Normen
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer der Kostenersatz für die von der Magistratsabteilung 48 am 13. September 2002 um
8.15 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 18, Hockegasse 38, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges (LKW), in der Höhe von insgesamt EUR 176,-- vorgeschrieben.
Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei - so die Begründung dieses Bescheides im Wesentlichen - nicht auf dem durch einzelne Baumscheiben unterbrochenen Parkstreifen aufgestellt gewesen, sondern auf der Fahrbahn neben einem Baum, der sich auf der Fahrbahn befinde, die durch eine deutlich wahrnehmbare Gehsteigkante vom anschließenden Gehsteig abgegrenzt sei. Unter Zugrundelegung eines Verlaufes des Fahrbahnrandes entlang des Parkstreifens zur Gehsteigkante wäre das Fahrzeug in zweiter Spur abgestellt gewesen. Bei nicht geradlinigem Verlauf des Randes entlang der Baumscheiben und der Parkbuchten hätte aber die Aufstellung dem Gebot des § 23 Abs. 2 StVO widersprochen, da es im Bereich der Baumscheiben über den seine Richtung ändernden Fahrbahnrand mit Bug und Heck hinausgeragt habe. Die Aufstellung des Kfz sei daher in jedem Fall vorschriftswidrig erfolgt.
Dem Lenker eines Abschleppfahrzeuges, das zu einem anderen Einsatz gerufen worden sei, sei es bei mehreren Versuchen nicht gelungen, am abgestellten Kfz vorbeizukommen, denn der von ihm gelenkte LKW sei 2,55 m breit, die zur Durchfahrt verbleibende Restfahrbahn habe aber nur 2,52 m betragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung schon deshalb nicht aufkommen, weil kein Grund zu ersehen ist, warum der am Vorbeifahren gehinderte, als Zeuge einvernommene Lenker (somit der "Hauptzeuge") unwahre Angaben gemacht haben sollte. Daran kann der Hinweis des Beschwerdeführers, dass andere Fahrzeuge den Vorfallsort hätten passieren können, nichts ändern, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass diese Fahrzeuge ebenfalls die (gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. b KFG höchstzulässige) Breite von 2,55 m aufgewiesen hätten, weshalb sich auch - die vom Beschwerdeführer dazu geforderten - weiteren Ermittlungen erübrigten. Eine "maßstabsgetreue Skizze" (und "allenfalls" die Durchführung eines Augenscheins) hatte die belangte Behörde bei im Nachhinein objektiv nicht herstellbaren Verhältnissen - wie hier etwa der Abstand des geparkten Kfz zum Fahrbahnrand - nicht beizuschaffen (bzw. durchzuführen). Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0072, bezieht sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt. Im Übrigen spricht das im Akt erliegende Lichtbild sehr wohl für den Standpunkt der belangten Behörde; ein "ungünstiger Blickwinkel" - so der Beschwerdeführer - ist daraus keineswegs erkennbar. Auch ist daraus klar ersichtlich, dass es sich beim Abschlepport um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO handelt.
Eine Anleitung des Beschwerdeführers, "wie ein Beweisanbot an die Behörde zu erstatten ist" (um die Behörde zur Einvernahme von Zeugen zu veranlassen), ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht Verpflichtung der Behörde (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 296 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu § 13a AVG).
Der Beschwerdeführer bringt sodann unter Hinweis darauf, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen der gegenständlichen Abstellung aus dem Grund der ungenügenden Konkretisierung des Tatortes eingestellt worden sei, vor, die im Strafverfahren geltenden Anforderungen an die Tatumschreibung müssten auch im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits zu Recht erkannt, dass es sich bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht um Strafverfahren handelt. Deshalb gehen alle Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere, die sich inhaltlich auf § 44a VStG beziehen, weil der Tatort nicht hinreichend genau festgestellt worden sei. Gegenstand eines Spruches, mit dem im Sinne des § 89a Abs. 7 StVO 1960 Kosten vorgeschrieben werden, ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 92/03/0036). Zudem ist es unbeachtlich, ob das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung nach der StVO keine Voraussetzung für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240).
Ebenso verfehlt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers (unter Hinweis auf Pürstl/Sommereder, StVO11, 2003, § 89a, Anm 9), die Entfernung eines Gegenstandes setze eine "besondere Dringlichkeit" voraus. Denn der Beschwerdeführer zitiert diese Literaturstelle in unrichtigem Zusammenhang. Sie bezieht sich nämlich auf § 89a Abs. 3 StVO (Entfernung "durch Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr ..."; in diesen Fällen ist "Unaufschiebbarkeit" notwendig), und nicht auf die - hier zu beurteilende - von der Behörde nach § 89a Abs. 2 StVO veranlasste und vorgenommene Entfernung des Fahrzeuges. Der Hinweis, dass ein (nur) "schleppender" Verkehr zu keiner Beseitigung eines Hindernisses berechtige, ist im Übrigen gleichfalls völlig verfehlt, weil ein solcher Fall von der belangten Behörde - zu Recht - nicht angenommen wurde; es kommt auch nicht darauf an, ob (k)ein "Einsatzfahrzeug" am Vorbeifahren gehindert wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. Mai 2005
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