vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Absehen von der Einbringung

§ 13.

(1) Von der Einbringung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.

(2) Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.

Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Absehen, Aussichtslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243634

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte