Aufgaben (mit einem Anteil an der Gesamttätigkeit von mehr als 50 vH) dient die Quantifizierung der Tätigkeiten in der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibung. Tätigkeiten mit einem Anteil am Gesamtbeschäftigungsausmaß von ca. 90 vH lassen den bewertungsrelevanten Schluss zu, dass von einem Arbeitsplatz gesprochen werden kann, der zur Gänze einer bestimmten Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Die qualitative Abbildung wird im Wege einer analytischen Untersuchung der Einzeltätigkeiten festgestellt, wobei auf Grund von unterschiedlichen Anforderungen und Belastungen Tatbestandsmerkmale erkennbar sind; diese beschreiben die einzelnen Tätigkeiten mit bestimmten, aus der Berufskunde bekannten Begriffsbezeichnungen.

... (Der Beschwerdeführer) wird neben seiner (überwiegenden) Tätigkeit als Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes K (60 %) und Gleitzeitbeauftragter beim Landesgericht sowie bei der Staatsanwaltschaft K (5 %) noch mit weiteren 35 % seiner Arbeitskapazität als IT-Leitbediener verwendet. Auf Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 25.5.1992, JMZ 6150/190-Pr 4/92, obliegen den bei den Bezirksgerichten sowie den Gerichtshöfen I. und II. Instanz - zur Unterstützung der (richterlichen) IT-Administratoren bei den Oberlandesgerichten - eingesetzten IT-Leitbedienern im Wesentlichen folgende Aufgaben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Angelegenheiten des Dienstrechtes auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde) unverändert.

§ 137 Abs. 3 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:

"(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf."

§ 12 Abs. 5 und § 254 Abs. 14 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lauten:

"§ 12. (5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse

1. für die Verwendungsgruppe A2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

2. für die Verwendungsgruppe A1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium

erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden."

"§ 254. (14) Ist ein Beamter im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:

bei einer Zuordnung desArbeitsplatzes zur

bei Einstufungdes Beamten indie Verwendungs- gruppe

  

die Funktions-gruppe

 

Verwendungs- gruppe

Funktions-gruppe

 

A1

5 bis 9

A2

8

 
 

4

 

7

 
 

3

 

6

 
 

2

 

5

 
 

1

 

4

 
 

-

 

3

 
  

A3

8

 

A2

3 bis 8

A3

8

 
 

1, 2

 

6

 
 

-

 

5

 
  

A4

2

 

A3

1 bis 8

A4

2

 
 

-

 

1

 
  

A5

2

 

A4

1, 2

A5

2

 
 

-

 

1"

 

Anlage 1 Pkt. 2.11. leg. cit. (die Absatzbezeichnung "(1)" und Abs. 2 idF BGBl. Nr. I Nr. 61/1997) und Anlage 1 Pkt. 2.13. leg. cit. (idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) lauten:

"Reifeprüfung

2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A1 oder für eine der Verwendungsgruppe A1 gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, ersetzt.

Beamten-Aufstiegsprüfung

2.13. (1) Das Erfordernis der Z 2.11. wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat.

(2) Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

a) Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums)

  1. aa) Deutsch,
  2. bb) Geschichte und Sozialkunde und
  3. cc) Geographie und Wirtschaftskunde und

    b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:

  1. aa) Fremdsprache,
  2. bb) eine weitere Fremdsprache,
  3. cc) Mathematik,
  4. dd) Physik,
  5. ee) Chemie,
  6. ff) Biologie und Umweltkunde.

(3) Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben wurden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden."

§ 29 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz idF BGBl. Nr. 264/1951, Abs. 1 idF BGBl. Nr. 93/1963, lauten auszugsweise:

"(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

  1. a) Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,
  2. b) Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

    ...

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören

...

b) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter bzw. Staatsanwälte;

..."

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der angefochtene Bescheid seine Begründung - entgegen der im hg. Vorerkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, überbundenen Rechtsansicht - neuerlich "fast gänzlich auf die Zahl der unterstellten nichtrichterlichen Bediensteten" gestützt habe. Ansonsten enthalte die Bescheidbegründung zu seiner primären Verwendung als Geschäftsstellenleiter überhaupt nichts, was für einen Vergleich mit Richtverwendungen verwertbar wäre, und zu seiner weiteren Tätigkeit im EDV-Bereich nur Angaben in Bezug auf seinen eigenen Arbeitsplatz, jedoch keinerlei Angaben über irgendeinen Richtverwendungsarbeitsplatz oder über irgendeinen sonst zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplatz. Auch im Umfang der Geschäftsstellenleitung enthalte die Bescheidbegründung keinerlei vergleichende Beschreibung der Tätigkeiten von Richtverwendungsarbeitsplätzen einerseits und seinem Arbeitsplatz andererseits. Die Vermeidung des Verfahrensmangels hätte zum Ergebnis geführt, dass seine Verwendung weitgehend der Richtverwendung laut Pkt. 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 entspreche. Die geringere Zahl von unterstellten nichtrichterlichen Bediensteten wirke sich quantitativ aus, weshalb er noch einen weiteren Aufgabenbereich übertragen erhalten habe, der aber quantitativ eindeutig untergeordnet sei. Er betreffe EDV-Angelegenheiten und mache nur rund ein Drittel seiner Tätigkeit aus. Rund zwei Drittel entfielen auf die Leitung der Geschäftsstelle. Diese sei inhaltlich von gleicher Art wie die Richtverwendung (wird näher dargestellt).

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass sich schon aus der § 29 Abs. 3 Einleitungssatz und lit. b Geo ergebe, dass sein Arbeitsplatz dem "Gehobenen Fachdienst" und somit der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei (wird näher ausgeführt). Eine dieser Bestimmung derogierende Norm sei nicht ergangen.

Auch wenn man nur die Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979 zu Grunde lege, komme man zum Ergebnis, dass ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 vorliege. Maßgebend sei dafür in erster Linie Pkt. 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979. Danach seien alle Arbeitsplätze der Leiter von bezirksgerichtlichen Geschäftsstellen mit mindestens 30 nichtrichterlichen Bediensteten zumindest der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zuzuordnen. Der Gesetzgeber billige daher solchen Arbeitsplätzen eine hohe Wertigkeit innerhalb der Verwendungsgruppe A2 zu. Wenn sich daher absolut nichts Grundsätzliches an der Tätigkeit ändere, sondern die Anforderungen im Wesentlichen nur quantitativ dadurch herabgesetzt werden, dass die Zahl der nichtrichterlichen Bediensteten statt 30 lediglich 18 betrage, so könne das zwar als eine relevante Reduzierung angesehen werden, keineswegs aber als eine weit gehende Reduzierung. Nur größere zahlenmäßige Unterschiede bei Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete könnten einen für die Funktionsgruppenzuordnung relevanten Unterschied machen. Die Planstelle des Geschäftsstellenleiters für ein Gericht der gegenständlichen Größenordnung sei nicht nur zweifelsfrei der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen, es dürfe auch innerhalb dieser Verwendungsgruppe in der Funktionsgruppenzuordnung zu keiner Schlechterstellung um mehr als eine Stufe (Bewertung des Arbeitsplatzes mit A2/4) kommen.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer zum Teil im Recht:

Hinzuweisen ist vorab darauf, dass § 29 Abs. 3 lit. b Geo - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - für die Arbeitsplatzbewertung im Funktionszulagenschema keine Bedeutung zukommt. Dafür ist nämlich ausschließlich das Regelungssystem des BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 relevant. Einer in Ausführung anderer Gesetze, insbesondere aus dem Verfahrensrecht der Justiz, ergangenen Verordnung des Bundesministers für Justiz in der Fassung des Jahres 1963 kann nicht unterstellt werden, diese gesetzlichen Bestimmungen des Jahres 1994 ändern oder präzisieren zu wollen.

Wie sich aus den §§ 12 Abs. 5 und 137 Abs. 1 vorletzter Satz des BDG 1979 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung) sowie aus der Anlage 1 dieses Gesetzes (für die Verwendungsgruppe A2:

Ernennungserfordernis der Reifeprüfung oder bestimmter sie ersetzender anderer Prüfungen bzw. Studien - vgl. Pkt. 2.11. und 2.13. der Anlage 1 zum BDG 1979) ergibt, besteht das Vorbildungsprinzip, also die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach Ausbildung, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch im Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 weiter.

Bei der vorliegenden Konstellation, in der der Beschwerdeführer - trotz Einstufung durch die belangte Behörde in die Verwendungsgruppe A3 - geltend macht, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der seiner Meinung nach der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei, ist daher - bezogen auf den maßgebenden Stichtag seiner Option (1. Jänner 1995) - unter Heranziehung eines Sachverständigen zweistufig wie folgt vorzugehen:

Zu der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand (hier also eine Reifeprüfung oder sie ersetzende Prüfungen bzw. Studien für die Verwendungsgruppe A2) zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Da es für die Bewertung (hier: Ermittlung der Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe) allein auf die Aufgaben ankommt, die der Beamte an seinem Arbeitsplatz tatsächlich zu verrichten hat, sind seine Vorbildung und Ausbildung dafür ohne Bedeutung (vgl. dazu allgemein die hg. Erkenntnisse vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, und vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0038). Deshalb ist es auch für die Bewertung rechtlich nicht erheblich, ob die Einrichtung des Arbeitsplatzes entsprechend dem Grundsatz des § 36 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 "verwendungsgruppenrein" erfolgte oder sich die Zusammenfassung von nicht gleichwertigen Aufgaben auf zwingende dienstliche Rücksichten berufen kann oder nicht.

Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches (vgl. zu dieser Grenze für den Einfluss höherwertiger Aufgaben auf die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2002, Zl. 98/12/0047, und vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0453), den Ausbildungsstand einer Reifeprüfung (oder gleichgestellter Ausbildungen - siehe oben), dann erfolgt die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A2. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären.

Dieser hat zur Beantwortung der Frage der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungsgruppe zunächst in einem Befund die Tätigkeiten und Anforderungen unter Berücksichtigung des Überwiegens der Tätigkeit aufzulisten.

Sodann ist im Gutachten die Frage zu klären, ob die überwiegende Tätigkeit der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zusammengefassten Aufgaben nach ihren Anforderungen typischerweise nur von einem Beamten mit Reifeprüfung (gleichgestellter Ausbildung) bewältigt oder ob sie auch von einem Nichtmaturanten verrichtet werden kann.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde für die Verwendungsgruppenzuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers weder einen Sachverständigen beigezogen noch näher (im Sinn der obigen Ausführungen) den A2-wertigen Anteil seiner Aufgaben ermittelt. Im Beschwerdefall wird dabei ausschließlich von der Geschäftsstellenleitertätigkeit auszugehen sein, die nach der Arbeitsplatzbeschreibung einen Anteil von 60 % der dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben und damit den überwiegenden Bereich ausmacht, auf den es bei der Zuordnung ankommt. Die Betreuung der EDV-Anlagen, die unstrittig weniger als die Hälfte seiner Tätigkeiten umfasst, hat daher außer Betracht zu bleiben; ob in diesem Aufgabenbereich A2- wertige Tätigkeiten zu erbringen sind, ist daher ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es dem Sinn des Funktionszulagenschemas widerspräche, nur dem quantitativen Kriterium der dem Beschwerdeführer unterstellten nichtrichterlichen Bediensteten die maßgebende Bedeutung für die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und in der Folge auf Grund eines Richtverwendungsvergleichs zu einer bestimmten Funktionsgruppe zuzumessen.

Sollte im Beschwerdefall eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe A2 geboten sein, wäre in der Folge (nach dem unten beschriebenen Verfahren) die Funktionsgruppeneinstufung an Hand von in Frage kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Die auf diese Weise ermittelte Arbeitsplatzbewertung (Verwendungs- und Funktionsgruppe) wäre in einem eigenen Spruchabschnitt festzustellen. Ergäbe sich demnach eine Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zum Überleitungszeitpunkt in der Verwendungsgruppe A2 mit einer Zuordnung zu einer der Funktionsgruppen 3 bis 8, wäre in einem weiteren Spruchabschnitt gemäß § 254 Abs. 14 BDG 1979 seine Einstufung in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 8, festzustellen. Ergäbe die Einstufung des der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnenden Arbeitsplatzes eine niedrigere Funktionsgruppenzuordnung als A 2/3, bliebe es bei der Einstufung in A 3/7. Sollte im Beschwerdefall eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe A3 geboten sein, wäre daher dessen Zuweisung zur Funktionsgruppe 7 (wegen der Ausschlusswirkung der Richtverwendung Pkt. 3.3.1. lit. f in der Anlage 1 zum BDG 1979) zutreffend. Einer niedrigeren Einstufung stünde die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, entgegen.

Steht die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe (hier: A2) fest, ist in einem zweiten Schritt eine Feinprüfung im Sinn eines Vergleichs des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den gesetzlichen Richtverwendungen vorzunehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0038, mwN). Zu der dabei einzuhaltenden Vorgangsweise wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die grundlegenden Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, und vom 26. Mai 2001, Zl. 2002/12/0340 (jeweils mwN), verwiesen.

Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes (Funktionsgruppe, Grundlaufbahn) notwendige Vergleich setzt eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus.

Den in der zitierten Vorjudikatur detailliert angeführten Erfordernissen einer Arbeitsplatzbewertung genügt der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht nicht:

a) Zunächst wurde schon im ersten Rechtsgang ausdrücklich - auf Grundlage des klaren Wortlautes des § 137 Abs. 1 BDG 1979 - die Notwendigkeit der Vornahme eines Vergleiches des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in Anlage 1 dieses Gesetzes genannten Richtverwendungen (keine ausschließliche Maßgeblichkeit der Zahl der systemisierten Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete) überbunden.

b) Der neuerliche Vergleich mit zahlreichen anderen selbst nach Richtverwendungen bewerteten Arbeitsplätzen (etwa mit dem der Geschäftsstellenleiter an den Bezirksgerichten B, H, E und Z) unter Hervorhebung der jeweils systemisierten Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete entspricht daher, auch wenn in den genannten Fällen rechtskräftige Entscheidungen gegenüber diesen Arbeitsplatzinhabern vorliegen sollten, nicht dem Gesetz. Ob dies für sich allein bereits zur Aufhebung führen müsste, wenn der Richtverwendungsvergleich ordnungsgemäß vorgenommen worden wäre, kann dahingestellt bleiben.

c) Die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen (von der belangten Behörde hier durchaus im Einklang mit den Gesetzesmaterialien herangezogenen) Bewertungskriterien stellt eine Fachfrage dar, die auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen (wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen) zu beantworten ist. Ein derartiges Gutachten wurde im vorliegenden Fall bislang nicht eingeholt.

d) Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zunächst auf die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 verwiesen, wonach für die Zwecke der Errechnung der Stellenwerte den zunächst durch in Klammern gesetzte Schlagworte zum Ausdruck gebrachten Beurteilungen für ein Bewertungskriterium Punkte zugeordnet sind. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben dann den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes. Darauf aufbauend wurde in diesem Erkenntnis sodann ausgesprochen, dass in dem maßgeblichen Gutachten die Einschätzung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der in den Gesetzesmaterialien vorgesehenen Form zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auch darzutun, wie sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus den vorliegenden Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht.

Auch diesem Kriterium genügt im vorliegenden Fall weder die im angefochtenen Bescheid angestellte Analyse des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers noch jene der von der belangten Behörde untersuchten "Vergleichsarbeitsplätze". Abgesehen davon, dass keine gesetzlich normierten Richtverwendungen herangezogen wurden, fehlt jede Darstellung der den verbalen Beurteilungen zu Grunde liegenden Punktewerte sowie der sich hieraus ergebenden Punkteteilergebnisse wie z.B. der in Punkten ausgedrückten Wertigkeit des jeweils untersuchten Arbeitsplatzes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).

Indem die belangte Behörde in teilweiser Verkennung der bindenden Wirkung des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, sowie der rechtlichen Bedeutung der gesetzlichen Richtverwendungen eine untaugliche Methode zur Ermittlung der Arbeitsplatzwertigkeit des Beschwerdeführers wählte, belastete sie ihren Bescheid, soweit damit die Verwendungsgruppe und die Funktionsgruppe festgestellt wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Insoweit war dieser daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Im Übrigen (also was die Gehaltsstufe und die nächste Vorrückung betrifft) wurde kein Beschwerdepunkt inhaltlich ausgeführt, sodass die Beschwerde in diesem Umfang schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Für das fortgesetzte Verfahren wird angemerkt, dass der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 22. Dezember 2006

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