Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 verpflichtet, die Kosten für die Entfernung seines gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 am 14. Dezember 1990 um ca. 21.00 Uhr in der Ladezone am Herzog-Sigmund-Ufer verkehrsbehindernd abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - bestrittene Zuständigkeit der belangten Behörde für die vorliegende Entscheidung ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, wonach unter anderem gegen Bescheide des Stadtmagistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Instanzenzug an den Stadtsenat geht. Auch insoweit im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Spruch ausgedrückt wird, daß damit über eine "gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23.1.1991" erhobene Berufung abgesprochen werde, ist daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Bescheides ist einwandfrei erkennbar, daß es sich bei dem angeführten Datum lediglich um einen Zitierfehler handelt:
Gegen den am 23. Jänner 1991 von der Erstbehörde gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Mandatsbescheid hatte der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben, worüber die Erstbehörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens am 27. August 1991 entschieden hatte. Gegen DIESEN Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers, über welche die zuständige belangte Behörde ordnungsgemäß absprach.
Der Beschwerdeführer führt im wesentlichen ins Treffen, daß die Behörde das Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt habe, sodaß erhebliche Bedenken und Zweifel bestünden, "ob überhaupt irgendein Lkw-Fahrer behindert" worden sei. So habe die belangte Behörde nicht aufgeklärt, daß zwischen der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion und jener der Feuerwehr insofern Widersprüche vorgelegen seien, als behinderte Fahrzeuge verschiedener Firmen genannt worden seien und daß auch die "Tatzeit" und der "Tatort" in unterschiedlicher Weise genannt seien. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob "Verfolgungsverjährung" eingetreten sei und auch nicht berücksichtigt, daß das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Der Beschwerdeführer verkennt nämlich die Rechtslage, wenn er es als wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges ansieht, daß im gegenständlichen Fall eine Verkehrsbehinderung konkret eingetreten sein muß. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A, unter ausdrücklichem Abgehen von der früheren Rechtsprechung ausgesprochen, daß für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs genügt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 92/03/0257). Es wäre der belangten Behörde daher kein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen, selbst wenn sie nicht geprüft hätte, welches Fahrzeug im konkreten am Zufahren zur Ladezone gehindert war.
Daß an der Örtlichkeit, von der das Fahrzeug des Beschwerdeführers entfernt wurde, eine Ladezone besteht, wird von ihm nicht bestritten. Wo genau in Bezug auf die Markthalle dies war, ist für die Entscheidung des vorliegenden Administrativverfahrens nicht von Bedeutung. Es hat sich auch weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß es sich um eine zeitlich begrenzte Ladezone handelte (und sein Fahrzeug außerhalb der Zeitbegrenzung entfernt worden wäre), sodaß auch die von ihm hinsichtlich der "Tatzeit" aufgeworfenen Argumente keinen für ihn günstigeren Bescheid bewirken können. Schon im Hinblick darauf, daß im Nahbereich einer Markthalle auch abends und in der Nacht Arbeiten durchgeführt werden müssen, für die die Ladezone benötigt wird, wie etwa Reinigungsarbeiten, Nachbereitungsmaßnahmen, Vorbereitungen für den kommenden Geschäftstag und ähnliches (der 14. Dezember 1990 war ein Freitag), war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausging, daß durch die Abstellung des Fahrzeuges die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war. Einer Feststellung der genauen Uhrzeit der Abschleppung bedurfte es daher nicht.
Da es sich bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht um Strafverfahren handelt, gehen aber auch alle Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere, die sich inhaltlich auf § 44a VStG beziehen, indem Tatort und Tatzeit nicht hinreichend genau festgestellt worden seien, und daß nicht geprüft worden sei, ob "Verfolgungsverjährung" eingetreten sei. Gegenstand eines Spruches, mit dem im Sinne des § 89a Abs. 7 StVO 1960 Kosten vorgeschrieben werden, ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0260). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, die die Entscheidung der Erstbehörde billigte, worin diese den alle Details enthaltenden Mandatsbescheid vom 23. Jänner 1991 aufrecht hielt, gerecht. Auch auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war nicht näher Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1981, Zl. 81/02/0080).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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